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Urteil

4 A 240/20 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1011.4A240.20MD.00
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Leitsätze
1. Lässt sich auf Grund eines Bestimmtheitsmangels der Genehmigung nicht feststellen, ob bzw. in welchem Umfang der Nachbar in seinen drittschützenden Rechten betroffen ist, wird der Nachbar allein schon aus diesem Grunde in seinen Rechten verletzt (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 15 B 12.1808 -, juris).(Rn.61) 2. Nachbarrechte auf Schutz vor von einer Anlage ausgehenden Belästigungen sind höchstpersönlicher Natur, wenn sie die Rechtsgüter Leben und Gesundheit betreffen. Sieht sich der Nachbar aber durch die Belästigungen (jedenfalls auch) in seiner Eigentumsposition beeinträchtigt, sind die hieraus abgeleiteten nachbarschaftlichen Abwehrrechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit vererblich.(Rn.94)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. und die Beigeladene zu 4. wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich auf Grund eines Bestimmtheitsmangels der Genehmigung nicht feststellen, ob bzw. in welchem Umfang der Nachbar in seinen drittschützenden Rechten betroffen ist, wird der Nachbar allein schon aus diesem Grunde in seinen Rechten verletzt (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 15 B 12.1808 -, juris).(Rn.61) 2. Nachbarrechte auf Schutz vor von einer Anlage ausgehenden Belästigungen sind höchstpersönlicher Natur, wenn sie die Rechtsgüter Leben und Gesundheit betreffen. Sieht sich der Nachbar aber durch die Belästigungen (jedenfalls auch) in seiner Eigentumsposition beeinträchtigt, sind die hieraus abgeleiteten nachbarschaftlichen Abwehrrechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit vererblich.(Rn.94) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. und die Beigeladene zu 4. wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, im Hinblick auf die vorläufigen Rechtsausführungen des Gerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides vom 01.12.2016 Schriftsatznachlass zu gewähren, war abzulehnen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist besteht dann, wenn in der mündlichen Verhandlung durch neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder durch einen Hinweis des Gerichts erstmals erhebliche neue Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, zu denen sich der Beteiligte in der gerade stattfindenden Verhandlung nicht äußern kann (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO). Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf gerichtliche Hinweise vorrangig nach § 139 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 173 VwGO beurteilt oder ob jedenfalls nach § 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (zum Streitstand siehe BVerfG, Beschluss vom 18.08.2010 – 1 BvR 3268/07 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Denn diese Voraussetzungen lagen hier jedenfalls nicht vor. Bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht weder auf neues, der Klägerin bis dahin unbekanntes Vorbringen des Beklagten abgestellt, noch auf erhebliche neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hingewiesen. Die vom Gericht erörterten Tatsachenfragen zur Unvollständigkeit der Unterlagen ergaben sich bereits aus dem ausführlichen Vorbringen der Beteiligten. Dass ein Bescheid hinreichend bestimmt sein muss, ergibt sich ohne weiteres aus § 37 VwVfG und ist grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der einen Schriftsatznachlass zu rechtfertigen vermag. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte während der ersten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, die vom Gericht insoweit zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2013 in den Blick zu nehmen, und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Entsprechend hat er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Sachverhalt referiert und hierzu ausgeführt, dass der dort entschiedene Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sei. Ein Schriftsatznachlass war bei dieser Sachlage nicht veranlasst. B. Soweit die Klägerin ihre Klage auf Verpflichtung zur Verbescheidung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 4. zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. C. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet (hierzu unter 1.). Aus diesem Grunde ist die auf Einstellung des Widerspruchsverfahrens gerichtete allgemeine Leistungsklage bereits unzulässig (hierzu unter 2.). 1. Die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2020 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn dieser Bescheid, der für die Klägerin eine erstmalige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthält, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 115 VwGO). Dabei ist für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, wobei allerdings Änderungen der Sach- oder Rechtslage zulasten der Klägerin, die nach Erlass des Bescheides vom 01.12.2016 ergangen sind, außer Betracht zu bleiben haben. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, juris Rn. 33). Vorliegend handelt es sich allerdings um eine Dreiecksbeziehung, für die die Rechtsprechung - zumindest bezogen auf das Baurecht, Immissionsrecht und Atomrecht - eine Meistbegünstigungstheorie zugunsten des Bauherrn vertritt (vgl. die Nachweise bei Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 119). Danach beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Genehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zulasten des Berechtigten haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Dem liegt - bezogen auf das Baurecht - die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 55). An dieser (für den Bauherrn günstigen) Situation darf sich nicht allein deshalb etwas ändern, weil vorliegend nicht die Anfechtungsklage eines Nachbarn in Rede steht, sondern die Anfechtungsklage eines Bauherrn, dem durch die Ausgangsbehörde bereits eine Genehmigung erteilt worden ist. Hätte der Beklagte den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. hier nämlich zurückgewiesen, hätte dieser eine Anfechtungsklage erheben müssen. In diesem Fall wären die oben beschriebenen Vergünstigungen für den Bauherrn zur Anwendung gelangt. Die Klägerin kann nicht deshalb schlechter stehen, weil die Widerspruchsbehörde hier den Widerspruch nicht zurückgewiesen, sondern die bereits erteilte Genehmigung aufgehoben und damit eine die Klägerin erstmals beschwerende Situation geschaffen hat. Auch in dieser Situation muss es daher so sein, dass Änderungen zulasten der Klägerin außer Betracht zu bleiben haben und Änderungen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte die der Klägerin vom Landkreis Börde erteilte Genehmigung vom 01.12.2016 auf den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. zu Recht aufgehoben. Dessen Widerspruch war zulässig (hierzu unter a) und begründet (hierzu unter b). Hieran hat sich auch unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nichts geändert (hierzu unter c). Der angegriffene Widerspruchsbescheid erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtswidrig (hierzu unter d). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beklagte die Sache im konkreten Fall nicht zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsbehörde hätte zurückverweisen dürfen, ist der angegriffene Bescheid insoweit nicht (teilweise) aufzuheben. Denn durch diesen Teil des Bescheides ist die Klägerin nicht beschwert (hierzu unter e). a) Der am 26.06.2018 erhobene Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. war zulässig. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt und auch die Jahresfrist wurde nicht versäumt. Die Genehmigung wurde am 01.12.2016 erteilt. Unstreitig wurde dem Widerspruchsführer diese Genehmigung erst auf ein Informationsbegehren seiner Bevollmächtigten zur Kenntnis gegeben, also nicht vor dem 04.06.2018. An diesem Tag wurde der Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers der Bescheid vom 01.12.2016 übersandt. Solange aber eine Genehmigung, durch die sich jemand beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben ist, solange läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist; hat er gleichwohl sichere Kenntnis von der Genehmigung erlangt oder hätte sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 M 12/15 -, juris). Vorliegend konnte der Widerspruchsführer frühestens in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben, in welchem ihm auf seine Anfrage hin im September 2017 vom Beklagten mitgeteilt wurde, eine Genehmigung sei erteilt worden. Der Widerspruch vom 26.06.2018 erfolgte damit jedenfalls in der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruchsführer war auch nicht verpflichtet, sich bereits zuvor über den Erlass einer Genehmigung zu informieren, etwa nachdem im Amtsblatt veröffentlicht wurde, dass eine UVP-Vorprüfung nicht durchzuführen ist. Diese Veröffentlichung konnte ihm nur zeigen, dass ein Verfahren im Gang ist. Es ließ sich nicht erahnen, wann dieses Verfahren seinen Abschluss finden würde. Den Drittbetroffenen trifft hier keine Ermittlungspflicht. Dies gilt umso mehr, als nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. zunächst auch keine Bautätigkeiten stattfanden und zudem das Grundstück der Klägerin nicht so gestaltet ist, dass Bauarbeiten sofort ins Auge fallen müssen. Dass die der Genehmigung vom 01.12.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt hat, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden könne, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bezieht sich eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ohne weiteres auch auf einen potentiell Drittbetroffenen und setzt ihm gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 B 36.09 -, juris). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Drittbetroffenen der Verwaltungsakt tatsächlich bekannt gegeben wurde. Das konnte vorliegend frühestens am 04.06.2018 der Fall gewesen sein, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid seiner Prozessbevollmächtigten übermittelt wurde. Dass diese Angabe unzutreffend ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch im Verwaltungsvorgang findet sich kein Nachweis über eine frühere Bekanntgabe des Bescheides vom 01.12.2016 an den Widerspruchsführer oder dessen Prozessbevollmächtigte. Selbst wenn man deshalb annehmen wollte, dass die einmonatige Widerspruchsfrist für den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. am 04.06.2018 zu laufen begann, hat er den Widerspruch fristgerecht am 26.06.2018 erhoben. Die Klägerin verweist demgegenüber mit Stellungnahme vom 07.03.2022 (dort S. 14) auf eine „Vielzahl von Fällen nachbarschaftlicher Hilfe“, die die Klägerin gegenüber den Einwohnern geleistet habe. Hieraus resultiere in rechtlicher Hinsicht, dass sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. so behandeln lassen müsse, wie wenn ihm der Bescheid bekannt gemacht worden wäre. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe dieser sein Widerspruchsrecht deshalb „im Juni 2018 verwirkt“. Dieser Vortrag erschließt sich weder in zeitlicher Hinsicht, noch vermag er in sachlicher Hinsicht zu überzeugen. Ein etwaiges „Wohlverhalten“ der Klägerin gegenüber den Beigeladenen sagt nichts über den Zeitpunkt aus, in dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. sichere Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Der Widerspruchsführer war auch widerspruchsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. § 42 Abs. 2 VwGO regelt, dass die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Verletzung von eigenen Rechten muss dabei möglich, darf also nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für das Widerspruchsverfahren. Im Immissionsschutzrecht kommt u. a. der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG („schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft“) nachbarschützender Charakter zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 -, juris Rn. 23). Zu den hiervon geschützten Nachbarn zählen Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, juris Rn. 18). Der Widerspruchsführer hatte hierzu vorgetragen, das von ihm bewohnte Grundstück befinde sich etwa 190 m von der Milchviehanlage der Klägerin entfernt. Im Hinblick auf diesen Vortrag ist eine erhebliche Beeinträchtigung mit Blick auf die Größe der Anlage jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich zu verneinen. Hieraus folgt die Widerspruchsbefugnis. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass seine Entfernungsangaben von den Angaben der übrigen Beteiligten (Entfernung zum Grundstück ca. 200 bis 220 m) abweichen. Denn diese Abweichungen sind marginal. b) Der Widerspruch ist auch begründet. aa) Die der Klägerin durch den Landkreis Börde erteilte Genehmigung vom 01.12.2016 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Insoweit ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (Bay. VGH, Urteil vom 16.10.2013 - 15 B 12.1808 -, juris Rn. 13 m.w.N.; ebenso für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Bay. VGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 22 ZB 20.1807 -, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Genehmigung vom 01.12.2016 nicht gerecht. Der Landkreis Börde hat der Klägerin mit Bescheid vom 01.12.2016 eine Genehmigung „zur Änderung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern mit 1.315 Rinderstellplätzen, dazu 130 Kälberstellplätze und eine Güllelagerkapazität von 5.197 m3“ erteilt, und zwar „nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen“. Entsprechend heißt es in Ziffer II. des Bescheides, dass die in Anlage 1 des Bescheides genannten Unterlagen und Pläne Bestandteile dieses Bescheides seien. Die durch die Klägerin „eingereichten Unterlagen“ sind aber in einer Weise unvollständig, dass sich auf Basis der erteilten Genehmigung nicht sicher sagen lässt, welchen Umfang die „Änderung“ der Anlage konkret aufweist. Aus dem gleichen Grund lässt sich nicht hinreichend sicher bewerten, welche Lärm- und Geruchsauswirkungen die beantragte Erweiterung der Rinderhaltungsanlage auf das hier in Rede stehende Grundstück hat. Was die „eingereichten Unterlagen“ anbelangt, auf die in der Genehmigung Bezug genommen wird, so ist zunächst § 4a Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV in den Blick zu nehmen, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b) der 9. BImSchV auch für eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG Anwendung findet. Danach müssen die Unterlagen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 der g. BImschV erforderlichen Angaben enthalten über die Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt (§ 4 BImschV). Deshalb müssen mit der Antragstellung die zum Betrieb erforderlichen Anlagen einschließlich der Nebeneinrichtungen, die aus betriebstechnischen Gründen in einem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden sollen, und einschließlich der Verfahrensschritte angegeben und dargestellt werden. Das geschieht in der Regel durch die Bauvorlagen, die Anlagen- und Betriebsbeschreibung und den Maschinenaufstellplan. Zu den Anlagenteilen gehören auch die ortsveränderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Transportgeräte und Maschinen). Durch Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen sind die Anlage und ihre Betriebsweise zu beschreiben. Dazu gehört zunächst die Darstellung der einzelnen Anlagenteile (Gebäude, Maschinen, Gerätschaften) einschließlich der Nebeneinrichtungen. Weiter erforderlich sind Angaben über Kapazität und Leistung der Anlage und ihrer einzelnen Teile. Darzustellen sind weiter der Betriebsablauf einschließlich Art und Menge der Einsatzstoffe, der Produkte und Nebenprodukte sowie der Reststoffe und Abfälle. Zugleich bedarf es Angaben zu den vorgesehenen Betriebszeiten (Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein, 97. EL Dezember 2021, 9. BImSchV § 4a Rn. 3 ff.). Darüber hinaus müssen die eingereichten Unterlagen gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV die erforderlichen Angaben u.a. enthalten über Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen. Diese Angaben ermöglichen erst eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der geplanten Anlage. Die Angaben müssen daher so vollständig sein, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Angaben sind regelmäßig in der Anlage- und Betriebsbeschreibung sowie in den Fließbildern zu machen (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4a Rn. 16). Diesen Anforderungen werden die hier eingereichten Unterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht gerecht. (1) Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Betriebs- und Verfahrensbeschreibung und einem aussagekräftigen Fließbild. Die mit dem Antrag vorgelegte „Beschreibung des Vorhabens“ enthält zwar (unter Berücksichtigung des ausgefüllten Formulars 2.2 zu den Betriebseinheiten) die wesentlichen Angaben zu den Tierplatzzahlen und zu den Güllelagermengen. Die eigentlichen „Prozesse“, die innerhalb der Anlage ablaufen, werden hierdurch aber nicht hinreichend deutlich. Der Beschreibung kann z.B. nicht entnommen werden, wann gemolken oder gereinigt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form die verfahrensmäßige Einbindung der Biogasanlage erfolgt. Zwar ist die (rechtlich und wirtschaftlich selbstständig betriebene) Biogasanlage hier nicht Antragsgegenstand. Da aber die in der Anlage anfallende Gülle (als wesentliche Emissionsquelle) zu einem großen Anteil an die Biogasanlage abgegeben werden soll, hätte es genauer Angaben zum Transport der Gülle zu der Biogasanlage bedurft. Das zu den Antragsunterlagen gereichte Dokument mit dem Titel „Fließbild der BE 01“ besteht im Wesentlichen aus einer Auflistung der Einsatzstoffe und der Endprodukte. Aus den dort eingezeichneten Pfeilen wird lediglich sichtbar, ob die Stoffe der Anlage zugeführt werden (Einsatzstoffe) oder ob bestimmte Produkte die Anlage verlassen (Endprodukte). Die einzelnen Verfahrensschritte sind hingegen nicht erkennbar. Was die Entsorgung der „Exkremente“ anbelangt, so heißt es dort lediglich „Übergabe an BE 20.10, 20.11 und BGA ca. 27138 m3“. Diese Angaben sind bereits insoweit unvollständig, als dass die Abgabe an die Agrar Drömling GmbH nicht erfasst ist. Auch erfolgt keine Unterscheidung zwischen den Feststoffen und der Gülle. Mit den Betriebseinheiten 20.10 und 20.11 sind lediglich die auf der Anlage vorhandenen Güllebehälter bezeichnet. Den (schematischen) Weg, den die Gülle aus den Güllekellern in die Biogasanlage, in die Lager der Agrar D. GmbH und/oder in die auf der Anlage befindlichen Güllebehälter nimmt, lässt das „Fließbild“ nicht erkennen. Auch die „Beschreibung des Vorhabens“ beantwortet nicht die Fragen, auf welchen Wegen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten die Weiterleitung bzw. der Transport der Gülle von den Güllekellern in die Güllebehälter bzw. in die Biogasanlage erfolgt. Die Klägerin mag nicht gehalten sein, ein Fließbild in Form einer technischen Zeichnung vorzulegen, das den normierten Darstellungen nach EN ISO 10628 gerecht wird. Zu fordern ist allerdings eine technische Zeichnung, die die wesentlichen Verfahrensschritte der Anlage (und zwar sowohl mit Blick auf die Einsatzstoffe als auch mit Blick auf die Endprodukte) erkennen lässt. Der Einwand der Klägerin, dass die Abgabe der Gülle über Rohrleitungen an die Biogasanlage erfolge und das nähere Verfahren im Gutachten der IBE GmbH über die „Beurteilung der Geruchsimmissionen“ vom 27.09.2019 (dort S. 10) beschrieben sei, verfängt nicht. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Ställe 1 und 2 eine Änderung der Gülleentnahme (bisher direkt aus den jeweiligen Sammelgruben) durch eine Verbindung mittels Rohrleitung zu Stall 5 oder direkt zur Anmischgrube der Biogasanlage nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung gewesen ist. Hinsichtlich der Frage, was vorliegend beantragt worden ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die „Gülle direkt aus dem Keller entnommen“ wird (so der Eintrag im Formular 6.1e). Dies kann letztlich auch so verstanden werden, dass die Gülle über offene Güllekanäle in die Güllebehälter verbracht wird. Dies wäre mit einem deutlichen „Mehr“ an Emissionen verbunden. Die genauen Abläufe innerhalb der Anlage, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, lassen sich auch nicht den sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen entnehmen. So wird im Formular 9 (Angaben zum Arbeitsschutz, Blatt 1 von 4) zur Anzahl der Schichten lediglich „2“ angegeben und ist als täglicher Beginn „04:00/16:00 Uhr“ und als tägliches Ende „13:00/01:00 Uhr“ vermerkt. Was genau während dieser Zeiten auf der Anlage passiert, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. Ob diese Angaben zu den Betriebszeiten bei einer Anlage der vorliegenden Art und Größe überhaupt realistisch sind, mag im Übrigen dahinstehen. So führt die Klägerin in einem an den Landkreis Börde gerichteten Schreiben vom 28.02.2022 (Stellungnahme zur Anhörung im Verfahren zur beabsichtigten Untersagung des Nachtbetriebs) selbst aus, dass die Spätschicht um 16:00 Uhr beginne und zwischen 02:00 Uhr und 2:30 Uhr ende (so der unbestritten gebliebene Vortrag des Beklagten auf Seite 7 seiner Stellungnahme vom 12.07.2022). (2) Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass der Beklagte in Bezug auf die erforderlichen Antragsunterlagen schon den Gegenstand und Prüfungsmaßstab im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verkannt habe. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens sei nur der Teil der Anlage, der geändert werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nur um eine quantitative Erweiterung einer Anlage gehe. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin allerdings nicht durch. Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es ist aber nicht Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, jeweils - ohne sachliches Erfordernis - den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass (auch) die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung f a k t i s c h nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst. Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsgenehmigungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9/95 -, juris Rn. 34 f.). Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine Änderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem geänderten Zustand angegriffen werden. Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt (OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, juris Rn. 158 ff.). Insoweit wird im Hinblick auf den behördlichen Prüfungsumfang unterschieden zwischen qualitativen Änderungen der vorhandenen Anlage und quantitativen Änderungen. Bei qualitativen Änderungen sind auch die unveränderten Anlagenteile Gegenstand der Änderungsgenehmigung, soweit die Änderung Auswirkungen auf die unveränderten Teile haben kann. Bei (ausschließlich) quantitativen Erweiterungen kommt es nur auf die Emissionen und sonstigen Auswirkungen der Erweiterung an (zum Ganzen auch Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 97. EL Dezember 2021, BImSchG § 16 Rn. 166 f.). Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht nur um quantitative Änderungen einer bestehenden Anlage. Vielmehr handelt es sich zum Teil auch um Änderungen qualitativer Art. Ausgangspunkt für diese Betrachtung ist hierbei der Tierbestand, wie er in der Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 30.10.2001 / 04.07.2002 dargestellt wurde. Existiert nämlich, wie hier, kein Genehmigungsbescheid, müssen die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen den Maßstab für die Änderung bilden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 09.09.1997 - B 2 S 209/97 -, juris). Die Voraussetzungen für eine Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG waren seinerzeit auch erfüllt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zur Haltung von Rindern mit 350 Plätzen oder mehr wurde durch Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (wieder) eingeführt. Zwar bewirken weder die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG noch die behördliche Bestätigung ihres Eingangs eine Legalisierung der betroffenen Altanlage, wie sie der Erteilung einer Genehmigung zukommt. Altanlagen, die von § 67 Abs. 2 BImSchG erfasst werden, genießen aber insoweit Bestandsschutz, als sie ohne Genehmigung weiterbetrieben werden dürfen. In der Altanlagenanzeige vom 30.10.2001 / 04.07.2002 war ein Tierbestand von 876 Rindern und 130 Kälbern angegeben. Diese Zahlen sind für die anzustellende Betrachtung mithin zugrunde zu legen. Die Änderungsanzeigen der Klägerin in den folgenden Jahren gemäß § 15 BImSchG und die hierauf ergangenen Freistellungsbescheide kommen als Ausgangspunkte hingegen nicht in Betracht. Andernfalls hätte es der Anlagenbetreiber in der Hand, durch mehrere für sich genommen nicht genehmigungspflichtige Änderungen ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren zu umgehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.11.2020 - 2 L 70/18 -, juris Rn. 69). Da der Zielbestand der Änderungsgenehmigung hier bei 1.315 Rindern und 130 Kälbern (mithin 1.445 Tierplätze) liegt, folgt hieraus in quantitativer Hinsicht zunächst eine Erweiterung der Anlage um 439 Rinder. Dies entspricht einer Erhöhung der Rinderzahl um ca. 33 %. Bei einer solch erheblichen Erweiterung des bereits vorhandenen Betriebes macht der Beklagte zu Recht geltend, dass diese Erweiterung den Gesamtbetrieb der Anlage betrifft, nämlich in Form einer Erhöhung der Transportfahrten (Gülle, Futtertransporte, Tiertransporte), einer Erhöhung der Anzahl der geborenen Kälber, die Stellplätze benötigen, einer Ausweitung der Fütterungszeiten sowie einer Erhöhung der notwendigen Futterlagerkapazitäten. Eine Anlagenerweiterung in einem derartigen Umfang wirft zwangsläufig die Fragen auf, ob die anfallenden Exkremente noch wie bisher entsorgt werden können, ob der vorhandene Futtermischwagen den geänderten Verhältnissen noch gerecht werden kann, ob neue Stallarbeitsmaschinen angeschafft werden müssen und ob vermehrt nächtliche Milchtransporte erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um logistische Fragen, die auch den übrigen Anlagenbetrieb betreffen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterlagen in der Altanlagenanzeige vom 30.10.2001 / 04.07.2002 hinsichtlich der anfallenden Gülle nur einen Güllehochbehälter (mit einer Lagerkapazität von 2.471 m3), zwei Güllekeller unter den Ställen 1 und 2 (allerdings ohne Lagervolumenangaben) sowie ein angemietetes externes Güllezwischenlager mit einer Lagerkapazität von 6.000 m3 ausgewiesen haben. Demgegenüber wird in den Antragsunterlagen für die hier maßgebliche Änderung in der Beschreibung des Vorhabens auf eine Biogasanlage verwiesen, die aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter, einem Nachgärer und 2 Güllebehältern bestehen soll. Das Güllelagervolumen erhöhe sich von 3.471 m3 auf 5.197 m3. Über einen Zeitraum von 180 Tagen sollen 7.000 m3 Gülle an die Biogasanlage und 1.000 m3 Gülle an die Agrar D. abgegeben werden. Bei dieser Sachlage macht der Beklagte zu Recht geltend, dass mit der geplanten Erweiterung der Anlage eine deutliche Veränderung des Güllesystems einhergeht. Jedenfalls insoweit handelt es sich auch um eine qualitative Änderung der Anlage, weshalb es für die gesamte Anlage einer Betriebs- und Verfahrensbeschreibung und eines aussagekräftigen Fließbildes bedarf. (3) Der Beklagte hat auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Angaben in den Antragsunterlagen insoweit unrealistisch und damit unvollständig sind, als dass dort zwar die Genehmigung eines zusätzlichen Rinderstalls mit 386 Plätzen für Milchkühe beantragt worden ist, sich an der Anzahl der (130) Kälberplätze aber nichts ändern soll. Tatsächlich geht die Anschaffung weiterer Rinderplätze aber naturgemäß auch mit einer Erhöhung der Kälberplatzzahl einher. Dies mag auch eine Erklärung dafür sein, weshalb die Klägerin mittlerweile eine Erhöhung der Kälberzahl von 130 auf 250 beantragt hatte. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass es letztlich eine betriebswirtschaftliche Entscheidung sei, ob die zusätzlich in der Anlage geborenen Kälber auf Dauer dort verbleiben oder veräußert würden. Sie hat aber eingeräumt, dass die Kälber zumindest für eine Zeit von 4 Wochen auf der Anlage verbleiben müssten. Dann aber fehlt es an Angaben dazu, wo diese (zusätzlichen) Kälber während dieser Zeit auf der Anlage verbleiben sollen und in welcher Weise sie in den laufenden „Prozess“ der Anlage einbezogen werden. Nicht widersprüchlich sind allerdings die Angaben der Klägerin zu den Tierplatzzahlen. Die Klägerin hat insoweit zutreffend geltend gemacht, dass die Einordnung der Jungviehplätze als Rinderplätze bei der Beschreibung der Anlagenkapazität rechtlich nicht zwingend gewesen sei, weil die 4. BImSchV als Tierarten nur Rinder bzw. Kälber kenne. Die Differenzierung zwischen Rindern und Jungvieh sei deshalb nur für die Immissionsprognosen relevant. Der Antrag ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass in den angegebenen 1.315 Rinderstellplätzen tatsächlich 71 Jungviehplätze enthalten sein sollen. Dahinstehen mag, ob die Angaben der Klägerin mit Blick auf den Transport und die Reinigung der Kälberiglus unvollständig und/oder widersprüchlich sind. Denn die Errichtung von Kälberiglus ist nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Antrags vom 05.03.2015 / 06.05.2015. (4) Unvollständig sind die Antragsunterlagen allerdings insoweit, als in der mit dem Antrag eingereichten „Berechnung der Einsatzstoffe und Endprodukte/Reststoffe BE 01“ lediglich die Einsatzstoffe für 1.244 Milchkühe und 71 Jungvieh angegeben worden sind, nicht aber für die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Kälber. Weiter unvollständig sind die Angaben zum Verbleib des Festmistes. Wann, wie häufig und in welcher Form der Festmist abtransportiert wird, lässt sich den Antragsunterlagen nicht entnehmen. (5) Auch die Angaben zu den vorhandenen Lagerkapazitäten sind unvollständig. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin zunächst davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegten Zahlen zur Berechnung der Lagerkapazität zutreffend sind. Die Klägerin hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass in der Anlage jährlich 26.124 m3 Gülle anfallen werden, weil sich die Angaben im „Fließbild“ in Höhe von 27.238 m3 auf den Gesamtexkrementeanfall (also zuzüglich Festmist und Jauche) beziehen. Während eines Zeitraums von 6 Monaten fallen mithin 13.062 m3 Gülle an. Dem stehen nach Angaben der Klägerin halbjährliche Güllekapazitäten von 13.197 m3 gegenüber (7.000 m3 in der Biogasanlage + 1.000 m3 in den angemieteten Behältern der Agrar D. + 5.197 m3 in den Güllekellern). Die demgegenüber vom Beklagten errechnete Güllelagerkapazität von halbjährlich 10.598 m3 scheint auf der Annahme zu beruhen, dass auch die Kapazitäten in den Güllekellern in Höhe von 5.197 m3 (wegen der Betrachtung eines Zeitraums von 180 Tagen) halbiert werden müssen (so auch die Berechnung auf Seite 39 des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020). Es erschließt sich der Kammer allerdings nicht, aus welchen Gründen die Lagerkapazitäten in den Güllekellern für diese Betrachtung halbiert werden sollen. Denn tatsächlich steht in den Güllekellern auch für die Halbjahresbetrachtung eine Kapazität von 5.197 m3 zur Verfügung. Unvollständig sind die Angaben der Klägerin mit Blick auf die vorhandenen Lagerkapazitäten allerdings trotzdem. Denn ausweislich des mit der Agrar D. geschlossenen Mietvertrags vom 06.05.2015 hat der Vertrag „eine Laufzeit vom 30.04.2015 bis auf Widerruf“. Damit stand nicht hinreichend sicher fest, dass die Lagerung von 2.000 m3 Rindergülle in den Behältern der Vermieterin auch über einen längeren Zeitraum (sicher) gewährleistet ist. (6) Das mit den Antragsunterlagen eingereichte Gutachten der öko-control GmbH zur „Ermittlung der Ausbreitung von Lärmbelastungen durch die Erweiterung der Rinderanlage in A-Stadt“ vom 20.01.2015, auf das in der Anlage zur Genehmigung vom 01.12.2016 Bezug genommen wird, ist ebenfalls in einigen Punkten unvollständig. In diesem Gutachten wird nicht dargestellt, dass das Futter, welches die Tiere beim Fressen von sich wegschieben, mehrmals täglich wieder herangeschoben wird. Das dabei entstehende Geräusch ist ausweislich des Vortrags des Beklagten Gegenstand der anhaltenden Beschwerdelage. Die Klägerin räumt in einem an den Landkreis Börde gerichteten Schreiben vom 28.02.2022 selbst ein, dass das Futteranschieben auch zur Nachtzeit erfolge und mit einem kleinen Radlader (Schäffer) erfolge (so der unbestritten gebliebene Vortrag des Beklagten auf Seite 7 der Stellungnahme vom 12.07.2022). Zu Recht fordert der Beklagte deshalb, dass Angaben zu den Geräuschimmissionen durch den nächtlichen Einsatz der Stallarbeitsmaschine Schäffer erforderlich sind. Nicht berücksichtigt wird im Gutachten vom 20.01.2015 daneben der nächtliche Einsatz der Stallarbeitsmaschinen für die Stallsäuberungen durch die Arbeitsmaschine Bobmann. Auch diesem Vorhalt des Beklagten ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Ebenso wenig werden in diesem Gutachten die nächtlichen Milchtransporte berücksichtigt. Auch insoweit räumte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2022 ein, dass nächtliche Milchtransporte stattfinden. (7) Das daneben eingereichte Gutachten der öko-control GmbH zur „Ermittlung der Ausbreitung von Gerüchen und Ammoniak im Umfeld der Rinderanlage in A-Stadt“ ist jedenfalls hinsichtlich der Berechnung der von der Anlage ausgehenden Ammoniakemissionen unvollständig. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht die Fassung dieses Gutachtens vom 19.12.2014 in den Blick nimmt, auf das im Bescheid vom 01.12.2016 verwiesen wird, sondern auf die nachträglich ergänzte Fassung vom 25.08.2015. Während dort auf Seite 14 für die „Ermittlung der Zusatzbelastung Gerüche im Planzustand“ das Jungvieh (36 Tiere im Stall 2 und 35 Tiere im Stall 4) als Geruchsquelle berücksichtigt wird, ist dies auf Seite 24 hinsichtlich der „Ammoniakemissionen“ nicht der Fall. Dort werden für Stall 2 lediglich 315 Milchkühe und für Stall 4 lediglich 101 Milchkühe berücksichtigt. (8) Wegen der vorstehend beschriebenen Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten lässt sich im Ergebnis nicht hinreichend sicher bewerten, welche Lärm- und Geruchsauswirkungen die beantragte Erweiterung der Rinderhaltungsanlage auf das betroffene Grundstück hat. Damit wirkt sich die Unbestimmtheit des Bescheides vom 01.12.2016 auch auf die Nachbarrechte des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. aus. Denn wegen der Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen kann eine Überschreitung der geltenden und in der Genehmigung festgelegten Immissionswerte hinsichtlich der Punkte Lärm und Geruch nicht ausgeschlossen werden. Die Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist auch nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil der Bescheid vom 01.12.2016 den nächtlichen Fahrzeugverkehr gar nicht zulässt und in den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid u.a. angeordnet wurde, dass die Rinderanlage so zu betreiben ist, dass bestimmte Immissionswerte nicht überschritten werden. Denn sowohl bei der Regelung des Lärmschutzes als auch bei der Regelung der Luftreinhaltung durch zielorientierte Festlegungen muss gewährleistet sein, dass die festgelegten Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.10.2013 - 15 B 12.1808 -, juris Rn. 15). Der regelmäßige Betrieb der hier genehmigten Rinderhaltung lässt sich mangels hinreichend konkreter Angaben zu den Lärm- und Geruchsemissionen aber aus den vorstehend genannten Punkten nicht verlässlich beurteilen. Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass es sich bei einem Teil der angesprochenen Punkte lediglich um Fragen der Anlagenüberwachung handele, der Beklagte also gegebenenfalls ordnungsrechtlich einschreiten müsse. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Die hier in Rede stehenden Einwände wirken sich aber insoweit auch auf die „Vollständigkeit der Antragsunterlagen“ bzw. die hinreichende Bestimmtheit des Genehmigungsbescheides aus, als dass Zweifel daran bestehen, dass eine Anlage in der vorliegend beantragten Form überhaupt realistischerweise betrieben werden kann. Offensichtlich kann sie das auch nicht. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf den Umfang der nächtlichen Arbeiten und die hiermit im Zusammenhang stehenden Geräuschimmissionen. Anders lässt sich das oben zitierte Schreiben der Klägerin vom 28.02.2022 nicht erklären. Bei dieser Sachlage mag dahinstehen, ob die Antragsunterlagen darüber hinaus auch deshalb als unvollständig anzusehen sind, weil - wie die Beigeladenen weiter vorgetragen haben - die Güllekanäle des Melkstalls und die offenen Behälter für die Lagerung von Silagesickersäften in der Betriebsbeschreibung keine Berücksichtigung gefunden hätten, der regelmäßige Betrieb der Anlage tatsächlich mehr Sammelgruben als in den Plänen angegeben erfordere, als unmittelbare Folge der Anlagenerweiterung die vielfachen LKW-Fahrten mit Gülle mitten durch A-Stadt hätten Berücksichtigung finden müssen und der erweiterte Anlagenbetrieb die Anschaffung eines größeren Futtermischwagens und größerer Radlader erforderlich gemacht hätten. (9) Entgegen der Annahme der Klägerin kann die fehlende Bestimmtheit des Bescheides vom 01.12.2016 nicht nachträglich durch Berücksichtigung der im Jahr 2019 / 2021 erstellten Gutachten geheilt werden. Es bedarf deshalb auch keiner Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Gutachten. Die mangelnde Bestimmtheit eines Verwaltungsakts kann als materieller Mangel nicht nach § 45 VwVfG geheilt werden (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 45 Rn. 150). Aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt lediglich die Möglichkeit einer Heilung der Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes durch den Widerspruchsbescheid. Erfolgt die Heilung nicht im Widerspruchsverfahren, muss sie durch die für den Verwaltungsakt zuständige Behörde erfolgen und in der Form des zu heilenden Verwaltungsakts geschehen (zu dieser Heilung durch „Klarstellungsbescheid“: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 42). Da ein solcher Bescheid hier nicht ergangen ist, scheidet eine Heilung von vorn herein aus. Bei den nachträglich im Jahr 2019 und 2021 erstellten Gutachten handelt es sich auch nicht etwa um die „eingereichten Unterlagen“, auf die im Bescheid vom 01.12.2016 Bezug genommen wird und für die es auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides allein ankommt. bb) Erweist sich die Genehmigung vom 01.12.2016 mithin schon als nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG, mag dahinstehen, ob der Bescheid noch aus weiteren Gründen materiell-rechtswidrig ist, die Genehmigung vom 01.12.2016 also auch gegen § 4 Abs. 1 UmwRG verstößt. Die Kammer merkt insoweit lediglich ergänzend an: Es bestehen Zweifel, ob die (zunächst unstreitig fehlerhaft durchgeführte) UVP-Vorprüfung hier geheilt werden konnte. Zwar ist anerkannt, dass der Verfahrensfehler einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung grundsätzlich nachgeholt werden kann, indem das ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wiederaufgenommen und insoweit wiederholt wird, als es fehlerhaft war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 42; Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 27). Die erforderliche UVP-Vorprüfung kann nach Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (in erster Instanz) nachgeholt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2019 - 8 B 891/18 -, juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn das Vorhaben vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bereits errichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 -, juris). Ein ergänzendes Verfahren kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in der geplanten Form als Ganzes von vornherein infrage stellt. Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, das Vorhaben in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren. Die Identität des genehmigten Vorhabens darf nicht angetastet werden (vgl. Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97, 100). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Planfeststellungsrecht entschieden, dass ein ergänzendes Verfahren ausscheidet, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4/13 -, juris Rn. 27), also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, juris Rn. 153). Dabei meint „Ergänzen“ lediglich „durch Schließen entstandener Lücken wieder vollständig machen“. Außerdem dürfte zu berücksichtigen sein, dass im Planfeststellungsrecht mit Blick auf die Weite eines zulässigen ergänzenden Verfahrens andere Maßstäbe anzulegen sind als bei - wie hier - örtlich begrenzten Vorhaben (hierzu VG Schwerin, Urteil vom 16.09.2020 - 7 A 1408/17 SN -, juris Rn. 164). Nach diesen Maßgaben dürfte die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hier ausgeschlossen gewesen sein. Zwar mag die Identität des Bauvorhabens immer noch gegeben sein, weil das Vorhaben durch ein ergänzendes Verfahren nicht in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen modifiziert wird. Gleichwohl kann von einem „Schließen entstandener Lücken“ durch ein ergänzendes Verfahren hier wohl kaum gesprochen werden. Denn ohne das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen (insbesondere einer detaillierten Anlagen- und Verfahrensbeschreibung und eines aussagekräftigen Fließbildes) ist noch gar nicht absehbar, wie groß die zu schließenden „Lücken“ überhaupt sind (zum Fehlen der erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einer Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren im Übrigen auch OVG LSA, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 O 59/19 -, juris Rn. 9). Aus den gleichen Gründen dürfte eine Heilung des Verfahrensfehlers auf Basis des § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 45 VwVfG ausscheiden. c) An diesem Befund (Vorliegen eines zulässigen und begründeten Widerspruchs wegen eines nicht hinreichend bestimmten Bescheides) hat sich zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Insbesondere sind die Beigeladenen zu 1. bis 3. auch widerspruchsbefugt. Denn sie sind nach dem Ableben ihres Vaters als Erben in dessen Rechtsstellung eingerückt. Da sie den Prozess übernommen haben, steht ihnen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht auch die Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass höchstpersönliche Rechte ihrem Wesen nach der Person ihres Trägers anhaften. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1996 - 9 B 360.96 -, juris). Vielmehr erlöschen sie mit dem Tod des Berechtigten. Wird deshalb in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 B 49/00 -, juris Rn. 5). Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren mit dem Tod des Widerspruchsführers. Um solche höchstpersönlichen Rechte handelt es sich hier aber nicht. Herr D. hat seine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG („die Nachbarschaft“) abgeleitet. Zur „Nachbarschaft“ in diesem Sinne sind solche Personen zu zählen, die sich im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten bzw. Rechte an dort befindlichen Sachen haben, und die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung von hinreichender Dauer zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs aufweisen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 97. EL Dezember 2021, BImSchG § 5 Rn. 87). Damit ist zwar nicht jeder nur gelegentliche Besucher eines Grundstücks im Einwirkungsbereich erfasst, aber jedenfalls ein Nutzer, der nachhaltig und auf Dauer den Immissionen ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kennzeichne „ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. (…) Zur Nachbarschaft gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen in einer vergleichbaren Weise, wie sie der Wohnort vermittelt, ausgesetzt sind“ (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50/78 -, juris Rn. 13). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Belästigungen und Gesundheitsschäden, die durch Lärm, Gerüche und Abgase verursacht würden, höchstpersönlicher Natur seien. Dementsprechend seien auch etwaige Nachbarrechte auf Schutz vor derartigen Belästigungen und Gesundheitsschäden höchstpersönlicher Natur. Sie könnten nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922, 1967 BGB auf die Erben übergehen. Deshalb sei durch den Tod eines der dortigen Antragsteller Erledigung der Hauptsache eingetreten (Hess. VGH, Beschluss vom 20.05.1988 - 4 TG 768/88 -, juris Rn. 20). Die zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Nachbarbauvorhaben zum Gegenstand. Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem dort verstorbenen Antragsteller allerdings um einen Bewohner, der auf dem Nachbargrundstück (lediglich) zur Miete gewohnt hat. In einem solchen Fall kann der Betroffene von vornherein lediglich Einwendungen erheben, die auf höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) bezogen sind. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. war allerdings Eigentümer der von ihm bewohnten Immobilie. Entsprechend hat er in seinem Widerspruch vom 26.06.2018 unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung vorgetragen, dass er nicht nur in seinem Wohlbefinden und seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt sei, sondern auch in der Nutzung seines Eigentums. Zwar ist die dingliche Berechtigung an im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücken keine zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung in den Schutz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Thiel, 97. EL Dezember 2021, BImSchG § 3 Rn. 22). Allerdings ist der Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Immobilie ungleich stärker von Belästigungen betroffen, die von einer Anlage in seiner Nachbarschaft ausgehen können. Denn die „schlechte Lage“ seines Grundstückes wirkt sich nicht nur auf die „Wohnqualität“, sondern zugleich auch auf den Wert seines Grundstücks und damit z.B. auf die Möglichkeit einer Vermietung dieses Grundstücks aus. Hiermit gehen aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete private nachbarschaftliche Abwehrrechte einher (§§ 906, 1004 BGB). Die „qualifizierte Betroffenheit“ des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. folgte hier mithin nicht allein aus einer möglichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, sondern auch aus einer möglichen Beeinträchtigung seiner Eigentumsposition. Jedenfalls die aus dem Eigentum abgeleiteten nachbarschaftlichen Abwehrrechte sind nicht höchstpersönlicher Natur und damit vererblich. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.1995 (- 7 B 194/94 -, juris) folgt für die vorliegende Konstellation nichts Gegenteiliges. Dort ging es um die Klage eines Nachbarn gegen die Errichtungsgenehmigung für ein Atomkraftwerk, wobei der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens verstorben ist und seine Ehefrau den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolgerin fortgeführt hat. Die Vorinstanz ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin mit allen auf seine Eigentumspositionen bezogenen Einwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert gewesen sei und dass mit seinem Tode in bezug auf die nicht präkludierten Einwendungen angesichts ihres Bezugs auf höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bestätigt und ausgeführt, dass der in Rede stehende Anspruch höchstpersönlicher Art und damit nicht vererblich sei. Der Anspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin jenes Verfahrens habe an den Aufenthalt des Einwendungsführers im angenommenen Einwirkungsbereich der zur Genehmigung gestellten Anlage angeknüpft. Entfalle daher ein solcher Aufenthalt durch den Tod, so entfalle auch der an diesen Aufenthalt anknüpfende Anspruch. Dem entspreche, dass die Klägerin jenes Verfahrens den behaupteten Anspruch auch kraft eigenen Rechts gehabt habe; sie habe jedoch insoweit die angefochtene Teilgenehmigung bestandskräftig werden lassen. Durch Erbgang lasse sich eine verlorengegangene höchstpersönliche Rechtsposition dann nicht wiederbeleben. Letztlich liegt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit die gleiche Rechtsauffassung wie der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass nämlich Einwendungen, soweit sie auf höchstpersönliche Rechtsgüter bezogen sind (Leben und Gesundheit), höchstpersönlicher Natur und damit nicht vererblich seien. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob dies auch für Einwendungen gilt, die (auch) auf die Eigentumsposition geschützt werden. Entsprechend sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich nur bezogen auf Einwendungen, die unabhängig von einer Eigentumsposition erhoben werden. So liegt der Sachverhalt hier nicht. Denn der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. hatte seine Einwendungen - jedenfalls auch - auf seine Eigentümerstellung gestützt. Auch die Überlegungen der Klägerin zur „Verwirkung“ eines etwaigen Anspruchs des Beigeladenen zu 1. greifen nicht durch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass jedenfalls dem Beigeladenen zu 1. der behauptete Anspruch auch kraft eigenen Rechts zustand, weil er seit Jahren im Haus seines Vaters gelebt und dort selbst seinen Lebensmittelpunkt hatte, führt dies hier nicht zum Erfolg der erhobenen Klage. Denn zum einen blieben in diesem Fall immer noch die Beigeladenen zu 2. und zu 3., die in den vergangenen Jahren nicht im Haus ihres Vaters gelebt haben. Zum anderen liegt dem Einwand der Klägerin scheinbar die Prämisse zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall (eigener Aufenthalt im Einwirkungsbereich der Anlage und „Bestandskräftigwerdenlassen“ der Genehmigung) schon deshalb nicht in die Rechtsposition des Verstorbenen einrücken könne, weil er sein Recht auf Geltendmachung derartiger Einwendungen in einem solchen Fall von vornherein „verwirkt“ habe. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zur Frage der „Verwirkung“ bestimmter Einwendungen äußert sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht. Es spricht lediglich davon, dass die Klägerin in jenem Verfahren den behaupteten Anspruch kraft eigenen Rechts gehabt habe, die angefochtene (Teil-)Genehmigung aber habe bestandskräftig werden lassen. Dies schließt aber nicht aus, dass eine solche Person in eine (vererbliche) materiellrechtliche Rechtsposition einrücken kann. Dies war in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation nicht möglich, weil der Rechtsvorgänger der dortigen Klägerin mit allen auf seine Eigentumspositionen bezogenen Einwendungen bereits gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert war. So liegt der Fall hier aber nicht. d) Der Widerspruchsbescheid erweist sich auch nicht (allein) deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte der Ausgangsbehörde damit aufgegeben hat, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 10.12.1970 (- VIII C 97.70 -, juris Rn. 14) ausgeführt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Form des Widerspruchsbescheides regele, durch den dem Widerspruch stattgegeben werde; die Vorschrift fordere nicht, dass der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes trete, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen werde. Sei nur die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes im Streit, so bestünden keine Bedenken gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren, die der Erstbehörde aufgebe, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dabei die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu beachten (hierzu auch Schoch/Schneider/Porsch, 42. EL Februar 2022, VwGO, § 73 Rn. 38). Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. e) Wollte man annehmen, dass der Beklagte jedenfalls im konkreten Fall nicht dazu berechtigt war, die Sache an die Ausgangsbehörde zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen, weil der Beklagte der Ausgangsbehörde hiermit die Möglichkeit eröffnet hat, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, ein solches Verfahren aber aus den vorstehenden Gründen gar nicht durchgeführt werden konnte, vermag die Klägerin hieraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn dieser Teil des Widerspruchsbescheides im konkreten Fall rechtswidrig gewesen sein sollte, ist die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht beschwert. Im Gegenteil: Bei einer Aufhebung dieses Teils der Widerspruchsentscheidung würde ihr die Möglichkeit einer erneuten Entscheidung durch die Ausgangsbehörde (ggf. nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen) genommen. Bei dieser Sachlage kann die Klage - bezogen auf die hier in Rede stehende Anfechtungsklage - nur (insgesamt) abgewiesen werden. 2. Die daneben auf Einstellung des Widerspruchsverfahrens gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Da die (auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete) Anfechtungsklage nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet ist, steht mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung verbindlich fest, dass über einen Widerspruch nicht mehr zu entscheiden ist. In diesem Fall bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Einstellung des Widerspruchsverfahrens hat. Für eine solche Klage fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob eine Verpflichtungsklage auf Zurückweisung eines Widerspruchs in Fallgestaltungen der vorliegenden Art überhaupt statthaft ist (für eine solche Möglichkeit allerdings OVG Bremen, Urteil vom 02.04.1965 - b BA 62/64 -, NJW 1965, 1619; Eyermann/Kraft, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 115 Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, § 115 Rn. 2; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 115 Rn. 2; BeckOK VwGO/Decker, 62. Ed. 01.07.2022, § 115 Rn. 3; differenzierend, aber im Ergebnis ebenfalls bejahend: Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO, § 115 Rn. 4 sowie Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 115 Rn. 3; im Übrigen auch VGH BW, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, juris). Denn eine solche Klage wäre vorliegend bereits unzulässig. Auch insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn für eine Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. bis 3. ist kein Raum, wenn - wie hier - die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg und das Widerspruchsverfahren damit seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Dies gilt auch für die vormals Beigeladene zu 4., die bereits einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hatte, bevor sie aus dem Verfahren entlassen wurde. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. und die Beigeladene zu 4. war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Danach sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Dies war vorliegend der Fall. Für den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. und die Beigeladene zu 4. war es unzumutbar, ihre Rechte im Vorverfahren ohne rechtskundigen Beistand zu verfolgen. Die sich im Zusammenhang mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen sind für einen Rechtsunkundigen ohne Beistand eines Rechtsanwaltes kaum zu überschauen und zu bewältigen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Beklagten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beigeladenen auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 € Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2,5 % der Investitionssumme) unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin. Danach beträgt die Investitionssumme des verfahrensgegenständlichen Stallneubaus 1,3 Millionen €. Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem eine von der Ausgangsbehörde zugunsten der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsbehörde zurückverwiesen wurde. Die Klägerin ist Betreiberin einer Rinderhaltungsanlage, die bereits in den 1970iger Jahren errichtet und in Betrieb genommen wurde. Der Standort dieser Anlage liegt im Außenbereich, westlich der Ortslage A-Stadt und angrenzend an Landschaftsschutzgebiete und geschützte Biotope. Auf einem gesonderten Betriebsgelände neben der Milchviehanlage betreibt die GmbH eine Biogasanlage. Auf Grundlage von Abnahmeverträgen wird die Gülle aus der Milchviehanlage zum wesentlichen Teil in der Biogasanlage vergoren. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind die Kinder und Rechtsnachfolger des am 14.02.2022 verstorbenen und vormals beigeladenen Herrn D.. Dieser war Eigentümer eines Hausgrundstückes, das etwa 190 m östlich der Rinderhaltungsanlage liegt. Der Beigeladene zu 1. wohnt seit mehreren Jahren ebenfalls auf diesem Grundstück. Die Beigeladene zu 2. wohnt mittlerweile ebenfalls auf dem Grundstück ihres verstorbenen Vaters. Die Beigeladene zu 3. wohnt in der H-Straße in A-Stadt. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben den hiesigen Rechtsstreit aufgenommen und führen diesen weiter. Die vormals Beigeladene zu 4. ist ebenfalls Eigentümerin eines Grundstückes in A-Stadt. Voreigentümerin der Rinderhaltungsanlage war die L-GmbH. Diese erwarb 1997 die Rinderhaltungsanlage, die bereits zum damaligen Zeitpunkt aus mehreren Ställen bestand und in der Folgezeit mehrfach umstrukturiert wurde. Die Anlagenbetreiberin zeigte die Anlage mit Schreiben vom 30.10.2001 und 04.07.2002 als Altanlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend der damals geltenden Rechtslage an. Aus der beigefügten Aufstellung der Betriebseinheiten ergab sich seinerzeit ein Tierbestand von 876 Rindern und 130 Kälbern. Die Unterlagen wiesen daneben einen Güllehochbehälter mit einer Kapazität von 2.471 m3, zwei Güllekeller unter den Ställen 1 und 2 (allerdings ohne Lagervolumenangaben) sowie ein angemietetes externes Güllezwischenlager mit einer Lagerkapazität von 6.000 m3 aus. Die Anlage und der Tierbestand wurden auch in den folgenden Jahren mehrfach geändert und erweitert. Der Anlagenbetreiber zeigte dies jeweils nach § 15 BImSchG gegenüber der zuständigen Behörde an. Aufgrund einer dieser Anzeigen wurde durch den Landkreis Börde mit Bescheid vom 18.12.2013 festgestellt, dass die Rinderanlage bestimmungsgemäß im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes betrieben werde, wenn nicht mehr als 929 Rinder und 130 Kälber gehalten würden. Mit Schreiben vom 05.03.2015 beantragte die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 7.1.5 und 9.36 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV beim Landkreis Börde die Genehmigung der wesentlichen Änderung der Rinderanlage. Beantragt wurde die Genehmigung eines zusätzlichen Rinderstalls mit 386 Plätzen für Milchkühe. Die Kapazität der Anlage sollte erhöht werden auf 1.315 Rinderplätze und 130 Kälberplätze. Das neue Stallgebäude (Stall 5) sollte eine Fläche von 3.400 m2 aufweisen. Ferner wollte die Klägerin die Güllelagerkapazität von 8.471 m3 um 1.726 m3 auf nunmehr 10.197 m3 erhöhen. Dem Antrag war ein unbefristeter Mietvertrag vom 06.05.2015 zwischen der Klägerin (Mieterin) und der A-GmbH & Co. P-KG (Vermieterin) beigefügt. Vertragsgegenstand war die Lagerung von 2.000 m3 Rindergülle pro Jahr. Als Vertragsdauer war eine Laufzeit vom 30.04.2015 „bis auf Widerruf“ angegeben. Am 06.05.2015 änderte die Klägerin ihren Antrag dergestalt, dass die vorhandene Gülleanlage mit der Kapazität von 8.471 m3 nicht mehr der Nr. 9.36 des Anhang 1 der 4. BImschV zugeordnet werde. Aus diesem Grund seien der Rinderhaltungsanlage nur die Lagermöglichkeiten in den Güllekellern mit einem Volumen von 3.471 m3 zuzurechnen. Die Güllelagerkapazität erhöhe sich unter Berücksichtigung des Lagervolumens der Güllekeller des beantragen Stalles 5 um 1.726 m3 auf (3.471 m3 + 1.726 m3 =) 5.197 m3. Mit dem Genehmigungsantrag vom 05.03.2015 reichte die Klägerin u.a. einen Bericht der öko-control GmbH vom 19.12.2014 über die Ermittlung von Gerüchen und Ammoniak im Umfeld der Rinderanlage (später als aktualisierte Fassung vom 25.08.2015 nochmals eingereicht) sowie einen weiteren Bericht der öko-control GmbH vom 20.01.2015 zur Ermittlung der Ausbreitung von Lärmbelästigungen durch Erweiterung der Rinderanlage in A-Stadt ein. Der erste Bericht (in der aktualisierten Fassung) kam zu dem Ergebnis, dass an den gewählten Immissionsorten die Gesamtbelastung von 15 % der Jahresstunden nicht überschritten werde. Die Belastung mit Ammoniak wurde als gering eingeschätzt. Der zweite Bericht gelangte zu der Einschätzung, dass die Lärmbelastungen durch den zusätzlichen Stall „weit unterhalb der Irrelevanzgrenze“ liegen und nicht zur Erhöhung der bereits bestehenden Geräuschbelastung beitragen würden. Auf dieser Basis gelangte der Landkreis Börde zu der Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll. Dieses Ergebnis wurde im Amtsblatt für den Landkreis Börde vom 15.10.2016 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 01.12.2016 genehmigte der Landkreis die Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern mit 1.315 Rinderstellplätzen und 130 Kälberstellplätzen mit einer Güllelagerkapazität von 5.197 m3. Unter Ziffer II. des Bescheides hieß es, dass dieser Genehmigung die in Anlage 1 des Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zugrunde liegen würden; diese seien Bestandteile dieses Bescheides. Auf der Grundlage dieser Genehmigung wurden die baulichen Änderungen am 28.08.2018 fertiggestellt und die zusätzlichen Tiere später auch eingestallt. Im Zeitraum vom 07.06.2017 bis 14.12.2018 folgten weitere Anzeigen der Klägerin auf der Basis des § 15 BImSchG. Mit Bescheid des Landkreises Börde vom 07.01.2019 wurde festgestellt, dass die zuletzt beantragte Änderung (die Erhöhung der Kälberplatzzahl von 130 auf 250) keiner Genehmigung bedürfe. Der Bescheid vom 01.12.2016 wurde ausschließlich der Klägerin zugestellt. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. erhielt von der Existenz dieses Bescheides erst im September 2017 Kenntnis. Der Bescheid selbst wurde seiner Prozessbevollmächtigten am 04.06.2018 übersandt. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. und die vormals Beigeladene zu 4. erhoben am 26.06.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.2016. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass es zu Geruchs- und Geräuschbelästigungen auf ihren Grundstücken komme und sie deshalb erheblich in ihrem Wohlbefinden, ihrer Gesundheit sowie der Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt seien. Der Anlagenbetrieb sei zudem mit schädlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden verbunden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich. Am 13.12.2018 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.06.2018 gegen den Genehmigungsbescheid vom 01.12.2016 (Az.: 4 B 358/18 MD). Am 21.03.2019 erhob er Untätigkeitsklage (4 A 76/19 MD), die auf die Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2016 gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 legte die Klägerin im Verfahren 4 B 358/18 MD mehrere Gutachten der IBE - Ingenieurbüro Dr. Eckhof GmbH vor, und zwar eine „Ermittlung der Ammoniakimmissionen und den daraus resultierenden Stickstoffdepositionen“ vom 30.09.2019, eine „Beurteilung der Schallimmissionen“ vom 24.09.2019, eine „Beurteilung der Staub- und Bioaerosolimmissionen“ vom 27.09.2019, eine „Beurteilung der Geruchsimmissionen“ vom 27.09.2019, eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung aus Oktober 2019 und schließlich eine „Prüfung der erheblichen Beeinträchtigungen von FFH-LRT und geschützten Biotopen im Rahmen der Änderung der Rinderhaltungsanlage am Standort A-Stadt“ vom 17.10.2019. Ausweislich dieser Gutachten - so die Klägerin - sei eine unzumutbare Geruchs- oder Geräuschbelastung durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht gegeben und etwaige Fehler innerhalb der UVP-Vorprüfung könnten geheilt werden. Auf den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. erging am 24.02.2020 ein Widerspruchsbescheid des Beklagten. Darin wurde festgestellt, dass die Genehmigung vom 01.12.2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die von der Ausgangsbehörde durchgeführte UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft erfolgt. Dies betreffe insbesondere die Berechnung der durch die Anlage verursachten Ammoniakemissionen und den Biotopschutz. Der angegriffene Bescheid könne im Widerspruchsverfahren gleichwohl nicht aufgehoben werden. Dies folge aus der Regelung in § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG. Die mangelhaft durchgeführte allgemeinen UVP-Vorprüfung könne hier allerdings durch die Ausgangsbehörde in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Der Genehmigungsbescheid vom 01.12.2016 sei deshalb für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Bei der erneuten Entscheidung habe die Ausgangsbehörde die mit Schreiben der Klägerin vom 21.10.2019 eingereichten Unterlagen sowie Folgendes zu berücksichtigen: Maßgeblicher Bezugspunkt für die Ermittlung des Umfangs der beantragten wesentlichen Änderungen sei die Anzeige vom 04.07.2002 (876 Rinder, 130 Kälber). Da der Zielbestand der Änderungsgenehmigung bei 1.315 Rindern und 130 Kälbern liege, gehe mit der geplanten Anlagenänderung auch eine deutliche Veränderung des Güllesystems einher. Deshalb handele es sich nicht nur um eine quantitative, sondern zugleich auch um eine qualitative Änderung. In einem solchen Fall seien auch die unveränderten Anlagenteile Gegenstand der Änderungsgenehmigung. Dies gelte hier im Übrigen schon deshalb, weil Umfang und Inhalt der Altanlagenanzeige vom 04.07.2002 nicht die Qualität von Antragsunterlagen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gehabt hätten. Es komme hier also darauf an, die bestehende Anlage und im speziellen Fall die Änderungsmaßnahmen anhand der erforderlichen Antragsunterlagen gemäß § 10 BImSchG i. V. m. den Regelungen der 9. BImSchV zu beschreiben. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage (4 A 225/20 MD). Nachdem das Gericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass die an § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG angelehnte Tenorierung im Bescheid vom 24.02.2020 unzulässig sein dürfte, änderte der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid durch weiteren Bescheid vom 28.04.2020. Er fasste darin den Tenor seines Widerspruchsbescheides neu, indem er die Änderungsgenehmigung vom 01.12.2016 aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsbehörde zurückverwies. Zur Begründung führte er aus, er mache sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen und fasse den Tenor des Widerspruchsbescheides, soweit betroffen, neu. Die Ausführungen zur „Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren“ unter Abschnitt II, S. 24 bis 26 des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020 seien damit gegenstandslos. Im Übrigen bleibe es bei dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020. Daraufhin erklärten die Beteiligten die bei Gericht anhängigen Eil- und Klageverfahren (4 B 358/18 MD, 4 A 76/19 MD und 4 A 225/20 MD) übereinstimmend für erledigt. Die Verfahren wurden jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.07.2020 eingestellt. Gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.02.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2020 hat die Klägerin am 14.05.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Klage habe schon deshalb Erfolg, weil sich der Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. mit dessen Tod erledigt habe. Denn maßgeblich sei vorliegend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Widerspruchsbescheid nicht mehr ergehen dürfen. Das Verfahren sei vielmehr nach Aufhebung des (sie weiter beschwerenden Widerspruchsbescheides) einzustellen. Dies folge daraus, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht in die Rechtsposition ihres verstorbenen Vaters eingerückt seien. Der Gesetzgeber knüpfe in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die „Nachbarschaft“ an den Einwirkungsbereich einer Anlage an. Der Begriff der Nachbarschaft werde gerade nicht durch die Eigentumsstellung der angrenzenden Grundstücke definiert. Als mögliche Rechtsverletzung komme allein in Betracht, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. im Einwirkungsbereich der Anlage gewohnt habe. Geschütztes Rechtsgut sei mithin die Gesundheit des Betroffenen gewesen. Sowohl die Wohnlage als auch die Gesundheit seien höchstpersönliche Eigenschaften, die nicht vererblich seien. Die Rechtsnachfolge jedenfalls des Beigeladenen zu 1. scheide im Übrigen auch deswegen aus, weil dieser seine Rechte verwirkt habe. Dies folge aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.1995. Der Beigeladene zu 1. lebe seit Jahren im Haus seines verstorbenen Vaters und habe dort selbst seinen Lebensmittelpunkt. Wenn der Erbe aber bereits vor Eintritt des Erbfalls von den vermeintlichen Auswirkungen der Anlage selbst betroffen gewesen sei, so hätte dieser im Rahmen eines eigenen Rechtsbehelfs seine ihm zustehenden Abwehrrechte geltend machen müssen. Dies habe er nicht getan. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei der Widerspruchsbescheid des Beklagten als rechtswidrig anzusehen. Denn der Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. sei unzulässig und unbegründet gewesen. Der Widerspruchsbescheid sei deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Widersprüche der Beigeladenen zu 1. bis 3. zurückzuweisen. Der Widerspruch sei verfristet gewesen. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. habe spätestens seit dem 05.10.2016 Kenntnis davon gehabt, dass die Erteilung des Genehmigungsbescheides bevorstehe. Die Jahresfrist sei demnach spätestens am 31.12.2016 in Gang gesetzt worden und am 31.12.2017 abgelaufen. Darüber hinaus habe sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. im November 2017 mit anderen Bürgern mit einer Beschwerde über die Erweiterung an die Stadt Oebisfelde-Weferlingen gewandt. In einem am 23.11.2017 geführten Gespräch sei auch die Genehmigung zur Erweiterung der Anlage der Beigeladenen Gegenstand gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen „nachbarschaftliche Hilfe“ geleistet habe. Hieraus resultiere in rechtlicher Hinsicht, dass sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen so behandeln lassen müsse, wie wenn ihm der Bescheid bekannt gemacht worden wäre. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Dies gelte schon deshalb, weil ein etwaiger Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG nur dann zur Aufhebung führe, wenn eine Rechtsverletzung des Dritten vorliege. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. bis 3. habe aber nur gerügt, dass die Erweiterung der Milchviehanlage zu Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Lärm führen könne. Verstöße gegen das Umweltverfahrensrecht habe er nicht gerügt. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG folge jedoch, dass die Aufhebung eines Bescheides auf dieser Rechtsgrundlage „verlangt“ werden müsse. Im Übrigen sei der Beklagte in seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auf drittschützende Vorschriften und den Vortrag des Dritten beschränkt. Eine generelle objektive Überprüfung erfolge nicht. Schließlich folge aus dem Rechtsgedanken des § 6 UmwRG eine Präklusion der hier geltend gemachten Einwände. Tatsächlich sei die UVVP inzwischen auch durch die Ausgangsbehörde geheilt worden. Die rechtliche Möglichkeit einer Heilung folge jedenfalls aus § 45 Abs. 2 VwVfG. Der Landkreis Börde habe am 14.07.2021 das Ergebnis der von ihm nochmals durchgeführten UVP-Vorprüfung öffentlich bekannt. Deshalb seien die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und durchgeführten Verfahrensschritte zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz sei zu Gunsten der Klägerin auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung der TA Luft zu berücksichtigen. Die von dem Landkreis Börde wiederholte UVVP sei formell und materiell-rechtlich rechtmäßig. In der nochmals durchgeführten UVP-Vorprüfung seien die Beanstandungen des Beklagten berücksichtigt worden. Dabei sei es streitentscheidend nur auf die Prüfung der Auswirkungen auf FFH-Gebiete und gesetzlich geschützte Biotope angekommen. Bei dieser Überprüfung habe der Landkreis die von der Klägerin vorgelegten Fachgutachten aus dem Jahr 2019 (in der teils aktualisierten Fassung aus dem Jahr 2021) zu Grunde legen dürfen. Das von der Klägerin vorgelegte Fachgutachten zu den Biotopen, sei u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier in Rede stehenden Biotope nicht stickstoffempfindlich seien. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die vorgelegten Antragsunterlagen unvollständig oder widersprüchlich gewesen seien. Dabei habe der Beklagte in Bezug auf die erforderlichen Antragsunterlagen schon den Gegenstand und Prüfungsmaßstab im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verkannt. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens sei nur der Teil der Anlage, der geändert werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nur um eine quantitative Erweiterung einer Anlage gehe. Die vom Beklagten geforderte einheitliche Betriebs- und Verfahrensbeschreibung für die gesamte Anlage gehe deshalb zu weit. Für den Stallneubau habe der Maschinenpark nicht erweitert werden müssen. Auch die Betriebsabläufe hätten sich nicht geändert. Ungeachtet dessen seien die vom Beklagten geforderten Angaben sämtlich in den ursprünglich vorgelegten Antragsunterlagen, jedenfalls aber in den Unterlagen enthalten gewesen, die im Jahr 2019 bzw. im Jahr 2021 vorgelegt worden seien. Im Einzelnen gelte: Eine Darstellung der einzelnen Anlagenteile sei in Kapitel 2 des Antrages zu finden. Im Formular 2.2 seien die einzelnen Anlagenteile aufgeführt. Die zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Stallneubaus notwendigen Betriebseinrichtungen (Futterlager, Gülle-Endlager, Melkstand) seien in ihrer Dimensionierung ausreichend, um auch den erhöhten Tierbestand bewirtschaften zu können. Die Betriebsabläufe einschließlich Art und Menge der Einsatzstoffe und Abfälle seien im Kapitel 3, dort Formular 3.1a beschrieben. Hier seien alle Einsatzstoffe und Endprodukte aufgeführt. Als Anlage zum Formular 3.1a sei eine Berechnung der Einsatzstoffe und Endprodukte enthalten. Hier finde sich unter anderem auch die Berechnung des Anfalls der Exkremente für die Gesamtanlage nach den Vorgaben der Düngeverordnung. Die vorgesehenen Betriebszeiten seien im Formular 9, Blatt 1/4, aufgeführt. Die Benennung aller Betriebseinheiten ergebe sich aus dem Formular 2.2, aus den Gutachten der öko-control GmbH und den Gutachten der IBE GmbH. Ein Lageplan sei in Kapitel 1 des Antrages enthalten. Die von dem Beklagten geforderte Darstellung und Zuordnung aller vorhandenen Immissionsquellen sei zwar nicht erforderlich. Gleichwohl sei sie in den Immissionsprognosen aus dem Jahr 2019 (dort jeweils im Anhang 3) enthalten. Eine nachvollziehbare Zuordnung der Tierplätze und Tierkategorien sei als Anlage zum Formular 3.1a enthalten. Des Weiteren sei durchweg die Zuordnung der einzelnen Tierplätze zu den vorhandenen Betriebseinheiten beschrieben. Die Lage der Kälberiglus sei jedenfalls in den Anhängen 2 der Geruchs-, Staub, Schall- und Ammoniakimmissionsprognosen der IBE GmbH aus dem Jahr 2019 erkennbar dargelegt. Die Berechnung des Anfalls der Exkremente und die zur Verfügung stehenden Lagerkapazitäten seien ebenfalls eindeutig und widerspruchsfrei in den Antragsunterlagen zu finden. Die im Fließbild als Anhang zum Formular 2.2 angegebene Menge der Exkremente von 27.238 m3 beschreibe den Gesamtexkrementeanfall auf der Anlage (Gülle 26.124 m3 + Festmist 892 m + Jauche 222 m3 = 27.238 m3). Somit errechne sich ein Bedarf für die Lagerkapazität über 6 Monate von 13.173 m3. Dem sei in den Antragsunterlagen durchgängig eine vorhandene Lagerkapazität von 13.197 m3 gegenübergestellt. Ein wesentlicher Anteil der in dem Stallneubau anfallenden Gülle werde an die benachbarte Biogasanlage zur Vergärung übergeben. Die übrige Lagerung der Gülle habe nach damaliger Anlagenplanung so erfolgen sollen, dass ein wesentlicher Teil - im Umfang von 5.197 m3 - in der Rinderanlage gelagert werde und ein weiterer Anteil von halbjährlich 1.000 m3 an die Agrar D. abgegeben werde. Die im ursprünglichen Antrag vorgesehene Abgabe von Gülle/Jauche an die Agrar D. sei zwischenzeitlich allerdings eingestellt worden. Der Klägerin stehe inzwischen ein eigener Lagerbehälter östlich des Ortes A-Stadt zur Verfügung. Eine Auflistung der verwendeten Maschinen sei nicht erforderlich gewesen. Eine Änderung des Maschinenparks sei mit dem Vorhaben nicht einhergegangen. Ungeachtet dessen lasse sich den vorgelegten immissionsschutzfachlichen Gutachten entnehmen, welche Emissionsquellen im Rahmen der Schallimmissionsprognose in Ansatz gebracht worden seien. Diese gäben zugleich Aufschluss über die eingesetzten Maschinen. Die Produktionsabläufe seien der Ausgangsbehörde im Übrigen bekannt gewesen. Sofern der Beklagte eine „schematische Darstellung der Anlage (Fließbild)“ fordere, sei schon nicht ersichtlich, aus welcher gesetzlichen Vorschrift die Pflicht zur Vorlage einer entsprechenden Darstellung - insbesondere „unter Verwendung von Symbolen“ - folgen solle. Ungeachtet dessen habe die Klägerin im Antragsverfahren eine entsprechende schematische Darstellung vorgelegt. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien die Angaben der Tierplatzzahlen in den Antragsunterlagen nicht widersprüchlich. Der Unterschied in der Gegenüberstellung des Beklagten bestehe lediglich darin, dass einerseits die Jungviehplätze separat ausgewiesen worden seien, andererseits das Jungvieh zu den Rinderplätzen gezählt worden sei. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Einordnung der Jungviehplätze als Rinderplätze bei der Beschreibung der Anlagenkapazität entspreche der immissionsschutzrechtlichen Differenzierung der Tierarten. Das BImSchG, insbesondere die 4. BImSchV, kenne als Tierart nur Rinder bzw. Kälber. Zur Bemessung der Kapazität einer Anlage sei danach maßgeblich auf die Rinder- und die Kälberplätze abzustellen. Wenn demgegenüber im Rahmen von Immissionsprognosen zwischen Rindern und Jungvieh differenziert worden sei, so habe dies seinen Grund darin, dass für die unterschiedlichen Altersgruppen unterschiedliche Emissionsfaktoren anzusetzen seien. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 28.04.2020 zu verpflichten, den gegen die Änderungsgenehmigung des Landkreises Börde vom 01.12.2016 gerichteten Drittwiderspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 31.12.2020 hat sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2020 zu verpflichten, den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. bis 3. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu und den Widerspruch der vormals Beigeladenen zu 4. entsprechend zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 hat die Klägerin den Antrag auf Verpflichtung zur Verbescheidung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 4. zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2020 zu verpflichten, das Widerspruchsverfahren einzustellen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf Seiten der Klägerin für notwendig zu erklären, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 24.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2020 zu verpflichten, den gegen die Änderungsgenehmigung des Landkreises Börde vom 01.12.2016 gerichteten Drittwiderspruch der Beigeladenen zu 1. bis 3. zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Es habe keine Pflicht zur Entscheidung in der Sache für die Widerspruchsbehörde bestanden. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden oder die Entscheidung der Ausgangsbehörde aufzuheben und diese anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. So sei u. a. bei erheblichen Ermittlungsdefiziten der Ausgangsbehörde zu verfahren. Hier seien die Antragsunterlagen sowohl unvollständig als auch widersprüchlich gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Änderung der Anlage vorliege. Im konkreten Fall seien mit dem Schaffen von zusätzlich 386 Plätzen für Milchkühe wenigstens folgende, den gesamten Anlagenbetrieb betreffende Änderungen verbunden: (1.) eine Erhöhung der Transportfahrten (Gülle, Futtertransporte, Tiertransporte), (2.) eine Erhöhung der Anzahl der geborenen Kälber, die Stellplätze benötigen, (3.) eine Ausweitung der Fütterungszeit sowie (4.) eine Erhöhung der notwendigen Futterlagerkapazität. Die Tierplatzverteilung sei von Bedeutung zur Bestimmung der Immissionsschwerpunkte. Es müssten mithin die zum Betrieb erforderlichen Anlagen einschließlich der Nebeneinrichtungen, die aus betriebstechnischen Gründen in einem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden sollen, einschließlich der Verfahrensschritte in den Antragsunterlagen angegeben und dargestellt werden. Das geschehe in der Regel durch die Bauvorlagen, die Anlagen- und Betriebsbeschreibung und den Maschinenaufstellplan. Die in den Antragsunterlagen enthaltene „Beschreibung des Vorhabens“ und die übrigen von ihr vorgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Auch bei der Prüfung der Schallprognose hätten sich Zweifel an der richtigen Darstellung von Betriebsabläufen, eingesetzten Maschinen und deren Einwirkungsdauern ergeben. Am 07.03.2019 habe die Klägerin während eines Ortstermins zu Protokoll erklärt, dass die Hauptlärmimmissionen ausschließlich in der Tagzeit erfolgen würden und auch die Milchabholung tagsüber zwischen 15 und 16 Uhr stattfinde. Während eines weiteren Ortstermins am 22.11.2021 habe der Anlagenbetreiber dagegen darüber informiert, dass das Futternachschieben und Säubern in den Ställen mit Stallarbeitsmaschinen auch nachts durchgeführt werden müsse und dass die Milchabholung tags und nachts möglich sei und von der Molkerei bestimmt werde. Entsprechend habe die Klägerin in einem Schreiben vom 28.02.2022 an den Landkreis Börde (Stellungnahme zur Anhörung im Verfahren zur beabsichtigten Untersagung des Nachtbetriebs) eingeräumt, dass als Schichtmodell ein Betrieb in zwei Schichten durchgeführt werde. Die Frühschicht beginne um 3:45 Uhr mit den vorbereitenden Arbeiten für das Melken, das dann gegen 4 Uhr beginne. Die Frühschicht ende um 14 Uhr. Die Spätschicht beginne um 16 Uhr und ende zwischen 2 Uhr und 2:30 Uhr. Der Betrieb einer Milchviehanlage - so in dem Schreiben der Klägerin vom 28.02.2022 weiter - erfordere eine durchgehende Pflege und Fürsorge für die dort gehaltenen Tiere. Ein Rind lebe nicht nur im Zeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr, sondern auch zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Dementsprechend sei die Durchführung von Arbeiten zum Melken, zum Treiben der Tiere, zum Anschieben des Futters und insbesondere Abkalbungen, die sich nach der Uhrzeit nicht planen ließen, erforderlich. Das Futteranschieben erfolge mit dem kleinen Radlader (Schäffer). Zur abschließenden Beurteilung der Geräuschimmissionen seien deshalb - so die Schlussfolgerung des Beklagten - folgende Angaben bzw. Unterlagen erforderlich: Geräuschimmissionen durch den nächtlichen Einsatz der Stallarbeitsmaschinen Bobmann und Schäffer; Geräuschimmissionen, die tags und nachts beim Transport der Kälberiglus zum Waschplatz und zurück sowie durch das Säubern der Kälberiglus mit Hochdruckreiniger entstehen; Geräuschimmissionen durch nächtlichen Milchtransport. Die aktualisierte Immissionsprognose zu den Gerüchen sei grundsätzlich sachgerecht. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die angesetzten Emissionsfaktoren für die Gärrest- und Festmistlagerung sowie den Schmutzwasserbehälter den Tatsachen entsprechen würden. Was den Biotopschutz anbelange, so bestünden jedenfalls hinsichtlich des Biotops 6 („Strauch-Baumhecke aus überwiegend heimischen Arten“) ausweislich der vorgelegten Gutachten weiter Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Grenzwerte überschritten werden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. beantragen, die Klage abzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und tragen ergänzend vor: Sie seien als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters in den Prozess eingetreten. Dessen Rechtsposition sei auch vererblich gewesen. Sie würden auf dem Hausgrundstück wohnen bzw. ihren Lebensmittelpunkt in unmittelbarer Nähe zu diesem haben. Die in Rede stehenden materiellen Rechte auf Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum seien sachlich und nicht (nur) persönlich bestimmt. Es gehe um die immissionsschutzrechtlichen Abwehrrechte einer Person, und zwar in Ansehung seines Grundstücks, vor allem wegen seiner Eigenschaften und seiner Belegenheit. Durch die mit dem Anlagenbetrieb einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm- und Geruchsimmissionen, würden Wert und Nutzbarkeit des Grundstücks gemindert. Der Beklagte habe den Bescheid vom 01.12.2016 zu Recht aufgehoben. Auch die zweite Umweltverträglichkeitsvorprüfung könne nicht verwertet werden. Ihr lägen unverändert die alten, in hohem Maße fehlerhaften Antragsunterlagen zugrunde. Die seitens der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen stimmten nicht mit dem tatsächlichen Betrieb überein. Anlagenbetrieb und Anlagenbeschaffenheit seien von der Klägerin nie vollständig und seit 2016 in immer wieder unterschiedlichen Variationen dargestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang Gülle tatsächlich anfalle und Güllelagerkapazität tatsächlich vorhanden sei. Der Nachweis, dass und wie Gülle in die Biogasanlage gelange oder auch nur gelangen könne, sei nicht ansatzweise erbracht worden. Das Verhältnis von Rinderanlage zur Biogasanlage und die damit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Implikationen seien ebenfalls ungeklärt. Im Zuge der Anlagenerweiterung seit 2016 seien überdies größere Maschinen angeschafft worden. Das gelte nicht nur, aber insbesondere auch für den Futtermischwagen. Es sei im Zuge der Anlagenerweiterung von 2016 ferner ein neues Güllesilo am östlichen Ortsrand von A-Stadt mit einer 5.000 m3-Kapazität für Gülle-Gärreste errichtet worden. Die mit der Befüllung und Entleerung dieses Silos verbundenen vielfachen LKW-Fahrten mit Gülle mitten durch A-Stadt hätten bisher nirgendwo Berücksichtigung gefunden. Folge der Anlagenerweiterung sei überdies eine Flächenerweiterung für Gras- und Maissilage mit entsprechendem Schnitt über Wochen mit dann täglich über 200 Fahrten durch den Ort. Dies sei bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien für die Schallimmissionsprognose Immissionsorte an den Häusern gewählt worden, die auf der der Anlage abgewandten Hausseite gelegen hätten. Das sei grob fehlerhaft gewesen. Maßgeblich sei der Immissionsort, an dem die höchste Belastung zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.