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Urteil

4 A 197/22 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0718.4A197.22MD.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung (konkludent) teilweise zurückgenommen hatte. Die Klage war ursprünglich auf die Aufhebung des gesamten Bescheides gerichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides beschränkt. II. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 12.07.2022 ist, soweit er hier noch streitgegenständlich ist, zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 12.07.2022 erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 22.08.2019 ist allerdings nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sondern § 73 Abs. 5 des Asylgesetzes in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung, der inhaltlich der bis zum 31.12.2022 geltenden Vorgängerreglung in § 73b Abs. 3 AsylG a.F. entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht oder - im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - dessen Entscheidung. Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage, mit der - wie hier - eine Rücknahmeentscheidung angefochten wird (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 36. Ed. 1.10.2022, AsylG § 73 Rn. 220). Daraus folgt, dass vorliegend das Asylgesetz in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung anwendbar ist. § 73 AsylG n.F. regelt u.a. die Rücknahme der Zuerkennung des internationalen Schutzes, zu der auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gehört, um die es vorliegend geht. Nach Absatz 5 dieser Regelung ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes (neben den von § 73 Abs. 4 AsylG erfassten, hier aber nicht einschlägigen Fallgestaltungen) auch zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Eine gleichlautende Regelung fand sich vorher (hinsichtlich der Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes) in § 73b Abs. 3 AsylG a.F. Unzutreffend ist die Annahme des Bundesamtes, wonach die spezielle Rücknahmevorschrift des § 73b Abs. 3 AsylG a.F. (nunmehr § 73 Abs. 5 AsylG n.F.) hier deshalb nicht einschlägig sei, weil es sich um einen Sachverhalt handele, der bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom 22.08.2019 bekannt gewesen sei. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sieht es der Gesetzgeber nicht nur als einen Fall der Rücknahme an, dass Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes eintreten („ausgeschlossen ist“). Die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes erfasst vielmehr auch den Fall, dass dem Ausländer subsidiärer Schutz wegen der bereits seinerzeitigen Erfüllung von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG gar nicht erst hätte zuerkannt werden dürfen („hätte ausgeschlossen werden müssen“) (so bereits zur Vorgängerregelung: VG München, Urteil vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970 -, juris Rn. 33). Eines Rückgriffs auf § 48 VwVfG, der allerdings grundsätzlich auch möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, juris), bedurfte es in diesem Fall folglich nicht. Der angefochtene Verwaltungsakt kann aber auf § 73 Abs. 5 AsylG n.F. gestützt bzw. in eine solche Entscheidung umgedeutet (§ 47 VwVfG) werden. Denn § 73 Abs. 5 AsylG verschärft die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG, welche die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, für bestimmte Fallgestaltungen zu einer Rücknahmepflicht. Dies entspricht der Regelung in Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der (Qualifikations-) Richtlinie 2011/95/EU. Danach erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel - nämlich die Rücknahme des Bescheides - gerichtet. Auch gelten keine Form- und Verfahrensvorschriften, die beim ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten sind. Insbesondere gelten die gleichen Anhörungsvorschriften (vgl. § 73b Abs. 4 AsylG). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG liegen damit vor. Die Umdeutung ist im Übrigen selbst dann möglich, wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass § 73 Abs. 5 AsylG n.F. die Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft zulässt, das BAMF die Rücknahme vorliegend aber auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Zwar ist der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll, in diesem Fall auf ein weniger weitgehendes Ziel gerichtet. Dies ist allerdings unschädlich. Denn die Umdeutung ist auch dann möglich, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, in dem fehlerhaften Verwaltungsakt enthalten, d. h. - wie hier „als Minus“ - eingeschlossen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, § 47 Rn. 14). In diesem Fall kann die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft auf § 73 Abs. 5 AsylG n.F. und mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 48 VwVfG gestützt werden (hierzu sogleich unter 2. c.). 2. Der so umgedeutete Bescheid des BAMF vom 12.07.2022 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG n.F. für eine Rücknahme des Bescheides vom 22.08.2019 liegen vor. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere leidet er nicht an einem Anhörungsmangel. Nach § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG (n.F.) ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben (Satz 1). Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern (Satz 2). Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen (Satz 3). Mit dieser - der allgemeinen Regelung in § 28 VwVfG vorgehenden - Bestimmung wird Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU umgesetzt. Dort heißt es: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt: a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen. Vorliegend hat das Bundesamt den (zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen) Kläger mit Schreiben vom 28.04.2022 davon in Kenntnis gesetzt, dass es ein Rücknahmeverfahren betreffend den gewährten subsidiären Schutzstatus eingeleitet habe und unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17.06.2016 dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (und auch nach § 73b Abs. 3 AsylG a.F.) gegeben seien. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Weiter wurde er unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 4 AsylG a.F. darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren entschieden werde, wenn er sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere. Hiermit ist das BAMF seiner Pflicht zur Anhörung des Klägers hinreichend nachgekommen. Ohne Erfolg rügt die Prozessbevollmächtigte des Klägers demgegenüber, sie habe unter dem 25.05.2022 die Vertretung des Klägers angezeigt, Akteneinsicht begehrt und beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf die beabsichtigte Entscheidung um einen Monat nach Eingang der Akteneinsicht zu verlängern. Dies gilt schon deshalb, weil sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, dass das Bundesamt dieses Schreiben überhaupt vor der Rücknahme des Bescheides erhalten hat. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er ein solches Schreiben in den Akten nicht gefunden habe. Tatsächlich lässt sich auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass ein solches Schreiben zu den Akten gelangt ist. Damit hat der Kläger schon den Nachweis nicht führen können, dass er vor Ablauf der mit Schreiben vom 28.04.2022 gesetzten Frist um Fristverlängerung gebeten hatte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar ein Sendungsprotokoll vom 25.05.2023 vorgelegt. Dass dieses Schreiben das zuständige Referat 31B auch tatsächlich erreicht hat, ist damit aber noch nicht nachgewiesen. Ohne einen solchen Antrag musste sich das Bundesamt über eine mögliche Fristverlängerung aber keine Gedanken machen. Der Vorhalt der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Bundesamt habe Anträgen auf Verlängerung der Stellungnahmefrist in Fallgestaltungen vergleichbarer Art in der Vergangenheit stets entsprochen, geht deshalb schon aus diesem Grund ins Leere. Abgesehen davon folgt aus § 73b Abs. 6 AsylG n.F. folgt kein Recht auf Verlängerung der dort genannten Frist, noch lässt sich dieser Bestimmung ein Recht auf vorherige Akteneinsicht entnehmen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist vielmehr nach Aktenlage zu entscheiden, wenn sich der Ausländer - wie hier - innerhalb eines Monats nicht schriftlich geäußert hat. Auch Art. 45 Abs. 1 Buchst. b RL 2013/32/EU spricht lediglich davon, dass der betreffenden Person in einer persönlichen Anhörung oder in einer schriftlichen Erklärung „Gelegenheit zu geben“ ist, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Diese Gelegenheit hatte der Kläger vorliegend. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß der von § 73 Abs. 5 AsylG n.F. in Bezug genommenen Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes u.a. dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat (Nr. 2) oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Nr. 4). Vorliegend mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sind, der Kläger insbesondere noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor. aa) Mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wurde Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Eine Definition der „schweren Straftat" enthält die RL 2011/95/EG nicht. Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17-, juris Rn. 33). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat" eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018-C-369/17 -, juris Rn. 51). Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung zu, dennoch hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55). Hiervon ausgehend ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17-, juris Rn. 56). Teilweise wird davon ausgegangen, eine solche schwere Straftat könne insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, Urteil vom 01.12.2016 - M 4 K 16.31646 -, juris). Zumindest soll die gleiche Schwere der Straftat wie bei einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 34; Bergmann/Dienelt/Röcker, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 25 Rn. 44), also eine Straftat die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 16.01.2020 - 10 K 1424/19.TR -, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 26.03.2020 - Au 4 K 19.31338 -, juris Rn. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur weitgehend parallel gelagerten Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG a.F. entschieden, es müsse ein Kapitalverbrechen vorliegen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 - juris, Rn. 47). Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29, dort zur Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Bei der Definition des Begriffs der „schweren Straftat“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95 ist in Rechnung zu stellen, dass die Richtlinie neben diesem Begriff noch den Begriff der „besonders schweren Straftat“ kennt, nämlich im Zusammenhang mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95. Der EuGH hat mit Urteil vom 06.07.2023 (- C-402/22 -, juris) entschieden, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Rn. 48). Der Ausdruck „besonders schwer“, beziehe sich, da er dem Begriff „Straftat“ zwei Qualifizierungen hinzufügt, auf eine Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweist (Rn. 26). Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 17.05.2023 zum Verfahren C-402/22 (Celex-Nr. 62022CC0402) ausgeführt, dass das „besonders schwere Verbrechen“ („crime particulièrement grave“) mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention eine auf „Ausnahmefälle“ beschränkte Variante des „schweren Verbrechens“ darstelle (Rn. 51). Unter Hinweis auf eine Abhandlung von Hailbronner, K. und Thym, D., (EU Immigration and Asylum Law : A Commentary, 2. Aufl., C.H. Beck, München, 2016, S. 1225 bis 1233, insbesondere S. 1231) weist der Generalanwalt darauf hin, dass nach dieser Abhandlung - frei übersetzt - „im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention im Allgemeinen von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen ist, wenn eine Person wegen Verbrechen verurteilt wird, die mit langer Freiheitsstrafe geahndet werden, wie Mord, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Brandstiftung, internationaler Terrorismus usw.“ Vor dem Hintergrund dieser begrifflichen Unterschiede muss die Schwere der Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht das Gewicht einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95 erreichen, sondern kann dahinter zurückbleiben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (wie auch Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU) „eine schwere Straftat“ im Singular betrifft, weshalb seine Anwendung - da die Vorschrift restriktiv auszulegen - nur im Fall einer Straftat gerechtfertigt ist, die für sich genommen unter den Begriff „schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den vorstehend beschriebenen Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023 (- C-402/22 -, juris Rn. 39), das zwar zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95 ergangen ist, sich insoweit aber auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU ohne weiteres übertragen lässt. bb) Nach diesen Maßgaben handelt es sich jedenfalls bei der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung i.S.d. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 255, 21, 25 Abs. 2 StGB, die der Kläger Anfang April 2015 ausweislich der Feststellungen des Landgerichts begangen hat, um eine schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Bei einer besonders schweren räuberischen Erpressung i.S.d. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 255 StGB handelt es sich hinsichtlich ihrer Art um eine Straftat, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in den anderen Rechtsordnungen als schwere Straftat angesehen wird. Den zitierten Ausführungen des Generalanwalts (a.a.O.) lässt sich entnehmen, dass der „bewaffnete Raub“ sogar als besonders schweres Verbrechen im Sinne eines Kapitaldelikts anzusehen ist. Dies zeigt auch der für ein solches Verbrechen angedrohte Strafrahmen. Danach ist für einen besonders schweren Raub eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorgesehen (§ 250 Abs. 2 StGB) und für den schweren Raub eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahre (250 Abs. 1 StGB). Dabei erfasst u.a. der hier verwirklichte Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei der Tat) eine Konstellation, der im Vergleich zum Grundtatbestand eine gesteigerte objektive Gefährlichkeit zukommt. Der Schutzzweck bezieht sich - neben den bereits durch den Raub geschützten Rechtsgütern persönliche Freiheit und Eigentum - auch auf Gefahren für Leib und Leben, die aus der spezifischen und damit primären Raubdynamik resultieren (BeckOK StGB/Wittig, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 250 Rn. 1). Die Vielzahl der betroffenen Schutzgüter (Leib, Leben, persönliche Freiheit und Eigentum) rechtfertigen deshalb auch die Annahme eines Kapitaldelikts. Dass sich der Kläger vorliegend nicht wegen „Raubes“, sondern wegen „räuberischer Erpressung“ schuldig gemacht hat, steht der Annahme eines Kapitaldelikts nicht entgegen. Denn ein räuberischer Erpresser ist gleich einem Räuber zu bestrafen (vgl. § 255 StGB). Dass das Landgericht vorliegend einen „minder schweren“ Fall i.S.d. § 250 Abs. 3 SGB angenommen hat, ist zwar als Milderungsgrund zu berücksichtigen (hierzu sogleich), ändert an der Einschätzung, dass es sich bei der begangenen Straftat - ihrer Art nach - um ein Kapitaldelikt handelt, allerdings nichts. Denn der Schuldspruch, wonach sich der Kläger u.a. „der besonders schweren räuberischen Erpressung […] schuldig gemacht hat, bleibt der gleiche. Den Straftatbestand eines „minderschweren Raubes“, zumal aufgrund verminderter Schuldfähigkeit, gibt es nicht. In anderen europäischen Rechtsordnungen ist dies ähnlich. Dies zeigt ein Blick in das französische Strafgesetzbuch („Code pénal“). Dort wird die verminderte Schuldfähigkeit (lediglich) bei der Festsetzung der Strafe und ihrer Vollzugsmodalitäten berücksichtigt. So heißt es in Kapitel II („Gründe für die fehlende oder verminderte Verantwortlichkeit“ - „Des causes d’irresponsabilité ou d’atténuation de la responsabilité“) in Art. 122-1: “Strafrechtlich nicht verantwortlich ist, wer zum Tatzeitpunkt unter einer psychischen oder neuropsychischen Störung litt, die seine Einsichtsfähigkeit oder die Kontrolle über seine Handlungen aufhob. Wer zum Tatzeitpunkt unter einer psychischen oder neuropsychischen Störung litt, die seine Einsichtsfähigkeit oder die Kontrolle über seine Handlungen beeinträchtigte, bleibt strafbar; das Gericht berücksichtigt diesen Umstand jedoch bei der Festsetzung der Strafe und ihrer Vollzugsmodalitäten.“ („N’est pas pénalement responsable la personne qui était atteinte, au moment des faits, d’un trouble psychique ou neuropsychique ayant aboli son discernement ou le contrôle de ses actes. La personne qui était atteinte, au moment des faits, d’un trouble psychique ou neuropsychique ayant altéré son discernement ou entravé le contrôle de ses actes demeure punissable; toutefois, la juridiction tient compte de cette circonstance lorsqu’elle détermine la peine et en fixe le régime.“) Die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 250 Abs. 3 SGB aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Klägers gemäß § 21 StGB steht der Einstufung der in Rede stehenden Straftat als „schwer“ ebenfalls nicht entgegen. Zum Vorliegen eines minderschweren Falles i.S.v. § 250 Abs. 3 SGB hat das Landgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 17.06.2016 (dort S. 34 f.) bei der Strafzumessung folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich der Tat zu l. B) 1. zum Nachteil des K. Anfang April 2015 hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Die Kammer ist hier jedoch vom Vorliegen eines minderschweren Falles i.S.v. § 250 Abs. 3 SGB ausgegangen, da die Gesamtumstände der Tat aufgrund der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten soweit von dem Normalfall einer besonders schweren räuberischen Erpressung i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB abweichen, dass die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens geboten war. Die Begehung der Tat zum Nachteil des K. Anfang April 2015 wurde ganz wesentlich von der psychischen Erkrankung des Angeklagten - dem hirnorganischen Psychosyndrom - bestimmt, ohne dass der Angeklagte sich gegen den ihm grundsätzlich freundschaftlich verbundenen K. gewandt hätte. Die sonstigen Umstände der Tat weichen hingegen von ihrem Gesamtgepräge nicht so weit von dem Regelfall einer besonders schweren räuberischen Erpressung ab, dass - unter Hinwegdenken der Voraussetzungen des § 21 StGB - die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten war. Daher war der Strafrahmen § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen, ohne dass eine abermalige Milderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgen konnte. Die Strafe war innerhalb eines Rahmens von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Insoweit bewertete die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass er lediglich einmal wegen eines Gewaltdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich insoweit um ein relativ geringfügiges Delikt, das mit einer geringfügigen Geldstrafe geahndet worden war, gehandelt hat. Auch im Übrigen sind die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten zum einen nicht einschlägig und zum anderen geringfügigerer Natur, was zu seinen Gunsten zu bewerten war. Strafmildernd war zu bewerten, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „Erstverbüßer“ handelt und gegen ihn eine weitere freiheitsentziehende Maßnahme verhängt worden ist. Auch war zugunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass die Tat mittlerweile über ein Jahr zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten sprach der nicht unerhebliche Schaden, der K. entstanden ist, der ihn, der generell nicht über zureichende finanzielle Ressourcen verfügt, insofern besonders belastet hat, als es ihm deswegen nicht mehr möglich war, seine ausstehenden Mietzahlungen zu tilgen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer für die Tat zu ll. B) 1. eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet.“ Das Landgericht B-Stadt hat die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers gemäß § 21 StGB folglich nicht als vertypten Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt, sondern vorrangig geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und dies bejaht (zu dieser Prüfungsreihenfolge siehe MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 49 Rn. 15). Das Landgericht hat hierbei berücksichtigt, dass die Begehung der Tat „ganz wesentlich“ von der psychischen Erkrankung des Angeklagten - dem hirnorganischen Psychosyndrom - bestimmt worden sei. Dabei ist es für die vorliegende Betrachtung unerheblich, ob die verminderte Schuldfähigkeit als vertypter Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt wird oder - wie hier - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. In beiden Fällen wird berücksichtigt, dass die zur Schuldunfähigkeit führenden „biologischen“ Ausnahmelagen des § 20 StGB jeweils auch in abgeschwächter Form auftreten können und es auch ein grundsätzlich schuldfähiger Täter erheblich schwerer haben kann, sich normgemäß zu verhalten (zur Ratio des § 21 StGB siehe auch Schönke/Schröder/Perron/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 21 Rn. 1). Liegt ein solcher „Milderungsgrund“ vor, ist dies auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne eines asylrechtlichen Ausschlussgrundes zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 - 10 C 7/09 -, juris Rn. 47; im Übrigen auch EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 48). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten zur Tatzeit um Rechtsfragen, deren Beurteilung konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen des Strafgerichts dazu erfordert, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 25.05.2022 - 2 StR 257/21 -, juris). Das Landgericht B-Stadt hat in seinem Urteil vom 17.06.2016 ausgeführt, dass der Kläger an einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom leide, dass durch übermäßigen Alkoholkonsum in Form einer Alkoholabhängigkeit verstärkt werde. Dies gehe unter anderem mit leichten kognitiven Defiziten, Einschränkungen der Kritikfähigkeit, aber vor allem auch mit einer Affektlabilität einher, die zu affektiven Schwankungen mit der Folge führe, dass alle Affekte verstärkt auftreten würden. Der Kläger neige dazu, zum einen schnell kränkbar zu sein und Situationen in ihrem Bedeutungsgehalt zu verkennen. Zum anderen gehe diese Erkrankung mit einer geringeren Impulskontrolle einher und mit Defiziten im Bereich der Handlungssteuerung. Dementsprechend sei der Kläger zum Zeitpunkt der Begehung aller geschilderten Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (Seite 9 des Urteils). Anhaltspunkte für die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden hingegen nicht. Das hirnorganische Psychosyndrom gehe bei dem Kläger mit typischen Symptomen wie einer massiv reduzierten Fähigkeit, Handlungsimpulsen zu widerstehen, Hemmungsvorstellungen zu entwickeln und andere Verhaltensoptionen in Betracht zu ziehen, einher (S. 21 des Urteils). Zu der konkreten Tatsituation Anfang April 2015 findet sich im Urteil die Feststellung, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Opfer (Kodonidis) vor der Tat durchaus freundschaftlich geprägt gewesen sei (S. 22 f. des Urteils). Anfang April 2015 sei den Kläger allerdings zu Ohren gekommen, dass K. Dritten gegenüber Angaben zu einer (tatsächlich erfolgten) tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Sohn gemacht habe. Hierüber sei der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Affektlabilität sehr gekränkt gewesen, da ihm - ebenfalls krankheitsbedingt - nicht bewusst gewesen sei, dass dessen Angaben auf realen Vorgängen beruhten. Vielmehr sei der Kläger aufgrund seiner Erkrankung davon ausgegangen, dass es eine solche Auseinandersetzung niemals gegeben habe und es sich insoweit um eine bloße Verleumdung durch K. gehandelt habe. Im Zuge seiner unzureichenden Impulskontrolle habe der Kläger beschlossen, sich dafür an K. zu rächen und ihn deswegen ein „Strafgeld“ zahlen zu lassen. Deshalb habe der Kläger einen Bekannten veranlasst, K. anzurufen und diesen zu einer Kirche zu bringen. Dort habe er K. zur Rede gestellt und von ihm - zusammen mit seinem Bekannten - 1000 € als „Strafgeld“ gefordert. Andernfalls müsse K. damit rechnen, dass ihm Arme und Beine gebrochen würden bzw. seine Frau vergewaltigt werde. K. habe zunächst geäußert, dass er sich dies überlegen müsse. Am folgenden Tag habe K. dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, das geforderte Strafgeld zu zahlen. Daraufhin hätten der Kläger und sein Bekannter beschlossen, massiver gegen K. vorzugehen und ihn mit einem Messer zu bedrohen, um ihrer Forderung mehr Nachdruck zu verleihen. Dies hätten der Kläger und sein Bekannter am darauffolgenden Tag umgesetzt, indem sie sich zusammen zu einem Restaurant begeben hätten, wo der Kläger K. in einem für Dritte nicht ohne weiteres einsehbaren Bereich des Restaurants abgefangen habe. Dort habe er ein Klappmesser mit ca. 15 cm langer Klinge gezogen, dies K. vorgehalten und nochmals seine Forderung nach 1000 € „Strafgeld“ wiederholt. Daraufhin habe K. das „Strafgeld“ in zwei Teilbeträgen (700 € und 300 €) gezahlt, wobei der Betrag von 300 € für die Begleichung seiner ausstehenden Mietzinszahlung vorgesehen gewesen sei. Dies habe K. aus Angst um das Leben seiner Familie getan (S. 9 f. des Urteils). Aus diesen Ausführungen des Landgerichts lässt sich Folgendes ableiten: Die einheitlich zu betrachtende Tat des Klägers entsprang nicht nur einem einzigen „Impuls“, sondern zog sich über mehrere Tage. Von einer „unzureichenden Impulskontrolle“ des Klägers spricht das Landgericht lediglich im Zusammenhang mit dem Beschluss, sich an K. zu rächen und ihn deswegen ein „Strafgeld“ zahlen zu lassen. Ob der Kläger auch an den folgenden Tagen der (einheitlich zu betrachtenden) Tat krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen ist, seine Handlungen von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig zu machen, lässt sich der Entscheidung des Landgerichts nicht hinreichend sicher entnehmen. Dies gilt namentlich für die Entscheidung des Klägers, „massiver“ gegen K. vorzugehen und ihn mit einem Messer zu bedrohen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nicht ausgeschlossen erscheint deshalb, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers teils in abgeschwächter Form aufgetreten ist, zumal der Kläger bei der Tat nicht etwa zusätzlich enthemmt durch vorangegangenen Alkoholgenuss gewesen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem betroffenen K. durch die Tat des Klägers ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden ist, weshalb es ihm nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mehr möglich gewesen war, seine ausstehenden Mietzahlungen zu tilgen. Selbst wenn sich die Höhe des eingetretenen Schadens insgesamt noch im Rahmen hielt, hat das geforderte „Strafgeld“ K. doch unerwartet und empfindlich getroffen. Denn die Nichtzahlung des Mietzinses kann im schlimmsten Fall zur Kündigung des Mietverhältnisses führen, was in Abhängigkeit von den konkreten Umständen gravierende Auswirkungen für den Betroffenen haben kann. Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass es sich bei den vom Kläger angedrohten Taten um Straftaten gehandelt hätte, die besonders grausam gewesen wären (das angedrohte Brechen der Arme und Beine des Gastwirts) bzw. bei denen es sich um ein weiteres Kapitaldelikt gehandelt hätte (angedrohte Vergewaltigung der Ehefrau des Gastwirts). Diese Drohungen muss K. auch ernst genommen haben. Denn ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hat K. das geforderte „Strafgeld“ aus Sorge um das Leben seiner Familie bezahlt. Insgesamt hat der Kläger den Rechtsfrieden hiermit empfindlich gestört. Gleichzeitig war seine Tat auch geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, zumal sich das Geschehen zum Teil auch in einem Restaurant abgespielt hat, weshalb nicht ausgeschlossen war, dass unbeteiligte Dritte in die Situation hätten geraten können. Selbst wenn man deshalb mit dem Landgericht B-Stadt davon ausgeht, dass die Begehung der Tat (insgesamt) „ganz wesentlich“ von der psychischen Erkrankung des Angeklagten bestimmt worden ist, wie es auf Seite 35 der Entscheidung heißt, lässt sie den „Milderungsgrund“ der verminderten Schuldfähigkeit aus den vorstehenden Gründen dennoch in einem „schwächeren“ Licht erscheinen. Vor dem Hintergrund der Art der in Rede stehenden Tat als Kapitaldelikt und mit Blick auf die Gesamtumstände erlangt die psychische Erkrankung des Klägers kein durchschlagendes Gewicht. Immerhin führt auch das Landgericht B-Stadt aus, dass die sonstigen Umstände der Tat von ihrem Gesamtgepräge nicht so weit von dem Regelfall einer besonders schweren räuberischen Erpressung abweichen, dass - unter Hinwegdenken der Voraussetzungen des § 21 StGB - die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten war. Mit Blick auf die verhängte Strafe kann schließlich festgestellt werden, dass das Landgericht eine Einzelstrafe von immerhin zwei Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen hat. Selbst wenn sich diese Einzelstrafe damit im unteren Bereich des Strafrahmens (1 bis 10 Jahre) befunden hat, ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren durchaus dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen und verdeutlicht trotz der psychischen Erkrankung des Klägers den besonderen Unwert der begangenen Tat. c) Der Bescheid des BAMF vom 12.07.2022 ist auch rechtmäßig, soweit er die Rücknahme des Bescheides vom 22.08.2019 nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit angeordnet hat. Dabei mag dahinstehen, ob § 73 Abs. 5 AsylG n.F. die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässt (in diese Richtung BeckOK AuslR/Fleuß, 37. Ed. 01.10.2022, AsylG, § 73 Rn. 216, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10/09 -, Rn. 17). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass dies nicht der Fall ist, lägen für die Vergangenheit jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor. Auch insoweit kommt der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zum Tragen, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Der Bescheid leidet insoweit auch nicht an Ermessensfehlern. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, das BAMF habe bei der Entscheidung nicht seine familiären Verhältnisse berücksichtigt, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen. Welche dies sind, kann auch von den Zwecken der Rechtsgrundlage des zurückzunehmenden Verwaltungsakts abhängen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 83). Vorliegend geht es um die Rücknahme eines Bescheides, mit welchen dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Auf die familiären Verhältnisse des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den angegriffenen Bescheid vom 12.07.2022. Dort ging es um die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gegeben ist, der Kläger also als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden muss. Auch insoweit kommt es auf die familiären Verhältnisse des Klägers nicht an. Abgesehen davon hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen wurde, eine dauerhafte Trennung von seiner Ehefrau und seinen - zudem volljährigen - Kindern ohnehin nicht zu befürchten steht. Überdies ist nicht ersichtlich, welche familiären Nachteile der Kläger mit Blick auf bereits vergangene Zeiträume, um die es bei der Rücknahme und der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung lediglich geht, überhaupt haben sollte. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist ebenfalls eingehalten. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Kenntnis der Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nur gegeben, wenn die Stelle innerhalb einer Behörde die Kenntnis erlangt, die über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Dabei ist auf die maßgebliche Organisationseinheit, nicht den befassten Sachbearbeiter abzustellen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 213 m.w.N.). Ausweislich eines in den Akten befindlichen Vermerks vom 07.03.2022 gab es im Bereich der Beklagten die Weisung, dass Rücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG zentral durch das Widerrufsreferat zu bearbeiten sind. Weiter heißt es dort: „Die Akte wird daher an 31B abgegeben.“ Folglich ist davon auszugehen, dass die maßgebliche Organisationseinheit (das Widerrufsreferat) Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erst nach diesem Datum erhalten hat. Dass Gegenteiliges anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Bescheid vom 12.07.2022 ist mithin innerhalb der Jahresfrist ergangen. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des ihm mit Bescheid vom 22.08.2019 zuerkannten subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Der Kläger gibt an, am 1966 geboren zu sein und ausschließlich die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er reiste im Jahr 1996 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.01.1997 einen Asylantrag. Hierbei wies er sich durch einen angeblich am 02.05.1994 in S. ausgestellten irakischen Personalausweis aus. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend BAFl) vom 13.02.1997 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) hinsichtlich des Staates Irak vorliegen und festgelegt, dass er nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. 1997 wurden seine Tochter K. und 2003 sein Sohn D. im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des BAFl vom 16.09.2004 wurde seine Schutzanerkennung aufgrund der geänderten politischen Lage im Irak widerrufen. Es wurde weiter festgestellt, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund seiner Hepatitis-C-Erkrankung hinsichtlich der Republik Irak vorliege. Mit Bescheid vom 02.02.2010 nahm das Bundesamt (BAMF) die mit Bescheid vom 13.02.1997 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, zurück. Weiter wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Einen Antrag des Klägers vom 25.10.2007 auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das BAMF mit Bescheid vom 04.02.2010 ebenfalls ab. Zur Begründung beider Bescheide hieß es, der Kläger stamme nicht aus dem Irak. Gegen den Rücknahmebescheid des BAMF vom 02.02.2010 erhob der Kläger am 24.02.2010 Klage. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 07.06.2010 wurde seine Klage abgewiesen. Dabei stellte das Gericht u.a. fest, dass die vom Kläger behauptete Herkunft aus dem Irak unglaubhaft sei. Am 04.07.2011 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag und trug zur Begründung insbesondere vor, er sei an Hepatitis-C erkrankt und leide unter erheblichen psychischen Problemen. Das BAMF lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.07.2011 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das BAMF wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28.01.2014 verpflichtet, festzustellen, dass wegen der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts irakischer Staatsangehöriger sei und eine adäquate medizinische Behandlung des Klägers im Irak nicht gewährleistet sei. Der Kläger stellte am 26.08.2014 erneut einen Asylfolgeantrag. Das BAMF lehnte diesen Antrag am 10.01.2017 wiederum als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates nicht vorlägen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte abermals teilweise Erfolg. Das BAMF wurde mit Urteil des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 22.08.2017 verpflichtet, festzustellen, dass wegen der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks weiterhin vorliegen. Bereits mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17.06.2016 (rechtskräftig seit 08.12.2016) wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in diesem Fall zudem bei dem Versuch geblieben ist, Bedrohung in drei Fällen sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit dem Zuwiderhandeln gegen ein vollziehbares Waffenverbot durch Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Es wurde zudem wegen eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Landgericht B-Stadt führte zur Urteilsbegründung aus: Der Kläger habe zur Tatzeit Kontakt mit russisch-stämmigen Personen gehabt und sei in Verkennung der tatsächlichen Umstände wahnhaft davon ausgegangen, er selbst und seine Familie würden durch die Russenmafia bedroht. Um sich gegen die mutmaßlichen Bedrohungen zur Wehr setzen zu können, habe er sich eine Waffe beschafft. Im Sommer 2014 habe er in einer griechischen Gaststätte in alkoholisiertem Zustand den Sohn des Inhabers mit einem Messer bedroht. Anfang April 2015 habe er von dem griechischen Gastwirt aus Rache ein „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 € gefordert, weil dieser Dritten davon erzählt habe, dass er - der Kläger - seinen Sohn bedroht habe, da er die Äußerungen des Gastwirts krankheitsbedingt für unzutreffend gehalten habe. Für den Fall der Nichtzahlung habe er dem Gastwirt damit gedroht, dessen Arme und Beine zu brechen bzw. die Frau des Gastwirts zu vergewaltigen. Nachdem der Kläger den Gastwirt tags darauf unter Vorhalt eines Messers erneuert zur Zahlung des „Strafgeldes“ aufgefordert habe, habe dieser den geforderten Betrag aus Angst um das Leben seiner Familie gezahlt. Ebenfalls im April 2015 sei der Kläger in der Gaststätte des Gastwirts von zwei weiteren Personen schwer misshandelt worden (mutmaßlich die Brüder D.), wobei er u.a. eine Unterkiefer- und Mittelgesichtsfraktur erlitten habe. Daraufhin habe der Kläger und weitere Personen den Gastwirt tags darauf bei einer Autofahrt verfolgt. Der Gastwirt habe um sein Leben und das seiner Angehörigen gefürchtet. Am 28.03.2015 habe der Kläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 10-12 cm ca. 5 cm tief in die Gesäßhälfte eines armenischen Goldschmieds eingestochen, weil er krankheitsbedingt davon ausgegangen sei, der Goldschmied habe ihn Jahre zuvor bei der Anfertigung von Goldschmuck um einen Teil des dafür zur Verfügung gestellten Goldmaterials betrogen. In der Folgezeit habe der Kläger gegenüber dem Goldschmied zweimal telefonisch damit gedroht, allen Armeniern die Köpfe abzuschneiden und beleidigte in einem dritten Telefonat die Mutter des Goldschmieds. Mitte Mai 2015 habe der Kläger die erlittenen Kiefer- und Gesichtsfrakturen rächen wollen. Unter Mitnahme einer Druckgaspistole, die mit sogenannten Diabolo-Projektilen geladen gewesen sei, habe er aus einer Entfernung von 5 - 8 m fünf bis sechs Schüsse unter billigender Inkaufnahme nicht nur unwesentlicher Verletzungen auf den Gastwirt und einen weiteren Mann gefeuert, bei dem es sich nach Meinung des Klägers um einen Bekannten der Brüder D. gehandelt habe. Zwei Tage später habe der Kläger eine Person mit derselben Waffe aus einer Entfernung von ca. 30 cm bedroht. Anschließend habe der Kläger die Waffe sowie ein Messer mit einer 10-12 cm langen Klinge versteckt und diese, nachdem er deswegen von einer Frau zur Rede gestellt worden sei, auf die fragende Frau unter Äußerung gerichtet und sie mehrfach beleidigt und auch damit gedroht, sie zu töten. Mit Bescheid vom 04.12.2010 sei dem Kläger jeglicher Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt worden. Das Landgericht B-Stadt stellte - sachverständig beraten - bei dem Betroffenen ein chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10: F07) fest, so dass die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen zu den Tatzeitpunkten aufgrund eines wahnhaften Beeinträchtigungs- und Bedrohungserlebens gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Darüber hinaus stellte das Landgericht einen - die strafbaren Handlungen allerdings nicht determinierenden - schädlichen Konsum von Cannabis (ICD-10: f12.1) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) fest. Der Kläger habe sich aufgrund von Alkoholintoxikationen in der Vergangenheit bereits mehrfach in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Auch sei es im Vorfeld der Indexdelikte bei dem mehrfach vorbestraften Kläger wiederholt zu erheblichem Alkoholkonsum mit enthemmender und katalysierender Wirkung gekommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17.06.2016 Bezug genommen. Die Aufnahme des Klägers in die Maßregelvollzugseinrichtung im Landeskrankenhaus Uchtspringe erfolgte am 10.12.2015. Am 05.08.2019 stellte der Kläger erneute einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des BAMF vom 22.08.2019 wurde dem Kläger subsidiärer Schutz als Familienangehöriger im Sinne des § 26 AsylG zugesprochen. Stammberechtigter war sein Sohn D., zu dessen Gunsten das BAMF mit Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 05.04.2019 verpflichtet wurde, den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu gewähren. Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Rücknahmeverfahren betreffend den gewährten subsidiären Schutzstatus eingeleitet worden sei und unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17.06.2016 dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (und auch nach § 73b Abs. 3 AsylG a.F.) gegeben seien. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Weiter wurde er unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 4 AsylG a.F. darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren entschieden werde, wenn er sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere. Mit Bescheid vom 12.07.2022 nahm das BAMF den mit Bescheid vom 22.08.2019 zuerkannten subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zurück (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass auch der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG nicht zuerkannt werde (Ziffer 2 des Bescheides). Es liege allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vor (Ziffer 3 des Bescheides). Zur Begründung des an den Kläger adressierten und am 02.08.2022 zur Post gegebenen Bescheides führte das BAMF aus: Der Bescheid vom 22.08.2019, mit welchem dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zugesprochen wurde, sei rechtswidrig gewesen. Denn es sei der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Danach sei ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen habe. Dies sei vorliegend der Fall. Zur Begründung verweist das BAMF auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 08.12.2016. Nach dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen liege eine schwere Straftat vor. Die Körperverletzung werde gemäß § 223 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem liege auch nach der Art der Tatausführung eine schwere Straftat vor. Die Ausführung der Taten zeichneten sich durch ein nicht unerhebliches Maß an Gewalt und eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität einer anderen Person aus. Den Akten lasse sich auch entnehmen, dass die Geschädigten unter nicht unerheblichen Folgen wie Krankenhausbehandlungen gelitten haben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wie einem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu entnehmen sei. Die von ihm begangene Straftat sei auch geeignet, das Rechtsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem sei der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erfüllt gewesen. Danach sei ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Dies sei vorliegend der Fall. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Diese folge bereits aus dem Umstand, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Durch das verurteilte Verhalten werde seine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit Anderer und damit die Gefährlichkeit seiner Person für die Allgemeinheit deutlich. Das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.12.2016 sei zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid vom 22.08.2019 ergangen sei, bereits bekannt gewesen. Deshalb könne für die Rücknahmeentscheidung nicht auf die spezialgesetzliche Regelung des § 73b Abs. 3 AsylG a.F. zurückgegriffen werden. Die Rücknahme könne aber auf Basis des § 48 Abs. 1 VwVfG erfolgen. Die dabei zu treffende Ermessensentscheidung gehe zulasten des Klägers aus. Das Bleibeinteresse des Klägers sei nach Aktenlage nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln. Der Kläger befinde sich seit dem Jahr 1997 im Bundesgebiet, sodass von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Gleichwohl sei eine Integration in den Arbeitsmarkt trotz des langjährigen Aufenthalts nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 22.08.2019 sei im Übrigen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gegen den Bescheid vom 12.07.2022 hat der Kläger am 16.08.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides nach § 73b AsylG lägen nicht vor. Hiervon gehe das Bundesamt in seinem Bescheid selbst aus. Die §§ 48, 49 VwVfG seien vorliegend nicht anwendbar, weil die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 73, 73b AsylG vorrangig seien. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG aber auch nicht gegeben. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dem BAMF unter dem 25.05.2022 unter Vorlage einer Vollmacht das Vertretungsverhältnis zum Kläger angezeigt und Akteneinsicht begehrt. Zugleich habe sie beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf die beabsichtigte Entscheidung um einen Monat nach Gewährung der Akteneinsicht zu verlängern. Am 09.08.2022 habe sie das BAMF an die Erledigung ihres Schreibens vom 25.05.2022 erinnert. Eine Reaktion des BAMF sei hierauf nicht erfolgt. Tatsächlich sei die mit Schreiben vom 25.05.2022 beantragte Akteneinsicht erst nach Klageeinreichung gewährt worden. Dies sei ungewöhnlich, weil das BAMF die Stellungnahmefrist in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen immer beanstandungslos verlängert habe. Ein Anhörungsverfahren habe vor diesem Hintergrund nicht stattgefunden und könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der zurückgenommene Bescheid vom 22.08.2019 sei nicht rechtswidrig gewesen. Denn bei der von dem Kläger begangenen Straftat habe es sich nicht um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG gehandelt. Der Kläger stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Kläger sei am 18.04.2022 in den offenen Maßregelvollzug verlegt worden. Zu Zwischenfällen oder Verhaltensauffälligkeiten sei es bislang nicht gekommen. Seit dem 03.04.2023 sei ihm das „Probewohnen“ in einer eigenen Wohnung erlaubt worden. Zwar habe das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 16.12.2022 die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Entscheidung sei allerdings nur deshalb ergangen, weil dem Kläger kein sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehe. Aus einem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 24.08.2022 folge allerdings, dass der Kläger keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle, wenn für ihn ein sozialer Empfangsraum geschaffen werden könne. Diesen Empfangsraum habe der Kläger inzwischen. Im Übrigen habe er noch Familie in Rheinland-Pfalz, die sich um ihn kümmern könnte. Derzeit kümmere sich eine in B-Stadt lebende Tochter um ihn. Abgesehen davon habe die Beklagte im angegriffenen Bescheid auch das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Unberücksichtigt geblieben sei u.a., dass die Frau des Klägers, mit der er eine religiöse Ehe eingegangen sei und mit welcher er vier gemeinsame Kinder habe, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und zusammen mit dem 18-jährigen Sohn D. in Rheinland-Pfalz wohne. Dort gehe sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Sohn D. befinde sich gerade in einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Auch die weitere Tochter, Frau K. A., lebe in Rheinland-Pfalz und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Ein weiterer Sohn lebe in B-Stadt, dieser sei im Besitz einer Duldung. Eine weitere Tochter lebe ebenfalls in B-Stadt und sei ebenso im Besitz einer Duldung mit Arbeitserlaubnis. Im Übrigen sei der Bescheid jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sei. Im Asylverfahren gelte die Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen. Dass auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei, zeige auch die Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Damit käme hier allenfalls eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht. Schließlich habe die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten. Maßgeblich sei u.a., ob der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Vorliegend habe die Beklagte bereits im Jahr 2019 alle Umstände gekannt. Die Auffassung der Beklagten, dass sie die vollständige Kenntnis von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen regelmäßig nur infolge der Anhörung des Betroffenen erlangen könne, sei unzutreffend. Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich den Antrag angekündigt hat, den Bescheid des Bundesamtes, Außenstelle Halberstadt, vom 12.07.2022, eingegangen am 10.08.2022, aufzuheben, hilfsweise, unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes, Außenstelle Halberstadt, vom 12.07.2022, eingegangen am 10.08.2022, die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, beantragt er nunmehr, Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.07.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Das Landgericht A-Stadt hat letztmalig mit Beschluss vom 16.12.2022 die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die nächste Überprüfungsfrist auf den 03.12.2023 verkürzt. Danach bestehe der die Unterbringung begründende seelisch gestörte Zustand des Betroffenen unverändert fort. Der Kläger leide aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Alkoholabhängigkeit bei gegenwärtiger Abstinenz, aber in beschützender Umgebung. Der nunmehr festgestellte seelisch gestörte Zustand des Klägers gelte rechtlich nicht mehr als krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB. Die Kammer bewerte den seelisch gestörten Zustand des Klägers aktuell als schwere andere seelische Störung i.S.d. § 20 StGB. Die aus diesem Zustand resultierende Gefährlichkeit des Betroffenen sei nicht entfallen, sondern bestehe fort, sodass er weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dies gelte trotz des derzeit erreichten und beanstandungsfrei genutzten Lockerungsstandes im offenen Maßregelvollzug und weitgehend ausgebliebener Störungssymptomatik. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 16.12.2022 verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Inhalt des angeforderten Vollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft B-Stadt Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.