Urteil
3 A 50/08
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1130.3A50.08.0A
10mal zitiert
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Entfallenes Rechtsschutzbedürfnis für insolvent gewordenen, jahrelang nicht mehr bergbautreibenden Tongrubenbetrieb, da beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Bergamt als offensichtlich aussichtslos einzuschätzen ist.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entfallenes Rechtsschutzbedürfnis für insolvent gewordenen, jahrelang nicht mehr bergbautreibenden Tongrubenbetrieb, da beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Bergamt als offensichtlich aussichtslos einzuschätzen ist.(Rn.26) Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klage vom Kläger aufrechterhalten wurde, nachdem der Beklagte den klägerseits angefochtenen Bescheid vom 11.3.2008 hinsichtlich dessen Ziff. 7 durch den Klageerwiderungsschriftsatz vom 30.8.2011 aufgehoben hat, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. 7 des Bescheides erledigt ist. Ziff. 7 des Bescheides hatte zum Regelungsinhalt, dass die Qualitätssicherung der angelieferten und eingebauten Abfälle sich nach Nr. 1.2.4 der TR Boden der LAGA richten sollte. Mit der teilweisen Aufhebung der ergangenen Verfügung im vollen Umfang der Ziff. 7 ist der Kläger in diesem begrenzten Ausmaß des Verwaltungsakts nicht mehr beschwert, so dass die vom Kläger beantragte Aufhebung des Bescheides vom 11.3.2008, soweit sie die Ziff. 7 mit betrifft, nunmehr ins Leere läuft und nicht mehr verlangt werden kann. Die Feststellung war daher auszusprechen infolge der vom Kläger nicht abgegebenen Teil-Erledigungserklärung. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des gestellten Hauptantrags, den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 aufzuheben, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die unzulässig gewordene Klage. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nur der Insolvenzverwalter des bergbautreibenden Unternehmens ist und selbst keinen Bergbaubetrieb führt, besteht auch im Übrigen auf dem Tontagebaugelände V. kein Bergbaubetrieb mehr. Der entsprechende Hauptbetriebsplan war aufgrund der Zulassung vom 1.9.2006 (Ziff. 2) nur bis zum 31.8.2008 gültig; ein neuer Hauptbetriebsplan wurde nicht vom Beklagten zugelassen. Der durch den Bescheid vom 11.3.2008 vom Beklagten teilweise zurückgenommene Sonderbetriebsplan vom 5.3.2004 war aber an die Existenz eines Hauptbetriebsplanes gebunden, denn in Nebenbestimmung Ziff. III 1. ist die Bedingung vorangestellt, dass der Sonderbetriebsplan nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gilt. Da auch ein Abschlussbetriebsplan nicht erstellt und zur Genehmigung eingereicht wurde, liegt mithin infolge Zeitablaufs und Entfall des Hauptbetriebsplans ein erledigendes Ereignis vor. Da sich die Klägerseite mithin nicht mehr auf einen Sonderbetriebsplan zur Verfüllung der Tongruben berufen kann, kommt es nicht auf den am 11.3.2008 ergangenen Bescheid an, egal ob dieser Bescheid eine (zulässige) teilweise Rücknahme des Bescheides über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes enthält oder diesen durch Neuregelungen abändert und modifiziert. Der Kläger kann sich zur Aufrechterhaltung der Klage auch nicht darauf berufen, dass er selbst oder ein Käufer im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verwertung den Bergbaubetrieb jederzeit wieder aufnehmen könne, zumal ein Hauptbetriebsplan zur – nicht erfolgten – Zulassung vorgelegt worden sei und bei einem weiteren Abbau des Bodenschatzes Ton feststehen müsse, welche Materialien für eine künftige Verfüllung des Tagebaus verwendet werden dürften. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des Klägers hierzu nicht, denn eine jederzeitige Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes ist gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich. Nach dieser Norm liegt keine Führung eines Bergbaubetriebs mehr vor, da der Betrieb mehr als 2 Jahre ohne Genehmigung unterbrochen war. Künftige Regelungen über einen weiteren Abbau des Bodenschatzes Ton oder die Verfüllung des Tagebaus können nach alldem nicht mehr dem ergangenen Bescheid vom 11.3.2008 sowie dem ausgelaufenen Hauptbetriebsplan und dem ebenfalls abgelaufenen Sonderbetriebsplan entnommen werden. Die aufgezeigten Umstände führen dazu, dass der Kläger aus dem vom Beklagten durch Bescheid vom 5.3.2004 zugelassenen Sonderbetriebsplan keine Rechte mehr herleiten kann, insbesondere auch kein Recht darauf, dass die in diesem Sonderbetriebsplan festgelegten Verfahrensanforderungen nicht verschärft, teilweise zurückgenommen oder abgewandelt bzw. durch neue Regelungen ersetzt werden. Denn wer sich gegen einen Rücknahme- oder Änderungsbescheid wendet, muss geltend machen können, dass der Bestandsschutz eines bisherigen Bescheides, auf den er sein Vorbringen stützt, weiterbesteht. Das ist hier aber infolge Zeitablaufs nicht mehr der Fall. Dem Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Soweit der Kläger mit diesem Hilfsantrag das Vorliegen des erledigenden Ereignisses einräumt und die Feststellung begehrt, dass der Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 rechtswidrig gewesen ist, hält er seine Klage als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage aufrecht. Deren Beurteilung richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach dieser Norm spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher (i.e.: vor Spruchreife, arg. § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO) durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im vorliegenden Fall statthaft, weil sich der Verwaltungsakt infolge Zeitablaufs (s.o.) nach Klageerhebung und vor Spruchreife der Hauptsacheklage erledigt hat. Erforderlich für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber das Bestehen eines berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung. Dem Kläger fehlt das entsprechende Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der einzige hierfür in Betracht kommende Anknüpfungspunkt wäre die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz-, insbesondere Amtshaftungsansprüchen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 113 Rn. 136). Der Kläger hat erklärt, dass er derartige Ansprüche noch nicht rechtshängig gemacht habe, aber erwäge, sie bei der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. An der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es, weil sich die Führung eines künftigen Amtshaftungsprozesses auch unter Anwendung des gebotenen strengen Maßstabs für die Kammer als offensichtlich aussichtslos darstellt. Die zugunsten der Klägerseite ergangene Entscheidung vom 9.4.2008 – 3 B 53/08 MD – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erzeugt für das Zivilgericht keine Bindungswirkung (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 113 Rn. 87). Die Rechtswidrigkeit des vom Beklagten mit Bescheid vom 5.3.2004 zugelassenen Sonderbetriebsplans und die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 11.3.2008 können unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung nicht mehr verneint werden. Auch der zweitinstanzliche Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.8.2008 – 2 M 103/08 – steht dem nicht entgegen. Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 48 VwVfG im Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 vielmehr seinerzeit ausdrücklich offengelassen (S. 4 des Beschluss-Abdrucks), seine Entscheidung auf eine andere Begründung gestützt als das Verwaltungsgericht und sich ausführlich mit Ermessenserwägungen befasst, die für eine rechtmäßige Anwendung des § 56 BBergG gefehlt haben, auf die der Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 jedoch nicht gestützt worden ist. Die vom OVG Sachsen-Anhalt offengelassene Frage ist jedoch nachträglich durch die seither ergangene Rechtsprechung geklärt und stützt die Position des Beklagten, dass nämlich die entsprechenden Verwaltungsvorschriften dynamischer Natur sind und auf das jeweils maßgebliche Bodenschutzrecht verweisen (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 12.11.2009, NuR 2010, 416, 418). Das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O., S. 417) wendet sich ausdrücklich gegen das „Einfrieren auf den rechtlichen und technischen Stand zum Zeitpunkt des Erlasses eines jeweiligen Sonderbetriebsplans“ und eine „dauerhafte Zementierung überholter Schadstoffwerte“ und damit einen Anspruch der Bergbaubetreibenden auf Verfüllung eines Tontagebaus mit Abfall-„Boden“, auf den die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung unmittelbar anzuwenden sind. Ein „Spielraum für bestandsgeschützte Kontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen geschützter Rechtsgüter im Umwelt- und Naturschutzrecht“ sei durch das Urteil des BVerwG v. 23.10.2008 (BVerwGE 132, 224) praktisch aufgehoben, da die Lehre der Bestandskraft insbesondere im Bereich des bundesgesetzlich normierten Umweltrechts in den letzten Jahren eine Fortentwicklung erfahren habe. Anknüpfungspunkt für diese dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Bodenschutzrecht ist die bereits in der LAGA-Mitteilung Nr. 20 vom 6.11.1997 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen) in Ziff. 4.4 enthaltene technische Regel, wonach die Ziele des Bodenschutzes zur Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen und der Leistungsfähigkeit des Bodens zu beachten sind. Demgemäß waren die Bestimmungen der Bundesbodenschutzverordnung für den Beklagten bereits bei Erlass des Zulassungsbescheides vom 5.3.2004 für den von der Fa. S. vorgelegten Sonderbetriebsplan zu beachten. Dies galt auch entgegen der Annahme der Kammer im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9.4.2008 – 3 B 53/08 MD – (S. 8 des Beschluss-Abdrucks) im Bodenbereich unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, wie das BVerwG im Beschl. v. 28.7.2010 (NuR 2010, 713, 714; ebenso bereits OVG RhPf, Urt. v. 12.11.2010, NuR 2010, 416, 420 a.E.) unmissverständlich klargestellt hat, obwohl § 12 a BBodSchV nach wie vor nur im Entwurfsstadium existiert. Somit stellt sich die frühere Zulassung des Sonderbetriebsplans unter Verstoß gegen die strengeren Regelungen des Bundesbodenschutzrechts als rechtswidrig dar. Damit korrespondierend erweist sich die Rücknahme des Sonderbetriebsplan-Zulassungsbescheids als rechtmäßig. Die hierfür vom Beklagten herangezogenen bodenschutzrechtlichen Gründe sind unter Ermessensgesichtspunkten gem. § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Denn durch die vom Beklagten veranlassten Messungen und die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen gutachtlichen Feststellungen, dass unzulässige, bodenschädliche Materialien in den Tontagebau eingebracht worden und die Schutz- und Vorsorgewerte deutlich überschritten waren, ist der für den Beklagten bestehende Handlungsbedarf offen zutagegetreten. Das Einschreiten durch den Bescheid vom 11.3.2008 stellt sich bei dieser Sachlage auch nicht als unverhältnismäßig dar, zumal sich gezeigt hat, dass die Fa. S. trotz ihres Obsiegens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse der Kammer vom 9.4.2008 und des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.8.2008) ihre bergbaulichen Aktivitäten eingestellt hat und insolvent geworden ist (Anordnung vorläufiger Insolvenzmaßnahmen am 16.10.2008 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG Stendal vom 11.2.2009 - 7 IN 277/08 -). Hierbei kann für das Gericht dahinstehen, ob diese wirtschaftliche Entwicklung für die Klägerseite, wie der Beklagte meint, auf die Medienberichterstattung seit der Ausstrahlung eines Beitrags im ZDF-Magazin „Frontal 21“ am 11.3.2008 zurückzuführen ist. Selbst wenn eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5.3.2004 und die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.3.2008 nicht bejaht würde, wäre eine vom Kläger anzustrengende Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gleichfalls nicht gegeben, weil auch eine zwar unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden gereicht (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 113 Rn. 90). Davon ist hier angesichts der am 11.3.2008 erlassenen Entscheidung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu teilweise abweichenden Bewertungen der sachsen-anhaltinischen Gerichte geführt hat und im Hauptsacheverfahren unter Beachtung der neueren Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2009 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2010 (a.a.O.) neu zu würdigen war, auszugehen. Nach alldem war die im Übrigen aufrechterhaltene Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine bergamtlich verfügte Teilrücknahme der Sonderbetriebsplanzulassung zur Verfüllung des Tontagebaus V.. Die Fa. war Inhaberin einer Bergbauberechtigung (…) im Bergwerkseigentum Tontagebau V. auf den 257.700 m² großen Flurstücken … der Gemarkung V. (eingetragen im Grundbuch von L., Bl. …) im Landkreis J.. Der Hauptbetriebsplan für den Tontagebau wurde bereits in den 90er Jahren zugelassen und verlängert. Ein neuer Hauptbetriebsplan vom 12.4.2006 über den Abbau einer durchschnittlichen Jahresfördermenge von 600.000 t Ton wurde am 1.9.2006 vom Beklagten zugelassen und galt bis zum 31.8.2008 (Nebenbestimmung 2. des Bescheides). Dort ist auf S. 3 Bezug genommen auf Maßnahmen des Unternehmens zur erforderlichen Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Der am 26.3.2003 eingereichte Sonderbetriebsplan Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II sah u.a. Maßnahmen zur Endlagerung von Verfüllmaterial vor und führte aus, aus abfallrechtlicher Sicht handele es sich hierbei um eine Verwertung. Tabelle 1 des Sonderbetriebsplans (S. 13 f.) nannte die für die Einlagerung vorgesehenen und zur Verfüllung bestätigten Materialien gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung (AVV) - v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379). Hierzu gehörten auch vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen (190203) und sonstige Abfälle (191212). Dabei musste jeder eingesetzte Stoff für die Herstellung des Gemisches mit der AVV-Schlüsselnummer 190203 den Vorgaben der LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) entsprechen. Mögliche enthaltene Stoffe wurden in einer Stoffliste im Anhang 8 gesondert aufgeführt. Es sollte darauf geachtet werden, dass für die v.g. Materialien der Zuordnungswert Z 2 nicht überschritten werde. Bei Überschreitung der Z-2-Werte werde das Verfüllmaterial zurückgewiesen. Der Landkreis J. nahm hierzu unter dem 20.6.2003 Stellung und stimmte aus abfallrechtlicher Sicht nur teilweise und unter Auflagen zu. Hierzu gehörte u.a. die Begrenzung der benannten Abfallarten auf bereits genehmigte AVV-Schlüssel (u.a. 191212). Für u.a. die Abfall-Nr. 190203 könne ohne vollständige Antragsunterlagen zur Einzelfallbewertung keine Bestätigung zur Ablagerung gegeben werden. Der Sonderbetriebsplan vom 26.3.2003 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5.3.2004 auf der Grundlage der §§ 51 ff. BBergG unbefristet, aber unter der Bedingung, dass der Sonderbetriebsplan nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gilt, zugelassen. Danach durften genau bezeichnete, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau verwertet werden, u.a. sonstige Abfälle (191212). Abfälle der Nr. 190203 konnten bei Einreichung vollständiger Antragsunterlagen als Einzelfallentscheidung zur Verwertung bestätigt werden. Beigefügt waren umfangreiche Auflagen, u.a. Ziff. 3.12, wonach die AVV-AS 190203 für die Anfallstelle der BImschG-Genehmigung Nr. 1728 am Standort V. als Einzelfall bestätigt wurde. Die für den Tontagebau M. geltende Entscheidung wurde im Einzelfall aufgrund der ähnlichen Verhältnisse auf den Tontagebau V. übertragen. Nach Ziff. 3.3. durfte das zu verfüllende Material die Zuordnungswerte Z 2 im Eluat gemäß den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln LAGA 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – nicht überschreiten. Versagensgründe i.S.v. §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG bestünden bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht. Der organische Anteil der Abfälle wurde nicht begrenzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerseite zeigte den Beginn der Verfüllung zum 1.9.2005 an. In der Folgezeit wurden täglich ca. 1.000 t Abfälle in die ca. 40 m tiefe Grube eingebaut. Hierbei überwogen vor allem die AVV-Nrn. 190203 und 191212. Nach Probennahmen und Analyse durch das Landesamt für Umweltschutz äußerte sich dieses dahingehend, nach dem Tongruben-Urteil des BVerwG v. 14.4.2005 könne die LAGA M 20 nicht mehr Grundlage für den Vollzug sein. Es seien die Vorsorgemaßstäbe des BBodSchG anzulegen. Nach § 7 Abs. 3 BBodSchG habe der Pflichtige in der Regel nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die – wie hier – die Vorsorgewerte überschritten, zu unterlassen. Die LAGA M 20 entsprächen diesen Anforderungen nicht, sie könnten mangels Rechtsqualität auch nicht das Bodenschutzrecht verdrängen. Der Beklagte gab dem Unternehmen daraufhin unter dem 9.11.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten nachträglichen Auflage nach § 56 Abs. 1 BBergG wegen des hohen Anteils organischer Abfälle und Überschreitung der Zuordnungswerte. Mit Bescheid vom 11.3.2008 nahm der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 8.2.2008 den Bescheid vom 5.3.2004 mit Wirkung für die Zukunft teilweise gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück (Ziff. 1.). In Abänderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans verfügte der Beklagte, dass für die Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus nur Materialien der im einzelnen bezeichneten Abfallschlüsselnummern eingesetzt werden dürfen. Andere Abfallstoffe und -arten (u.a. 190203, 191212) wurden von der Zulassung ausgeschlossen (Ziff. 4.). Verlangt wurde die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0* der LAGA M 20 nach dem Stand v. 5.11.2004 (Ziff. 5.). Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht wurde auf 2 m festgelegt (Ziff. 6.). Die Qualitätssicherung der angelieferten und eingebauten Abfälle habe sich nach Nr. 1.2.4 der TR Boden der LAGA zu richten (Ziff. 7.).Einzelne Nebenbestimmungen des Bescheides vom 5.3.2004 wurden aufgehoben, u.a. die Ziff. 3.3 und 3.10 bis 3.15 (Ziff. 9.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zulassung des Sonderbetriebsplans sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beachtung des Bodenschutzrechts sei unterlassen worden. Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Tagebauen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig. Die LAGA habe in ihren überarbeiteten und das Bodenschutzrecht umfassend berücksichtigenden Technischen Regeln M 20 (Stand 2003/2004) die Anforderungen des Bodenschutzrechts konkretisiert. Danach sei für die Verfüllung von Tagebauen nur Bodenmaterial zulässig, das die Zuordnungswerte Z 0* nicht überschreite. Dies habe bei der Betriebsplanzulassung keine Beachtung gefunden. Zudem sei die LAGA M 20 mit Stand 1997 der Entscheidung zugrundegelegt worden, obwohl der Allgemeine Teil der LAGA M 20 zu dem Zeitpunkt schon überarbeitet und abgestimmt gewesen sei (Stand November 2003). Unter Ausübung von Ermessenserwägungen wurde ausgeführt, die Pflichten gegenüber der Umwelt seien dynamischer und nicht statischer Natur. Das Unternehmen sei, wie alle anderen Betriebe, per Rundschreiben vom 3.4.2007 darüber informiert worden, dass für Verfüllungen nunmehr das Bodenschutzrecht und die überarbeiteten LAGA M 20 mit Stand 2004 Anwendung fänden. Diese Festlegungen dienten dem vorsorgenden Bodenschutz. Der Schutz der bedeutenden Rechtsgüter Boden und Umwelt habe Vorrang vor den Unternehmensinteressen am Bestehenbleiben der Betriebsplanzulassung. Der Hauptzweck des Unternehmens, die Tongewinnung, werde nicht eingeschränkt. Sollten für die Verfüllung nicht genug noch zugelassene Materialien vorhanden sein, werde darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Verfüllung nicht bestehe. Gegen den Bescheid hat die Klägerseite am 11.3.2008 Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 1.6.2010 und 16.11.2011 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit weiterem Bescheid vom 12.3.2008 ordnete der Beklagte gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.3.2008 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung beruhe auf Erkenntnissen, die bei Befahrungen des Tontagebaugeländes gewonnen worden seien, und technischen Messungen. Das abgelagerte Material weise überwiegend organischen Charakter auf und erfülle tatsächlich nicht die Voraussetzungen, wie sie zum Zeitpunkt der Sonderbetriebsplanzulassung angenommen worden seien. Bei der Verfüllung handele es sich um eine Abfallbeseitigung in einer nicht zugelassenen Anlage. Dadurch werde die reguläre Abfallbeseitigung umgangen mit der Konsequenz, dass die für die ordnungsgemäße Abfallwirtschaft errichtete öffentliche Infrastruktur leerlaufe. Außerdem solle die Verfüllung nicht weiter fortgesetzt werden, um zu befürchtende Sackungen zu verhindern, die eine ordnungsgemäße Verwahrung des Materials in der Tongrube verhinderten und langwierige Nachsorgemaßnahmen erforderlich machten. Am 18.3.2008 hat die Klägerseite um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben durch Beschluss vom 9.4.2008 - 3 B 53/08 MD -. Der Beschluss ist rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.8.2008 - 2 M 103/08 -. Mit Beschluss vom 11.2.2009 - 7 IN 277/08 - hat das AG Stendal das Insolvenzverfahren über die Fa. eröffnet und den Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt (Bl. 49 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 (Bl. 59 der Gerichtsakte) hat der Kläger das gem. § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO gesetzlich unterbrochene Verfahren aufgenommen. Im Lauf des Klageverfahrens hat der Beklagte die Regelung unter Ziff. 7 des ergangenen Bescheides vom 11.3.2008 zurückgenommen und seine Zustimmung zu einer klägerseitigen Erledigungserklärung vorab angekündigt (Bl. 127 der Gerichtsakte). Der Kläger trägt vor: Er, der Kläger, sei berechtigt, das Verfahren fortzusetzen. Der Rechtsstreit sei auch nicht in der Hauptsache erledigt. Zwar habe er den Tontagebaubetrieb tatsächlich nicht wieder aufgenommen, der Tontagebau sei aber weiterhin nicht vollständig wiederhergerichtet und weise noch ein erhebliches Verfüllvolumen auf. Sowohl für den Fall einer Verwertung des Geländes durch Verkauf an einen Investor als auch bei einer späteren Entscheidung über die Aufnahme des Tontagebaubetriebes durch ihn selbst spiele es eine entscheidende Rolle, welche Art von Verfüllmaterial eingesetzt werden dürfe. Für die angeordneten Maßnahmen gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Rücknahme komme bereits wegen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Betracht, die bereits mit dem Stand der LAGA vom 5.11.2004 zu laufen beginne, weil der Beklagte von den zugelassenen Abfallarten und deren „Qualitäten“ gewusst habe. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans dürfe nicht teilweise rückgängig gemacht werden, weil der Bescheid vom 5.3.2004 rechtmäßig ergangen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Technischen Regeln der LAGA 1997 zu beachten gewesen, gegen die das Unternehmen nicht verstoßen habe. Insbesondere existierten keine gesetzlich festgelegten Vorsorgewerte für Verfüllmaterial. Schäden auf angrenzenden Flächen des Tontagebaus seien nicht zu befürchten. Das Unternehmen habe hohe Investitionen getätigt (2006-2007 fast 10 Mio. €) und diese über Kredite finanziert, die bei einer Verpflichtung zur Einstellung des Betriebs fällig gestellt würden. Die hierzu angefallenen Sach-, Personal- und Kreditkosten seien betriebswirtschaftlich getrennt von der Tongewinnung zu sehen. An diesen Kosten würde auch der vom Beklagten angeregte Antrag auf Aufhebung der Verfüllung nichts ändern. Der Beklagte habe die dem Unternehmen drohenden wirtschaftlichen Folgen nicht gebührend berücksichtigt. Wie rechtskräftig in zwei Instanzen im Eilverfahren entschieden worden sei, biete § 48 VwVfG keine Rechtsgrundlage für die ergangene Verfügung. Auf § 56 BBergG sei sie hingegen nicht gestützt worden. Dies könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Ermessensfehlerhaft sei der Bescheid vom 11.3.2008 auch, weil der Beklagte annehme, an die „Technischen Regeln Boden“ der LAGA 2004 gebunden zu sein. Nach einem 4-jährigen unbeanstandeten Betrieb ohne Übergangsfrist die maßgeblichen Bestimmungen der Sonderbetriebsplanzulassung aufzuheben sei weder erforderlich noch angemessen. Die wirtschaftlichen Folgen seien massiv, unverhältnismäßig und existenzbedrohend für das Unternehmen. Diese Interessenlage habe der Bescheid ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Da kein anderes Verfüllmaterial als zuvor auf dem Markt zu bekommen sei, habe der bisherige Verfüllbetrieb Mitte 2008 eingestellt werden müssen. Den Arbeitskräften sei alsbald gekündigt worden, und der Bescheid sei Auslöser für den Insolvenzfall gewesen. Hinsichtlich der vom Beklagten angeregten Teil-Erledigungserklärung sei fraglich, ob es sich bei Ziff. 7. des Bescheides um einen separat rücknehmbaren Teil des Bescheides handele. Unter Ziff. 8. werde weiterhin auf die Qualitätssicherung Bezug genommen. Die Rücknahme der Ziff. 7. könne sich für den Betrieb negativ darstellen, wenn dadurch höhere Anforderungen an die Qualitätssicherung gälten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11.3.2008 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, 1. festzustellen, dass Ziff. 7 des Bescheides vom 11.3.2008 aufgrund der Aufhebung erledigt ist, 2. die Klage im Übrigen abzuweisen. Der Beklagte verteidigt und erläutert in seiner Erwiderung den ergangenen Bescheid vom 11.3.2008 und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ergänzend wird erwidert: Da der Kläger den ruhenden Betrieb nicht wiederaufgenommen habe, sei nicht klar, was er mit der Fortsetzung des durch die Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits erreichen wolle; beide Parteien könnten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Nach dem jetzigen Stand der Planungen und der erstellten Sicherungskonzepte würden zur Abwehr von Gefahren, die von den beiden Tontagebaubetrieben V. und M. ausgingen, sowie für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen Aufwendungen in der Größenordnung von 21,0 – 29,4 Mio. € für V. und 8,5 – 11,9 Mio. € für M. erforderlich sein. Schon bis zum 31.7.2011 habe er, der Beklagte, für notwendige Sicherungsmaßnahmen in der Grube V. 4,5 Mio. € und in M. 3,2 Mio. € aufbringen müssen. Die Betrachtungsweise des Klägers, dass der ergangene Bescheid Ursache für die Insolvenz gewesen sei, verkenne die tatsächlichen Kausalitäten. Das Fernsehen habe am 11.3.2008 im ZDF-Magazin „Frontal 21“ einen groß aufgemachten Report über die Tongrube V. und dort unberechtigt abgekippten Müll gesendet. Dies habe zu großem öffentlichen Aufsehen und politischen Vorwürfen und Aktivitäten geführt. Der Landtag habe einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, und die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen. Das OVG habe die Frage der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG offen gelassen. Das von ihm zitierte Sächsische OVG berufe sich zu Unrecht auf den Bergrechts-Kommentar von Boldt/Weller. Die formale Betrachtungsweise des OVG werde dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Das OVG verkenne den Charakter einer Teil-Rücknahme, die in § 48 VwVfG ausdrücklich zugelassen sei. Um eine solche, nicht um eine Neuregelung handele es sich, denn die ursprünglich 19 zugelassenen Abfallarten seien reduziert und inhaltlich beschränkt worden; andere Abfallarten seien ausgeschlossen worden. Dies stelle im Vergleich zu den großzügigen Regelungen in der Sonderbetriebsplanzulassung ein Minus dar. Das Unternehmen habe danach „weniger gedurft“, was dem Charakter einer Teilrücknahme vollumfänglich entspreche. Einer über § 48 VwVfG hinausgehenden Ermächtigungsgrundlage habe es nicht bedurft. Nur die unter Ziff. 7 des Bescheidtenors getroffene Regelung habe eine Neuregelung enthalten, die jetzt aber aufgehoben worden sei. Die Rechtsauffassung der Kammer im Beschl. v. 9.4.2008 (S. 7 f.) zum BBodSchG sei nicht haltbar, was durch das nachträglich ergangene Urteil des OVG RhPf v. 12.11.2009 (ZfB 2010, 162) und den Beschluss des BVerwG v. 18.7.2010 (ZfB 2010, 242) geklärt sei. Die Sonderbetriebsplanzulassung vom 5.3.2004 sei im Übrigen sehr wohl rechtswidrig gewesen, weil er, der Beklagte, die in der 1999 bereits erlassenen BBodSchV festgesetzten Vorsorgewerte hätte verbindlich festschreiben müssen und nicht die weit höher liegenden Werte der LAGA-Mitteilung 1997 zugrundelegen dürfen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakten 3 B 53/08 MD, 3 A 55/09 MD, 3 A 382/09 MD, 3 A 61/10 MD, 3 A 62/10 MD, 3 B 155/11 MD, 3 A 320/11 MD und 3 B 321/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.