Beschluss
4 B 331/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2020:1007.4B331.20MD.00
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Leitsätze
1. In Ansehung denkbarer Austauschmittel ist es möglich, dass die Bauaufsichtsbehörde auch unter Beachtung des Übermaßverbotes die komplette Beseitigung von baurechtswidrigen baulichen Anlagen verlangen kann, selbst wenn eine Teilbeseitigung ausreichen könnte.(Rn.15)
(Rn.17)
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, mit dem Abbruch zugleich die ordnungsgemäße Entsorgung des durch den Abbruch entstehenden Bauschutts anzuordnen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Ansehung denkbarer Austauschmittel ist es möglich, dass die Bauaufsichtsbehörde auch unter Beachtung des Übermaßverbotes die komplette Beseitigung von baurechtswidrigen baulichen Anlagen verlangen kann, selbst wenn eine Teilbeseitigung ausreichen könnte.(Rn.15) (Rn.17) 2. Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, mit dem Abbruch zugleich die ordnungsgemäße Entsorgung des durch den Abbruch entstehenden Bauschutts anzuordnen.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1. und Ziffer 2. des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 28.07.2020 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, soweit ihm mit diesem Bescheid zugleich die Ersatzvornahme angedroht wurde, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.08.2020 gegen die bauordnungsrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 28.07.2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben. Nach der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Abbruchverfügung als rechtmäßig. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die Darstellung der Gefahren für Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sogar Leben Dritter durch die Gefahr herabfallender Dachziegel, Mauerteile bzw. des Gebäudeeinsturzes zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage der Abbruchverfügung sind die §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 1 BauO LSA. Nach § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 79 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Als Standsicherheit bezeichnet werden kann die Eigenschaft einer baulichen Anlage, die die vorgesehene Beanspruchung der baulichen Anlage gewährleistet, ohne dass derart starke physische Veränderungen an der baulichen Anlage entstehen können, die eine Gefährdung bedeuten würden. Im Regelfall ist damit eine Einsturzgefahr gemeint, die insbesondere Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden würde. Bauliche Anlagen und insbesondere Gebäude bestehen vor allem aus einem Tragwerk. Ein derartiges Tragwerk beinhaltet konstruktive Teile, die so zusammengefügt sind, dass sie die Funktion des Tragens (oder auch des Standes) übernehmen können. In dem Begriff der Standsicherheit steckt ebenfalls das Merkmal der Sicherheit, d. h. über das normale Maß hinaus muss ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden, der für Situationen, die nicht dem normalen Anspruch entsprechen, eine Sicherheit darstellt und eine Gefährdung verhindert (vgl. insgesamt dazu: Radeisen, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Oktober 2019, § 12 Rn. 6-8). Standsicherheit ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12.05.1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3). Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist weiterhin das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris m.w.N.; im Übrigen auch Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 3 Rn. 4, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, selbstverständlich nur aufgrund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde (die Bauaufsichtsbehörde) seinem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. insgesamt Radeisen, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 12 Rn. 53). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dafür, dass die in Rede stehenden Gebäude (die Scheune und das angrenzende Stall- und Wirtschaftsgebäude) nicht mehr ausreichend standsicher sind. Die drohende Verletzung elementarer Schutzgüter, namentlich der körperlichen Unversehrtheit und sogar des Lebens von vorbeilaufenden Passanten, ist nach derzeitiger Aktenlage hinreichend wahrscheinlich. Was das unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides in Bezug genommene Scheunengebäude anbelangt, wurden an diesem Gebäude bereits im Jahr 2015 erhebliche Mängel festgestellt. In einer Stellungnahme eines Statikers vom 06.03.2015 hieß es, dass aufgrund der Teileinstürze der Dachkonstruktionen und des Wegfalls der damit verbundenen aussteifenden Funktion für den verbliebenen Gebäudekörper (vielfach freistehende Außenwände) die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben sei. Nachdem der Antragsteller Teile der maroden Dachkonstruktion sowie Teile der Scheunenaußenwand entfernt hatte, nahm der Antragsgegner im Juni 2020 eine neue Bewertung des Schadensbildes an den Gebäuden des Antragstellers vor und ließ durch einen Gutachter eine Standsicherheitseinschätzung der Scheune und des angrenzenden Nebengebäudes vornehmen. Der Gutachter stellte hierzu nach einer entsprechenden Besichtigung der Gebäude in seinem Gutachten vom 30.06.2020 zum Zustand der Scheune fest, dass sich das Mauerwerk durch den Einsturz der Dachkonstruktion im oberen Bereich gelöst habe und lose Steine herunterfallen könnten. Im hinteren Abschnitt sei die Dachkonstruktion in ihren Hauptbestandteilen des Tragwerkes abgängig und bereits zum größten Teil eingestürzt. Das Vordach sei ebenfalls komplett einsturzgefährdet, weil alle tragenden Teile stark zerstört seien. Unter Bezugnahme auf die bereits am 06.03.2015 durchgeführte statische Berechnung gelangte der Gutachter zu der Einschätzung, dass das Mauerwerk der straßenseitigen Außenwand nur bis zu einer Höhe von 2,31 m standsicher sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine innenliegenden einsturzgefährdeten Bauwerksteile in die Betrachtung einbezogen würden. Die komplette Dachkonstruktion sei statisch instabil und könne jederzeit unkontrolliert einstürzen. Ein unkontrollierter Dachtragwerkseinsturz würde zu einer so hohen Instabilität speziell der beiden Längswände führen, dass diese teilweise oder in großen Teilen einstürzen könnten. Bei entsprechenden Windlasten würden insbesondere die bereits jetzt sehr lockeren fünf bis sechs Schichten am oberen Wandabschluss unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsraum stürzen. Der obere Wandbereich über 2,31 m sei damit nach wie vor akut einsturzgefährdet. Wegen der Einsturzgefährdung der Dach- und Wandkonstruktionen müsse bei Wegnahme der einsturzgefährdeten Konstruktionen eine „sichere Abbruchtechnologie“ gewählt werden. Wenn das Mauerwerk bis zu einer Höhe von ca. 2,31 m stehen bleiben soll, sei dieses mit einem Wetterschutz zu versehen, um einen weiteren Verfall zu verhindern. Hinsichtlich des von Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides erfassten Nebengebäudes (Stall- und Wirtschaftsgebäude) wird in dem zitierten Gutachten ausgeführt, dass die Dacheindeckung an etlichen Stellen zerstört sei, weshalb Wasser habe eindringen können. Diverse Dachziegel seien locker und könnten herunterfallen. Die Decke weise starke Durchfeuchtungen auf. Bei den Trägern einschließlich des Unterzuges sei eine fortschreitende Korrosion festzustellen. Da die Decke noch nicht durchgebrochen sei, sei die aussteifende Wirkung noch zu einem gewissen Teil vorhanden. Allerdings seien die Bewertungen nur von außen durchgeführt worden, weil eine Besichtigung des Innenraumes nicht möglich gewesen sei. Im Ergebnis gelangt der Gutachter zu der Einschätzung, dass mit einem zunehmenden Versagen der Sparrenlage gerechnet werden müsse, was zu Dachflächeneinbrüchen führen würde. Ein unkontrolliertes Abrutschen von Teilen der Dachkonstruktion könne jederzeit durch ein Sturmereignis entstehen. Somit sei der komplette Dachstuhlbereich des Nebengebäudes als einsturzgefährdet anzusehen. Um einen unkontrollierten Zusammenbruch zu vermeiden, müsse die Dachkonstruktion heruntergenommen werden. Für den Abbruch der Dachtragkonstruktion sollte eine sichere Abbruchtechnologie gewählt werden. Hierfür müsse zuerst der Giebel zur Scheune entfernt werden, um sodann das Dachtragwerk maschinell herunter zu nehmen. In der weiteren Vorgehensweise sei es erforderlich, Teile der Stahlsteindecke abzubrechen, um den hinteren Teil der Dachkonstruktion und den Giebel zu erreichen. Die Wegnahme der Decke werde unweigerlich zu stärkeren Wandausbrüchen führen. Bei einer Wandbreite von 0,55 m wären die Außenwände bis ca. 3,45 m Höhe als standsicher zu betrachten, vorausgesetzt, es werde ein vollflächiger Wetterschutz (Feinbetonschlag ca. 5-10 cm dick) aufgebracht. Eventuelle Ausbrüche müssten vorher ausgemauert werden. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen bestätigen den festgestellten Befund. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Mit seinen Einwänden, wonach die Standsicherheitseinschätzung „in sich widersprüchlich“ sei und die theoretischen Erwägungen des Gutachters „nicht nachvollziehbar“ seien, hat der Antragsteller die Feststellungen des Gutachters nicht schlüssig infrage gestellt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass der Gutachter hinsichtlich der Außenmauern des Scheunengebäudes auch ausgeführt habe, dass die „kritische Kippebene“ bei ca. 2,65 m anzusetzen sei, trifft dies zwar zu. Zum einen hat der Gutachter allerdings hiermit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass ab dieser Höhe selbst bei einer begünstigenden praktischen Betrachtungsweise (bei angenommenen geminderten Windlasten) die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Zum anderen macht es für den angeordneten Komplettabriss der insgesamt ca. 6 m hohen Außenmauern keinen Unterschied, ob die Mauer ab einer Höhe von 2,65 m oder 2,31 m einsturzgefährdet ist. Angesichts dessen sowie der Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Gesundheit i. S. d. § 3 Abs. 1 BauO LSA nach summarischer Prüfung gegeben. c) Ziffer 1. der angegriffenen Beseitigungsanordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil eine Teilbeseitigung (etwa ab einer Höhe der Außenwände von 2,31 m) ausreichend gewesen wäre und deshalb nur diese hätte gefordert werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Scheune ausweislich der Feststellungen des Gutachters nur im oberen Wandbereich (über 2,31 m) akut einsturzgefährdet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die angefochtene Verfügung zu Ziffer 1., mit der der vollständige Abbruch gefordert wird, deshalb unverhältnismäßig und insgesamt rechtswidrig wäre. Der Grundsatz der Erforderlichkeit, das heißt des geringstmöglichen Eingriffs, gebietet es zwar, von den Maßnahmen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände geeignet sind, diejenigen anzuordnen, „die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen“ (§ 5 Abs. 1 SOG LSA). Auf der anderen genügt es für den Fall, dass mehrere Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dem Betroffenen ist lediglich auf Antrag - insoweit als Austauschmittel - zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA). Diesem Grundsatz kommt gerade bei Beseitigungsverfügungen große praktische Bedeutung zu. In Ansehung denkbarer Austauschmittel kann es sogar möglich werden, dass die Bauaufsichtsbehörde auch unter Beachtung des Übermaßverbotes die komplette Beseitigung von baurechtswidrigen baulichen Anlagen verlangen kann, selbst wenn eine Teilbeseitigung ausreichen könnte. Dem Eigentümer ist die Prüfung, welche anderen Maßnahmen konkret in Betracht kommen, kraft Art. 14 GG zugewiesen und zudem leichter möglich als der Bauaufsichtsbehörde. Er hat deshalb entsprechende Vorschläge als Austauschmittel anzubieten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.05.2011 - 1 ME 14/11 -, NJW 2011, 2228, beck-online), was er auch noch im Widerspruchsverfahren machen kann. Verzichtet der Betroffene hierauf, bleibt der Bauaufsichtsbehörde nur die Möglichkeit, den Gesamtabriss anzuordnen und gegebenenfalls durchzusetzen, da es nicht Sache der Behörde ist, dem Eigentümer eigene - andere - Vorschläge für einen Umbau aufzuzwingen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Entscheidung vom 12.06.1973 (- IV B 58.72 -, juris Rn. 5) festgestellt, „daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 (55), vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - (S. 3) und vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - (S. 3)). Derartige Überlegungen anzustellen, ist Sache des jeweils Betroffenen, und zwar nicht nur, weil ihm die zu beantwortenden Fragen in der Regel leichter zugänglich sind, sondern ferner und vor allem deshalb, weil bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten abzustellen ist nicht auf "objektive" Maßstäbe, sondern ausschlaggebend "auf die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.64 - in MDR 1967, 241 (242) und vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 126.65 - in Buchholz 406.33 § 12 LBG Nr. 5 S. 20 (21)). Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht aus, daß die Behörde an ihrer Beseitigungsverfügung nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (vgl. dazu auch § 41 Abs. 2 PrPVG).“ Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufforderung des Antragsgegners, das Scheunengebäude vollständig abzubrechen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner geht in der Begründung zu seinem Bescheid ausdrücklich darauf ein, dass alternativ auch die Wegnahme des Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m möglich wäre, um die Standsicherheit der Außenwände zu gewährleisten. Dies stelle für den Antragsteller jedoch einen Mehraufwand dar, da die Außenwände in diesem Fall von Hand abgetragen werden müssten. Darüber hinaus müsste nach dem Abtragen des Mauerwerks die Mauerwerkskrone mit einem Witterungsschutz versehen werden. Der angeordnete Komplettabriss sei demgegenüber das den Antragsteller weniger belastende Mittel. Im Übrigen sei ein Teilabbruch der Scheune für die Ausführenden extrem gefährlich, da die Wände sehr hoch, konkret einsturzgefährdet und nicht gesichert seien. Diesen schlüssigen Überlegungen des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel hat er bisher nicht angeboten. Er ist insbesondere nicht auf die vom Antragsgegner angesprochene Alternative der Wegnahme des Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m eingegangen. Mit seinem Widerspruch vom 11.08.2020 hat er lediglich vorgetragen, dass er die Gebäudesubstanz „erhalten und wieder aufbauen möchte“. Dieser nicht weiter substantiierte Vortrag genügt für das Angebot eines Austauschmittels im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA nicht, zumal der Antragsteller nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners dieses Angebot schon seit Jahren macht, ohne dass konkrete Handlungen in dieser Richtung erkennbar gewesen seien. Der Antragsgegner hat mit Stellungnahme vom 29.09.2020 zudem vorgetragen, dass eine Sanierung der Scheune mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Dem ist der Antragsteller ebenfalls nicht weiter entgegengetreten. Er hat im vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich geltend gemacht, dass die Mauer bis zu einer Höhe von 2,31 m nicht einsturzgefährdet sei und deshalb die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei. Ein tragfähiges Konzept für eine alternative - und vor allem standsichere - Nutzungsform der vorhandenen Bausubstanz hat er nicht vorgelegt. d) Die daneben in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides angeordnete Beseitigung des Abbruchgutes auf einer zugelassenen Deponie ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diese Maßnahme ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erforderlich, weil der Zustand eines Grundstücks nach Abbruch eines Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstößt, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gilt. Damit soll verhindert werden, dass im Rahmen der Befolgung des Abbruchgebots ein neuer ordnungswidriger Zustand entsteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Verweis des Antragstellers auf die Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) verfängt im Ergebnis nicht. Ein Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, soweit Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden. Denn die Grundentscheidung des Abfallgesetzes, dass die Abfallentsorgung eine grundsätzlich öffentliche Aufgabe ist, darf nicht durch eine Erweiterung des Kreises der Entsorgungspflichtigen umgangen werden. Ist dagegen der Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibt es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig - gewissermaßen „zufällig“ - Abfälle sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2/91 -, juris Rn. 16). So schließt das Kreislaufwirtschaftsgesetz trotz seiner Generalklausel in § 62 KrWG eine bauordnungsrechtliche Verfügung nach den §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 1 BauO LSA nicht aus, mit der dem Besitzer eines aufgrund baurechtlicher Genehmigung aufgeschütteten Grundstücks aufgegeben wird, mit Straßenaufbruch belasteten Boden, der entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung für die Aufschüttung verwendet worden ist, wieder zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 4 B 185/93 -, juris zum AbfG). Entsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde befugt ist, mit der Beseitigung auch die Beseitigung des durch einen Abriss entstehenden Bauschutts anzuordnen (OVG LSA, Beschluss vom 20.10.2004 - 2 M 483/04 -, juris Rn. 5 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20.08.2008 - 1 B 186/07 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR 1995, 247). Allerdings muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Einschreitens die Anforderungen des Abfallrechts für die Entsorgung von Abfällen beachten und darf insbesondere dem ordnungspflichtigen Abfallbesitzer nichts aufgeben, was seinen aus dem Abfallbesitz folgenden Verpflichtungen aus dem KrWG zuwiderliefe (BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2/91 -, juris Rn. 17). Nach diesen Maßgaben war der Antragsgegner dazu befugt, dem Antragsteller unter Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung zugleich aufzugeben, den anfallenden Bauschutt auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen. Der Antragsgegner hat hierzu mit Stellungnahme vom 29.09.2020 (und damit in nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Weise) vorgetragen, dass im konkreten Fall im Belassen des ungeordneten Abbruchguts auf dem Grundstück des Antragstellers eine erneute Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten läge. Denn durch den Abriss des restlichen Scheunengebäudes und des Satteldachs des Nebengebäudes würde Bauschutt in erheblichem Umfang entstehen, der sich hoch auf dem Grundstück des Antragstellers auftürmen würde. Das Grundstück sei nicht eingezäunt und grenze an zwei Seiten an öffentlichen Verkehrsraum. Der aufgetürmte Bauschutt könne durch Witterungseinflüsse ins Rutschen geraten und dadurch im angrenzenden öffentlichen Raum Passanten verletzen. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen durchsetzen will, sondern eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten durch den anfallenden Bauschutt zu verhindern sucht. Ohne Erfolg hält der Antragsteller dem entgegen, dass er die in der Vergangenheit abgetragenen Ziegelsteine geputzt und für eine anderweitige Verwendung eingelagert habe und ihm Gleiches auch mit dem nun anfallenden Abbruchmaterial möglich sei. Zum einen dürften bei dem Abbruch nicht nur Ziegelsteine anfallen, sondern auch Bauschutt, der sich schwerlich lagern oder wiederverwenden lassen dürfte. Zum anderen hat er hiermit den Vorhalt des Antragsgegners nicht entkräftet, wonach es dem Antragsteller nicht möglich sei, Abfall in einem derartigen Umfang auf seinem Grundstück zu lagern, ohne dass hiermit eine weitere Gefahrenquelle einhergehe. e) Die in dem Bescheid zugleich erfolgte Androhung der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53, 55 und 59 SOG LSA. Auch gegen die gesetzte Frist für die geforderten Arbeiten von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass diese Frist nicht angemessen (im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA) sei, weil der angeordnete Abbruch der Gebäude angesichts der durch den Gutachter geforderten „sicheren Abbruchtechnologie“ nicht binnen Monatsfrist möglich sei. Welche Dauer die Frist für die vorzunehmende Beseitigung jeweils haben muss, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Die Fristsetzung dient zwei verschiedenen Zwecken: Zum einen muss zwischen dem Erlass der Anordnung und ihrem Vollzug eine solche Frist liegen, dass der Betroffene zuvor das Verwaltungsgericht anrufen kann. Dies war vorliegend binnen der gesetzten Frist der Fall. Zum anderen muss dem Betroffenen bei Gebotsverfügungen ausreichend Zeit zur Erfüllung der Anordnung bleiben, wenn die Androhung nicht von vornherein erfolglos bleiben soll. Die Bauaufsichtsbehörde muss bei der Fristsetzung der Dringlichkeit des Vollzugs auf der einen Seite und den Möglichkeiten des Betroffenen, die Anordnung zu befolgen, Rechnung tragen (vgl. Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 129). Dabei kommt es auch auf Art und Größe der zu beseitigenden baulichen Anlage, auf die dabei durch ihre Lage bedingten Schwierigkeiten des Zugangs und damit auch des Abtransports anfallenden Bauschutts an (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 79 Rn. 109 f.). Nach diesen Maßgaben kann die Kammer nicht erkennen, dass dem Antragsteller zur fristgerechten Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nicht genügend Zeit bliebe. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass angesichts der durch den Gutachter geforderten „sicheren Abbruchtechnologie“ mehr Zeit für die Planung und den Abbruch der Gebäudeteile einzuplanen ist. Andererseits äußert sich der Gutachter in dem zitierten Gutachten vom 30.06.2020 schon zu Art und Weise der zum Abbruch erforderlichen Handlungen, was entsprechende Vorüberlegungen durch die Abbruchfirma entbehrlich machen dürfte. Überdies hat der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 29.09.2020 - und damit ebenfalls in nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG berücksichtigungsfähiger Weise - vorgetragen, dass dem Antragsteller eine Abbruchfirma bereits aus dem vorangegangenen ordnungsrechtlichen Verfahren bekannt sei, die jederzeit hätte beauftragt werden können. Aus welchen Gründen diese (oder auch jede andere) Baufirma innerhalb der geforderten Frist nicht in der Lage sein soll, die Gebäude auch unter Beachtung einer „sicheren Abbruchtechnologie“ zu beseitigen und den Bauschutt fachgerecht zu entsorgen, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Er hat pauschal bestritten, dass dies binnen der gesetzten Frist möglich sei. Es hätte nahegelegen, sich von einer Baufirma (gegebenenfalls telefonisch) bestätigen zu lassen, dass die geforderten Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist möglich sind. Hierzu hat der Antragsteller indes nichts vorgetragen. Sollte der Antragsteller nach Abschluss dieses Verfahrens substantiiert darlegen können, dass die angeordneten Arbeiten binnen der gesetzten Frist nicht durchgeführt werden können, könnte die zuständige Behörde hierauf im noch laufenden Widerspruchsverfahren mit einer gegebenenfalls abändernden Entscheidung reagieren. 3. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der den Gehweg nutzenden Passanten, stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht nach seiner Ziffer 9.5 für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten als dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Streitwert an. Eine - wie hier - zugleich angedrohte Ersatzvornahme bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 Streitwertkatalog grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Soweit jedoch die Höhe des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Ziffer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog). Nach diesen Maßgaben legt die Kammer für die Streitwertfestsetzung die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 120.000,00 € zugrunde (Abbruchkosten ohne Berücksichtigung eines etwaigen Zeitwertes). Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptsacheverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 OA 241/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 C 07.1041 -, juris).