Beschluss
6 B 220/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 220/21 7 L 207/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Versammlungsrechts, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 1. Mai 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. April 2021 - 7 L 207/21 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. April 2021 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2021 wird wiederhergestellt und angeordnet, soweit das Verbot eine ortsfeste Versammlung „Freiheit statt Impfzwang“ am 1. Mai 2021 in Plauen auf der Wartburgstraße/Wartburgplatz in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 100 Personen betrifft. Die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird von folgenden Auflagen abhängig gemacht: Die Versammlungsfläche ist vom Antragsteller durch eine physische Barriere - zumindest Absperrband - so einzugrenzen, dass der Zugang und Abgang an zwei verschiedenen Stellen möglich ist. Der Antragsteller hat eine Eingrenzung der Versammlungsfläche durch den Antragsgegner oder den Polizeivollzugsdienst zu dulden. Im Falle der Eingrenzung der Versammlungsfläche durch den Antragsgegner oder den Polizeivollzugsdienst entfällt die Pflicht des Antragstellers zur Eingrenzung der Versammlungsfläche. Zur Teilnahme an der Versammlung sind nur Personen zugelassen, die im Vogtlandkreis wohnhaft sind. Dies hat der Antragsteller in seinen Internetauftritten und den von ihm genutzten sozialen Medien bis zum 1. Mai 2021, 7:00 Uhr, bekanntzugeben. Der Antragsteller hat durch Ausweiskontrollen am Eingang sicherzustellen, dass keine anderen Personen die Eingänge zur Versammlungsfläche passieren. Der Antragsteller hat eine Überwachung der Ausweiskontrollen durch den Antragsgegner und den Polizeivollzugsdienst zu dulden. Der Antragsteller hat durch die Einlasskontrolle sicher zu stellen, dass nicht mehr als 125 Teilnehmer, einschließlich der Ordner, des Versammlungsleiters und dessen Stellvertreters die Versammlungsfläche betreten. Der Antragsteller hat für die Eingangskontrollen je einen Ordner für die Eingänge zu stellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller je einen Ordner pro 25 Teilnehmer zu stellen. Der Antragsteller hat die Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltung über die Pflichten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und einen Mindestabstand von 1,5 m zu jeweils anderen Teilnehmern einzuhalten, zu unterrichten. Der Antragsteller hat keine über die im Kooperationsgespräch vom 28. April 2021 hinausgehenden Kundgebungsmittel (7 Fahnen [5 an Pavillons, 2 an der 3 Bühne] 6 Transparente [2 an der Bühne, jeweils 2 an Pavillons], 10 Tageschilder; über Lautsprecheranlage abgespielte Lieder laut übersandter Titelliste; Mikrofon, Lautsprecheranlage; Flyer zur Selbstentnahme) einzusetzen. Der Antragsteller darf auf der Veranstaltungsfläche nicht mehr als zwei Pavillons mit Tischen und eine Bühne aufbauen. Der Antragsteller hat ergänzenden Auflagen der Polizei Folge zu leisten. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat es mit Beschluss vom 30. April 2021 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, des Sächsischen Landesverbands der Partei D..........., gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. April 2021 anzuordnen und wiederherzustellen. Mit der Verfügung wird die vom Antragsteller für den 1. Mai 2021, 12 bis 20 Uhr angemeldete Versammlung mit dem Titel „Freiheit statt Impfzwang“ auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG untersagt und - soweit die Verfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im tenorierten Umfang. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die 1 2 3 4 4 Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass das verfügte Verbot der Versammlung voraussichtlich rechtswidrig ist. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der vom Antragsteller geplanten Versammlung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr ausgeht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass nach der Gefährdungseinschätzung der Polizeidirektion Zwickau vom 21. April 2021 (Teil A und B) aufgrund der bundesweiten Mobilisierung des Antragstellers entgegen seiner angegebenen Teilnehmerzahl von lediglich 100 Personen mit einer Teilnehmerzahl im oberen dreistelligen Bereich zu rechnen sei. Damit würde der in § 9 Abs. 2 Satz 1 5 6 7 5 SächsCoronaSchVO geregelte Grenzwert von 200 Personen angesichts der unbestrittenen Inzidenzwerte im Vogtlandkreis deutlich überschritten. Hinzu komme, dass der Antragsteller durch das gewählte Versammlungsmotto auch Personengruppierungen anspreche, die sich mit ihren Aufzügen gegen die Schutzmaßnahmen zur Ausbreitung der Corona-Infektionslage richteten. Versammlungen dieser Gruppierungen hätten sich mehrfach als riskant erwiesen. Deren Teilnehmer hielten bei Versammlungen zu größeren Teilen nicht an die vom Robert-Koch-Institut weiterhin für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auch im Freien sowie an Aufzugsverbote, wobei polizeiliche Eingriffe zur Gefahrenabwehr sich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Solche Verstöße seien auch bei der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung ernsthaft zu besorgen, nachdem sich der Versammlungsleiter der angezeigten Versammlung in Plauen in jüngerer Vergangenheit an einem nach § 9 SächsCoronaSchVO verbotenen Aufzug mit 250 Teilnehmern beteiligt habe. Dagegen trägt der Antragsteller mit Erfolg vor, dass Einschätzung des Antragsgegners, sein Landesvorsitzender als Versammlungsleiter biete keine Gewähr für die Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen, nicht durch belastbare Feststellungen gedeckt sei. Der vom Verwaltungsgericht bestätigten Prognose fehlt es derzeit an konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar geht aus der Gefährdungseinschätzung der Polizeidirektion Zwickau vom 21. April 2021 hervor, dass der Landesvorsitzende „am 22. März 2021 in Plauen einen nicht genehmigten Aufzug mit 250 Teilnehmern (gemeint ist ein nach § 9 Abs. 1 bis 3 SächsCoronaSchVO unzulässiger Aufzug ohne Ausnahmeerteilung nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO angeführt hat, der sich spontan aus der traditionellen Montagsdemonstration der Querdenker rekrutiert habe. Als einmalig festgestellter Verstoß rechtfertigt dies für sich genommen jedoch noch nicht die Prognose, dass der Landesvorsitzende als Versammlungsleiter unzuverlässig ist. Vielmehr hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung dem Vortrag des Antragstellers nicht widersprochen, wonach es bei den von seinem Landesvorsitzenden bis dahin und seither geleiteten Demonstrationen in Plauen keine Vorkommnisse gegeben habe. Auch ist die Prognose des Verwaltungsgerichts, es sei mit einer Teilnehmerzahl im oberen dreistelligen Bereich zu rechnen, nicht gerechtfertigt. Denn der Antragsteller hat für seine Veranstaltung, wie der Versammlungsleiter bereits im 8 9 10 6 Kooperationsgespräch vom 28. April 2021 gegenüber dem Antragsgegner betont hat und worauf der Antragsteller in seiner Beschwerde nochmals hinweist, im Unterschied zu der von ihm ebenfalls für den 1. Mai 2021 angemeldeten Versammlung in Leipzig keine überregionale Werbung betrieben. Soweit der Antragsgegner dagegen in der Beschwerdeerwiderung vorträgt, dass der Antragsteller mit der örtlichen Querdenker- Szene gut vernetzt sei und daher aus diesem Kreis mit einem Zustrom von Versammlungsteilnehmern zu rechnen sei, hätte der Antragsgegner dem mit dem vom Senat festgelegten Auflagen Rechnung tragen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Drehwald Groschupp Ranft 11 12 13