Urteil
7 AZR 549/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG richtet sich nach dem wissenschaftlichen Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit; maßgeblich sind die bei Vertragsschluss objektiv zu erwartenden Aufgaben.
• Die bloße Bezeichnung von Lehrveranstaltungen als "wissenschaftlich" oder eine pauschale Verweisung auf das WissZeitVG reicht nicht; es sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob Forschungs- und Reflexionsaufgaben die Tätigkeit prägen.
• Ist die Befristung nicht nach dem WissZeitVG gerechtfertigt, kann alternativ eine Haushaltsbefristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG in Betracht kommen; auch hierfür sind konkrete Haushalts- und Verwendungsfeststellungen erforderlich.
• Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf §2 Abs.1 WissZeitVG schließt eine Prüfung von §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG nicht aus; der objektive Sachgrund kann unabhängig von der vertraglichen Zitierung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Befristung an Hochschule: wissenschaftlicher Zuschnitt der Lehre erfordert konkrete Feststellungen • Die Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG richtet sich nach dem wissenschaftlichen Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit; maßgeblich sind die bei Vertragsschluss objektiv zu erwartenden Aufgaben. • Die bloße Bezeichnung von Lehrveranstaltungen als "wissenschaftlich" oder eine pauschale Verweisung auf das WissZeitVG reicht nicht; es sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob Forschungs- und Reflexionsaufgaben die Tätigkeit prägen. • Ist die Befristung nicht nach dem WissZeitVG gerechtfertigt, kann alternativ eine Haushaltsbefristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG in Betracht kommen; auch hierfür sind konkrete Haushalts- und Verwendungsfeststellungen erforderlich. • Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf §2 Abs.1 WissZeitVG schließt eine Prüfung von §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG nicht aus; der objektive Sachgrund kann unabhängig von der vertraglichen Zitierung vorliegen. Der Kläger war von 1.10.2010 bis 31.12.2013 beim beklagten Land an der Universität Rostock durch zwei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt vom 1.2.2011 bis 31.12.2013. Beide Verträge nennen §2 Abs.1 WissZeitVG als Befristungsgrund; der Kläger war als Lehrkraft mit überwiegend schulpraktischen Übungen und 16 SWS Lehrverpflichtung eingeteilt und in Entgeltgruppe 13 TV-L. Der Kläger erhob Klage mit der Auffassung, er gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal und die Befristung könne nicht auf das WissZeitVG gestützt werden; außerdem hielt er eine Haushaltsbefristung nach §14 TzBfG nicht für gegeben und verfassungs-/unionsrechtlich problematisch. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies zurück. Das BAG stellte fest, dass die vorhandenen Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend klären, ob die Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hatte oder ob haushaltsrechtliche Mittel sachgrundgerecht waren. • Revision des Klägers war begründet; das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an Feststellungen nicht erfüllt und die Annahme der Rechtfertigung der Befristung nicht ausreichend begründet. • Zur Anwendung des WissZeitVG: betrieblicher Geltungsbereich, Zitiergebot und Befristungshöchstdauer sind erfüllt, aber entscheidend ist, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen erbrachte und damit zum wissenschaftlichen Personal i.S.v. §1 Abs.1 WissZeitVG gehörte. • Wissenschaftlicher Zuschnitt bestimmt sich inhaltsbezogen nach der Art der geschuldeten Dienstleistung; wissenschaftliche Lehre erfordert, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen verfolgen, reflektieren und in die Lehre einfließen lassen muss; reine repetitive Vermittlung genügt nicht. • Bei Mischaufgaben müssen wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen; die Möglichkeit zur eigenen Forschung/Reflexion während der Arbeitszeit ist erforderlich; Nutzung von Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit reicht nicht. • Das Landesarbeitsgericht hat ohne konkrete Feststellungen zu Unterrichtsinhalten, Vor-/Nachbereitungsaufwand und erforderlicher Reflexionszeit eine wissenschaftliche Prägung angenommen; dies ist rechtsfehlerhaft. • Zur Prüfung des §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG: das WissZeitVG verdrängt die Haushaltsbefristung nicht generell; eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung kann unabhängig von der vertraglichen Zitierung vorliegen. • Für §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung für vorübergehende Aufgaben ausgewiesen sind, die Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt bzw. bei Vertragsschluss eine fundierte Prognose hierauf besteht, und der Arbeitnehmer entsprechend eingesetzt werden soll. • Die bisherigen Feststellungen (Zahlung aus Mitteln des Hochschulpakts) genügen nicht, weil es an Feststellungen zu Haushaltsplanregelungen, Zweckbindung und prognostizierter Mittelbereitstellung fehlte. • Wegen dieser Rechtsfehler ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen; dieses hat die konkreten Feststellungen zu Unterrichtsinhalten, zur erforderlichen Reflexionszeit sowie gegebenenfalls zu haushaltsrechtlichen Mitteln und deren Zweckbindung nachzuholen. • Ergibt die Nachprüfung, dass der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehört, ist auf Grundlage der nun darzulegenden Feststellungen zu prüfen, ob §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG einschlägig und unionsrechtlich zu beurteilen ist. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg‑Vorpommern vom 30.7.2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht konnte nicht endgültig feststellen, dass die Befristung nach §2 Abs.1 WissZeitVG gerechtfertigt war, weil es an konkreten Tatsachenfeststellungen zum wissenschaftlichen Zuschnitt der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit fehlte. Ebenso liegen keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen einer Haushaltsbefristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG vor, insbesondere zur Zweckbindung und Prognose der Haushaltsmittel; die vertragliche Bezugnahme auf das WissZeitVG schließt eine solche Prüfung nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat daher die konkreten Unterrichtsinhalte, den zeitlichen Umfang von Forschung/Reflexion während der Arbeitszeit sowie die haushaltsrechtlichen Grundlagen und Zweckbindungen der Mittel nachzuprüfen und neu zu entscheiden. Das Verfahren wird auch hinsichtlich der Kosten der Revision zurückverwiesen.