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Beschluss

3 B 124/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine generelle Verbotsverfügung einer Versammlung als Aufzug mit Verweis auf die Corona-Pandemie muss eine tragfähige, aktuelle und begründete Gefahrenprognose beinhalten. Insbesondere müssen die Teilnehmerzahl und die (straßen-)baulichen örtlichen Verhältnisse der Demonstrationsstrecke berücksichtigt werden. Ein genereller Verweis auf die Stellungnahme des örtlichen Gesundheitsamtes, wonach ein Aufzug „immer die Konsequenz habe, dass Abstände nicht eingehalten werden können“ genügt nicht. Vielmehr muss dies von der Versammlungsbehörde auch im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens in die Gefahrenprognose eingestellt und mit dem Grundrecht nach Art. 8 GG abgewogen werden. Der Hinweis, dass die Versammlung als ortsfeste Kundgebung stattfinden könne, genügt nicht den verfassungs- und versammlungsrechtlichen Anforderungen. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine generelle Verbotsverfügung einer Versammlung als Aufzug mit Verweis auf die Corona-Pandemie muss eine tragfähige, aktuelle und begründete Gefahrenprognose beinhalten. Insbesondere müssen die Teilnehmerzahl und die (straßen-)baulichen örtlichen Verhältnisse der Demonstrationsstrecke berücksichtigt werden. Ein genereller Verweis auf die Stellungnahme des örtlichen Gesundheitsamtes, wonach ein Aufzug „immer die Konsequenz habe, dass Abstände nicht eingehalten werden können“ genügt nicht. Vielmehr muss dies von der Versammlungsbehörde auch im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens in die Gefahrenprognose eingestellt und mit dem Grundrecht nach Art. 8 GG abgewogen werden. Der Hinweis, dass die Versammlung als ortsfeste Kundgebung stattfinden könne, genügt nicht den verfassungs- und versammlungsrechtlichen Anforderungen. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Der am 14.5.2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.5.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.5.2021 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich Ziff. 3. des Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin verbotenen Versammlung als Aufzug und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die ausgesprochene Untersagung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist das im Bescheid der Antragsgegnerin mit Sofortvollzug (auch für jede Form von Ersatzveranstaltungen) ausgesprochene Verbot der vom Antragsteller am 12.5.2021 angemeldeten Versammlung am 15.5.2021 (Aufzug „Präventiver Gesundheitsspaziergang“ mit 150 Teilnehmern und 6 Ordnern von 14.30-16 Uhr von A-Stadt Opernhaus über Breiter Weg, Hassel, O-v-G, Danzstr. zum Domplatz bei Einsatz von Lautsprecheranlage, Megaphon, Flugblättern, Transparenten und Fahnen als Hilfsmittel) aller Voraussicht nach rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 16.5.2020 - 1 S 154/20 -, zit. nach juris, Rn. 4). Auch darf sich die Auflage nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen. Die gem. § 2 Abs. 7 S. 2 der 12. SARS-CoV-2-EindV verbotene Versammlung kann vorliegend nicht mit der Begründung untersagt werden, ein Aufzug habe immer die Konsequenz, dass Abstände nicht eingehalten werden könnten. Warum die Abstände von 1,50 m der Demonstrationsteilnehmer untereinander bei einer Anzahl von nur 150 Personen auf der nach Google maps 2,3 km langen fußläufigen Strecke von 29 Minuten vom Universitätsplatz über den Hasselbachplatz zum Domplatz nicht einzuhalten sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht hinlänglich von der Antragsgegnerin begründet worden. Insbesondere ist nicht überzeugend von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Begründung im Bescheid dargelegt, dass die einzusetzenden 6 Ordner nicht in der Lage wären, eine entsprechende Abstandspflicht (als milderes Mittel zur Untersagung) durchzusetzen. Im Unterschied zum im Bescheid zitierten Beschluss der Kammer v. 12.3.2021 - 3 B 73/21 MD - (zit. nach juris) geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Versammlung von 800 Teilnehmern auf kürzerer Strecke, sondern um andere tatsächliche Verhältnisse, auf welche die Antragsgegnerin jedoch in keiner Weise eingeht. Durchgängig handelt es sich bei den Straßen des Demonstrationszuges um solche mit breiten Fahrbahnen und Gehwegen. Straßenbauliche Engpässe, wie etwa in einer Altstadt sind nicht gegeben und nicht zu erwarten. Zwar hat die erkennende Kammer mit Beschluss v. 15.1.2021 - 3 B 31/21 -, zit. nach juris, in anderer Sache das behördliche Verbot eines Aufzuges mit 150 Teilnehmern und die Durchführung der Versammlung als stationäre Kundgebung bestätigt. Jedoch berücksichtigt die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid nicht die seitdem bestehende veränderte Pandemie-Lage. Eine bloße statische feststehende Betrachtung des möglichen Infektionsgeschehens aufgrund eines Aufzuges wird der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Auch der Einwand des Antragstellers ist zu treffend, dass hinsichtlich eines Aufzuges und einer Kundgebung versammlungsrechtlich zu unterscheiden ist und die Kundgebung nicht per se als Ersatz für den Aufzug gesehen werden darf. Für die bloße Möglichkeit, dass sich in größerem Umfang zusätzliche Personen dem Aufzug anschließen und ein Ziehharmonikaeffekt eintrete, hat die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte benannt. Sie prognostiziert insbesondere keine bestimmte höhere Teilnehmerzahl anhand belastbarer Feststellungen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 1.5.2021 - 6 B 220/21 -, zit. nach juris, Rn. 6. 9). Dass etwa der angemeldete Aufzug überregional beworben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Auch berücksichtigt die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 14.5.2021, welche der Verbotsverfügung zugrundeliegt, nicht die aktuelle Entwicklung der epidemiologischen Lage mit einer spürbaren Verringerung der Inzidenzwerte seit Anfang Mai und einer Entlastung der Corona-Patienten behandelnden Krankenhäuser. Als mildere Mittel kommen insbesondere - wie tenoriert - Auflagen in Betracht. Hinweise, dass aufgrund Erfahrungen bei früheren Demonstrationen ähnlicher Größe und Zielrichtung in A-Stadt derartige Auflagen nicht beachtet worden wären, liegen ausweislich der Begründung des Bescheides vom 14.5.2021 nicht vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die zuständige Versammlungsbehörde bei Eingriffen in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen „Unbedenklichkeit“ fordern darf. Sie kann nur erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um das bestehende Risiko zu minimieren (VG Regensburg, B. v. 11.11.2020 - RN 4 S 20.2742 -, juris, Rdnr. 49 m. w. N.). Ein Restrisiko für die Gesundheit anderer Versammlungsteilnehmer und an ihr nicht beteiligte Dritte wird bei solchen verhältnismäßigen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit in der Regel nicht zu vermeiden sein. Bei dieser Sachlage überwiegt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff. 45.4, 1.5). Von einer Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Regelstreitwerts von 5.000,- € im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht die Kammer nach ihrem Ermessen wegen der hauptsachegleichen Wirkung des Beschlusses ab.