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Entscheidung

2 StR 257/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170322B2STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170322B2STR257.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/21 vom 17. März 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2022 beschlossen: Es verbleibt beim Senatsbeschluss vom 20.Januar 2022, wonach die Anwesenheit des Beschuldigten in der Revisionshauptverhand- lung nicht erforderlich ist. Gründe: 1. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Beschuldigten. 2. Der Senat hat am 20. Januar 2022 beschlossen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung über seine Revision nicht erforder- lich ist. Unter Bezugnahme hierauf hat der Beschuldigte mit einem nicht datierten, beim Bundesgerichtshof am 5. Februar 2022 eingegangenen Schreiben mitge- teilt, dass er zur Hauptverhandlung gerne erscheinen und eine Stellungnahme abgeben wolle, dass er indes nicht „kommen dürfe“, weil ihm seitens der LVR- Klinik mitgeteilt worden sei „es sei in Karlsruhe und wäre nicht so wichtig“. 3. Der Senat hat dieses Schreiben als Gegenvorstellung gewertet, die Ver- teidigerin des Beschuldigten ergänzend zum Wunsch ihres Mandanten gehört und eine Stellungnahme der LVR-Klinik eingeholt, in der der Beschuldigte derzeit untergebracht ist. Auch ausgehend hiervon hält der Senat die Anwesen- heit des Beschuldigten in der Revisionshauptverhandlung nicht für „erforderlich“ 1 2 3 - 3 - im Sinne des § 350 Abs. 2 StPO. Es verbleibt daher beim Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022. Zwar hat der Beschuldigte – persönlich und nochmals vermittelt durch seine Verteidigerin – den dringenden und nachvollziehbaren Wunsch geäußert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch betrifft das Revisionsverfahren die Frage, ob die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus Bestand hat oder ob sie – wie der Generalbundesanwalt vor- getragen hat – durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ausweislich der Stellungnahme der LVR-Klinik kann aber eine Verschubung des Beschuldigten zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung aus medizinischer Sicht nicht verantwortet werden. Der Beschuldigte zeige, auch wenn er sich stabilisiert habe, weiterhin psychotische Erlebens- und Verhaltensweisen, verarbeite auch ihm vertraute Abläufe wahnhaft; er habe immer wieder über längere Zeit abgesondert 4 - 4 - werden müssen und habe sich in Stresssituationen auch suizidal und fremd- aggressiv gezeigt (vgl. auch § 415 Abs. 1 StPO). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.04.2021 - 117 KLs 3/21 92 Js 257/19