Urteil
7 A 275/20 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0125.7A275.20MD.00
18Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Festsetzung der Entwicklungsstufe nach § 18a Abs 8 Nr 6 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen berufsbildenden Schulen maßgeblich. Der gemäß § 18a Abs 8 Nr 6 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs 3 S 2 Nr 4 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2022 - 4 L 258/21 -).(Rn.41)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Finanzhilfe-Schlussbescheide für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019 (Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt) verpflichtet, über die Anträge des Klägers vom 07.07.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2017/2018 betriebene Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.876,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzung der Entwicklungsstufe nach § 18a Abs 8 Nr 6 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen berufsbildenden Schulen maßgeblich. Der gemäß § 18a Abs 8 Nr 6 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs 3 S 2 Nr 4 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2022 - 4 L 258/21 -).(Rn.41) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Finanzhilfe-Schlussbescheide für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019 (Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt) verpflichtet, über die Anträge des Klägers vom 07.07.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2017/2018 betriebene Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.876,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Gewährung von Finanzhilfen für die in der Trägerschaft des Klägers stehende Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt für das Schuljahr 2017/2018 mit Bescheiden des Beklagten vom 19.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Anträge auf Finanzhilfe vom 07.07.2017 für das Schuljahr 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 - 3 C 17.92 -, juris), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt. Soweit daher die hier anzuwendenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung keine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2017/2018 enthalten, ist auf die Regelungen der in jenem Schuljahr maßgeblichen Vorschriften zurückzugreifen. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68), zuletzt maßgeblich geändert durch das Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl. LSA, S. 224) - im Folgenden: SchulG LSA a.F. - gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Änderungen des § 18a in Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 gemäß § 1 des Gesetzes vom 24.07.2018 beanspruchen für den hier zu entscheidenden Fall noch keine Geltung, da diese Änderungen erst mit dem Schuljahr 2018/2019 in Kraft traten und das Gesetz eine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr nicht enthält. Der Zuschuss richtet sich gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA a.F. nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA a.F.. Nach § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA a.F. wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrer, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Dabei werden die Teilbeträge nach S. 2 anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt. Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. ermächtigte der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2015 (GVBl. LSA S. 390/569), zuletzt für das hier streitgegenständliche Schuljahr maßgeblich geändert durch Verordnung vom 26.07.2016 (GVBl. LSA, S. 221) – im Folgenden: SchifT-VO a.F. – Gebrauch gemacht. Die Änderungen der SchifT-VO durch Verordnung vom 29.06.2020 (GVBl. LSA S. 316) und Verordnung vom 15.08.2022 (GVBl. LSA S. 187) beanspruchen trotz rückwirkender Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 7 für berufsbildende Schulen vorliegend keine Geltung, da sich die Rückwirkung lediglich auf andere Schulformen bzw. andere Schuljahre bezieht. Nach § 9 Abs. 1 SchifT-VO a.F. wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt. In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen ist die in den streitgegenständlichen Bescheiden berücksichtigte Stundenpauschale mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Daneben setzt § 9 Abs. 3 Nr. 2 g) SchifT-VO a.F. die nach § 18a SchulG LSA a.F. für die Ersatzschulen bestehenden Maßgaben defizitär im Hinblick auf das Jahresentgelt für Lehrkräfte und die Ausgleichsbeträge um. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden berücksichtigte Stundenpauschale als ein Bestandteil des Berechnungsparameters Wochenstundenbedarf je Klasse des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte in der Berufsfachschule Altenpflege von 1,37 (Wochenstundenbedarf Theorie - Pauschale Teilungsstunden - 0 und Wochenstundenbedarf Praxis und Betreuung - Pauschale Teilungsstunden - 1,37), für die Berufsfachschule Altenpflegehilfe von 1,33 (Wochenstundenbedarf Theorie - Pauschale Teilungsstunden - 0 und Wochenstundenbedarf Praxis und Betreuung- Pauschale Teilungsstunden - 1,33) bzw. 0 bei der Berufsfachschule Kosmetik erfolgte nicht entsprechend den Vorgaben des § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 und 4 und Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Teil 2 Nr. 2 b) der Anlage zur SchifT-VO a.F.. Der Wochenstundenbedarf je Klasse wird nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 SchulG LSA a.F. aus dem arithmetischen Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge ermittelt. Dabei wird nach Satz 1 der Vorschrift die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzte Stundenpauschale abgegolten (§ 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 und 4 SchulG LSA a.F.). Die Formulierung „darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden […] werden abgegolten“ verdeutlicht dabei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 L 359/18 -, juris). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. regelt § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i. V. m. der Anlage zur SchifT-VO a.F. das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen und setzt die Stundenpauschalen fest. Nr. 2 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a.F. sieht für das hier streitbefangene Schuljahr vor, dass bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. für den berufsbildenden Bereich alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt werden, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Grundlage hierfür sind nach Satz 2 der Vorschrift die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Für Berufsfachschulen und Fachschulen wird nach Teil 2 Nr. 2 b) der Anlage zur SchifT-VO a.F. der Zusatzbedarf für Teilungsstunden für den fachpraktischen Unterricht und Übungen berücksichtigt. Die Stundenpauschale ergibt sich aus dem Quotienten des Stundenpools für die Teilungsstunden für den fachpraktischen Unterricht und der Gesamtzahl der an öffentlichen Berufsschulen gebildeten Klassen. Die Stundenpauschale wurde auf 2,35 festgesetzt. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden bei der Berechnung des Wochenstundenbedarfs berücksichtigte Stundenpauschale in Höhe von 1,37 (Berufsfachschule Altenpflege), 1,33 (Berufsfachschule Altenpflegehilfe) bzw. 0 (Berufsfachschule Kosmetik) bleibt zulasten des Klägers hinter der verordnungsrechtlich festgesetzten Stundenpauschale von 2,35 zurück. Diesem Ergebnis lag die Ermittlung einer „bildungsgangbezogenen“ Stundenpauschale durch den Beklagten zu Grunde. Ausgehend von 341 Klassen im Schuljahr 2015/2016 in öffentlichen Berufsfachschulen und Fachschulen in Bildungsgängen mit der Möglichkeit zur Klassenteilung und insgesamt 801,2 Lehrerwochenstunden ergaben sich durchschnittlich 2,35 Lehrerwochenstunden je Klasse, die sog. durchschnittliche Stundenpauschale. Bildungsgangbezogen ermittelte das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt die berücksichtigungsfähigen Lehrerwochenstunden für Theorie und für Fachpraxis und setzte diesen Wert in das Verhältnis zur durchschnittlichen Stundenpauschale bei 30 Lehrerwochenstunden (= (2,35/30) x bildungsgangbezogene Lehrerwochenstunden). Daraus errechnete sich die bildungsgangbezogene Stundenpauschale. Die Ermittlung der bildungsgangbezogenen Stundenpauschale findet seine Grundlage jedenfalls nicht in den maßgeblichen Verordnungen, weshalb diese mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Das Gericht kann die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Verordnungsermächtigungen in § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. die Festsetzung einer „bildungsgangbezogenen“ Stundenpauschale zulassen und ob bei der Festsetzung der Stundenpauschale bzw. der Schülerkostensätze der Umstand zu berücksichtigten ist, dass an einer öffentlichen berufsbildenden Schule mehrere Bildungsgänge unter „einem Dach“ organisatorisch zusammengefasst werden können, während nach der Rechtsauffassung und Genehmigungspraxis des Beklagten grundsätzlich jeder „Bildungsgang“ an einer berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft nur als eigenständige Schule genehmigungsfähig ist (vgl. zur gesonderten Genehmigung der Erweiterung einer berufsbildenden Ersatzschule: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2018 – 3 L 297/18 -, juris; zur abweichenden Praxis in Sachsen: SächsOVG, Urt. v. 24.11.2020 – 2 A 430/19 –, juris), offenlassen, da sich der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtslage dafür entschieden hat, in Teil 2 Nr. 2 b) S. 3 der Anlage zur SchifT-VO a.F. die Stundenpauschale für Berufsfachschulen und Fachschulen für das Schuljahr 2017/2018 grundsätzlich auf 2,35 festzusetzen, ohne nach Bildungsgängen zu differenzieren. Dem Beklagten verbleibt danach kein Gestaltungsspielraum für die Ermittlung einer eigenen „bildungsgangbezogenen“ Stundenpauschale im Rahmen der Festsetzung der Schülerkostensätze. Einen anderen Weg wählte der Verordnungsgeber in Teil 8 Nr. 2 b) der Anlage zur SchifT-VO in der Fassung vom 15.08.2022 (GVBl. LSA S. 187) erst für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 und setzte für Berufsfachschulen und Fachschulen bildungsgangbezogene Stundenpauschalen fest, die nach der oben dargestellten Methode berechnet wurden. Eine rückwirkende Regelung, wie sie nach dem vom Beklagten vorgelegten Entwurf für eine Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft geplant ist, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Da die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der streitgegenständlichen Bescheide eine mit höherrangigem Recht vereinbare Stundenpauschale für Berufsfachschulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2017/2018 nicht enthält, hat der Beklagte über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er aus der Zusatzstundenpauschale herrührt, unter Berücksichtigung der in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 und 4 und Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Teil 2 Nr. 2 b) der Anlage zur SchifT-VO a.F. festgesetzten Stundenpauschale neu zu entscheiden. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA a.F. ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. wird das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das damalige Kultusministerium Gebrauch gemacht und in § 9 Abs. 3 Nr. 2 g) SchifT-VO a.F. für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in der Fachtheorie 40 v.H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 sowie 60 v.H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 4 und für Lehrkräfte in der Fachpraxis Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Jahresentgeltes festgelegt. Diese Regelung in der SchifT-VO a.F. ist jedoch mit höherrangigem Recht, den Regelungen in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F., nicht vereinbar. So war im Schuljahr 2017/2018 zwar ein überwiegender Anteil der Lehrkräfte an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in die Entgeltgruppen 9, 11 und 13 (Studienrat) eingruppiert (589 von 900 Lehrkräften). Aber auch wenn § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten ermöglicht, so ergibt sich jedoch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, dass der überwiegende Teil der Lehrkräfte an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt sich in der Entwicklungsstufe 4 befand. Ausweislich der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Übersicht in der Anlage „B 14 Berufsbildende Schulen“ (dort Seite 3) befanden sich mit Stand Februar 2018 von den 165 in der Entgeltgruppe 9 („große“ und besondere Stufensteigerung) eingestuften Lehrkräfte 120 in der Entwicklungsstufe 6 (72,73 %), 22 in der Entwicklungsstufe 5 (13,3 %), 5 in der Entwicklungsstufe 4 (3,03 %) und die übrigen 18 Lehrkräfte in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Von den 106 in der Entgeltgruppe 11 eingestuften Lehrkräfte befanden sich wiederum 94 in der Entwicklungsstufe 6 (88,68 %), 2 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 5 (1,89 %), 4 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 4 (3,77 %) und die übrigen 6 Lehrkräfte in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Von den 318 in der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) eingestuften Lehrkräfte befanden sich 301 in der Entwicklungsstufe 6 (94,65 %), 8 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 5 (2,51 %), 3 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 4 (0,94 %) und die übrigen 6 Lehrkräfte in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Unter Berücksichtigung einer Anzahl von 589 Lehrkräften in den Entgeltgruppen 9, 11 und 13 (Studienrat) wurden danach im Februar 2018 515 Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 6 vergütet, was einem Anteil von 87,44 % innerhalb der Entgeltgruppen 9, 11 und 13 entsprach. Der für das Schuljahr 2017/2018 gebildete und festgesetzte „Mittelwert“ der Entwicklungsstufe 4 ist demnach nicht plausibel und nachvollziehbar. Ausgehend von § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA a.F. durfte der Verordnungsgeber das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen bemessen. Er durfte weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, noch durfte er sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. Abzustellen ist allein auf die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen. Die Einstufung der verbeamteten Lehrkräfte in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen darf nicht berücksichtigt werden, weil nach dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Satz 1 und 2 SchulG LSA a.F. Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft ist, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Die Regelung verweist – ebenso wie die auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen Bezug nehmende Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. – ausdrücklich auf die angestellte Lehrkraft. Deren Bruttoentgelt bemisst sich nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Formulierung „Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen“ in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 1 SchulG LSA a.F. erfasst ausschließlich die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Verbeamtete Lehrkräfte befinden sich hingegen nicht in einer Entgeltgruppe oder Entwicklungsstufe, sondern Besoldungsgruppe sowie Erfahrungsstufe und erhalten kein Entgelt, sondern werden besoldet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.09.2022 – 4 L 159/21 –, juris). Auch die maßgebliche Berücksichtigung eines arithmetischen Mittels bei den Entwicklungsstufen ist nicht zulässig. Der Verordnungsgeber darf zwar auch für die Ermittlung der Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule eine pauschalierende Betrachtungsweise anstellen, allerdings nur innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Vorgaben. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. soll dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe unter Berücksichtigung der Verteilung der Entwicklungsstufen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Bildung einer – nach Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – (rechnerischen) Zwischenstufe ermöglichen. Die Norm rechtfertigt hingegen bereits deshalb nicht die Heranziehung eines rechnerischen Mittelwertes aus den fünf oder sechs Entwicklungsstufen, weil dies die tatsächlichen Gegebenheiten an den entsprechenden öffentlichen Schulen gänzlich unberücksichtigt ließe, die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen Schulen mithin nicht ansatzweise widerspiegeln würde; der Personalkostenzuschuss soll diese aber gemäß § 18a Abs. 3 S. 1 SchulG LSA a.F. gerade zu einem bestimmten Anteil abdecken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.09.2022, a. a. O.). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist in der vorgenannten Entscheidung auch ausdrücklich der Rechtsauffassung der Kammer entgegengetreten, wonach eine Festsetzung der Entwicklungsstufe auch dergestalt möglich wäre, dass die Anzahl der Lehrkräfte in einer Entwicklungsstufe mit der Zahl der Entwicklungsstufe multipliziert wird und die Summe der für die Entwicklungsstufen jeweils ermittelten Werte durch die Gesamtzahl der Lehrkräfte in einer Entgeltgruppe dividiert wird und dieser „Durchschnittswert“ in etwa die tatsächlichen Personalkosten der angestellten Lehrkräfte der jeweiligen Schulform abbildet. Es heißt hierzu im dem Urteil (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.09.2022, a. a. O., Rn. 66): „Ist folglich für die Festsetzung der Entwicklungsstufe nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen maßgeblich, vermag der Senat der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach der Verordnungsgeber – losgelöst von den tatsächlichen Umständen – pauschal eine Entwicklungsstufe festsetzen darf, soweit er darlegt, dass diese den von § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Denn der gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst“ (Hervorhebungen durch die Kammer). Die Kammer hält an ihrer vorgenannten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind die Ausgleichsbeträge für Lehrkräfte nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 4 i) (für Lehrkräfte der Fachtheorie) und j) (für Lehrkräfte der Fachpraxis) SchifT-VO a.F. Danach wird Ersatzschulen, die bis zum 01.08.2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt. Dieser beträgt für Lehrkräfte der Fachtheorie 5.876,60 Euro und für Lehrkräfte der Fachpraxis 4.474,09 Euro. Die dem zugrundeliegende Berechnungsmethode erweist sich bezüglich der für die Lehrkräfte zugrundegelegten Entwicklungsstufen 4 und 4,5 aus den oben dargelegten Erwägungen als mit höherrangigem Recht unvereinbar, soweit die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigten Entwicklungsstufen nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen an entsprechenden öffentlichen Schulen entsprachen. So ist der Anlage „B 14 Berufsbildende Schulen“ etwa zu entnehmen, dass sowohl im Schuljahr 2006/2007 als auch im Schuljahr 2007/2008 der nahezu überwiegende bzw. der eindeutig überwiegende Anteil der angestellten Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in den Entgeltgruppen 9, 11 und 13 jeweils nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde. Von den 343 in der Entgeltgruppe 9 („große“ und besondere Stufensteigerung) eingestuften Lehrkräften befanden sich im Schuljahr 2006/2007 169 in der Entwicklungsstufe 5 (49,27 %), 83 in der Entwicklungsstufe 4 (24,2 %) und 87 in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Von den nach Entgeltgruppe 11 vergüteten 548 Lehrkräften befanden sich 389 in der Entwicklungsstufe 5 (70,98 %) und 141 in der Entwicklungsstufe 4 (25,73 %) und 18 in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Von den 925 in der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) eingestuften Lehrkräften befanden sich 865 in der Entwicklungsstufe 5 (93,51 %), 51 in der Entwicklungsstufe 4 (5,51 %) und 9 in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Im Schuljahr 2007/2008 befanden sich von den 302 nach der Entgeltgruppe 9 („große“ und besondere Stufensteigerung) vergüteten Lehrkräften 154 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 5 (50,99 %), 77 Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 4 (25,5 %) und insgesamt 71 Lehrkräfte in den Entwicklungsstufen 1 bis 3. Von den in der Entgeltgruppe 11 angestellten 426 Lehrkräften waren 301 in der Entwicklungsstufe 5 (70,66 %), 108 in der Entwicklungsstufe 4 (25,35 %) und 17 in den Entwicklungsstufen 1 bis 3 eingruppiert. Von den 863 in der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) eingestuften Lehrkräften wurden 806 nach der Entwicklungsstufe 5 (93,4 %), 51 nach der Entwicklungsstufe 4 (5,91 %) und 6 nach den Entwicklungsstufen 1 bis 3 vergütet. Wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht im Hinblick auf die Festsetzung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte und des Ausgleichsbetrages (soweit es die Berufsfachschule Kosmetik betrifft) ist der Beklagte gehalten, über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er diese Berechnungsparameter betrifft, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO neu zu entscheiden. Gemäß § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu regeln, worunter auch die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchifT-VO a.F. fällt. Somit liegt es nicht in der Hand des Gerichtes, an der Stelle des Ministeriums das Jahresentgelt für Lehrkräfte oder die Ausgleichsbeträge festzusetzen oder eigene Ermittlungen über die tatsächlichen Umstände der angestellten Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen anzustellen. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, juris; BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, juris). Der Verordnungsgeber ist aufgrund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen der SchifT-VO a.F. mit höherrangigem Recht auch verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, selbst wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesen angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, juris). Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.09.2006 - 2 L 406/03 -, juris). Dabei muss der Verordnungsgeber den Anforderungen, welche das höherrangige Recht in § 18a Ab. 1 S. 3 Nr. 1 SchulG LSA a.F. mit sich bringt, gerecht werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfen für das Schuljahr 2017/2018 und begehrt weitergehende Finanzhilfen für die in seiner Trägerschaft stehende Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt, jeweils anerkannte Ersatzschulen. Die Berufsfachschule Kosmetik nahm den Schulbetrieb vor dem 01.08.2007 auf; die Berufsfachschulen Altenpflege und Altenpflegehilfe nahmen den Schulbetrieb nach dem 01.08.2007 auf. Unter dem 07.07.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für jede der Berufsfachschulen die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018. Mit Bescheiden vom 19.07.2019 wurde die Finanzhilfe gegenüber dem Kläger für die in seiner Trägerschaft stehenden Ersatzschulen für das Schuljahr 2017/2018 endgültig in folgender Höhe festgesetzt: - Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt 36.963,15 € - Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt 150.786,09 € - Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt 155.228,59 € Diese Festsetzungen erfolgten jeweils unter den Bedingungen, dass bis zum 15.07.2019 die Verwendung der Finanzhilfe und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen seien, dass bis zum 31.12.2020 die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 endgültig belegt werde und die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 nicht rechtskräftig widerrufen worden sei. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen jeweils auf die Vorschriften der §§ 18 ff. SchulG LSA sowie §§ 8 und 9 SchifT-VO. Maßgebend für die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe seien die Schülerzahl und der pauschalisierte Schülerkostensatz. Die Bescheide enthielten jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 29.06.2020 Klage erhoben und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen vom 01.08.2018 (Az. 7 A 29/15 MD) und vom 26.05.2021 (Az. 7 A 311/20 MD, 7 A 313/20 MD und 7 A 317/20 MD) bezogen, die nach seiner Auffassung auch auf die Berufsfachschulen in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 (zum Teil) übertragbar seien. Für den Kläger seien weiterhin die Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Berechnungsparameter Stundenpauschale, Ausgleichsbetrag und Jahresentgelt der Lehrkräfte (Entgeltstufe und -gruppe differenziert nach Fachtheorie und Fachpraxis) nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Auch durch die Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren habe der Beklagte dem Anspruch des Klägers, die Methodik und Systematik offenzulegen und auch die Zahlengrundlagen zur Verfügung zu stellen, nicht hinreichend Rechnung getragen. Bezüglich der Stundenpauschale bleibe der Wortlaut der hier maßgeblichen Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Teil 2 Nr. 2 b) der Anlage hinter der gesetzlichen Regelung zurück, indem nur der Zusatzbedarf für Teilungsstunden Berücksichtigung finde. Zudem werde seitens des Beklagten entgegen der Festsetzung innerhalb der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft eine „bildungsgangbezogene Stundenpauschale“ im Rahmen der Festsetzung der Finanzhilfe angewandt. Diese bleibe wesentlich hinter der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Stundenpauschale zulasten des Klägers zurück. Eine Differenzierung nach Bildungsgängen stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung. Der Wochenstundenbedarf bemesse sich nach der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel. Innerhalb des § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA werde aber nicht mehr auf den Bildungsgang, sondern auf „alle entsprechenden öffentlichen Schulen“ im Zusammenhang mit der Festsetzung der Stundenpauschale verwiesen. Der Landesgesetzgeber differenziere bei den öffentlichen berufsbildenden Schulen einzig zwischen der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachschule und der Fachoberschule. Sofern der Landesgesetzgeber daher im Zusammenhang mit der Stundenpauschale auf die „entsprechende öffentliche Schule“ verweise, sei vorliegend allein auf die öffentliche Berufsfachschule als solche abzustellen. Dem sei sich auch der Verordnungsgeber bewusst gewesen. Darüber hinaus bedürfe es der Festsetzung einer „bildungsgangbezogenen Stundenpauschale“ in der Verordnung, selbst wenn man die Zulässigkeit einer solchen entgegen der vertretenen Auffassung bejahen würde. Insoweit sei offenzulegen, woraus sich der Betreuungsaufwand während der praktischen Ausbildung in der Praxiseinrichtung von Fachpraxislehrern i.H.v. einer Stunde für je zwei bzw. vier Schülerinnen und Schülern pro Woche ergebe. Ferner seien die Quellen bezüglich der Anzahl der Klassen im Schuljahr 2015/2016 und der Anzahl der Lehrerwochenstunden „mit der Möglichkeit zur Klassenteilung“ sowie der tatsächliche Einsatz des zugewiesenen Beitrags zum Stundenpool an öffentlichen Berufsfachschulen offenzulegen. Letzteres ergebe sich aus der Aussage des Beklagten, wonach einer öffentlichen berufsbildenden Schule Beiträge zum Stundenpool zugewiesen werden würden, die vom Schulleiter auch abweichend vom jeweiligen Beitrag zum Stundenpool eingesetzt werden könnten. Sofern der Beklagte für das Jahresentgelt der Lehrkräfte auf die Entwicklungsstufe 4 zurückgreife, sei dies mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Dem Verweis des Beklagten auf die verbeamteten Lehrkräfte bzw. die Bildung des Mittelwertes aus der Anzahl der Entwicklungsstufen sei die Kammer bereits in den genannten Urteilen entgegengetreten. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 sei auch nicht ohne weitere Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Systematik und Berechnung vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. In diesem Zusammenhang verlange der Kläger die Offenlegung der Methodik und Systematik hinsichtlich der Ermittlung des Jahresentgeltes der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen (Entgeltstufe und -gruppe, differenziert nach Fachtheorie und Fachpraxis), die Offenlegung der Eingruppierung und Einstufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen (Entgeltstufe und -gruppe, differenziert nach Fachtheorie und Fachpraxis) im Schuljahr 2007/2008 und ab dem 01.01.2018 sowie die Erläuterung der Diskrepanz zwischen der Summe der Lehrkräfte im August 2017 und der Summe der Lehrkräfte im Februar 2018. Die Ausführungen zum Jahresentgelt seien auch auf die bezüglich des Jahresentgeltes der Lehrkräfte in Ansatz gebrachten Ausgleichsbeträge übertragbar. Bei der vorgenommenen Berechnung des Ausgleichsbetrages verkenne der Verordnungsgeber, dass die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigten Entwicklungsstufen 4 und 4,5 innerhalb der Entgeltgruppen nicht den seinerzeitigen tatsächlichen Verhältnissen an den öffentlichen berufsbildenden Schulen entsprochen hätten. Die Lehrkräfte seien tatsächlich weitestgehend höher eingestuft gewesen. Der Kläger beantragt daher, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers vom 07.07.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2017/2018 betriebene Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Finanzhilfe-Schlussbescheide des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019 betreffend die Berufsfachschule Altenpflegehilfe in E-Stadt, die Berufsfachschule Altenpflege in E-Stadt und die Berufsfachschule Kosmetik in E-Stadt betreffend, werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die erstellten Unterlagen zur Berechnung und Darstellung der Schülerkostensätze seien nicht als abschließende Erklärung des Beklagten zu der Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 zu verstehen. Vielmehr seien diese Unterlagen insoweit als Erklärungsansätze für die Festsetzung der hier einschlägigen Entwicklungsstufe 4 in der SchifT-VO zu verstehen. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 in § 9 Abs. 3 Nr. 2b SchifT-VO sei nicht willkürlich erfolgt und entspreche höherrangigem Recht, insbesondere § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA sowie § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA. Im Hinblick auf die Regelungen in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Verf LSA sei dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über die Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Diese Gestaltungsfreiheit sei auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirke. Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum von privaten Ersatzschulen nicht gewährleistet wäre, seien aber weder in der vorliegenden Angelegenheit noch allgemein ersichtlich. Insbesondere behaupte der Kläger gar nicht, die Verwendung des Berechnungsparameters der Entwicklungsstufe 4 für den Personalkostenzuschuss gefährde ihn selbst oder die Institution der Privatschulen in Sachsen-Anhalt in ihrer Existenz. Die Vorschrift des § 9 SchifT-VO sei bestimmt und konkret genug. Die Entwicklungsstufe 4 (der Entgeltgruppe 11 bzw. 13) könne centgenau in die Berechnung des Jahresentgeltes eingesetzt werden. Auch dem Wortlaut nach halte sich die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 innerhalb der Verordnungsermächtigung. Bei 5 Entwicklungsstufen der Tarifbeschäftigten bis zum 31.12.2017 läge ein rechnerischer Mittelwert bei 2,5, bei 6 Entwicklungsstufen ab dem 01.01.2018 läge das arithmetische Mittel bei 3, sodass die Festsetzung einer Entwicklungsstufe 4 den ausdrücklichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht zuwiderlaufe. § 9 SchifT-VO halte sich auch im Rahmen des Gestaltungsspielraumes, der in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA vom Gesetzgeber eröffnet worden sei. Die Vorschrift entspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA dem Verordnungsgeber nicht habe vorgeben wollen, die Entwicklungsstufen allein anhand eines empirischen Befundes über die Beschäftigungsverhältnisse der Tarifbeschäftigten festzusetzen. Das Kultusministerium habe im Jahr 2008 seine Absicht kundgetan, in der damaligen Ersatzschulverordnung für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft die Stufe 4 vorzusehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neue junge Lehrkräfte, die in die Steigerungssätze 1 oder 2 kämen, in den Schuldienst einsteigen würden und andererseits zu berücksichtigen sei, dass ältere Lehrkräfte weiter unterrichten würden. Die Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft seien im Durchschnitt nicht so lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt wie Lehrkräfte im öffentlichen Schulwesen. Die auf die Steigerungsstufe 4 folgende letzte Steigerungsstufe 5 habe das Ministerium bereits seinerzeit ausdrücklich für nicht angebracht gehalten. Die maßgeblichen Erwägungen für die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 bzw. eines entsprechenden möglichen „Mittelwertes“ werde als Teil eines Gesamtfinanzierungskonzeptes begriffen, welches neben der Festsetzung der Entwicklungsstufe auch weitere Komponenten beinhalte. Die Gesetzesmaterialien würden zeigen, dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht die Absicht verfolgt habe, die faktisch vorherrschende Entwicklungsstufe bei den Tarifbeschäftigten eins zu eins sofort für die Berechnung des Personalkostenzuschusses zu übernehmen. Dementsprechend trage die Berechnung auch dem Umstand Rechnung, dass an den öffentlichen Schulen neben tarifangestellten Lehrkräften auch verbeamtete Lehrkräfte tätig seien. Dieser Umstand wirke sich aber selbstverständlich nicht auf die Bestimmung der Entgeltgruppe nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA aus, sondern sei als eines von mehreren Begründungselementen für die Rechtfertigung der Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 mit einbezogen worden. Es ergebe sich aus § 18a SchulG LSA auch keine Pflicht des Verordnungsgebers zur Normierung der Entwicklungsstufe 5 oder einer zeitgleichen Anpassung der Entwicklungsstufe an geltendes Tarifrecht. Wie der Kläger richtig ausführe, sei als Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft im jeweils laufenden Schuljahr zu berücksichtigen, wobei maßgeblich für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag seien. Daraus ergebe sich aber eine dezidierte Vorgabe für die Festsetzung einer bestimmten Entwicklungsstufe nicht, zumal die Tarifbeschäftigten unterschiedlichen Entwicklungsstufen zuzuordnen seien. Dies wiederum würde im Übrigen dem in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA eröffneten Gestaltungsspielraum widersprechen. Anders als in § 18a Abs. 8 Nr. 3 und 4 SchulG LSA sei der Verordnungsgeber nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht verpflichtet gewesen, neben der Festsetzung der Entwicklungsstufe noch Bestimmungen zu der Ermittlung der Entwicklungsstufe zu normieren. Die Festsetzung einer bildungsgangbezogenen Stundenpauschale sei geboten. Anders als der Kläger meine, komme es in Bezug auf die entsprechende Schule im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA nicht allein auf § 3 Abs. 2 SchulG LSA an, vielmehr sei § 9 SchulG LSA für die berufsbildenden Schulen als Konkretisierung zu berücksichtigen. In § 9 Abs. 8a SchulG LSA werde festgelegt, dass in den Schulformen Bildungsgänge geführt werden und diese Bildungsgänge den Merkmalen unterliegen würden, die entsprechend auch in § 16 Abs. 3a SchulG LSA für die Bildungsgänge an den Ersatzschulen herangezogen worden seien. Ferner widerspreche § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 3 SchulG LSA der Darstellung des Klägers. Hiernach würden die Vorgaben zur Klassenfrequenz und zur Möglichkeit der Zusammenfassung unterschiedlicher Förderschwerpunkte auch für die Bildungsgänge im berufsbildenden Bereich gelten. Zudem werde der Verordnungsgeber für das hier einschlägige Schuljahr 2017/2018 mit Wirkung für die Vergangenheit eine bildungsgangspezifische Stundenpauschale im Verordnungswege normieren. Im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zum Betreuungsaufwand während der praktischen Ausbildung in der Praxiseinrichtung sei auszuführen, dass die Praxisbegleitung durch das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege und durch § 2 Abs. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers geregelt sei. Danach stelle die Altenpflegeschule durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium habe nachfolgend durch die BbS-VO und 3.3.2.1 b) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen die Praxisbegleitung geregelt, wonach dabei für 4 Schülerinnen und Schüler eine Stunde pro Woche vorzusehen sei. Damit könne jede Schülerin/jeder Schüler in jedem Ausbildungsjahr 5 Stunden durch die Lehrkraft der Schule begleitet werden. Es obliege der Berufsfachschule Altenpflege, die Praxisbegleitungen im Rahmen ihrer eigenen Schul- und Unterrichtsorganisation zu integrieren. Die Quelle für die Anzahl der Klassen im Schuljahr 2015/2016 sei der statistische Bericht des Statistischen Landesamtes im Schuljahr 2015/2016 - Bildung - Berufsbildende Schulen und Schulen für Berufe im Gesundheitswesen. Sofern der Kläger die Offenlegung des tatsächlichen Einsatzes des zugewiesenen Beitrags zum Stundenpool an öffentlichen Berufsfachschulen verlange, so sei anzumerken, dass der tatsächliche Einsatz des besagten Stundenpools in dieser vollständigen Detailtiefe zum Stichtag der Erhebung der Unterrichtsversorgung nicht erfasst werde. Es bestehe für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - mit Ausnahme der Nr. 7.14 und 7.15 Unterrichtsorganisationserlass - nicht die Notwendigkeit, den Abfluss der zugewiesenen Stunden nachzuweisen. Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Diskrepanz zwischen der Anzahl der Lehrkräfte im August 2017 und im Februar 2018 werde auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. Dort sei erkennbar, dass sich die Anzahl der angestellten Lehrkräfte zwischen den Schuljahren deutlich verändert habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.