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Urteil

4 A 119/18 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2020:0204.4A119.18MD.00
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Leitsätze
Beim Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes ist für die Frage eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen ist, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. In diesem Fall begründen die im Gebiet vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB (Anschluss an Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2014 - 1 A 795/12 -, juris). Die Frage, ob die im Zusammenhang bebauten Wochenendhäuser in diesem Fall auch einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB bilden, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (hier: bejaht).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes ist für die Frage eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen ist, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. In diesem Fall begründen die im Gebiet vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB (Anschluss an Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2014 - 1 A 795/12 -, juris). Die Frage, ob die im Zusammenhang bebauten Wochenendhäuser in diesem Fall auch einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB bilden, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (hier: bejaht). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 09.10.2014 sowie vom 20.04.2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2018, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wird durch den erteilten Bauvorbescheid und die erteilte Baugenehmigung sowie das hierbei ersetzte gemeindliche Einvernehmen nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 1 Verf LSA garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert und der Beklagte hat es folglich zu Recht gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA ersetzt. Inhaltlich ist die Sachentscheidung auf den Rechtsbehelf der Gemeinde hin unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten umfassend zu prüfen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2016 - 4 C 3.15 -, juris). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen. Später eingetretene Änderungen und die Frage, ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 14 ff.). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. a) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut" und „Ortsteil" sind dabei kumulativer Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11). Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, juris). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als „Planersatz“ oder „Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 -, juris; Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 -, juris, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben geht die Kammer auf der Grundlage des vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Bild- und Kartenmaterials davon aus, dass die tatsächlich vorhandene Bebauung des Gebiets „A. P. S.“, das allseits durch Wald und landwirtschaftliche Flächen begrenzt wird, den Eindruck einer solchen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das Vorhabengrundstück diesem Zusammenhang angehört. Bei den vorhandenen Baulichkeiten handelt es sich um Bebauung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für diesen Begriff ist geklärt, dass er nicht jede beliebige bauliche Anlage umfasst, sondern nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, d. h. es muss sich um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken (wie beispielsweise Wochenend- und Gartenhäuser) vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.04.2017- 4 B 46.16 -, juris; Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris; Beschluss vom 06.06.1992 - 4 B 35.92 -, juris) in aller Regel nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können. Der Beklagte hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3). Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass etwa eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie - wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden - bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO (hier: § 10 Abs. 1 BauNVO) wäre. So hat etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 12.05.2014 - 1 A 795/12 -, juris Rn. 22) für ein aus 32 Wochenend- und 4 Wohnhäusern bestehendes faktisches Wochenendhausgebiet angenommen, dieses sei als im Zusammenhang bebaut, allerdings nicht als Ortsteil i. S. v. § 34 BauGB anzusehen. Hierbei hat es u.a. die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung berücksichtigt (Kreisstadt mit ca. 12.500 Einwohnern; Kernstadt über insgesamt 11 Ortsteile, bei denen die dörflichen Siedlungsstrukturen zum Teil bis heute noch in großen Teilen erhalten geblieben seien). Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat im Fall einer Seeuferbebauung mit 6 Wohnhäusern und 19 Wochenendhäuser sowohl einen Bebauungszusammenhang als auch das Vorliegen eines Ortsteils angenommen. Das relevante Gebiet sei trotz der zeilenförmigen Anordnung der Gebäude entlang des Ufers nicht im Sinn der Definition eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils „unorganisch“ (Bay. VGH, Urteil vom 02.06.2006 - 1 N 03.1546 -, juris). Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB auch aus einer größeren Ansammlung von Wochenendhäusern (dort: faktisches Wochenendhausgebiet mit 50 Wochenendhäusern auf 2,4 ha Fläche) bestehen könne. Es hat im konkreten Fall darauf abgehoben, dass die Zahl von 50 Wochenendhäusern im Hinblick auf den Charakter der beigeladenen („eher ländlichen“) Stadt das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitze (OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, juris Rn. 74). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass eine Ansammlung von 27 Wochenendhäusern einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen könne. Begründet wurde dies u.a. unter Hinweis darauf, dass die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Standortgenehmigung des Ministerrats der DDR aus dem Jahre 1989 entsprochen haben dürfte, die - für „Bungalows“ - eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgeben habe (Thür. OVG, Urteil vom 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, juris Rn. 28). Ebenso haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, juris, Gebiet mit 24 Häusern) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Fall (Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -, juris; Wochenendhausgebiet, dessen einzelne ca. 40 Wohnbauten zum See hin orientiert und perlenschnurartig aneinandergereiht waren) einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB bejaht. Auch die Kammer geht davon aus, dass beim Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes für die Frage eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen ist, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. In diesem Fall begründen die im Gebiet vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB (ebenso: Sächs. OVG, Urteil vom 12.05.2014, a.a.O., Rn. 20, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, juris). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch vorliegend: Das Gebiet „Am Pfeiffers See“ umfasst unstreitig 139 Wochenendhäuser und weist eine erkennbare Struktur auf. Nahezu jedes Flurstück ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Insoweit ist nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern sondern von einem faktischen Wochenendhausgebiet und damit von einem Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Für die Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die vorzufindenden Gebäude in ihrer Größe und Gestalt unterschiedlich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gebäude auf nebeneinanderliegenden Parzellen liegen, die gleichmäßig einen eng begrenzten Bereich auffüllen. Dies lässt sich dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial unschwer entnehmen. b) Das faktische Wochenendhausgebiet „A. P. S.“ stellt auch einen Ortsteil der Klägerin i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass auch für ein Vorhaben, das sich auf dem Gebiet einer ehemals selbständigen Gemeinde befindet, nicht auf deren Siedlungsstruktur abzustellen ist, sondern auf die Siedlungsstruktur der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Vorhaben nach der Eingliederung befindet (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, juris [Leitsatz 2]). Anders als bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhangs, der ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten zu bestimmen ist, hat der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin auch die Beziehung des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 -, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund vermag sich der Beklagte nicht ohne weiteres auf die Rechtsprechung der Kammer vom 27.05.1997 (Az.: 4 A 613/95) bzw. vom 05.11.1998 (Az.: A 4 K 377/97) zu berufen. Die Klägerin macht insofern zu Recht geltend, dass diesen Entscheidungen andere Verhältnisse zugrunde gelegen haben. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein faktisches Wochenendhausgebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB bildet, von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12.05.2014 - 1 A 795/12 -, juris Rn. 22). Der Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB braucht sich allerdings auch nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein (OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2012 - 4 L 34/11 -, juris Rn. 7). Zu fragen ist, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und der nicht existenzwürdigen unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt (Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 23). Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall. Das aus 139 Wochenendhäusern bestehende faktische Wochenendhausgebiet „A. P. S.“ hat als Bebauungskomplex ein gewisses Gewicht, um den Komplex als Ortsteil der Beigeladenen i. S. v. § 34 BauGB zu bewerten. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebiet der Klägerin siedlungsstrukturell zweigeteilt in Erscheinung tritt. Danach ist das Gebiet der Klägerin südwestlich der Elbe durch die Kernstadt und drei Ortsteile geprägt. Nordwestlich sind hingegen wesentlich kleinere Strukturen anzutreffen. Dabei ist auffällig, dass die im Nordwesten befindlichen Ortsteile (G., E., R., P. und P.) nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten flächenmäßig insgesamt fast genauso viel Raum ausmachen (1.854.000 m2) wie die in diesen Gebieten vorhandenen Wochenendhausgebiete (1.885.000 m2). Die bebaute Fläche der Kernstadt umfasst demgegenüber eine Fläche von ca. 15.000.000 m2. Die bestehenden Wochenendhausgebiete haben damit ein flächenmäßig beachtliches Gewicht. Dies gilt auch für das vorliegende Wochenendhausgebiet „A. P. S.“, das aus immerhin 12 Sektionen mit insgesamt 139 Wochenendhäusern auf einer Fläche von ca. 450 x 250 m besteht. Das Gebiet ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es an einer sozialen Infrastruktur dieses Gebietes vollständig fehlt, was die Klägerin unter Hinweis auf etwa einen fehlenden Supermarkt und eine fehlende Arztpraxis bemängelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine bandartige Bebauung eines Seeufers mit Wochenend- und einigen Wohnhäusern (auch ohne weitere Infrastruktur) einen Ortsteil bilden und die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur rechtfertigen, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 23 f.). Dies ist vorliegend der Fall: Die Funktion der Bebauung erschöpft sich in der Wochenendhausnutzung. Die Bauten dienen mithin allein dem Erholungsbedürfnis der Menschen. Im organischen Sinne kann das Wochenendhausgebiet deshalb auch als „grüne Lunge“ des klägerischen Gemeindegebiets angesehen werden. Naherholungsgebiete dieser Art zeichnen sich typischerweise durch verschiedene Besonderheiten aus: Sie liegen regelmäßig in naturnahen Gebieten, etwa in Wäldern, an Seen oder in unmittelbarer Strandnähe an der Küste, kaum aber innerhalb des gewachsenen Bebauungszusammenhangs. Auf die Frage, ob die Fortentwicklung eines solchen Bereichs städtebaulich wünschenswert und vertretbar ist, kommt es hierbei nicht an (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -, juris Rn. 13). c) Der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Bereichs als faktisches Wochenendhausgebiet steht nicht entgegen, dass in verschiedenen der genehmigten Wochenendhäuser tatsächlich dauerhafte Wohnnutzungen stattfinden. Zwar ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes nach § 10 BauNVO grundsätzlich nicht vereinbar (hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, juris). Entsprechend hat die Kammer bereits in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 09.01.2019 (Az.: 4 B 366/18 MD) ausgeführt, dass ein hoher Anteil von Wohnnutzungen geeignet sein kann, den Gebietscharakter mitzuprägen und ein faktisches Wochenendhausgebiet auszuschließen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist allerdings wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, juris). Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist (EZBK/Söfker, 135. EL September 2019, BauGB § 34 Rn. 35). Gemessen daran ist vorliegend für die Frage des Vorliegens eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht zu berücksichtigen, dass einige der Gebäude tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist jedenfalls keines der Häuser für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in der Vergangenheit keinen Zweifel daran gelassen hätte, dass er sich mit dem Vorhandensein der dauerhaft zu Wohnzwecken Gebäude auf Dauer abgefunden hätte. Dies würde voraussetzen, dass er im konkreten Fall auch Kenntnis von einer dauerhaften Wohnnutzung gehabt hätte. Hiervon geht selbst die Klägerin nicht aus. Sie trägt vielmehr vor, dass jedenfalls bei Erlass des Bescheides vom 09.10.2014 keine Aktenlage bestanden habe, die eine (nicht nur vereinzelte) dauerhafte Wohnnutzung in den Wochenendhausgebieten belegen könne. Zwar heißt es im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2018, dass mit Stand vom 19.02.2015 insgesamt 63 Personen ihren Hauptwohnsitz und 59 Personen in diesem Gebiet ihren Nebenwohnsitz gemeldet hätten. Die Klägerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Anmeldung mit dem Wohnsitz in einem Wochenendhausgebiet allenfalls ein Indiz für eine mögliche illegale Wohnnutzung sein könne. Auch der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 11.04.2018 über illegale Wohnnutzungen in Kenntnis gewesen ist. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass der Beklagte gegebenenfalls seit mehreren Jahren auf ein Einschreiten gegenüber den schon in der Vergangenheit dauerhaft dort Wohnenden - bewusst und gewollt - verzichtet habe. Auch die Klägerin geht hiervon nicht aus. Sie trägt vielmehr mit Schriftsatz vom 12.12.2019 vor, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auf das Einschreiten gegen ungenehmigte dauerhafte Wohnnutzungen verzichtet bzw. sich mit dieser Situation abgefunden hätte. Es sei Verwaltungspraxis der Klägerin, jedem Bürger, der seinen Hauptwohnsitz im Naherholungsgebiet anmelde, einen schriftlichen Hinweis darüber zu erteilen, dass die Nutzung des Gebiets zu Dauerwohnzwecken unzulässig sei. Diese Vorgehensweise sei mit dem Beklagten abgestimmt. Bei dieser Sachlage mussten die Bewohner des Ferienhausgebiets deshalb davon ausgehen, dass die zuständige Behörde mit einer dauerhaften Wohnnutzung nicht einverstanden sein und mit dem Erlass von Beseitigungsverfügungen reagieren würde, was seit Oktober 2018 sodann auch tatsächlich passierte. d) Für die Einordnung des vorliegend in Rede stehenden Gebietes als faktisches Wochenendhaus kommt es auch nicht darauf an, dass eine Vielzahl der dort vorzufinden Bauten über eine Grundfläche verfügt, die für Wochenendhäuser als „unüblich“ angesehen werden. Zwar kommt der Beschränkung der Grundfläche eines Wochenendhausgebietes entscheidende Bedeutung zur Wahrung dieser Funktion eines Wochenendhauses zu. Mit ihr kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden. Nach den Erfahrungen der Praxis kann sie zwischen 30 und 60 m2 zuzüglich Terrassenflächen und (kleinen) Nebenanlagen liegen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 - 2 K 277/02 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Allerdings bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern lediglich, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken. Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 18). Existieren mithin mangels entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan für das vorliegende Wochenendhausgebiet keine absoluten Grenzen für das Bauvolumen, kann einem Bauwerk nicht allein deshalb die Eigenschaft als Ferienhaus abgesprochen werden, weil es die als „üblich“ angesehene Grundfläche überschreitet. Das vorliegende Gebiet verliert seine Qualität als Wochenendhausgebiet hierdurch nicht, zumal die überwiegende Anzahl der bestehenden Wochenendhäuser ausweislich der in den Akten zu findenden Übersichtskarten (Bl. 116 ff. der Beiakte A) eine Grundfläche zwischen 30 m2 und 70 m2 aufweist. e) Dahinstehen mag vorliegend, ob die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur möglich ist, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist, was nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 14.08.2013 (- 3 L 4/08 -, juris) erforderlich und etwa dann der Fall sein soll, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ entwickelt hat. Gegen dieses Erfordernis könnte sprechen, dass maßgeblich für die Prüfung einer „organischen Siedlungsstruktur“ die tatsächlichen Gegebenheiten sind, ohne dass es auf die Entstehungsweise oder -geschichte der vorhandenen Bebauung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2012 - 4 L 34/11 -, juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Selbst wenn man allerdings fordern wollte, dass sich das Wochenendhausgebiet aufgrund einer entsprechenden Bauleitplanung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ entwickelt haben muss, wäre dies hier der Fall. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin verfangen nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Ferienhausgebiet in seiner jetzigen Form in jeder Hinsicht den ehemaligen Vorgaben der „DDR-Bauleitplanung“ entspricht. Entscheidend ist, dass die „DDR-Bauleitplanung“ eine - für „Bungalows“ - bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgegeben hat und diese jedenfalls in ihrer Grundstruktur bis heute erhalten geblieben ist. Dass die zu DDR-Zeiten festgeschriebene Grundfläche von 40 m2 pro Bungalow mittlerweile deutlich überschritten wurde und die Gebäude mit Nebenanlagen versehen worden sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die ehemals festgeschriebene Grundfläche von 40 m2 den damaligen Verhältnissen geschuldet und deshalb aus heutiger Sicht nicht mehr als zeitgemäß angesehen werden kann. Gleiches gilt für die weiter fortgeschrittene Motorisierung der Bevölkerung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein Großteil der Ferienhäuser die zu DDR-Zeiten festgeschriebene Grundfläche mittlerweile deutlich überschreitet und es seinerzeit nicht erlaubt war, die Wege zu befahren. Soweit die Klägerin allerdings meint, für ein Wochenendhausgebiet sei die vorhandene Siedlungsstruktur zum heutigen Zeitpunkt überdimensioniert, bleibt sie eine detaillierte Begründung schuldig. Wie bereits dargelegt, weist die überwiegende Anzahl der bestehenden Wochenendhäuser eine Grundfläche zwischen 30 m2 und 70 m2 auf. Um den befürchteten Auswirkungen der Einordnung als Innenbereich entgegenzuwirken, steht es der Klägerin im Übrigen frei, für den bestehenden Ortsteil eine Bauleitplanung einzuleiten. Mit einer Bauleitplanung könnte auch darüberhinausgehenden unerwünschten Entwicklungen - etwa einer Bebauung in zweiter Reihe - entgegengewirkt werden. f) Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass sich das in Rede stehende Ferienhausgebiet in einem Waldgebiet im Sinne des § 2 WaldG LSA befinden soll. Denn bei der Klärung der Frage, ob es sich bei einem Gebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, kommt es allein auf die von der Rechtsprechung entwickelten und eingangs erwähnten Kriterien an. Entscheidend sind also die tatsächlichen Gegebenheiten, die in der Umgebung vorzufinden sind. Auf die rechtliche Einordnung der im Gebiet vorzufindende Forstpflanzen kommt es nicht an. Auch eine starke Durchgrünung steht der Annahme, ein Bebauungszusammenhang sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, nicht von vornherein entgegen (VGH BW, Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 37). Ebenso wenig ist von Relevanz, dass sich das in Rede stehende Gebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Elbe“ befindet. Der Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet (§ 20 Abs. 2 Nr. 4, § 26 BNatSchG) mag indizielle Bedeutung zukommen, sie steht der Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB indes nicht von vornherein entgegen (vgl. § 26 Abs. 2 BNatschG sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. 2. Befindet sich das Vorhaben mithin im Innenbereich, richtet sich dessen Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dass durch das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt wird, macht die Klägerin nicht geltend. Unstreitig ist ebenfalls, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Die Kammer nimmt insoweit auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug und folgt dessen zutreffender Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO. Was das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, anbelangt, bestreitet die Klägerin jedenfalls nicht ausdrücklich, dass sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung einfügt. Ihre diesbezüglichen Überlegungen knüpfen vielmehr an die Frage an, ob das Gebiet als im Zusammenhang bebauter Ortsteil angesehen werden kann. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, sie sei hinsichtlich dieser beiden Kriterien der Auffassung, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in die nähere Umgebung einfüge, führte dies nicht zum Erfolg der erhobenen Klage. a) Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei ist als nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB der umliegende Bereich eines Vorhabens anzusehen, soweit sich dessen Ausführung auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hierbei ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Nicht berücksichtigt werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 51.17 -, juris Rn. 6). Letzteres ist dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 14). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der zulässigen Grundfläche in die Umgebungsbebauung ein. Dabei kann dahinstehen, ob als maßgebliche Umgebungsbebauung vorliegend auf die Sektionen III und VII des Ferienhausgebietes (so der Beklagte) oder auf das gesamte Ferienhausgebiet (so die Klägerin) abzustellen ist. Ausweislich der Übersicht auf Bl. 123 der Beiakte A weisen drei der insgesamt 18 Gebäude in der Sektion III eine Grundfläche von über 75 m2 auf (Gebäude 1: 76 m2; Gebäude 4: 110 m2; Gebäude 7: 85 m2). In der vom Beklagten ebenfalls in den Blick genommenen Sektion VII hat zumindest eines der insgesamt 7 Gebäude eine Grundfläche, die größer als 75 m2 ist (Gebäude 7: 97 m2). Auch die übrigen Sektionen des Ferienhausgebietes weisen zum Teil - wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2019 selbst geltend macht - eine „villenartige Bebauung“ mit Grundflächen von bis zu 100 m2 auf. Das Vorhaben der Beigeladenen stellt mit einer Grundfläche von 75 m2 mithin keinen Einzelfall dar, sondern hält den bereits bestehenden Rahmen ein. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die drei Wochenendhäuser in den Sektionen III und VII, die größer als 80 m2 seien, das Gebiet nicht prägen und deshalb nicht maßstabsbildend seien, würden die vorhandenen Grundflächen zwischen 24,5 m2 und 80 m2 den Rahmen der zulässigen Grundfläche in der näheren Umgebung bilden, der durch das vorliegende Bauvorhaben eingehalten wird. b) Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, die bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 02.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 19). Eine derartige faktische vordere oder hintere faktische Baulinie ist in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks bereits nach dem vorhandenen Kartenmaterial, das berücksichtigungsfähig ist, auch wenn es lediglich ein Bild von oben vermittelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 13), nicht erkennbar. Die Übersichtskarte auf Bl. 116 der Beiakte A zeigt, dass in der Grundstücksreihe nördlich des B-Straße durchgängig eine aufgelockerte Bebauung vorzufinden ist, die nahezu vollständig die offene Bauweise einhält. Einheitliche (seitliche) Baugrenzen oder gar -linien, die ausreichend Prägekraft aufwiesen, um eine künftige Bebauung zu leiten, lassen sich in dem Gebiet aufgrund der doch versetzten Baukörperstellungen indes nicht ausmachen. Hiervon geht letztlich auch die Klägerin aus. Denn sie führt in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2019 aus, dass eine Baugrenze im gesamten Gebiet nicht zu ermitteln sei. c) Die Klägerin vermag sich schließlich nicht darauf zu berufen, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderungsgenehmigung Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die Frage der gesicherten Erschließung neu stellt. Denn durch das geplante Vorhaben ist weder mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen noch mit einem höheren Anfall von Abwässern zu rechnen. Dass die Beigeladenen das Gebäude in der neuen Form in gesteigertem Umfang nutzen, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken (auch weiterhin) nicht erlaubt ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Insoweit hat die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mitzutragen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.10 des Streitwertkatalogs. Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde mit ca. 31.000 Einwohnern, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung, die den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für die Erweiterung eines Wochenendhauses erteilt wurden. Der Bauvorbescheid und die Baugenehmigung beziehen sich auf das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Flur Nr. 2 Gemarkung P., Flurstück 246/31. Es befindet sich im Naherholungsgebiet „A. P. S.“, das ca. 300 m von der Ortschaft P. entfernt ist. Dieser im Jahr 2009 durch Eingemeindung in das Gebiet der Klägerin aufgegangene Ortsteil zählt ca. 1.000 Einwohner. Er erstreckt sich vom Elbeufer im Süden über die alte Elbe bis an den Rand der Stadt G. im Norden. Das dort vorzufindende Gelände ist wald- und seenreich. Es befinden sich dort bereits seit DDR-Zeiten mehrere Naherholungsgebiete. Das hier streitgegenständliche Wochenendhausgebiet „A. P. S.“ besteht aus 12 Sektionen mit insgesamt 139 eingeschossigen Wochenendhäusern auf einer Fläche von ca. 450 x 250 m. Die Grundflächen der dort befindlichen Wochenendhäuser betragen zwischen 20 m2 und 110 m2. Die Gebäude besitzen fast ausschließlich Flachdächer oder Sattel- bzw. Pultdächer mit Dachneigungen von ca. 10° bis 20°. Keines dieser Häuser ist für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt. Die einzelnen Grundstücke sind von der Kreisstraße K 1296 kommend über ein System von unbefestigten Straßen zu erreichen. Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Klägerin weist dieses Gebiet als Sondergebiet „Wochenendhaus- und Ferienhausgebiet“ aus. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich in der Sektion III am südlichen Rand des Wochenendhausgebiets „A. P. S.“ am B-Straße. Auf diesem Grundstück befindet sich ein zu DDR-Zeiten errichtetes Wochenendhaus. Bereits im Jahre 2008 hatten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines teilunterkellerten Nebengebäudes mit 30 m2 Grundfläche an diesem Wochenendhaus beantragt. Dieser Bauantrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befinde und das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil dadurch eine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten sei. Am 29.02.2012 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung des bestehenden Wochenendhauses. Das Gebäude solle saniert, die vorhandene Grundfläche von ca. 60 m2 durch einen Anbau um ca. 15 m2 erweitert, teilunterkellert und die alte Pultdachkonstruktion durch ein Satteldach mit 30° Neigung ersetzt werden. Die Nutzung zu Erholungszwecken solle erhalten bleiben. Mit Schreiben vom 07.05.2012 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben. Als Begründung führte sie aus, dass sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Außerdem halte es das Maß der Umgebungsbebauung hinsichtlich der geplanten Gesamtfläche nicht ein. Zudem beeinträchtige es Belange des Natur- und Bodenschutzes. Daraufhin lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Beigeladenen mit Bescheid vom 09.10.2012 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Beigeladenen hatte Erfolg: Obwohl die Klägerin ihr Einvernehmen wiederum versagte, half der Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2014 ab und beschied die Bauvoranfrage positiv. Gleichzeitig ersetzte er das Einvernehmen der Klägerin. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Baugebiet um ein faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO handele und sich das geplante Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.11.2014 Widerspruch. Am 05.12.2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wochenendhauses auf ihrem Grundstück. Das Gebäude solle saniert, die vorhandene Grundfläche von ca. 60 m2 durch einen Anbau um ca. 15 m2 erweitert, teilunterkellert und die alte Pultdachkonstruktion durch ein Satteldach mit 30° Neigung ersetzt werden. Die Nutzung zu Erholungszwecken solle erhalten bleiben. Auch insoweit versagte die Klägerin allerdings ihr Einvernehmen. Mit weiterem, hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 20.04.2015 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Gleichzeitig ersetzte er das Einvernehmen der Klägerin. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 08.07.2015 weiter begründete. Sie wies hierbei darauf hin, dass sich die maßgebliche Umgebungsbebauung aus eingeschossigen Gebäuden mit flach geneigten, nicht ausbaufähigen Dächern und einer Grundfläche von maximal ca. 60 m2 zusammensetze. Im Laufe der Jahrzehnte seien bauliche Veränderungen an einer Vielzahl von Gebäuden erfolgt, über deren baurechtlichen Status sie keine vollständige Kenntnis habe. Sie legte hierzu Übersichtskarten, eine tabellarische Übersicht und eine Fotodokumentation der einzelnen Sektionen des Gebietes „A. P. S.“ vor. Seit Ende der 90iger Jahre habe sie allenfalls Wochenendhäuser mit einer Grundfläche von max. 45 bis 60 m2 zuzüglich einer überdachten Terrasse von ca. 15 bis 20 m2 als zulässig angesehen. Das Wochenendhausgebiet verfüge zudem über keine öffentliche Kanalisation. Zwar sei die Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität gesichert. Jedoch liege der für das Bauvorhaben zu erbringende Nachweis einer dauerhaft gesicherten Abwasserentsorgung bis heute nicht vor. Auch die wegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. Am 09.07.2015 erfolgte die Mitteilung der Beigeladenen über den Baubeginn. Das genehmigte Bauvorhaben ist mittlerweile umgesetzt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2018 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche der Klägerin vom 06.11.2014 sowie vom 12.05.2015 zurück. Der Beklagte habe das Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt. Seine Entscheidung begründete das Landesverwaltungsamt wie folgt: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Das Wochenendhausgebiet „A. P. S.“ sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die Anzahl der errichteten Gebäude rechtfertige es, dem Gebiet gegenüber der Ortslage P. ein städtebauliches Gewicht beizumessen. Dies folge auch aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 27.05.1997 (Az.: 4 A 613/95). Das Gericht habe dort festgestellt, dass es sich bei dem Parallelgebiet „A. W.“, das mit ca. 40 Wochenendhäusern bebaut gewesen sei, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehandelt habe. Diese Entscheidung sei durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt worden (Beschluss vom 11.09.1998, Az.: A 2 S 344/97). Gleiches folge aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 05.11.1998 (Az.: A 4 K 377/97). Für eine organische und planmäßige Entwicklung des Gebietes als Standort für Wochenendhäuser spreche auch der Umstand, dass das Gebiet seit Ende der 1960er Jahre staatlich gelenkt als Komplexstandort für die Errichtung von Erholungsbauten entwickelt worden sei. Es sei keine regellose Bebauung vorhanden. Vielmehr sei nahezu jedes Flurstück bebaut. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall ein faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 BauNVO darstellen könne. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung werde hier durch die Sektionen III und VII des Gebietes „A. P. S.“ gebildet. Diese Sektionen bestünden aus insgesamt 27 Wochenendhäusern mit Grundflächen zwischen 24,5 m2 und 110 m2. Von diesen Gebäuden seien 17 Gebäude größer als 60 m2 und 8 Wochenendhäuser hätten eine Grundfläche zwischen 60 m2 und 80 m2. Drei Wochenendhäuser seien größer als 80 m2; diese würden das Gebiet allerdings nicht prägen und seien deshalb nicht maßstabsbildend. Demnach bildeten die vorhandenen Grundflächen zwischen 24,5 m2 und 80 m2 den Rahmen der zulässigen Grundfläche in der näheren Umgebung. Das genehmigte Bauvorhaben, mit dem das bestehende Wochenendhaus auf einer Grundfläche von ca. 75 m2 erweitert werden solle, überschreite dieses Maß nicht. Im Übrigen würden in der einschlägigen Kommentierung und Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BauNVO für Wochenendhäuser Grundflächen von 60 m2 bis 110 m2 akzeptiert. Mit dem geplanten Vorhaben solle auch keine nach außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden, als dies auf den Grundstücken in der maßgeblichen näheren Umgebung der Fall sei. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Gebäudehöhe als auch hinsichtlich der Geschosszahl des Gebäudes. Das Vorhaben füge sich auch nach der Bauweise in die nähere Umgebung ein. In der maßgeblichen näheren Umgebung seien 27 freistehende Einzelhäuser vorhanden. Auch das Gebäude der Beigeladenen sei freistehend und halte die seitlichen Abstandsflächen ein. Schließlich füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Durch die Erweiterung des vorhandenen Wochenendhauses werde die faktische Baugrenze nicht überschritten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Unerheblich sei, dass die Klägerin in der Verwaltungspraxis seit Ende der 90iger Jahre lediglich Wochenendhäuser mit einer Grundfläche von ca. 45 bis 60 m2 zuzüglich einer überdachten Terrasse von ca. 15 bis 20 m2 als zulässig erachtet habe. Dieser Prüfungsmaßstab habe keine plansetzende Funktion. Wolle die Gemeinde eine strengere Regelung der Grundfläche erreichen, müsse sie eine entsprechende Satzung erlassen, in der sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan begrenze. Das Ortsbild werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass sowohl in der Bauvoranfrage als auch im Bauantrag beantragt worden sei, die Pultdachkonstruktion durch ein Satteldach mit 30° Neigung zu ersetzen. Zwar hätten die vorhandenen Gebäude im Wochenendhausgebiet fast ausschließlich Flachdächer oder Sattel- bzw. Pultdächer mit Dachneigungen von ca. 10° bis 20°. Vereinzelt besäßen die Gebäude jedoch auch größere Dachneigungen. Im nordöstlichen Bereich des Gebietes seien zudem einige Finnhütten vorhanden. Vor diesem Hintergrund werfe das Bauvorhaben mit Blick auf den Schutz des Ortsbildes keine Bedenken auf. Hiergegen hat die Klägerin am 14.05.2018 Klage erhoben. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gegeben seien. Einem Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Ausnahmefall, der eine von diesem Grundsatz abweichende Bewertung zulasse, sei nicht gegeben. Selbst für den Fall, dass ausnahmsweise von einem Bebauungszusammenhang auszugehen sei, stelle dieses Gebiet keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebiet „A. P. S.“ um eine Bebauung mit Bungalows handele, die zu DDR-Zeiten zur naturnahen Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien. Die Klägerin verweist hier auf die Entscheidung der Kammer vom 09.01.2019 (Az.: 4 B 366/18). Danach könne berücksichtigt werden, ob sich eine Wochenendhausbebauung aus einer entsprechenden Bauleitplanung, etwa aufgrund von Genehmigungsvorgaben der Behörden der DDR, entwickelt habe. Entgegen der Annahme des Beklagten habe sich dieses Gebiet indes nicht planmäßig aus der ehemaligen Bungalowsiedlung „P. S.“ entwickelt. Dies werde anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Entwicklung dieses Gebietes deutlich. Danach sei die zu DDR-Zeiten festgeschriebene Grundfläche von 40 m2 häufig überschritten worden. Hinzugekommen seien Nebenanlagen, insbesondere für Pkw, die ursprünglich nicht zulässig gewesen seien. Motorfahrzeuge hätten seinerzeit nur von Berechtigten und nur für die An- und Abreise genutzt werden können. Für Fahrstrecken im Naherholungsgebiet sei eine Durchfahrgenehmigung erforderlich und öffentlicher Pkw-Verkehr untersagt gewesen. Die Wege zwischen den Sektionen seien unbefestigt gewesen. Das hier in Rede stehende Wochenendhausgebiet habe sich danach hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzungen, der überbauten Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen stetig verändert. Soweit der Beklagte für seine Betrachtung zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung auf die Sektionen III und VII abgestellt habe, sei dieser Bereich zu eng gefasst. Es sei vielmehr das gesamte Gebiet „A. P. S.“ in den Blick zu nehmen. Die Dimensionierung der Baukörper reiche von kleinen Lauben, über Finnhütten bis zu villenartiger Bebauung. Mit der Genehmigung von Vorhaben, die eine Grundfläche von 60 m2 überschreiten, gehe eine ungewollte qualitative Fortentwicklung einer sich unzulässig verdichtenden Splittersiedlung in einem Waldgebiet im Außenbereich einher. Das Vorhaben bewirke auch eine negative Vorbildwirkung für künftige Vorhaben. Nach der Bungalow-Ordnung „P. S.“ aus dem Jahr 1986 habe die Grundfläche der Bungalows einschließlich überdachter Terrasse max. 40 m2 betragen dürfen. Unter heutigen Nutzungsbedingungen und im Interesse der Sicherung und Erhaltung des Bestandes an Wochenendhäusern sei für den Außenbereich bis zu 60 m2 Grundfläche vertretbar. Erfahrungsgemäß würden Wochenendhäuser mit steigender Grundfläche zunehmend faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt. Bei Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2015 sei ein Anteil dauerhaften Wohnens von mehr als 20% ermittelt worden. Es sei ein Prozess der Zersiedlung festzustellen. Es würde deshalb jeder Bürger, der sich in dem Wochenendhausgebiet mit dem Hauptwohnsitz anmelde, schriftlich über eine bauordnungsrechtlich nicht genehmigte Umnutzung des Gebäudes belehrt. Ziel sei, die Verfestigungstendenzen der dauerhaften Wohnnutzung nach Möglichkeit zu unterbinden. Es fehle auch an einer gesicherten Erschließung. Bei den Wegeflächen im Gebiet „A. P. S.“ handele es sich um unbefestigte, teils schmale Privatwege, die vereinzelt durch Schranken verschlossen seien. Die Wege verliefen ausschließlich über private Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentümern. Eine dauerhafte dingliche Sicherung für das Vorhaben der Beigeladenen, z.B. der Zuwegung über den „D-Straße“, sei der Verwaltungsakte des Beklagten nicht zu entnehmen. Das Verkehrsaufkommen werde durch die zunehmende dauerhafte Wohnnutzung weiter verstärkt. Den Fotos im Verwaltungsvorgang lasse sich entnehmen, dass fast jede der 139 Parzellen über mindestens einen Pkw-Stellplatz (Garage) verfüge. Damit gehe von den Wochenendhausnutzern ein regelmäßiger Pkw-Verkehr aus, für den die Wege in ihrer Breite und ihrem Ausbauzustand ursprünglich nicht errichtet worden seien. Der B-Straße sei an der engsten Stelle und von Zaun zu Zaun gemessen durch Baumbestand nur ca. 2,90 m bereit. Südlich münde der B-Straße in einen Trampelpfad, der nur für Fußgänger geeignet sei. Eine Wendemöglichkeit bestehe maximal für Pkw. Bei einer Vorortkontrolle habe ein Feuerwehrfahrzeug den B-Straße nicht bis zum Grundstück der Beigeladenen passieren können. Was den Zugang für Rettungsfahrzeuge anbelange, so genüge der Bereich nicht den Anforderungen, die sich aus der einschlägigen Richtlinie über Flächen der Feuerwehr ergäben. Die Klägerin verweist hierzu auf eine Stellungnahme ihres Sicherheits- und Ordnungsamtes vom 25.04.2019. Das Grundstück der Beigeladenen besitze zudem keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsnetz. Soweit der Beklagte im Klageverfahren vortrage, dass die Wege in diesem Gebiet öffentliche Straßen nach der DDR-StV 1957 gewesen seien, werde dies bestritten. Es handele sich vielmehr um Privatwege. Auch die Behauptung des Beklagten, die Privatwege des Wochenendhausgebiete „A. P. S.“ seien Teil des öffentlichen Straßenbestandsverzeichnisses der Klägerin, treffe nicht zu. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich das Gebiet „A. P. S.“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Elbe“ befinde. Deshalb seien alle landschaftsverändernden Maßnahmen genehmigungspflichtig. Außerdem handele es sich um Waldgebiet im Sinne des § 2 WaldG LSA. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 09.10.2014 und vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ergänzt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Danach spreche für das Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur auch die Struktur im Gebiet der Klägerin. Es gebe dort eine Reihe von Wochenendhausgebieten. Diese Gebiete seien in den 1950-1960er Jahren nach Schließung der Steinbrüche in dieser Region aufgrund eines Kreistagsbeschlusses aus dem Jahr 1964 entstanden. Dieser neue Naherholungsstandort habe eine überregionale Bedeutung gehabt und sei das bedeutendste Naherholungsgebiet im Bezirk C-Stadt gewesen. Wochenendhausgebiete dieser Art seien im Übrigen nicht nur im Gebiet der Klägerin anzutreffen, sondern fänden sich auch in den angrenzenden Gemarkungen der Städte G. und D.. Dass sich diese Siedlungsform von Wochenendhausgebieten über Jahrzehnte etabliert habe, könne nicht unberücksichtigt bleiben. Betrachte man überdies das neugeordnete Gebiet im Bereich der Klägerin, sei erkennbar, dass das Gebiet der Klägerin siedlungsstrukturell zweigeteilt in Erscheinung trete. Südwestlich der Elbe sei das Gebiet durch die Kernstadt und drei Ortsteile geprägt. Nordwestlich seien hingegen wesentlich kleinere Strukturen anzutreffen. Hierzu zählten die Ortsteile G., E., R., P. und P.. Diese Ortsteile machten eine Fläche von 1.854.000 m2 aus. Die in diesen Gebieten vorhandenen Wochenendhausgebiete nähmen demgegenüber eine Fläche von 1.885.000 m2 ein. Die nordöstlich der Elbe gelegenen bebauten Gebiete umfassten damit eine Gesamtfläche von ca. 3.739.000 m2, wobei die Wochenendhausgebiete und die Ortschaften hinsichtlich der Fläche jeweils ähnliche Größenordnungen aufwiesen. Die bebaute Fläche der Kernstadt umschließe eine Fläche von ca. 15.000.000 m2. Sie hebe sich damit deutlich von der kleinteiligen Siedlungsstruktur in den nordöstlich der Elbe gelegenen Gebieten ab, welche sich aus ländlich geprägten und dem Tourismus offenstehenden Ortschaften sowie den um die Ortschaften angesiedelten Wochenendhausgebieten zusammensetze. Unerheblich sei auch, dass in verschiedenen der genehmigten Wochenendhäuser tatsächlich eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung sei nicht die Legalität des vorhandenen, sondern die Frage, ob dies durch die zuständigen Behörden geduldet würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Richtig sei, dass die Ferienhäuser in diesem Gebiet teilweise zur dauerhaften Wohnnutzung dienten. So seien am 20.04.2015 von den insgesamt 139 Gebäuden 29 als Wohnhäuser in Nutzung gewesen. Nach diesem Zeitpunkt habe sich die Zahl der Grundstücke, die dauerhaft bewohnt würden, auf 41 erhöht. Dauerhaft geduldet habe er diesen Zustand nie. Seit Oktober 2018 habe er auch tatsächlich damit begonnen, die dauerhafte Wohnnutzung in dem Gebiet zu unterbinden. Hierzu seien mehrere Nutzungsuntersagungsverfügungen ergangen. Hinsichtlich der Frage einer gesicherten Erschließung sei zu berücksichtigen, dass sich diese bei der Änderung einer bestandsgeschützten baulichen Anlage nur dann stelle, wenn sich aufgrund der Änderung veränderte Anforderungen an die Erschließung ergäben. Die streitgegenständliche Genehmigung erfasse hier lediglich die Änderung des bestehenden Wochenendhauses, in dem dieses durch einen Anbau ergänzt und die Dachform verändert werde. Hieraus ergäben sich keine geänderten Anforderungen an die Erschließung, da weder mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen noch mit einem höheren Anfall von Abwässern gerechnet werden müsse. Mithin sei diese Frage im Genehmigungsverfahren nicht erneut zu prüfen gewesen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich im Wesentlichen dem Vortrag des Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.