Urteil
4 L 258/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0927.4L258.21.00
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Leitsätze
1. Der Plausibilisierungsanspruch des Trägers einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen; insoweit kann nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA verlangt werden. (Rn.61)
2. Die im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung erfolgte Berechnung der Stundenpauschale für Grundschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a SchulG LSA) nicht vereinbar. (Rn.64)
3. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass nach Nr. 1 Satz 4 lit. h) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. keine Zusatzbedarfe für die gymnasiale Oberstufe an den entsprechenden öffentlichen Schulen zugewiesen werden. (Rn.72)
4. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte an Grundschulen und Gymnasien ist mit höherrangigem Recht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA) nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen zu bemessen und darf weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein
arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, oder sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. (Rn.80)
5. Bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 für Sekundarschulen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht die nach der früheren Erlasslage ausdrückliche Zuweisung eines dahingehenden Bedarfs entsprechend den Vorgaben des geltenden Unterrichtsorganisationsrunderlasses fortgeschrieben wird. (Rn.97)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 26. Mai 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Neubescheidung der klägerischen Anträge vom 30. Juni 2017 die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Plausibilisierungsanspruch des Trägers einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen; insoweit kann nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA verlangt werden. (Rn.61) 2. Die im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung erfolgte Berechnung der Stundenpauschale für Grundschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a SchulG LSA) nicht vereinbar. (Rn.64) 3. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass nach Nr. 1 Satz 4 lit. h) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. keine Zusatzbedarfe für die gymnasiale Oberstufe an den entsprechenden öffentlichen Schulen zugewiesen werden. (Rn.72) 4. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte an Grundschulen und Gymnasien ist mit höherrangigem Recht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA) nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen zu bemessen und darf weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, oder sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. (Rn.80) 5. Bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 für Sekundarschulen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht die nach der früheren Erlasslage ausdrückliche Zuweisung eines dahingehenden Bedarfs entsprechend den Vorgaben des geltenden Unterrichtsorganisationsrunderlasses fortgeschrieben wird. (Rn.97) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 26. Mai 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Neubescheidung der klägerischen Anträge vom 30. Juni 2017 die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 vom 30. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier streitbefangene Finanzhilfe für Ersatzschulen ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68 ff.) in seiner im Schuljahr 2017/2018 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) – SchulG LSA –; das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 224) trat erst am 1. August 2018 in Kraft. Nach dieser Regelung gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Der hier allein streitige Umfang der Finanzhilfe ist gesetzlich geregelt in § 18a SchulG LSA. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). Der Zuschuss wird gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich nach Satz 2 der Regelung aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen: 1. den Personalkosten für Lehrkräfte, 2. den Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und 3. den Sachkosten, in denen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA die Kosten für das nicht pädagogisch tätige Personal enthalten sind. Der Umfang der Förderung beträgt 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zuzüglich eines davon abhängigen pauschalierten Sachkostenzuschusses. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt (§ 18a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA). Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler als ein Teilbetrag des gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SchulG LSA gewährten Zuschusses berechnet sich nach § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA wie folgt: Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F 1 x F 2 ____________________________________________________________________________________ Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrkraft Dabei legt § 18a Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA verschiedene Maßgaben für die Berechnungsparameter Wochenstundenbedarf je Klasse (Nr. 1 und 6), Wochenstundenangebot je Lehrkraft (Nr. 2), Klassenfrequenz (Nr. 3), Jahresentgelt einschließlich Ausgleichsbetrages (Nr. 4) und die Faktoren F 1 und F 2 (Nr. 5) fest. Der Teilbetrag des Zuschusses Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 SchulG LSA ist gemäß Absatz 4 der Regelung zu ermitteln, und der Sachkostenzuschuss gemäß § 18a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA beträgt nach Absatz 5 der Regelung 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung unter anderem die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 (Nr. 3) sowie die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule sowie des Ausgleichsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2; die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ist möglich (Nr. 6). Von dieser Ermächtigung machte der seinerzeitige Kultus- beziehungsweise Bildungsminister des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 (GVBl. LSA S. 390 ff., 569) in der Fassung der Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221 ff.) und (ab 3. November 2017) der 2. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 188) – SchifT-VO a. F. – Gebrauch. Deren Regelungen sind der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Denn sie galten im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens, was für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, juris Rn. 23) und damit auch für die vorliegende Klage auf Neubescheidung der klägerischen Finanzhilfeanträge der maßgebliche Zeitpunkt ist; die aktuelle Fassung der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 29. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 316 ff.) – SchifT-VO – enthält keine rückwirkende Regelung für das streitbefangene Schuljahr. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchifT-VO a. F. wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nach Satz 2 der Regelung nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SchifT-VO a. F.). Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen eines Schülers wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 SchifT-VO a. F. nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt. Die vorläufigen Schülerkostensätze sowie die für die Berechnung zu Grunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SchulG LSA werden jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze nach Abschluss des Schuljahres zum 1. September eines jeden Jahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht (vgl. für das Schuljahr 2017/2018: Runderlass vom 23. Mai 2017 - 32-81104 - [SVBl. LSA S. 107 ff.] zu den vorläufigen und Runderlass vom 5. Juni 2019 - 32-81104 - [SVBl. LSA S. 121 ff.] zu den endgültigen Schülerkostensätzen). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge vom 30. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 für die A-Grundschule sowie das Ökumenische A-Gymnasium unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts, weil die Berechnung der Stundenpauschale nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgte (dazu nachstehend unter I.). Darüber hinaus setzt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a), Nr. 3 lit. a) sowie Nr. 4 lit. a) und b) SchifT-VO a. F. die nach § 18a SchulG LSA für die Ersatzschulen bestehenden Maßgaben defizitär im Hinblick auf das Jahresentgelt für Lehrkräfte (dazu nachstehend unter II.), pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (dazu nachstehend unter III.) und des Ausgleichsbetrags (dazu nachstehend unter IV.) um. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht in Bezug auf die Festsetzung von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung (dazu nachstehend unter V.). I. Die Berechnung der Stundenpauschale als ein Bestandteil des Berechnungsparameters Wochenstundenbedarf je Klasse des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte erfolgte nicht entsprechend den Vorgaben des § 18a SchulG LSA, nach denen – entsprechend der vom Landesgesetzgeber normierten Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen – die für die öffentlichen Schulen getroffenen finanzwirksamen Regelungen auf die Ersatzschulfinanzierung zu übertragen sind. Der Wochenstundenbedarf je Klasse wird nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SchulG LSA aus dem arithmetischen Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge ermittelt. Dabei wird nach Satz 1 der Vorschrift die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzte Stundenpauschale abgegolten (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 SchulG LSA). Die Formulierung „darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden […] werden abgegolten“ verdeutlicht dabei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - 3 L 359/18 -, juris Rn. 11, und vom 4. November 2019 - 3 L 360/18 -, - 3 L 361/18 - und - 3 L 368/18 -, n. v.). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA regelt § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. der Anlage zur SchifT-VO a. F. das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen und setzt die Stundenpauschalen fest. Nr. 1 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. sieht für das hier streitbefangene Schuljahr vor, dass bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die allgemeinbildenden Ersatzschulen alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt werden, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Grundlage hierfür sind nach Satz 2 der Vorschrift die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Für die Festsetzung der jeweiligen Stundenpauschale ist die Summe der nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA ermittelten zusätzlichen Stunden durch die Anzahl der bei der Ermittlung berücksichtigten jeweiligen Schuljahrgänge zu teilen (Nr. 1 Satz 3 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F.). 1. Für die Grundschulen werden nach Teil 2 Nr. 1 Satz 4 lit. a) der Anlage zur SchifT-VO a. F. alle Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool bei der Festsetzung der Stundenpauschale berücksichtigt, die den öffentlichen Grundschulen im Schuljahr 2015/2016 zugewiesen wurden, abzüglich der Sachverhalte, die schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind (Wochenstundenbedarf nach Stundentafel, Gemeinsamer Unterricht, präventive sonderpädagogische Förderung, verlässliche Öffnungszeiten), soweit sie alle öffentlichen Grundschulen betreffen. In der Stundenpauschale sind nach Satz 2 der Vorschrift auch die zugewiesenen Stunden für den „Unterstützungsbedarf in der Aneignung und Nutzung der deutschen Sprache (Mi-gration)“ enthalten, soweit sie alle öffentlichen Grundschulen betreffen. Satz 3 setzt die Stundenpauschale auf 2,49 fest. Insoweit erweist sich die streitbefangene Finanzhilfeberechnung im Hinblick auf die Festsetzung der Stundenpauschale als rechtswidrig, weil die Stundenpauschale abweichend von den zuvor aufgezeigten Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA, § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. ermittelt wurde. Nr. 1 Satz 2 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. zufolge sind Grundlage für die Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und die Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Die Festlegungen der Unterrichtsorganisation trifft der Runderlass Unterrichtsorganisation an den Grundschulen vom 23. April 2015 - 23-84003 - (SVBl. LSA S. 76) – im Folgenden: Grundschulrunderlass –. Dieser ist zwar für das streitbefangene Schuljahr durch den Runderlass vom 20. März 2017 (SVBl. LSA S. 72 ff.) ersetzt worden. Da die Stundenpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA indes im zweijährigen Turnus festgesetzt wird, ist der im Zeitpunkt der Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 durch die SchifT-VO a. F. geltende Grundschulrunderlass maßgeblich. Nach dessen Nr. 1.1 ist der Grundbedarf durch Addition des Sockelbetrags von 17 Stunden pro Schule mit dem Produkt aus schülerzahlbezogenem Faktor und Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (S) nach der Formel 1,30 x S + 17 bei Schulen mit bis zu 70 Schülern sowie bei Schulen mit mehr als 70 Schülern nach der Formel 1,20 x S + 17 (mindestens aber 110 Lehrerwochenstunden) zu ermitteln. Die ermittelte Stundenzahl wird jeweils aufgerundet auf die nächsthöhere halbe oder ganze Stundenzahl. Aus dem Grundbedarf ist der nach Stundentafel in Nr. 3 vorgesehene Unterricht zu planen. Mit den im Grundbedarf zur Verfügung stehenden Stunden sind auch der allgemeine Förderauftrag der Grundschule sowie die Vorgaben zur Ausgestaltung der verlässlichen Öffnungszeiten zu erfüllen. Für die Berechnung des Grundbedarfs ist die Schülerzahl am Stichtag der zweiten vorläufigen Erhebung der Schüler- und Klassen- oder Lerngruppenzahlen maßgebend. Veränderungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Gesamtschülerzahl am Beginn des Schuljahres gegenüber dem Stichtag um mehr als 5 v. H. verändert hat. a) Diesbezüglich war der Beklagte zwar nicht zur Darlegung der im Grundschulrunderlass niedergelegten Berechnungsparameter 1,30, 1,20 und 17 verpflichtet. aa) Der Kläger kann als Träger einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule vom Beklagten eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung beanspruchen. Dazu gehört – jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen wie dem klägerischen – auch die Erläuterung der in Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen für den Finanzhilfeanspruch einer Ersatzschule, insbesondere das nachvollziehbare Aufzeigen der zugrundeliegenden Methodik und Systematik von deren Ermittlung und die Zurverfügungstellung der Zahlengrundlage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 - juris Rn. 16). Nur dies ermöglicht den Schulträgern, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektiven aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 28 Verf LSA und damit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Finanzhilfeberechnung zu überprüfen; eine allein materielle Ergebniskontrolle genügt mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 -, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 -, juris Rn. 66 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 128 f.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, juris Rn. 148 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 75; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1498; Wegricht, R&B 2/17, S. 31 [33 f., 37]; Dombert, R&B 3/12, S. 12 [15 f.]; Hesse, R&B 1/14, S. 3 [4]; Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e. V., R&B 2/12, S. 2). bb) Die Reichweite dieses Plausibilisierungsanspruchs ist allerdings insoweit nicht grenzenlos, als er den Kläger nicht zu einer Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen berechtigt; insbesondere ist der Beklagte nicht verpflichtet, die in Gesetz, Rechtsverordnung und Organisationserlassen für die öffentlichen Schulen bestimmten Berechnungsvariablen zu erläutern, d.h. die zu Grunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzuzeigen und die Zahlengrundlage zur Verfügung zu stellen. Der Kläger kann vielmehr nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA begehren, nicht aber die Offenlegung der – hier im Grundschulrunderlass niedergelegten – Bedarfsplanung und -zuweisung für die öffentlichen Schulen in den Unterrichtsorganisationsvorgaben. Diese sind vom Kläger als gegeben hinzunehmen. Im Hinblick auf die maßgeblichen Vorgaben für die Unterrichtsorganisation und Ausstattung der öffentlichen Schulen steht den Ersatzschulen lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den öffentlichen Schulen zu; eine Überprüfung der für die öffentlichen Schulen geltenden Parameter, insbesondere im Hinblick auf deren Auskömmlichkeit, können sie im Rahmen eines ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Verfahrens nicht beanspruchen. cc) Wendet man diese Maßgaben auf den vorliegenden Fall an, legt der Grundschulrunderlass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben für die öffentlichen Grundschulen nieder, mit denen diese die schulfachlichen und pädagogischen Vorgaben ihrer Schulform erfüllen sollen. Zur plausiblen und nachvollziehbaren Herleitung der Faktoren 1,30 sowie 1,20 und des Summanden 17 in der Berechnungsformel zur Ermittlung des Grundbedarfs in Nr. 1.1 des Grundschulrunderlasses ist der Beklagte danach nicht verpflichtet. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich insoweit auf die rechtliche Überprüfung, ob die Ersatzschulen mit der Finanzhilfe den gesetzlich festgelegten Anteil der auch den entsprechenden öffentlichen Schulen gewährten Mittel erhalten. dd) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen zur Reichweite des klägerischen Plausibilisierungsanspruchs hat der Beklagte eine ihm obliegende Offenlegungs- und Darlegungspflicht ebenfalls nicht deshalb verletzt, weil er nicht statistisch belegt hat, dass 15 % der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule eine Lernbeeinträchtigung aufweisen. Soweit sich der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 aus der „statistisch gesicherten“ Überlegung ergeben soll, dass bei etwa 15 % der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten und das Stundenvolumen der Einzelschule für diese Schülerzahl um jeweils 0,2 Lehrerwochenstunden ergänzt wird, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nämlich nicht darauf an, ob sich die Berücksichtigung von (lediglich) 15 % der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule mit Lernbeeinträchtigungen anhand statistischen Datenmaterials herleiten lässt. Maßgeblich ist vielmehr, dass den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt ein pauschalisierter Zusatzbedarf von 0,03 gewährt wurde und der Kläger insoweit lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den öffentlichen Schulen hat, dessen Verletzung er selbst nicht geltend macht. b) Allerdings ist der dem Kläger gemäß Art. 28 Abs. 2 Verf LSA i. V. m. § 18a SchulG LSA verbürgte Anspruch auf Umsetzung der für den Bereich der öffentlichen Schulen getroffenen finanzwirksamen Regelungen auf die streitbefangene Finanzhilfeberechnung vorliegend deshalb nicht gewahrt, weil der Umfang der Bezuschussung im Hinblick auf die Berechnung der Stundenpauschale abweichend von den Festlegungen in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. a) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. und somit nicht entsprechend den auch für die öffentlichen Grundschulen geltenden Unterrichtsorganisationsvorgaben ermittelt wurde. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Umfang der Bezuschussung auf der Grundlage des in Nr. 1.1 Grundschulrunderlass verwendeten Begriffs des Grundbedarfs ermittelt worden sei. Zugleich hat der Beklagte eingeräumt, dass der in Nr. 1.1 Grundschulrunderlass verwendete Begriff des Grundbedarfs nicht dem in Nr. 1 lit. a) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. verwendeten Begriff des Grundbedarfs entspricht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Stundenpauschale gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Denn der Beklagte konnte auf Nachfrage des Senats nicht plausibel darlegen, dass er nach seinen Berechnungen die Vorgaben nach § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. beachtet hat. Für den Senat ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich ein Grundbedarf für die Grundschulen entsprechend den Unterrichtsorganisationsvorgaben in die Berechnung der Stundenpauschale eingeflossen ist. c) Darüber hinaus vermochte der Beklagte die festgesetzte Stundenpauschale auch hinsichtlich des Inklusionspools und Zusatzbedarfs nicht nachvollziehbar darzulegen. Diesbezüglich formuliert Nr. 1.2 Satz 1 Grundschulrunderlass, dass den Grundschulen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ein verlässlicher Inklusionspool zugewiesen wird, der den Grundbedarf der Grundschule für die Umsetzung schulischer Pflichtaufgaben ergänzt. Der Inklusionspool steht der Grundschule nach Satz 2 der Vorschrift zur Erfüllung des allgemeinen Förderauftrages und Entwicklung eines differenzierten Förderangebotes entsprechend der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Des Weiteren ist der Inklusionspool nach Satz 2 der Regelung für die Vorbereitung des Schuleintritts in Verbindung mit den Angeboten der vorschulischen Bildung sowie für besondere pädagogische Konzepte aufgrund der regionalen Besonderheiten des Schulstandortes zu nutzen. Die Zuweisung des Inklusionspools orientiert sich nach Nr. 1.2 Satz 7 des Runderlasses an der bisherigen Schulentwicklung, insbesondere an der pädagogischen Arbeit der Grundschule in der allgemeinen, präventiven und sonderpädagogischen Förderung. Den Einlassungen des Beklagten zufolge wurden den öffentlichen Grundschulen ab dem Schuljahr 2015/2016 für den Inklusionspool Lehrerwochenstunden ohne Binnendifferenzierung nach den bisherigen Zuweisungsgründen zugewiesen. Aus Seite 5 der Anlage B 1.1 Grundschule ergibt sich, dass seitdem nicht mehr ersichtlich ist, wie viele Lehrerwochenstunden einzelnen Parametern, etwa dem Übergang vom Vorschulbereich zur Schule, zugewiesen wurden. Infolge dieser fehlenden Differenzierung lassen sich die Anteile der den öffentlichen Grundschulen zugewiesenen Inklusionspoolstunden nicht feststellen. Dessen bedarf es indes entgegen der Argumentation des Beklagten, die durch Runderlass vom 7. Mai 2010 vorgegebene Binnendifferenzierung nach den bisherigen Zuweisungsgründen bei der Ermittlung des pauschalisierten Zusatzbedarfs und der präventiven sonderpädagogischen Förderung sei durch den Grundschulrunderlass außer Kraft gesetzt worden. Ungeachtet der im Grundschulrunderlass entfallenen Differenzierung erfordert § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA auch weiterhin eine solche binnendifferenzierte Erfassung zugewiesener Inklusionspoolstunden, um die Finanzhilfeansprüche der Ersatzschulen entsprechend den den öffentlichen Schulen zugewiesenen Stundenkontingenten berechnen zu können. d) Die Festsetzung der Stundenpauschale erweist sich schließlich auch insoweit als mit höherrangigem Recht unvereinbar, als die Berechnung des Parameters „Übergang Vorschulbereich Grundschule“ die Ersatzschulen ohne einen erkennbaren sachlichen Grund benachteiligt. Nach Nr. 6.2 des Grundschulrunderlasses nutzt die Schule für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Grundschule anfallenden Aufgaben den Inklusionspool. Ausweislich Seite 3 der Anlage B 1 Grundschule beinhaltet der Übergang Vorschulbereich Grundschule einen Anteil von 0,025 x Schüler, das heißt für 21 Schülerinnen und Schüler werden 0,525 Stunden berücksichtigt. Der Beklagte hat indes im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2022 eingeräumt, dass den öffentlichen Schulen – entsprechend Nr. 6.2 des Runderlasses vom 7. Mai 2010 - 23-84003 - (SVBl. LSA 166), wonach der Schule für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Grundschule anfallenden Aufgaben für je angefangene 20 Schülerinnen und Schüler (fiktive Klasse oder Lerngruppe) 0,5 Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, und dessen Zuweisung Nr. 1.2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Grundschulrunderlasses für mindestens drei Jahre fortschreibt – für 21 Schülerinnen und Schüler ein Lehrerwochenstundenbedarf von einer Stunde gewährt wird. Einen sachlichen Grund für diese die Ersatzschulen benachteiligende Ungleichbehandlung vermochte der Beklagte nicht darzulegen. 2. Für das Gymnasium setzt Nr. 1 Satz 4 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. für die Schuljahrgänge 5 bis 10 die Stundenpauschale auf 0,78 fest. Die Vorschrift führt aus, dass die Stunden für den Wahlpflichtbereich bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt werden. Nach Nr. 1 Satz 4 lit. h) des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. werden für die gymnasiale Oberstufe an den entsprechenden öffentlichen Schulen keine Zusatzbedarfe zugewiesen. a) Die Festsetzung der Stundenpauschale auf 0,78 für die Schuljahrgänge 5 bis 10 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 Satz 4 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. lässt entgegen der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung nicht zum Nachteil der Ersatzschulen jegliche Zusatzbedarfe, wie sie etwa in Nr. 5.4 des Runderlasses Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 vom 9. Juni 2008 - 25-84003 - (SVBl. LSA S. 245) benannt werden, unberücksichtigt, die über den Grundbedarf hinausgehen und an allen öffentlichen Gymnasien anfallen. Denn nach Nr. 1 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. werden bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die allgemeinbildenden Ersatzschulen alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Seite 4 f. der Anlage B 1 Gymnasium verdeutlicht, dass Zusatzbedarfe bei der Festsetzung der Stundenpauschale auf 0,78 in die Erwägungen eingestellt und lediglich im Ergebnis gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA nicht berücksichtigt worden sind, weil diese nicht an allen öffentlichen Gymnasien angefallen waren. Demgemäß ist die Formulierung „Folgende Stunden werden bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt:“ in Satz 4 Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. dahingehend zu verstehen, dass nur die an allen entsprechenden öffentlichen Schulen angefallenen Zusatzbedarfe bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt werden. bb) Dass Nr. 1 Satz 4 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. weder eine Berechnung noch Begründung des Wertes von 0,78 zu entnehmen ist, begründet ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Stundenpauschale. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, in der Regelung der SchifT-VO a. F. selbst zu begründen, wie er die festgesetzte Stundenpauschale ermittelt hat. Insoweit kann der Kläger auf der Grundlage seines Plausibilisierungsanspruchs jedoch gegenüber dem Beklagten die Darlegung von Methodik und Systematik der Ermittlung dieses Finanzhilfeberechnungsparameters verlangen. Diesem Anspruch hat der Beklagte anhand der in das Verfahren eingeführten Unterlagen hinreichend Rechnung getragen. Der Anlage B 1 Gymnasium lässt sich im Einzelnen entnehmen, wie die Stundenpauschale berechnet wurde. Die überdies in das Verfahren eingeführten Anlagen BK 2, 3 und 5 offenbaren, dass im Schuljahr 2015/2016 nicht an allen öffentlichen Gymnasien Zusatzbedarfe angefallen waren. b) Es verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht, dass nach Nr. 1 Satz 4 lit. h) des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. für die gymnasiale Oberstufe an den entsprechenden öffentlichen Schulen keine Zusatzbedarfe zugewiesen werden. Es bedarf insoweit keiner Festsetzung einer Stundenpauschale, weil die Größe „Lehrerwochenstunden je Schüler“ in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG LSA die aus dem arithmetischen Mittel und der Stundenpauschale gebildete Größe „Wochenstundenbedarf je Klasse“ aus § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA ersetzt. § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 bis 4 SchulG LSA ist danach für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bedeutungslos, da es für diese maßgeblich auf die Lehrerwochenstunden je Schüler des vorangegangenen Schuljahres der öffentlichen Gymnasien ankommt. Die Lehrerwochenstunden je Schüler wurden Seite 1 f. der Anlage B 1 Gymnasium zufolge durch Addition der den Schuljahrgängen 11 und 12 zugewiesenen Stunden und anschließende Division durch die Schülerzahl in den Schuljahrgängen 11 und 12 an den öffentlichen Gymnasien ermittelt. II. Die streitbefangene Finanzhilfeberechnung erweist sich - neben der Festsetzung einer rechtswidrigen Stundenpauschale für die Grundschulen - überdies als rechtswidrig, weil § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) SchifT-VO a. F. betreffend das Jahresentgelt der Lehrkräfte an Grundschulen sowie § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. d) SchifT-VO a. F. betreffend das Jahresentgelt der Lehrkräfte am Gymnasium gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte unter Zugrundelegung der Entwicklungsstufe 4 widerspricht § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA. Nach dieser Regelung ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Nach Satz 2 der Regelung sind für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 3 SchulG LSA). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA, der das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist, legt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) SchifT-VO a. F. für Lehrkräfte an der Grundschule die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und lit. d) der Regelung für Lehrkräfte am Gymnasium die Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 4 fest. 1. Diese Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 für die Lehrkräfte in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und lit. d) SchifT-VO a. F. ist mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht vereinbar, weil die festgesetzten Stufen nicht die tatsächlichen Umstände an den entsprechenden öffentlichen Grundschulen sowie Gymnasien im streitbefangenen Schuljahr abbilden. Ausweislich Seite 2 der Anlage B 2 Grundschule befand sich im streitbefangenen Schuljahr zwar ein überwiegender Anteil, nämlich 2.759 der 2.930 angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt in der Entgeltgruppe 11 TV-L, nicht jedoch auch in der Entwicklungsstufe 4. Vielmehr waren der Tabelle der Anlage B 2 Grundschule zufolge 2.633 der 2.759 in Entgeltgruppe 11 angestellten Lehrkräfte der Stufe 5 zugeordnet. Dies entspricht einem Anteil von 95,5 %. Auch nach der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Anlage B 14 Grundschule befand sich im streitbefangenen Schuljahr der weit überwiegende Anteil der in Entgeltgruppe 11 eingruppierten angestellten Lehrkräfte in den Stufen 5 und 6. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 7. Oktober 2019 (LT-Drs. 7/5016) stellt die Zuordnung der beim Land Sachsen-Anhalt angestellten Lehrkräfte zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 (1. August 2017) an den Grundschulen wie folgt dar: Entgeltgruppe (TV-L) Entgeltstufe (gemeint wohl: Entwicklungsstufe) Summe 1 2 3 4 5 6 E 06 1 1 E 08 22 22 Kleine E 09 5 5 E 09 1 3 2 6 E 10 3 7 3 11 24 E 11 12 11 87 9 2.832 2.951 E 12 0 E 13 2 119 121 E 14 12 12 E 15 0 E 15Ü 0 A 16 at 0 Summe 13 17 96 17 2.977 22 3.142 An den Gymnasien stellte sich die Zuordnung der beim Land Sachsen-Anhalt angestellten Lehrkräfte zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 (1. August 2017) nach der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 7. Oktober 2019 (LT-Drs. 7/5016) folgendermaßen dar: Entgeltgruppe (TV-L) Entgeltstufe (gemeint wohl: Entwicklungsstufe) Summe 1 2 3 4 5 6 E 06 0 E 08 1 1 Kleine E 09 0 E 09 0 E 10 0 E 11 1 3 2 42 48 E 12 6 12 6 16 40 E 13 3 8 16 5 2.098 2.130 E 14 34 34 E 15 22 149 171 E 15Ü 4 8 5 2 19 A 16 at 0 Summe 9 25 33 34 2.341 1 2.443 2. Ausgehend von § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA durfte der Verordnungsgeber das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen bemessen. Er durfte weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, noch durfte er sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. a) Abzustellen ist allein auf die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (vgl. Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, 17. Nachlieferung, Mai 2016, § 18a S. 4). Die Einstufung der verbeamteten Lehrkräfte in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen darf nicht berücksichtigt werden, weil nach dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 und 2 SchulG LSA Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft ist, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Die Regelung verweist – ebenso wie die auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen Bezug nehmende Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA – ausdrücklich auf die angestellte Lehrkraft. Deren Bruttoentgelt bemisst sich nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Formulierung „Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen“ in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA erfasst ausschließlich die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Verbeamtete Lehrkräfte befinden sich hingegen nicht in einer Entgeltgruppe oder Entwicklungsstufe, sondern Besoldungsgruppe sowie Erfahrungsstufe und erhalten kein Entgelt, sondern werden besoldet. Ein dahingehendes Normverständnis kommt auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 10. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2007 (LT-Drs. 5/998, Seite 12) zum Ausdruck, in dem es im Hinblick auf § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA heißt: "Für die Berechnung des Jahresentgeltes wurde bisher eine durchschnittliche Lehrkraft (39 Jahre, verheiratet, ein Kind) einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT-O zugrunde gelegt (§ 9 Abs. 4 Nr. 6 ESch-VO). Aufgrund des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sind zukünftig die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen für die angestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen maßgeblich. Die Zuordnung der einzelnen Entgeltgruppen zu den Schulformen und die ausschlaggebenden Entwicklungsstufen werden in einer Verordnung gemäß Absatz 8 festgelegt." Der Verweis des Beklagten auf die Niederschrift über die 54. (nichtöffentliche) Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 18. Juni 2008 stellt dies bereits angesichts dieser unmissverständlich formulierten Ausführungen im Gesetzentwurf nicht infrage. Der Beklagte argumentiert insoweit ohne Erfolg, die Formulierung im Gesetzentwurf stehe in einem anderen Zusammenhang; es habe eine unberechtigte Bevorzugung bei der Ersatzschulfinanzierung infolge einer Berücksichtigung von Kostenfaktoren des öffentlichen Schulwesens verhindert werden sollen, von denen das Ersatzschulwesen nicht betroffen sei. Hieraus erschließt sich jedoch schon nicht, dass und welche Auswirkungen die mit dem Ausschussprotokoll in Bezug genommenen Äußerungen des Präsidenten des Landesrechnungshofes und des Vertreters des Kultusministeriums auf das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens gehabt haben sollen. Ebenfalls erfolglos macht der Beklagte geltend, die Zahl nicht berücksichtigter Lehrkräfte steige aufgrund zunehmender Verbeamtungen über die Jahre an, berücksichtige man nur die Stufen der nach Tarifvertrag an öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Art der Einstellung von Lehrkräften ergebende Tendenzen nur zu berücksichtigen sind, wenn sich der zu solchen Reaktionen auf tatsächliche Entwicklungen allein berufene Gesetzgeber zu einer dahingehenden Berücksichtigung entschließt. Die Argumentation des Beklagten, dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. September 2006 - 2 L 406/03 - lasse sich die Maßgeblichkeit allein der Beschäftigungsverhältnisse des angestellten Lehrpersonals nicht entnehmen, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Beantwortung dieser Rechtsfrage war in dem damaligen Verfahren weder entscheidungserheblich, noch ist überhaupt ersichtlich, ob die in Randnummer 43 des Urteils zugrunde gelegte Statistik über die Altersstruktur zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften differenzierte. Danach kann dem Gericht nicht unterstellt werden, bewusst entgegen des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes auch die verbeamteten Lehrkräfte in die Betrachtung einbezogen zu haben. Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigt schließlich der Einwand des Beklagten, der Landesgesetzgeber hätte, statt die Festsetzung der Entwicklungsstufen und Bildung von Mittelwerten durch Verordnung zu ermöglichen, – beispielsweise in einem Satz 4 des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA – normieren können, dass für die Bestimmung der Entwicklungsstufen allein die Beschäftigungssituation der angestellten Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen im jeweiligen Schuljahr maßgeblich sei. Die Richtigkeit des durch Auslegung der einschlägigen Norm anhand ihres Wortlauts unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien gefundenen Ergebnisses vermag nämlich nicht dadurch in Frage gestellt zu werden, dass verschiedene Möglichkeiten zur Regelung einer Rechtsfrage bestehen. Die Aufnahme einer klarstellenden gesetzlichen Regelung in die Verordnungsermächtigung mit dem vom Beklagten vorgeschlagenen Inhalt erscheint zwar möglich, jedoch keineswegs zwingend erforderlich für das hier zugrunde gelegte Normverständnis, wonach die Festsetzung der Entwicklungsstufen allein anhand der Beschäftigungsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu rechtfertigen ist. b) Auch die maßgebliche Berücksichtigung eines arithmetischen Mittels bei den Entwicklungsstufen ist nicht zulässig. Nicht zu überzeugen vermag insofern die Argumentation des Beklagten, die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermögliche ausdrücklich die Bildung eines Mittelwertes, der bei fünf Entwicklungsstufen der Tarifbeschäftigten bis zum 31. Dezember 2017 bei 2,5 und bei sechs Entwicklungsstufen ab 1. Januar 2018 bei 3 liege, das heißt die Festsetzung liege über dem arithmetischen Mittel und damit innerhalb des dem Verordnungsgeber eröffneten Gestaltungsspielraumes. Der Verordnungsgeber darf zwar auch für die Ermittlung der Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule eine pauschalierende Betrachtungsweise anstellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. März 2013 - 3 L 441/10 -), allerdings nur innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Vorgaben (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA). § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA soll dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe unter Berücksichtigung der Verteilung der Entwicklungsstufen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Bildung einer – nach Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – (rechnerischen) Zwischenstufe ermöglichen. Die Norm rechtfertigt hingegen bereits deshalb nicht die Heranziehung eines rechnerischen Mittelwertes aus den fünf oder sechs Entwicklungsstufen, weil dies die tatsächlichen Gegebenheiten an den entsprechenden öffentlichen Schulen gänzlich unberücksichtigt ließe, die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen Schulen mithin nicht ansatzweise widerspiegeln würde; der Personalkostenzuschuss soll diese aber gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA gerade zu einem bestimmten Anteil abdecken. c) Ist folglich für die Festsetzung der Entwicklungsstufe nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen maßgeblich, vermag der Senat der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach der Verordnungsgeber – losgelöst von den tatsächlichen Umständen – pauschal eine Entwicklungsstufe festsetzen darf, soweit er darlegt, dass diese den von § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Denn der gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst. Die Anerkennung eines dahingehenden Gestaltungsspielraums verbietet sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Prämissen. Denn nach der Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, unter anderem der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (vgl. Avenarius, Schulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, 8. Auflage 2010, S. 33 f.; Wimmer, RdJB 1/97, S. 15 [17]; Czybulka, Rechtsprobleme des Schulfinanzierungsrechts, 1993, S. 50 ff.), die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, a. a. O. Rn. 129). Die gesetzlichen Regelungen der Privatschulfinanzierung müssen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass die berechtigten Träger dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe der Finanzierungsanspruch besteht (vgl. VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, a. a. O. Rn. 145; Akkaya/Helbig/Wrase, Voraussetzung sozialer Verantwortung – Privatschulfinanzierung in den deutschen Bundesländern, Dezember 2019, S. 30). Darüber hinaus muss der Berechtigte dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich ausgefüllt ist, und auch eine Verordnungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot). Bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Leistungsansprüche hat der Gesetzgeber den Umfang der Leistung so zu bestimmen, dass es nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleibt, in welcher Höhe, nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren Zuschüsse zu erwarten sind (vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Auflage 1997, S. 150; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, a. a. O.). 3. Die rechtswidrige Festsetzung der Stufe 4 für das Jahresentgelt der Lehrkräfte hat für den Finanzhilfeanspruch der A-Grundschule Folgewirkungen im Hinblick auf die Ermittlung des Zuschusses für die präventive Förderung in der Schuleingangsphase sowie des Zuschusses für die verlässlichen Öffnungszeiten an Grundschulen; die Berechnung dieser Zuschüsse verstößt ebenfalls gegen höherrangiges Recht. III. Die Ausführungen zur Festsetzung der Entwicklungsstufe für die Lehrkräfte gelten sinngemäß für die Ermittlung des Personalkostenzuschusses für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen im Rahmen der Finanzhilfeberechnung für die A-Grundschule. Hierbei wird gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA ein Anteil von 80 v. H. der im vorangegangenen Schuljahr an den entsprechenden öffentlichen Schulen je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten (im Folgenden: VZE) zugrunde gelegt, wobei nach Satz 2 der Regelung für die Ermittlung des Jahresentgeltes die Regelung für Lehrkräfte entsprechend gilt und Satz 3 der Norm bestimmt, dass vom Jahresentgelt 90 v. H. berücksichtigt werden . § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) SchifT-VO a. F. setzt für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 fest. Auch insoweit sind die festgesetzten Entwicklungsstufen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit die Zuordnung zu den Entwicklungsstufen bei den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen nicht entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erfolgte. Denn für die Ermittlung deren Jahresentgelts gilt gemäß § 18a Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA die Regelung für Lehrkräfte entsprechend. Dies zugrunde gelegt, waren im Februar 2017 von insgesamt 590 pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen 586 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert, wovon sich allerdings 578 in der Entwicklungsstufe 6 und nur sechs in der Entwicklungsstufe 5 befanden (vgl. Seite 5 der Anlage B 5 Grundschule). Insoweit berücksichtigt § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) SchifT-VO a. F. zwar zutreffend die Entgeltgruppe 8 für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, jedoch nicht die Entwicklungsstufe 6. Dem vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass es für die pädagogischen Mitarbeiter vor Jahren einen Einstellungsstopp gegeben habe, infolge dessen sich die Anzahl der zu betreuenden Schüler über die Jahre erhöht und sich mit der begonnenen Neueinstellung der Anteil pädagogischer Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 8 in den Stufen 1 bis 5 gegenüber den Vorjahren auf einen Anteil von 27,42 % im Februar 2020 erhöht habe, rechtfertigt schon deshalb keine andere rechtliche Würdigung, da nach § 18a Abs. 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA das Jahresentgelt „im jeweils laufenden Schuljahr“ maßgeblich ist. Der klägerischen Sichtweise, vor dem Hintergrund etwaiger Abordnungen oder Langzeiterkrankungen komme es für die Berücksichtigung als Vollbeschäftigteneinheit auf die bloße Zuordnung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters zur Stellenbesetzungsliste einer Schule an, vermag der Senat angesichts der Formulierung „eingesetzten“ in § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA nicht zu folgen, die vielmehr die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Erbringung pädagogischer Leistungen an der Schule durch den Mitarbeiter im vorangegangenen Schuljahr nahelegt. IV. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II. und III. ist in der Finanzhilfeberechnung betreffend das Ökumenische A-Gymnasium die dem Ausgleichsbetrag zugrunde gelegte Entwicklungsstufe ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA wird Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, mithin nicht der A-Grundschule, die den Schulbetrieb erst im Jahr 2012 aufnahm, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt. Dieser beträgt gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. d) SchifT-VO a. F. 5.926,72 Euro für Lehrkräfte an Gymnasien. Die diesem Betrag zugrundeliegende Berechnungsmethode erweist sich im Hinblick auf die zugrunde gelegte Entwicklungsstufe aus den unter II. dargelegten Erwägungen ebenfalls als rechtswidrig, da die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigte Entwicklungsstufe nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen an entsprechenden öffentlichen Schulen (hier: Gymnasien) entsprach. Dabei ist in Bezug auf den Ausgleichsbetrag zudem zu berücksichtigen, dass ausschließlich die angestellten Lehrkräfte vom BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden, sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine Berücksichtigung der verbeamteten Lehrkräfte verbietet. Hinsichtlich der Lehrkräfte an Gymnasien ergibt sich aus den Tabellen auf Seite 3 der Anlage B 14 Gymnasium, dass sowohl im Schuljahr 2006/2007 als auch im Schuljahr 2007/2008 der weit überwiegende Anteil der angestellten Lehrkräfte an Gymnasien nach der Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 13 vergütet wurde. Von den im Schuljahr 2006/2007 nach Entgeltgruppe 13 und 13 (Studienrat) vergüteten 3.725 Lehrkräften befanden sich 2.991 (80,3 %) in der Entwicklungsstufe 5 und lediglich 734 in den Entwicklungsstufen 1 bis 4. Im Schuljahr 2007/2008 waren von den in der Entgeltgruppe 13 angestellten 3.506 Lehrkräften 2.790 (79,6 %) in Entwicklungsstufe 5 und 716 in den Entwicklungsstufen 1 bis 4 eingruppiert. V.Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht bezüglich der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0. 1. Für die Schulform Gymnasium sieht Nr. 2.4 Satz 4 des Runderlasses „Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung im Unterricht an allgemeinen Schulen“ vom 20. November 2015 - 23-81620 - (SVBl. LSA S. 293 ff.) ausdrücklich die Zuweisung von zwei Lehrerwochenstunden durch den Beklagten zur ergänzenden sonderpädagogischen Förderung je Schülerin und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Zu einer weitergehenden Plausibilisierung ist der Beklagte unter Zugrundelegung der vorhergehenden Ausführungen zur Reichweite des klägerischen Anspruchs auf Offenlegung der Finanzhilfeberechnungsparameter nicht verpflichtet. 2. Hinsichtlich der Schulform Grundschule wurden den Darlegungen des Beklagten in Anlage B 11 Gemeinsamer Unterricht Grundschule zufolge für den gemeinsamen Unterricht an den Grundschulen im Schuljahr 2014/2015 jeweils zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen und aufgrund der Regelungen zur dreijährigen verlässlichen Zuweisung des Inklusionspools an öffentlichen Grundschulen für die Berechnung der Finanzhilfe auch für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 weiterhin zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt. Dies ist für den Senat unter Berücksichtigung der in der Anlage ebenfalls dargestellten Entwicklung der für die öffentlichen Grundschulen geltenden Erlasslage nachvollziehbar. Danach sah Nr. 2.3 des Runderlasses „Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts“ vom 9. März 2010 - 23.2-81620 - (SVBl. LSA S. 114) zunächst vor, dass der Beklagte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht beschulenden Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler zwei Lehrerwochenstunden zur Unterstützung der sonderpädagogischen Förderung durch Förderschullehrkräfte zuweist. Diese Regelung trat aufgrund des Runderlasses „Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung im Unterricht an allgemeinen Schulen“ vom 20. November 2015 - 23-81620 - (SVBl. LSA S. 293 ff.) außer Kraft; eine spezielle Regelung – wie für Gymnasien in Nr. 2.4 Satz 4 des Runderlasses – existiert für Grundschulen nicht. Vielmehr wurde die frühere Erlasslage mit der ausdrücklichen Zuweisung eines Bedarfs von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung durch Nr. 1.2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 lit. d), Abs. 4 des Grundschulrunderlasses für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fortgeschrieben und vom Beklagten auch so nachvollzogen. Die Einwendungen des Klägers verfangen nicht. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht erfolgreich die Auskömmlichkeit der den öffentlichen Schulen zur sonderpädagogischen Begleitung zugewiesenen Lehrerwochenstunden in Zweifel zu ziehen vermag, sondern ebenfalls lediglich eine Übertragung der für die öffentlichen Schulen bestehenden finanzwirksamen Regelungen auf den Bereich der Ersatzschulfinanzierung beanspruchen kann. Dass Letzteres vorliegend nicht erfolgt ist, macht er selbst nicht geltend. Soweit er lediglich pauschal einwendet, die Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht wäre zu seinen Lasten fehlerhaft, würden tatsächlich mehr zusätzliche Wochenstunden für diesen aufgewandt werden, trägt er Anhaltpunkte hierfür weder substantiiert vor, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 851.360,71 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung sowie den klägerischen Angaben zur Höhe des festzusetzenden Streitwertes in der Klageschrift vom 16. Juli 2020. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018. Der Kläger ist Träger zweier anerkannter Ersatzschulen, nämlich des Ökumenischen A-Gymnasiums, das den Schulbetrieb im Jahr 1991 aufnahm, sowie der A-Grundschule, die den Schulbetrieb im Jahr 2012 aufnahm. Mit am 30. Juni 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 22. und 28. Juni 2017 beantragte er für beide Schulen die Gewährung von Finanzhilfe für das streitbefangene Schuljahr. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit – keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenden – Finanzhilfeschlussbescheiden vom 19. Juli 2019 eine Finanzhilfe für das Ökumenische A-Gymnasium in Höhe von 4.559.607,10 Euro und für die A-Grundschule in Höhe von 755.048,40 Euro fest. Am 16. Juli 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 MD - vorgetragen, die Methodik und Systematik hinsichtlich der Ermittlung der Stundenpauschale, des Ausgleichsbetrages, des Jahresentgeltes der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen (Entgeltstufe und -gruppe sowie bei Grundschulen der Zuschuss präventive Förderung), der Vollbeschäftigteneinheiten pädagogischer Mitarbeiter an Grundschulen und der Schüler an öffentlichen Grundschulen seien auch nach Vorlage von Unterlagen durch den Beklagten nicht nachvollziehbar. Auch erschließe sich nicht, dass für den gemeinsamen Unterricht an Grundschulen von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler auszugehen sei und diese auskömmlich seien. In Bezug auf die Stundenpauschale für die Grundschule sei Nr. 1.2 der Hinweise zur Unterrichtsorganisation an den Grundschulen zu erläutern, insbesondere woraus sich der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 und der Übergang Vorschulbereich Grundschule von 0,025 ergebe. Der Beklagte belege weder die „statistisch gesicherte Überlegung“, dass bei nur etwa 15 v. H. der Schüler Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten, noch, dass 0,5 Lehrerwochenstunden für je angefangene 20 Schüler auskömmlich seien, um die mit der Aufnahme dieser Schüler anfallenden Aufgaben zu erledigen. Seine Berechnung benachteilige die Ersatzschulen; den öffentlichen Schulen werde für 21 Schüler ein Lehrerwochenstundenbedarf von einer Stunde gewährt, den Ersatzschulen hingegen nur 0,525 Stunden. Überdies fehle eine Gegenüberstellung der Zuschüsse für verlässliche Öffnungszeiten und für präventive sonderpädagogische Förderung mit den hierfür den öffentlichen Schulen zugewiesenen Stunden. Selbiges gelte für den gemeinsamen Unterricht. Der vorgelegten Tabelle ließen sich weder zugewiesene Stunden für die präventive sonderpädagogische Förderung noch für den Bedarf beim gemeinsamen Unterricht entnehmen. Selbst wenn ab dem Schuljahr 2015/2016 keine Binnendifferenzierung nach den bisherigen Zuweisungsgründen erfolgt sei, erschließe sich nicht, wie viele der für den Inklusionspool veranschlagten Stunden im Schuljahr 2017/2018 bei der Berechnung der Zuschüsse für verlässliche Öffnungszeiten und präventive sonderpädagogische Förderung sowie den gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen seien. Selbiges gelte für die Ermittlung dieser Stunden und Verteilung auf die Schulen und Schüler; die diesbezügliche Angabe des Beklagten sei nicht überprüfbar. Die Auskömmmlichkeit von 0,09 Lehrerwochenstunden für die präventive sonderpädagogische Förderung je Schüler sei nicht nachvollziehbar. Unakzeptabel sei weiterhin, für die gymnasiale Oberstufe keine Zusatzbedarfe zuzuweisen und für die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums die Stundenpauschale auf 0,78 festzusetzen. Die zusätzlichen Stunden an den öffentlichen Gymnasien habe der Beklagte nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welchen Überlegungen die Annahme beruhe, dass 5,16 Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften und Förderstunden, mithin 0,861 Wochenstunden je Schuljahrgang, auskömmlich seien. Auch sei bezüglich des Wahlpflichtbereichs nicht nachvollziehbar, warum er neun Stunden abziehe, die angeblich in der Stundentafel enthalten seien. Bezüglich seines Hinweises, es beständen keine Sachverhalte, die eine Stundenzuweisung für alle öffentlichen Gymnasien vorsehen, lege er nicht dar, ob bestimmten Gymnasien weitere Stunden zugewiesen worden seien. Bei der Bemessung des Jahresentgelts für Lehrkräfte die Stufe 4 zugrunde zu legen, sei nicht plausibel. Von den 93,92 % der nach Entgeltgruppe 11 vergüteten angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen seien 94,75 % nach Stufe 5 vergütet worden. Von den 87,19 % der an öffentlichen Gymnasien nach Entgeltgruppe 13 vergüteten angestellten Lehrkräfte hätten sich 95,82 % in der Stufe 5 befunden. Zum 1. August 2018 seien 89,94 % der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen und 89,65 % an öffentlichen Gymnasien nach Stufe 6 vergütet worden. Der Rückgriff auf die Stufe 4 für das Jahresentgelt der Lehrkräfte verstoße gegen höherrangiges Recht. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA lasse zwar bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten im Sinne einer – im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – Zwischenstufe, nicht jedoch eines arithmetischen Mittels von 5 oder 6 Entwicklungsstufen zu. Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA sei das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr als Jahresentgelt in die Berechnung des Schülerkostensatzes einzustellen. Auch die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA beziehe sich auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, mithin nicht die in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geführten verbeamteten Lehrkräfte. Auf Ausschussprotokolle und Angaben des Präsidenten des Landesrechnungshofes und Kultusministeriums zu verweisen, führe nicht weiter, da die gesetzgebende Gewalt durch den Landtag ausgeübt werde. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Auch das Jahresentgelt der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht, das zur Bestimmung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegte Jahresentgelt sowie das Jahresentgelt der pädagogischen Mitarbeiter begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der pädagogischen Mitarbeiter seien die im vorangegangenen Schuljahr (hier: 2016/2017) an den entsprechenden öffentlichen Schulen (hier: Grundschulen) je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten maßgeblich. Trotz einer Abordnung bleibe die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zur Stammschule bestehen. Bedenklich sei zudem, Anrechnungsstunden und die Wochenstunden langzeiterkrankter Mitarbeiter in Abzug zu bringen. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Zuordnung der Vollzeitbeschäftigten (ihr Einsatzort), nicht deren tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 28. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2017/2018 betriebene A-Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfeschlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019 (die A-Grundschule betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 2. den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für das von ihm im Schuljahr 2017/2018 betriebene Ökumenische A-Gymnasium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfeschlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019 (das Ökumenische A-Gymnasium betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und zur Plausibilisierung weitere Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, über die klägerischen Anträge auf Gewährung von Finanzhilfe für das Ökumenische A-Gymnasium und die A-Grundschule betreffend das Schuljahr 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei auf Verlangen zur prüfbaren Darlegung der Methodik und Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen, sich aus § 18a SchulG LSA ergebenden Parameter der Finanzhilfeberechnung verpflichtet. Dazu gehöre auch die Erläuterung der in Gesetz und Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen. Dieser Pflicht sei er sowohl in Bezug auf die A-Grundschule als auch das Ökumenische A-Gymnasium hinsichtlich mehrerer Variablen nicht hinreichend nachgekommen. Im Hinblick auf die A-Grundschule seien seine Darlegungen zur Stundenpauschale, zum Jahresentgelt für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen sowie – betreffend den Einsatz im gemeinsamen Unterricht – Lehrkräfte an Förderschulen, zu den Zuschüssen für verlässliche Öffnungszeiten und präventive sonderpädagogische Förderung sowie zur Berechnung der Lehrerwochenstunden für den gemeinsamen Unterricht unzureichend. So lasse sich die Ermittlung und Berechnung der Stundenpauschale nach § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. a) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. und Nrn. 1, 3 und 4 des Runderlasses auch anhand der beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehen. Dies gelte für die Herleitung der Berechnungsparameter 1,30, 1,20 und 17 zur Ermittlung des Grundbedarfs in Nr. 1.1 des Runderlasses vom 23. April 2015 sowie die in Nr. 1.2 des Runderlasses vom 7. Mai 2010 festgelegte Berechnungsmethode des Zusatzbedarfs. Für die Schuljahre ab 2015/2016 sei nicht mehr ersichtlich, wie viele Lehrerwochenstunden den Parametern Übergang vom Vorschulbereich und präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase zugewiesen worden seien. Hinsichtlich des pauschalisierten Zusatzbedarfs von 0,03 fehle es an Belegen für die „statistisch gesicherte“ Überlegung, dass bei etwa 15 v. H. der Schüler einer Grundschule Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten und das Stundenvolumen der Einzelschule für diese Schülerzahl um jeweils 0,2 Lehrerwochenstunden ergänzt werde. Auch hinsichtlich des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Grundschulen und im gemeinsamen Unterricht genügten die beigebrachten Unterlagen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Festlegung der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und c) SchifT-VO a. F. sei nicht mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA vereinbar, da im Februar 2017 ein Anteil von 95,43 % der in Entgeltgruppe 11 eingruppierten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet worden sei. Mit Stand August 2017 seien rund 79,5 % der in den Entgeltgruppen 11 und 13 angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet worden. Es dürfe weder die Einstufung verbeamteter Lehrkräfte noch ein rechnerischer Mittelwert aus den Entwicklungsstufen herangezogen werden. Entsprechendes gelte für die Personalkosten der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen und Förderschulen nach § 18a Abs. 4 SchulG LSA, soweit § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) SchifT-VO a. F. die Entwicklungsstufe 5 berücksichtige, obwohl sich im Februar 2017 knapp 99 % der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen in einer höheren Stufe befunden hätten, und § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SchifT-VO a. F. auf die Stufe 4 abstelle. Die mit höherrangigem Recht unvereinbare Bestimmung des Lehrerentgelts wirke sich auf die Ermittlung des Zuschusses für die präventive Förderung in der Schuleingangsphase sowie verlässlichen Öffnungszeiten an Grundschulen aus, da dort ebenfalls auf das Lehrerentgelt und die Bezüge der pädagogischen Mitarbeiter Bezug genommen werde. Schließlich habe der Beklagte hinsichtlich der Berechnung des Schülerkostensatzes des gemeinsamen Unterrichts die Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Beklagte den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülern im gemeinsamen Unterricht konkret zugewiesen habe, sei davon auszugehen, dass er über Unterlagen hierzu verfüge. Deren Nichtvorlage im Klageverfahren lasse darauf schließen, dass die festgesetzten 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung nicht die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Grundschulen im Land abbildeten. In Bezug auf das A-Gymnasium sei die in der SchifT-VO a. F. geregelte Festsetzung der Stundenpauschale mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA unvereinbar. Der Festlegung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 10 auf 0,78 sei keine Berechnung dieses Wertes oder Begründung zu entnehmen und § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. c) Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. lasse jegliche Zusatzbedarfe unberücksichtigt, die über den Grundbedarf hinausgehen und an allen öffentlichen Gymnasien anfallen. Entsprechende Zusatzbedarfe nenne Nr. 5.4 des Runderlasses Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 vom 9. Juni 2008 - 25-84003 -, so unter anderem Lehrerwochenstunden im Schülerwohnheim, bilingualen Unterricht, Ganztagsangebote und die Fortführung eingerichteter Wahlpflichtgruppen nach Klassenzusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen. Auch wenn etwaige Zusatzbedarfe nicht zwingend an allen öffentlichen Gymnasien anfallen, mithin nicht in jedem Fall eine Stundenpauschale anfalle, werde durch Festsetzung der Stundenpauschale auf 0,78 für die Schuljahrgänge 5 bis 10 den Gymnasien in freier Trägerschaft die Abgeltung dieses Zusatzbedarfs bereits dem Grunde nach verwehrt. Rechtlich bedeutungslos sei, wenn bei der Festsetzung der Stundenpauschale der Zusatzbedarf zwar in den Blick genommen, aber nicht berücksichtigt worden sei, weil der dort normierte Zusatzbedarf nicht an allen öffentlichen Gymnasien anfalle. Dies ändere nichts an der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Auch sei aus der erforderlichen Beantragung und Genehmigung des Zusatzbedarfs nicht zu schließen, dass dieser nicht an allen öffentlichen Gymnasien anfalle. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sei ebenfalls eine Stundenpauschale festzusetzen. Dem stehe § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG LSA wegen § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 SchulG LSA nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich sei, dass zusätzliche Stunden zumindest für Lerngruppenbildungen und (sonstige) Zusatzbedarfe in den Schuljahrgängen 11 und 12 nicht anfielen und Nr. 5.4 des Runderlasses vom 9. Juni 2008 für Gymnasien ausdrücklich die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für Zusatzbedarf – über die in Nr. 2 im Grundsatz geregelten Stundenzuweisungen für die Qualifikationsphase hinaus – vorsehe. Auch soweit § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. d) SchifT-VO a. F. für Lehrkräfte an Gymnasien die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 festlege, sei dies nicht mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA vereinbar, da im Februar 2018 von den 1.980 Lehrkräften in der Entgeltgruppe 13 oder 13 (Studienrat) 1.909 in der Entwicklungsstufe 6 eingestuft gewesen seien, was einem Anteil von 96,41 % entspreche. In der Entgeltgruppe 11 sei es ein Anteil von 95,43 % gewesen. Trotz seines Gestaltungsspielraums habe der Verordnungsgeber darzulegen, dass die festgesetzte Entwicklungsstufe den Vorgaben des § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA entspreche, was eine Offenlegung und plausible Darlegung der Systematik und Berechnung erfordere. Auch bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages sei ausschließlich die Situation angestellter Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien in den maßgeblichen Schuljahren in den Blick zu nehmen. Im Schuljahr 2006/2007 hätten sich 80,30 % und im Schuljahr 2007/2008 79,58 % der nach Entgeltgruppe 13 und 13 (Studienrat) vergüteten Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 5 befunden. Auf den Antrag des Beklagten vom 25. November 2021 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 7. April 2022 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte im Hinblick auf die A-Grundschule aus, den Zuweisungen des Grund- und Zusatzbedarfs für öffentliche Grundschulen, die vollzogen worden seien, komme keine drittschützende Wirkung bezüglich der Finanzhilfegewährung für Ersatzschulen zu. Das Verwaltungsgericht setze nicht die Vorgaben aus den Organisationserlassen in die Berechnungsformeln ein, sondern hinterfrage deren Sinnhaftigkeit und Auskömmlichkeit. Schülerzahlbezogener Faktor und Sockelbetrag seien ausreichend bemessen zur Umsetzung der Unterrichtsorganisation nach Unterrichtsorganisationserlass in unterschiedlichen Ausgangslagen. Die vom Runderlass vom 7. Mai 2010 vorgegebene binnendifferenzierte Ermittlung des pauschalisierten Zusatzbedarfs und der präventiven sonderpädagogischen Förderung habe der Runderlass vom 23. April 2015 außer Kraft gesetzt. Da die Gesetzes- und Erlasslage für das Schuljahr 2015/2016 keine Binnendifferenzierung mehr vorgebe, weise Seite 5 der Anlage B 1.1 Grundschule die einzelnen Bestandteile nicht mehr stundenmäßig gesondert aus. Der Einsatz der Stunden des Inklusionspools sei im Nachhinein nicht mehr im Detail für jede einzelne Schule ermittelbar. Dem bedürfe es aber auch nicht, da die Schule nach § 24 Abs. 1 SchulG LSA bei der Umsetzung pädagogisch eigenverantwortlich handele. Rein rechnerisch lasse sich der jeweilige Zusatzbedarf bestimmen, indem zum Beispiel für die Schüler mit Lernbeeinträchtigung in die Formel 0,15 x S x 0,2 die Schülerzahl der Schule eingesetzt werde (präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase). Die Zuordnung der Stundenanteile für den gemeinsamen Unterricht könne nicht mehr aufgeschlüsselt werden, da hierfür keine Einzelzuweisungen mehr erfolgt seien. Die Schulen erhielten ihre Zuweisungen orientiert am Bedarf der Vorjahre; die den öffentlichen Grundschulen in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 zugewiesenen Stunden für Grundbedarf und Inklusionspool seien aus Anlagen B 17 und B 18 ersichtlich. Der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 beruhe auf einer „statistisch gesicherten“ Überlegung; diesbezüglich sei die drittschützende Wirkung fraglich. Der Umfang der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung sei mit 2,0 Wochenstunden je Schüler nicht willkürlich festgesetzt worden. Er habe nicht verkannt, dass der Runderlass vom 9. März 2010 - 23.2-81620 - wegen desjenigen vom 20. November 2015 - 23-81630 - nicht mehr gegolten habe. Ungeachtet dessen habe der Runderlass vom 23. April 2015 mit der Fortschreibung der sonderpädagogischen Förderung im Inklusionspool für mindestens drei Jahre gegolten. Unklar sei auch, dass der für den gemeinsamen Unterricht festgesetzte Wert von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Gutachten die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt nicht abbilden solle; die tatsächlichen Verhältnisse seien nach den Vorgaben der Unterrichtsorganisationserlasse gestaltet worden. Der Ansatz der zwei Lehrerwochenstunden resultiere aus der durch Runderlass angeordneten Fortschreibung; mindestens zwei Lehrerwochenstunden seien für die entsprechenden Schüler eingesetzt worden. In Bezug auf das A-Gymnasium sei die festgesetzte Stundenpauschale von 0,78 für die Schuljahrgänge 5 bis 10 mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA vereinbar. Nach der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA sei nur die Festsetzung der Stundenpauschale in die Verordnung aufzunehmen, nicht die Begründung oder deren Ermittlung. Anlage B 1 Gymnasium lege die Berechnung der Stundenpauschale dar. § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. verwehre auch nicht die Abgeltung von – etwa nach Nr. 5.4 des Runderlasses vom 9. Juni 2008 - 25-84003 - zu berücksichtigenden – Zusatzbedarfen dem Grunde nach, weil dem Verordnungsgeber bei Normierung der Stundenpauschale der Zusatzbedarf für das maßgebliche Schuljahr 2015/2016 bekannt gewesen sei; der Wortlaut von Nr. 1 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. bleibe nicht hinter dem des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA zurück. Unklar bleibe, dass er nur von der Zahl gestellter Anträge oder erteilter Genehmigungen auf die erteilten Zusatzbedarfe geschlossen haben solle oder bei anfallenden Zusatzbedarfen keine Anträge gestellt worden sein könnten. Dem Datenmaterial zufolge seien nicht an allen öffentlichen Gymnasien Zusatzbedarfe entstanden, beantragt und genehmigt worden. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sei aufgrund § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG LSA keine Stundenpauschale festzusetzen gewesen. Der Grundbedarf an Lehrerwochenstunden für die Qualifikationsphase an öffentlichen Gymnasien sei zum Schuljahr 2015/2016 nach Nr. 5.2 des Runderlasses vom 9. Juni 2008 in seiner Fassung vom 30. April 2015 ermittelt und zugewiesen worden. Die Schülerzahlen und Grundbedarfe seien den Anlagen BK 5 (Schuljahr 2015/2016) und BK 6 (Schuljahr 2016/2017) zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht vermenge unzulässig die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast mit den materiell-rechtlichen Anforderungen. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 entspreche ausweislich des Ausschussprotokolls vom 18. Juni 2008 dem historischen Willen des Gesetzgebers, halte sich im Rahmen der die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ermöglichenden Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA und verstoße nicht gegen § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA. Es bedürfe keiner restriktiven Auslegung, wonach die Entwicklungsstufen allein anhand der faktischen Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen festzusetzen seien, zumal das Gericht selbst in seinem Urteil vom 14. September 2006 - 2 L 406/03 - auch die verbeamteten Lehrkräfte betrachtet habe. Ein erheblicher Anteil verbeamteter Grundschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12 (63,7 %) habe sich im Februar 2017 in den Stufen 1 bis 4 befunden. Berücksichtigte man nur die angestellten Lehrkräfte, stiege die Anzahl nicht berücksichtigter Lehrkräfte über die Jahre an. Hätte der Landesgesetzgeber eine Festsetzung der Entwicklungsstufen allein anhand eines empirischen Befundes über die Beschäftigungsverhältnisse der Lehrerschaft an öffentlichen Schulen beabsichtigt, hätte er dies in die Verordnungsermächtigung aufnehmen können. Stattdessen habe er dem Verordnungsgeber einen geringeren Begründungs- und Rechtfertigungsaufwand auferlegen wollen. Ferner müsse es möglich sein, strukturelle Unterschiede des öffentlichen Schulwesens einschließlich der verbeamteten Lehrkräfte im Verhältnis zu den Schulen in freier Trägerschaft für die Bestimmung der Entwicklungsstufen einzubeziehen. Dies gelte auch hinsichtlich der Ausgleichsbeträge sowie der Personalkosten der pädagogischen Mitarbeiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. September 2022 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der in Nr. 1 lit. a) von Teil 2 der Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. verwendete Begriff des Grundbedarfs nicht demjenigen im Erlass vom 23. April 2015 entspreche. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2021 - 7 A 311/20 MD - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, hinsichtlich der A-Grundschule sei die Ermittlung und Berechnung der Stundenpauschale nicht vollständig nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Grundbedarf seien die Berechnungsparameter 1,30, 1,20 sowie 17 und beim Zusatzbedarf sei die Berechnungsmethode trotz der beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe die fehlende Binnendifferenzierung hinsichtlich der den öffentlichen Grundschulen für den Inklusionspool zugewiesenen Lehrerwochenstunden ab dem Schuljahr 2015/2016 eingeräumt; seitdem sei nicht mehr ersichtlich, wie viele Lehrerwochenstunden den Parametern Übergang vom Vorschulbereich und präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase zugewiesen worden seien. Mangels Differenzierung der Stundenzuweisung im Rahmen eines Inklusionspools sei die Ermittlung der Parameter rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar. Bezüglich des pauschalisierten Zusatzbedarfs von 0,03 bestehe keine „statistisch gesicherte“ Überlegung. Er, der Kläger, stelle nicht die Auskömmlichkeit der zugewiesenen Bedarfe, sondern die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsfaktoren infrage. Er habe einen Anspruch auf Nachvollziehbarkeit der erteilten Finanzhilfeberechnung, um überprüfen zu können, ob die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 7 Abs. 4 GG eingehalten worden sei. Der Beklagte lege die konkrete Berechnung der Parameter 1,30 und 1,20 sowie 17 nicht offen mit seinem Verweis darauf, was der Grundbedarf abdecken solle, und seiner Vergleichsberechnung, die die Auskömmlichkeit darstellen solle. Denn der mit diesen Parametern berechnete Grundbedarf gehe über die Stundenzahl laut Stundentafel hinaus. Nicht nachvollziehbar sei, ob ihm, dem Kläger, (zumindest) – entsprechend seinem gesetzlichen Anspruch – eine so hohe Stundenpauschale zugestanden werde, mittels der alle Zusatzbedarfe entsprechend den öffentlichen Grundschulen abgegolten werden. Die Ermittlung habe nicht rechnerisch, sondern anhand tatsächlicher Daten zu erfolgen. Die Parameter seien unplausibel und die Berechnung des Beklagten bedenklich, da 29,44 Wochenstunden je Zug oder 7,36 Stunden je Klasse als Stundenpauschale in Ansatz zu bringen wären, die Stundenpauschale aber auf nur 2,49 festgesetzt worden sei. Obgleich die Inklusionsstunden trotz Außerkrafttretens des Runderlasses vom 7. Mai 2010 auch weiterhin differenziert auszuweisen seien, habe der Verordnungsgeber keine Vorkehrungen getroffen, um die erforderliche Zuordnung der Stundenkontingente zu ermöglichen. Stehe die Aufteilung der Stunden im Rahmen des Organisationsermessens der jeweiligen Schule, sei nicht nachvollziehbar, ob die Schulen tatsächlich zwei Lehrerwochenstunden je Schüler für den gemeinsamen Unterricht oder 0,09 zusätzlichen Unterricht je Schüler im Jahr im Zusammenhang mit der präventiven sonderpädagogischen Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule aufgewendet haben. Auch bezüglich des pauschalisierten Zusatzbedarfs/Übergangs Vorschulbereich habe er einen Anspruch auf Offenlegung, da auch insoweit die durch den Inklusionspool zugewiesenen Stunden an den öffentlichen Grundschulen tatsächlich gänzlich anders hätten eingesetzt werden können als durch den Verordnungsgeber bis zum Außerkrafttreten des Runderlasses vom 7. Mai 2010 vorgesehen. Hinsichtlich des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Grundschulen sei nach Gesetzeswortlaut und -genese ausschließlich auf die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abzustellen. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA lasse zwar bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten im Sinne einer – im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – Zwischenstufe, nicht jedoch eines arithmetischen Mittels von 5 oder 6 Entwicklungsstufen zu. Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA sei das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr als Jahresentgelt in die Berechnung des Schülerkostensatzes einzustellen. Die Formulierung Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen erfasse nur die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen; Landesbeamte erhielten Besoldung. Das Bruttoentgelt der angestellten Lehrkraft bemesse sich nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA beziehe sich auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, mithin nicht auf die in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geführten verbeamteten Lehrkräfte. Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen seien angesichts unterschiedlicher Stufenanzahl und -laufzeiten auch nicht mit Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gleichzusetzen. Selbst wenn verbeamtete Lehrkräfte zu berücksichtigen wären, habe sich deren überwiegender Teil im Schuljahr 2017/2018 in einer höheren Stufe als der Stufe 4 befunden. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe den Finanzhilfeparameter Jahresentgelt nicht starr abbilden, sondern eine Orientierung an der tatsächlichen Entwicklung der öffentlichen Schulen innerhalb des jeweiligen Schuljahres ohne eine alljährliche Änderung des Schulgesetzes ermöglichen wollen; während § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA auf das vorangegangene Schuljahr verweise, nehme Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 bewusst auf das jeweils laufende Schuljahr Bezug. Das Ausschussprotokoll vom 18. Juni 2008 belege keine Delegation an den Verordnungsgeber, die Entwicklungsstufen zu bestimmen, sondern der dortige Verweis auf einen 30-jährigen Berechnungszyklus offenbare lediglich Überlegungen entgegen der schließlich getroffenen, ausdrücklich auf das jeweilige Schuljahr abstellenden Regelungen. Fehlerhaft sei die Vermutung, Lehrkräfte an Ersatzschulen seien nicht so lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt wie solche im öffentlichen Schulwesen. Auch das Jahresentgelt der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Bezüglich der Plausibilität des Jahresentgelts für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen, das heißt der Zugrundelegung von Stufe 5 bei knapp 99 % der pädagogischen Mitarbeiter in der Stufe 6, sei die Anzahl der durch einen pädagogischen Mitarbeiter zu betreuenden Schüler irrelevant, da dem bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen bereits durch die Berücksichtigung nur eines Anteils von 80 v. H. der im vorangegangenen Schuljahr an den entsprechenden öffentlichen Schulen je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten Rechnung getragen werde. Spätere Neueinstellungen seien nicht zu berücksichtigen, da nach § 18a Abs. 4 und 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA das Jahresentgelt im jeweils laufenden Schuljahr maßgeblich sei; Einstellungsstopp und dessen Folgen seien ebenfalls irrelevant. Die Festsetzung der 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung könne der Beklagte nicht rechtfertigen. Soweit er zum Inklusionspool vortrage, die Verwendung der Stunden und deren Aufteilung falle in das Organisationsermessen der Grundschulen, und mindestens 2,0 Lehrerwochenstunden je Schüler seien für den gemeinsamen Unterricht aufgewandt worden, wäre die Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht gleichwohl fehlerhaft, würden tatsächlich mehr zusätzliche Wochenstunden für den gemeinsamen Unterricht aufgewandt. Auch bezüglich des Ökumenischen A-Gymnasiums verstießen die Regelungen zur Stundenpauschale gegen höherrangiges Recht. Die Nichtberücksichtigung der nach dem maßgeblichen Erlass vorgesehenen Zusatzbedarfe bei den Schuljahrgängen 5 bis 10 bleibe hinter den Vorgaben des Schulgesetzes zurück. Auch wenn der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Stundenpauschale den öffentlichen Gymnasien zugewiesenen Zusatzbedarf betrachtet habe und ihm ein etwaiger weiterer Zusatzbedarf bekannt gewesen sein soll, verstoße die Regelung gegen höherrangiges Recht. Dies gelte sinngemäß, soweit der Beklagte bezüglich der Qualifikationsphase darauf verweise, nicht allen öffentlichen Gymnasien seien im Schuljahr 2015/2016 für die jeweiligen Zusatzbedarfe Lehrerwochenstunden zugewiesen worden, weil den Ersatzschulträgern insoweit bereits dem Grunde nach eine Stundenpauschale verwehrt werde. Zur fehlenden Plausibilität des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Gymnasien verweise er sinngemäß auf seine Ausführungen zum Jahresentgelt für Lehrkräfte an Grundschulen. Die verbeamteten Lehrkräfte seien auch bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.