OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 73/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach die Versammlung zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie in Form einer stationären Kundgebung durchzuführen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.8) 2. Die Nennung der vorhergehenden SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST) in die Überschrift ist unschädlich; entscheidend für die Ermessensentscheidung bei einer Auflage ist die Begründung, in der die zutreffende aktuelle SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST) genannt wird.(Rn.14) 3. Die Nennung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG im Auflagenbescheid ist nicht erforderlich: Entscheidend ist, dass die zutreffende versammlungsrechtliche Vorschrift genannt wird (hier: § 13 VersG LSA (juris: VersammlG ST 2009) i.V.m § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST)).(Rn.15) 4. Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; siehe 3 B 31/21, juris.(Rn.9) (Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach die Versammlung zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie in Form einer stationären Kundgebung durchzuführen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.8) 2. Die Nennung der vorhergehenden SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST) in die Überschrift ist unschädlich; entscheidend für die Ermessensentscheidung bei einer Auflage ist die Begründung, in der die zutreffende aktuelle SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST) genannt wird.(Rn.14) 3. Die Nennung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG im Auflagenbescheid ist nicht erforderlich: Entscheidend ist, dass die zutreffende versammlungsrechtliche Vorschrift genannt wird (hier: § 13 VersG LSA (juris: VersammlG ST 2009) i.V.m § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV10V ST)).(Rn.15) 4. Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; siehe 3 B 31/21, juris.(Rn.9) (Rn.11) Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot im Auflagenbescheid der Antragsgegnerin, die für den 13.03.2021 angemeldete Versammlung als Aufzug durchzuführen, begehrt, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin war sich des ausnahmsweisen Sofortvollzuges bewusst und hat dies hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, und zwar auch unter Beachtung des Schutzes der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Die Ansicht des Antragstellers, die Auflage einer stationären Versammlung statt eines Demonstrationszuges sei rechtswidrig, teilt das Gericht nicht. Nach § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bezüglich des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Hierbei gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter verlangt werden, dass er den geplanten Verlauf seiner Versammlung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht ändert (BayVGH, B.v. 25.02.2008 – 10 CS 08.466 – juris Rn. 4). Die Beschränkung, eine Versammlung nicht als Demonstrationszug, sondern als stationäre Versammlung durchzuführen, ist bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als milderes Mittel zu einem vollständigen Verbot der Versammlung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig zulässig (vgl. Dürig-Friedl, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 15 Rn. 101; BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17 m.w.N). Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben wird die angefochtene Untersagung der Versammlung als einer sich fortbewegenden Versammlung und ihrer Verlegung als stationäre Versammlung auf dem Domplatz gerecht. Die Antragsgegnerin durfte sich auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt A-Stadt berufen (VG Magdeburg, Beschluss v. 15.01.2021, 3 B 31/21; juris). Danach ist zu Recht anzunehmen, dass die angezeigte Versammlung in Form einer sich fortbewegenden Versammlung angesichts der pandemischen Lage und der Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen in der Vergangenheit infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar ist. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt – anders als in anderen Bundesländern - eine generelle Beschränkung nicht vorgenommen hat (VG Magdeburg, Beschluss v. 15.01.2021, 3 B 31/21; juris). Es geht nicht um eine generelle Beschränkung bzw. ein Verbot von Aufzügen, sondern um die Prüfung im Einzelfall. Eine Beschränkung einer Versammlung als ortsfeste Kundgebung zum Schutze der Gesundheit der Allgemeinheit ist im Einzelfall zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 -, juris, Rdnr. 16, B. v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 -, juris, Rdnr. 11). Insoweit ist die jeweilige Teilnehmerzahl der Versammlung ein entscheidendes Kriterium. Jedenfalls bei einer Versammlung mit der vom Antragsteller geplanten Teilnehmerzahl von 800 Personen und der vom Antragsteller geplanten längeren Aufzugsstrecke besteht eine größere Gefahr hinsichtlich der Einhaltung und Kontrolle des notwendigen Infektionsschutzes, als dies bei kleineren Versammlungen von bis zu 50 Teilnehmern und einer kürzeren Wegstrecke von wenigen hundert Metern der Fall sein mag. Gerade diese individuelle Prüfung hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers vorgenommen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist nicht zu beanstanden. Die in der Verfügung wiedergegebenen Ausführungen des Gesundheitsamtes sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und entsprechen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der Verbreitung des Virus. Es liegt zur Überzeugung des Gerichts auf der Hand, dass bei einem sich bewegenden fließenden Aufzug von 800 Menschen eine wesentlich größere Infektionsgefahr besteht, als dies bei einer ortsfesten Kundgebung der Fall ist. Insoweit kommt es auch nicht auf die augenblickliche 7-Tage-Inzidenz am Versammlungsort an. Denn bekanntlich ist dies eine Vergangenheitsbetrachtung; entscheidend ist der vorbeugende Gesundheitsschutz durch Vermeidung - nicht wahrnehmbarer - aktueller Infektionen. Bei einer sich fortbewegenden Versammlung mit zumindest mehreren hundert Teilnehmern ist die Einhaltung des einzuhaltenden Mindestabstands aufgrund des dynamischen Geschehens der Versammlung mit regelmäßigen (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Versammlungsgruppe und an Engstellen grundsätzlich zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als auch damit zu rechnen ist, dass sich weitere (unbeteiligte) Personen dem angemeldeten Aufzug anschließen. Darüber hinaus kann sich die Problematik des Mindestabstands durch Interaktionen der Versammlungsteilnehmer mit unbeteiligten Passanten zusätzlich verschärfen (VG Magdeburg, Beschluss v. 15.01.2021, 3 B 31/21; juris; vgl. OVG NRW, B.v. 24.05.2020 – 15 B 755/20; VG München, Beschluss v. 18.12.2020, M 13 S 20. 6649; alle juris). Mildere, gleichgeeignete Beschränkungen sind nicht ersichtlich. Mehr Ordner - wie vom Antragsteller angeboten - sind nicht als gleichwertige Auflage zu bewerten. Denn diese werden das Gesamtgeschehen einer sich bewegenden Menschenversammlung weniger kontrollieren können, als dies bei einer ortsfesten Kundgebung der Fall ist. Gleiches gilt für noch größere Abstände zwischen den Personen. Somit ist nur mit der Auflage als ortsgebundene Kundgebung der Mindestabstand und damit die Kontrolle über das Versammlungsgeschehen zu gewährleisten. Der Antragsteller kann auch bei Durchführung seiner Versammlung als ortsfeste Versammlung sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in ausreichender Weise ausüben. Dass die Antragsgegnerin die falsche Rechtsgrundlage bei der Untersagung des Aufzuges angewandt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie hat ausweislich der Begründung im Auflagenbescheid vom 10.03.2021 die Untersagung des Aufzuges ausdrücklich mit der Regelung des § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV begründet. Dass im Eingangsbetreff der Verfügung die 9. SARS-CoV-2-EindV genannt wird, dürfte darauf beruhen, dass hier allein die Anmeldung unter der damaligen Verordnung wiedergegeben wird. Soweit unter II. in der Überschrift die 9. SARS-CoV-2-EindV genannt wird, ist dies unschädlich. Denn in den nachfolgenden Begründungen wird ausführlich auf die 10. SARS-CoV-2-EindV Bezug genommen. Auch nach der 10. SARS-CoV-2-EindV sieht die Landesregierung im Rahmen des Gesundheitsschutzes besondere Ge- und Verbote zum Schutz der Allgemeinheit als notwendig an. Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit kann die zuständige Versammlungsbehörde Versammlungen mit der Auflage versehen, dass sie als ortsfeste Kundgebung durchzuführen sind. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt mit § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 32 IfSG i. V. m. § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV eine ausreichende Rechtsgrundlage für die streitige Auflage vor (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 21.02.2021 – 10 CS 21.526 -, juris, Rdnr. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Nennung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG im streitigen Auflagenbescheid zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin geführt hat. Denn nach dieser Vorschrift wird lediglich klarstellend durch den Gesetzgeber geregelt, dass die darin genannten Beschränkungen von Versammlungen notwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sein können. Entscheidend ist, dass die Auflage auf die zutreffende Rechtsgrundlage des § 13 VersG LSA i.V.m. § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV gestützt wurde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -, zit. nach juris). Nach alledem überwiegt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer weiteren, nicht nachverfolgbaren Ausbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2, dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sowie die Gesundheit und das Leben einzelner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an der unbeschränkten Ausübung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.