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Beschluss

3 L 297/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die nur durch substantiiertes Darlegen konkret entscheidungserheblicher Gegenargumente begründet werden können. • Die Einrichtung eines bereits genehmigten Bildungsgangs in Vollzeit und die Ergänzung um eine Teilzeitausbildung stellen in berufsbildenden Schulen regelmäßig keine völlig eigenständigen Bildungsgänge, sondern eine Erweiterung des bestehenden Bildungsgangs dar. • Änderungen oder Erweiterungen eines genehmigten Bildungsgangs bedürfen nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA einer gesonderten Genehmigung; das Genehmigungsverfahren ist zur Prüfung der dauerhaften Erfüllung der Voraussetzungen durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Teilzeitausbildung neben genehmigtem Vollzeitausbildungsgang als genehmigungspflichtige Erweiterung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die nur durch substantiiertes Darlegen konkret entscheidungserheblicher Gegenargumente begründet werden können. • Die Einrichtung eines bereits genehmigten Bildungsgangs in Vollzeit und die Ergänzung um eine Teilzeitausbildung stellen in berufsbildenden Schulen regelmäßig keine völlig eigenständigen Bildungsgänge, sondern eine Erweiterung des bestehenden Bildungsgangs dar. • Änderungen oder Erweiterungen eines genehmigten Bildungsgangs bedürfen nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA einer gesonderten Genehmigung; das Genehmigungsverfahren ist zur Prüfung der dauerhaften Erfüllung der Voraussetzungen durchzuführen. Die Klägerin betreibt an Standort D-Stadt eine genehmigte Ersatzschule für den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in Vollzeit. Sie beantragte die Erweiterung dieses Bildungsgangs um eine Teilzeitausbildung. Der Beklagte lehnte ersichtlich eine separate Genehmigung der Teilzeitform ab und vertrat die Auffassung, es handele sich nicht um eine genehmigungspflichtige Erweiterung, ggf. um einen eigenständigen Bildungsgang oder neue Ersatzschule. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Erweiterung und den Betrieb der Teilzeitausbildung ab dem 29.06.2015 gesondert zu genehmigen und widersprechende Bescheide aufzuheben. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne die dortigen, ausführlichen Ausführungen substantiiert zu erschüttern. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsfrage nach § 124a VwGO. • Zulassungsvoraussetzung: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen; dies erfordert substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Urteils. • Ernstliche Zweifel: Der Beklagte hat die differenzierte Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen. Pauschale Kritik an der Rechtsauffassung genügt nicht, insbesondere fehlten konkrete Gegenargumente zur Frage, ob die Teilzeitausbildung eine genehmigungspflichtige Erweiterung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA sei. • Begriff des Bildungsgangs: Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einschlägiger Regelungen (u. a. BbS-VO und SchifT-VO) ausgeführt, dass bei berufsbildenden Schulen ein Bildungsgang mit verschiedenen Organisationsformen (Vollzeit/Teilzeit) denselben Abschluss, Lehrinhalte und Umfang der Ausbildung betrifft und daher meist keine eigenständigen Bildungsgänge vorliegen. • Genehmigungspflichtige Erweiterung: § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA verlangt eine gesonderte Genehmigung von Änderungen und Erweiterungen; die Aufnahme einer Teilzeitform neben einem bereits genehmigten Vollzeitbildungsgang kann eine solche Erweiterung darstellen. • Prüfung der Vollzähligkeit der Voraussetzungen: Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass im Genehmigungsverfahren die erforderlichen Unterlagen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität (z. B. Gesamtausbildungsplan, Lehrkräfte, Räumlichkeiten) vorzulegen sind; der Beklagte hat nicht dargetan, dass diese Prüfung unterbliebe. • Keine evidente Abweichung von Verwaltungspraxis oder Gesetzeszweck: Argumente, die sich auf bisherige Genehmigungspraxis oder die Auslegung einzelner Vorschriften stützen, reichen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht aus, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog. Der Zulassungsantrag des Beklagten auf Berufung wurde zurückgewiesen; es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vor. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Ergänzung eines bereits genehmigten fachschulischen Bildungsgangs durch eine Teilzeitausbildung als genehmigungspflichtige Erweiterung gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA zu behandeln ist und im Genehmigungsverfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen (z. B. Ausbildungsumfang, Lehrkräfte, Räumlichkeiten) zu prüfen ist. Der Beklagte hat die umfangreiche, differenzierte Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten, weshalb die Zulassung der Berufung zu versagen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über den Streitwert entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.