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Urteil

3 A 320/11

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1130.3A320.11.0A
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Leitsätze
Erfolgreiche Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters eines ehemaligen Tontagebaubetriebs gegen bergbehördlich erlassenen Teil-Leistungsbescheid nach Ersatzvornahme zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters eines ehemaligen Tontagebaubetriebs gegen bergbehördlich erlassenen Teil-Leistungsbescheid nach Ersatzvornahme zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen(Rn.31) Die Klage ist zulässig. Die Kammer sieht insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als gegeben an, da der Beklagte gegen den Beschluss des AG Stendal vom 21.9.2011 die sofortige Beschwerde angekündigt hat und die erlassene einstweilige Verfügung des Klägers zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen aus der Forderung des Beklagten zudem von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 141.000 € abhängig gemacht wurde. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.8.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Bescheid, mit dem er dem Kläger auferlegt hat, einen Betrag von 140.525,91 € zu zahlen, auf § 55 SOG LSA gestützt. Gem. § 55 Abs. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Um eine derartige Teil-Kostenerstattungsforderung handelt es sich im vorliegenden Fall, da Gegenstand der geltend gemachten Ersatzvornahmekosten die Arbeiten gewesen sind, die die Fa. U. im Auftrag des Beklagten im Tontagebaugelände durchgeführt und aufgrund des mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses diesem mit Abschlagsrechnung vom 2.12.2010 in Rechnung gestellt hat. Diese Rechnung (Bl. 33 der Beiakte A zum Verfahren 3 A 320/11 MD) weist den Betrag von 140.525,91 € aus. Sie bezieht sich auf die Baumaßnahme „Errichtung einer Tondichtwand für den Tontagebau M.“. Sie bezieht sich des weiteren auf das vorangegangene Ausschreibungsverfahren und das diesem zugrundeliegende Angebot. Ausweislich des dazugehörigen Leistungsverzeichnisses ergibt sich, dass zu den Tondichtwandarbeiten insbesondere gehörte, Ton aus dem Tontagebau V. abzubauen und abzutransportieren. Des weiteren wurde Ton aus dem Trassenbereich der Tondichtung verwendet (vgl. Bl. 23 der Beiakte A zum Verfahren 3 A 320/11 MD). Damit lagen der Abschlagsrechnung, die mit Bescheid vom 31.8.2011 dem Kläger als Teilleistung in Rechnung gestellt wurde, Ersatzvornahme-Arbeiten zugrunde, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen vom 30.11.2011 – 3 A 61/10 MD und 3 A 62/10 MD – nicht bestätigt wurde. Die Kammer hat hierzu im Urteil 3 A 61/10 MD, S. 13 ausgeführt, die Androhung der Ersatzvornahme sei teilweise rechtmäßig, soweit sie sich auf die Vornahme von Sicherungsanordnungen im Sinne der Ziff. 1. und 2. beziehe; dies gelte jedoch „nur insoweit nicht, als sich die angedrohten Zwangsmittel in Ziff. 6., 7. des Bescheides vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4.4.2011 auf den auf dem Betriebsgelände gelagerten bzw. vorhandenen Ton einschließlich des noch nicht abgebauten Tons beziehen (Ziff. 4). Die entsprechenden Verfügungen des Beklagten sind rechtswidrig, denn sie erstrecken sich auf Sachen, die gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören, von denen keine Gefahr ausgeht und die nicht zwangsläufig bzw. ohne Alternative für die Ausführung der rechtmäßig verfügten Sicherungsanordnungen eingesetzt werden mussten. Letzterer Gesichtspunkt führt dazu, dass es dem Kläger freigestanden hätte, bei Bereitschaft zur Vornahme von Abdichtungsmaßnahmen in den Tongruben etwaig günstigeren Ton auf dem Markt zu beschaffen. Dies hätte auch deshalb vom Beklagten berücksichtigt werden müssen, weil der Hauptbetriebsplan bereits am 31.8.2008 abgelaufen war (vgl. Urt. der Kammer vom 30.11.2011 - 3 A 50/08 MD -) und ein Betrieb bereits geraume Zeit und zum Zeitpunkt des Ergehens der Änderungsbescheide seit mehr als 2 Jahren nicht mehr i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG geführt wurde. Die Möglichkeit eines rechtmäßigen Abbaus von Ton in den Tongruben hat daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der erlassenen Bescheide für den Kläger nicht mehr bestanden. Entsprechend erstreckte sich die Berechtigung des Beklagten zur Ersatzvornahme auch nur auf solche Handlungen, die der Kläger hätte rechtmäßig und zumutbar durchführen können. Daran fehlt es in Bezug auf den Eingriff in den auf dem Betriebsgelände befindlichen Ton. Der Beklagte hat auch ursprünglich selbst die Problematik erkannt (vgl. Bl. 8 Abs. 4 der Beiakte A zum Verfahren 3 A 61/10 MD im Bericht an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) und seine Entscheidung erst nach umfänglicher, teils kontroverser interner und externer (anwaltlicher) Beratung sowie ministerieller Erörterung abgeändert. Die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügung entfällt auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kostengesichtspunkte im Blick hatte und davon ausging, es habe sich um die einfachste und billigste Variante der Herstellung von Tonabdichtungen auf Kosten des eigentlich Pflichtigen gehandelt. Die ergangenen Verfügungen des Beklagten waren daher im tenorierten Umfang aufzuheben.“ War mithin die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme rechtswidrig, soweit sie sich auf Ton im Sinne der Ziff. 4. des Bescheides vom 3.2.2010 bezog, und durfte sie nicht zur Durchführung des Verwaltungszwangs führen, erstreckt sich dies auf die Geltendmachung einer Teilleistung der Behörde für die im Rahmen der Ersatzvornahme aufgewandten Kosten. Für das vorliegende Verfahren sind daher weitere Ausführungen entbehrlich, und es wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile vom 30.11.2011 - 3 A 61/10 MD und 3 A 62/10 MD - Bezug genommen. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme für Sicherungsmaßnahmen der Tongruben V. und M.. Die Fa. war Inhaberin einer Bergbauberechtigung im Bergwerkseigentum der Tontagebaue V. und M. im Landkreis J.. Der Hauptbetriebsplan für den Tonabbau wurde bereits in den 90er Jahren zugelassen und verlängert. Ein neuer Hauptbetriebsplan vom 12.4.2006 wurde am 1.9.2006 vom Beklagten zugelassen und galt bis zum 31.8.2008 (Nebenbestimmung 2. des Bescheides). Dort ist auf S. 3 Bezug genommen auf Maßnahmen des Unternehmens zur erforderlichen Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Der am 26.3.2003 eingereichte Sonderbetriebsplan Verfüllung/Rekultivierung sah u.a. Maßnahmen zur Endlagerung von Verfüllmaterial vor und führte aus, aus abfallrechtlicher Sicht handele es sich hierbei um eine Verwertung. Tabelle 1 des Sonderbetriebsplans (S. 13 f.) nannte die für die Einlagerung vorgesehenen und zur Verfüllung bestätigten Materialien gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung (AVV) - v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379). Hierzu gehörten auch vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen (190203) und sonstige Abfälle (191212). Dabei musste jeder eingesetzte Stoff für die Herstellung des Gemisches mit der AVV-Schlüsselnummer 190203 den Vorgaben der LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) entsprechen. Mögliche enthaltene Stoffe wurden in einer Stoffliste im Anhang 8 gesondert aufgeführt. Es sollte darauf geachtet werden, dass für die v.g. Materialien der Zuordnungswert Z 2 nicht überschritten werde. Bei Überschreitung der Z-2-Werte werde das Verfüllmaterial zurückgewiesen. Der Landkreis J. nahm hierzu unter dem 20.6.2003 Stellung und stimmte aus abfallrechtlicher Sicht nur teilweise und unter Auflagen zu. Hierzu gehörte u.a. die Begrenzung der benannten Abfallarten auf bereits genehmigte AVV-Schlüssel (u.a. 191212). Für u.a. die Abfall-Nr. 190203 könne ohne vollständige Antragsunterlagen zur Einzelfallbewertung keine Bestätigung zur Ablagerung gegeben werden. Der Sonderbetriebsplan vom 26.3.2003 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5.3.2004 auf der Grundlage der §§ 51 ff. BBergG unbefristet, aber unter der Bedingung, dass der Sonderbetriebsplan nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gilt, zugelassen. Danach durften genau bezeichnete, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau verwertet werden, u.a. sonstige Abfälle (191212). Abfälle der Nr. 190203 konnten bei Einreichung vollständiger Antragsunterlagen als Einzelfallentscheidung zur Verwertung bestätigt werden. Beigefügt waren umfangreiche Auflagen, u.a. Ziff. 3.12, wonach die AVV-AS 190203 für die Anfallstelle der BImschG-Genehmigung Nr. 1728 am Standort V. als Einzelfall bestätigt wurde. Die für den Tontagebau M. geltende Entscheidung wurde im Einzelfall aufgrund der ähnlichen Verhältnisse auf den Tontagebau V. übertragen. Nach Ziff. 3.3. durfte das zu verfüllende Material die Zuordnungswerte Z 2 im Eluat gemäß den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln LAGA 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – nicht überschreiten. Versagensgründe i.S.v. §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG bestünden bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht. Der organische Anteil der Abfälle wurde nicht begrenzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerseite zeigte den Beginn der Verfüllung zum 1.9.2005 an. In der Folgezeit wurden täglich ca. 1.000 t Abfälle in die ca. 40 m tiefen Gruben eingebaut. Hierbei überwogen vor allem die AVV-Nrn. 190203 und 191212. Nach Probennahmen und Analyse durch das Landesamt für Umweltschutz äußerte sich dieses dahingehend, nach dem Tongruben-Urteil des BVerwG v. 14.4.2005 könne die LAGA M 20 nicht mehr Grundlage für den Vollzug sein. Es seien die Vorsorgemaßstäbe des BBodSchG anzulegen. Nach § 7 Abs. 3 BBodSchG habe der Pflichtige in der Regel nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die – wie hier – die Vorsorgewerte überschritten, zu unterlassen. Die LAGA M 20 entsprächen diesen Anforderungen nicht, sie könnten mangels Rechtsqualität auch nicht das Bodenschutzrecht verdrängen. Der Beklagte gab dem Unternehmen daraufhin unter dem 9.11.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten nachträglichen Auflage nach § 56 Abs. 1 BBergG wegen des hohen Anteils organischer Abfälle und Überschreitung der Zuordnungswerte. Mit Bescheid vom 11.3.2008 nahm der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2004 mit Wirkung für die Zukunft teilweise gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück. In Abänderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans verfügte der Beklagte, dass für die Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus nur Materialien der im einzelnen bezeichneten Abfallschlüsselnummern eingesetzt werden dürfen. Andere Abfallstoffe und -arten (u.a. 190203, 191212) wurden von der Zulassung ausgeschlossen. Verlangt wurde die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0* der LAGA M 20 nach dem Stand v. 5.11.2004. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht wurde auf 2 m festgelegt. Die Qualitätssicherung der angelieferten und eingebauten Abfälle habe sich nach Nr. 1.2.4 der TR Boden der LAGA zu richten. Einzelne Nebenbestimmungen des Bescheides vom 5.3.2004 wurden aufgehoben, u.a. die Ziff. 3.3 und 3.10 bis 3.15. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zulassung des Sonderbetriebsplans sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beachtung des Bodenschutzrechts sei unterlassen worden. Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Tagebauen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig. Die LAGA habe in ihren überarbeiteten und das Bodenschutzrecht umfassend berücksichtigenden Technischen Regeln M 20 (Stand 2003/2004) die Anforderungen des Bodenschutzrechts konkretisiert. Danach sei für die Verfüllung von Tagebauen nur Bodenmaterial zulässig, das die Zuordnungswerte Z 0* nicht überschreite. Dies habe bei der Betriebsplanzulassung keine Beachtung gefunden. Zudem sei die LAGA M 20 mit Stand 1997 der Entscheidung zugrundegelegt worden, obwohl der Allgemeine Teil der LAGA M 20 zu dem Zeitpunkt schon überarbeitet und abgestimmt gewesen sei (Stand November 2003). Unter Darlegung von Ermessenserwägungen wurde ausgeführt, die Pflichten gegenüber der Umwelt seien dynamischer und nicht statischer Natur. Das Unternehmen sei, wie alle anderen Betriebe, per Rundschreiben vom 3.4.2007 darüber informiert worden, dass für Verfüllungen nunmehr das Bodenschutzrecht und die überarbeiteten LAGA M 20 mit Stand 2004 Anwendung fänden. Diese Festlegungen dienten dem vorsorgenden Bodenschutz. Der Schutz der bedeutenden Rechtsgüter Boden und Umwelt habe Vorrang vor den Unternehmensinteressen am Bestehenbleiben der Betriebsplanzulassung. Der Hauptzweck des Unternehmens, die Tongewinnung, werde nicht eingeschränkt. Sollten für die Verfüllung nicht genug noch zugelassene Materialien vorhanden sein, werde darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Verfüllung nicht bestehe. Gegen den Bescheid hat die Klägerseite am 11.3.2008 Klage erhoben, über die durch Urteil vom 30.11.2011 – 3 A 50/08 MD – entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 12.3.2008 ordnete der Beklagte gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.3.2008 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung beruhe auf Erkenntnissen, die bei Befahrungen des Tontagebaugeländes gewonnen worden seien, und technischen Messungen. Das abgelagerte Material weise überwiegend organischen Charakter auf und erfülle tatsächlich nicht die Voraussetzungen, wie sie zum Zeitpunkt der Sonderbetriebsplanzulassung angenommen worden seien. Bei der Verfüllung handele es sich um eine Abfallbeseitigung in einer nicht zugelassenen Anlage. Dadurch werde die reguläre Abfallbeseitigung umgangen mit der Konsequenz, dass die für die ordnungsgemäße Abfallwirtschaft errichtete öffentliche Infrastruktur leerlaufe. Außerdem solle die Verfüllung nicht weiter fortgesetzt werden, um zu befürchtende Sackungen zu verhindern, die eine ordnungsgemäße Verwahrung des Materials in der Tongrube verhinderten und langwierige Nachsorgemaßnahmen erforderlich machten. Am 18.3.2008 hat die Klägerseite um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben durch Beschluss vom 9.4.2008 - 3 B 53/08 MD -. Der Beschluss ist rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.8.2008 - 2 M 103/08 -. Mit Beschluss vom 11.2.2009 - 7 IN 277/08 - hat das AG Stendal das Insolvenzverfahren über die Fa. eröffnet und den Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt. An den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtet erließ der Beklagte nach Anhörung vom 28.1.2010 mit Bescheid vom 3.2.2010 umfassende Sicherungsanordnungen. Im Einzelnen wurde verfügt, dass vertikale Sicherungsmaßnahmen im Tontagebau mit dichtender und stützender Wirkung vorgenommen werden sollten. Diese betrafen sowohl den Tontagebau M. (Ziff. 1.1.) als auch den Tontagebau V. (Ziff. 2.). Mit Ziff. 3. wurde dem Kläger auferlegt, mit der Durchführung der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen in beiden Tontagebauen bis spätestens 17.2.2010 zu beginnen. Ziff. 4. gebot dem Kläger, es bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen zu unterlassen, in den Tagebauen M. und V. den auf dem Betriebsgelände gelagerten Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. In Ziff. 5. wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. In Ziff. 6. wurde dem Kläger für den Fall, dass er bis zu dem unter Ziff. 3. genannten Termin nicht mit den unter Ziff. 1. und 2. aufgegebenen Maßnahmen begonnen habe, Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit voraussichtlich 1,7 Mio. € beziffert. In Ziff. 7. wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung unter Ziff. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € angedroht. Zur Begründung des Bescheides führte der Beklagte gestützt auf §§ 10 und 4 BBodSchG, 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA aus: Von den in den Tongruben gelagerten Abfällen gingen Umweltgefahren aus, wie Erkundungsarbeiten (Bohrkernprüfungen, oberflächengeophysikalische Untersuchungen etc.) ergeben hätten. Die angeordneten Maßnahmen seien zur Sicherung gegen Kontaminations- und Sickerwassergefahren notwendig. Der Insolvenzverwalter könne hierfür als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Die Gemeinschuldnerin sei hierzu rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage. Im Rahmen der angedrohten Ersatzvornahme sei es am effektivsten und kostengünstigsten, den für die Sicherungsmaßnahme benötigten Ton den Tonaufhaldungen auf dem Betriebsgelände zu entnehmen. Es müsse sichergestellt werden, dass dies nicht durch eine vorherige Wegschaffung des Tons vereitelt werde. Angesichts der Ankündigung des Insolvenzverwalters, den Ton veräußern zu wollen, sei die Unterlassungsverfügung erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (S. 1-10) verwiesen. Mit Bescheid vom 25.2.2010 hat der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. Am 3.3.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 3.2.2010 Klage erhoben, über die durch Urteil vom 30.11.2011 – 3 A 61/10 MD – entschieden wurde. Der Kläger hat des weiteren gegen den Bescheid vom 25.2.2010 Klage erhoben, über die ebenfalls durch Urteil vom 30.11.2011 - 3 A 62/10 MD - entschieden wurde. Im Lauf des Klageverfahrens hat der Beklagte den ergangenen Bescheid vom 3.2.2010 zwei Mal durch Bescheide vom 4.4.2011 und 8.8.2011 geändert. Im Bescheid vom 4.4.2011 fasste der Beklagte die Ziff. 4 des Ursprungsbescheides derart neu, dass dem Kläger aufgegeben wurde, es bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen zu unterlassen, in den Tontagebauen M. und V. den dort vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen; das gelte auch für den noch nicht gewonnenen bzw. aufgehaldeten Ton. Bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen habe er es zu dulden, dass das Landesamt den in der Tongrube V. im Bereich des Vorfeldes des Teilfeldes II Süd, Flurstück 59/1 der Flur 6 Gemarkung V. vorhandenen Ton für die unter Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen, die das Landesamt im Rahmen einer angeordneten Ersatzvornahme durchführe, verwende. Dies gelte auch für noch nicht gewonnenen bzw. nicht aufgehaldeten Ton. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die angeordneten Verfügungen wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das abgehaldete Tonmaterial für die erforderliche Errichtung von Dichtwänden nicht geeignet sei, da es Beimengungen anderer Materialien (u.a. Beton- und Ziegelsteinreste, Abraum-Gemische, Sulfate) enthalte. Es sei daher erforderlich, qualitativ höherwertigen Ton aus der Grube im Wege der Ersatzvornahme abzubauen, da der Insolvenzverwalter einer unentgeltlichen Inanspruchnahme des Tons nicht zugestimmt habe. Im Bescheid vom 8.8.2011 änderte der Beklagte die Ziff. 1.1 der Ursprungsentscheidung dahingehend, dass nunmehr statt einer Tondichtwand die Errichtung einer Stahlspundwand auf geänderter Dichtwandtrasse erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich im Laufe der Sicherungsarbeiten schwierige Baugrundverhältnisse herausgestellt hätten. Ein Tonrestpfeiler habe sich als zu schwach erwiesen und weise keine ausreichende Stabilität für die Errichtung einer Tondichtwand auf. Wegen der Einzelheiten der Begründungen und der vorgenommenen Ermessenserwägungen wird auf die Änderungsbescheide (Bl. 58-70 und 79-84 der Gerichtsakte 3 A 61/10 MD) verwiesen. Der Kläger hat durch Schriftsätze vom 11.4.2011 und 9.9.2011 die geänderten Bescheide in seine Klage 3 A 61/10 MD einbezogen. Der Kläger hat außerdem am 11.4.2011 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Ziff. 4 b der Entscheidung vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4.4.2011 nachgesucht (3 B 155/11 MD). Mit dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2011 hat der Beklagte dem Kläger nach Anhörung vom 17.8.2011 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 140.525,91 € aufgegeben für Teilmaßnahmen zur vertikalen Sicherung der Ablagerung mit dichtender und stützender Wirkung des Tagebaus M. durch das LAGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 80-84 der Gerichtsakte 3 A 320/11 MD) verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 2.9.2011 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.9.2011 die hier zu entscheidende Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 31.8.2011 nachgesucht (3 B 321/11 MD). Das AG Stendal hat mit Beschluss vom 21.9.2011 – 7 IN 277/08 – gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 InsO eine einstweilige Verfügung erlassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilleistungsbescheid vom 31.8.2011 für Kosten der Ersatzvornahme gemäß Entscheidung des LAGB vom 3.2.2010 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 141.000 € bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen (Bl. 127 der Gerichtsakte 3 A 320/11 MD). Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung im Schriftsatz vom 30.9.2011 seine sofortige Beschwerde angekündigt (Bl. 123 der Gerichtsakte 3 A 320/11 MD). Der Kläger trägt vor: Er habe den Betrieb als Insolvenzverwalter nicht fortgeführt und keine bergbaulichen Tätigkeiten entfaltet. Er dürfe daher für die angeordneten Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. Die entstehenden Kosten der Ersatzvornahme seien für den Beklagten vorhersehbar und planbar gewesen. Für den Beklagten stünden allein die fiskalischen Interessen im Vordergrund. Er, der Kläger, benötige jedoch die Mittel aus der Insolvenzmasse für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die vom Beklagten kurzfristig weiter angekündigten Kostenerstattungsbescheide überstiegen jedoch der Höhe nach die Insolvenzmasse. Gegenüber den anderen Gläubigern des Insolvenzverfahrens sei das nicht gerechtfertigt. Die mit dem Teilleistungsbescheid geltend gemachten Kosten seien nicht angemessen. Die entsprechenden Arbeiten hätten von anderen Anbietern deutlich günstiger ausgeführt werden können. Es dürfe auch nicht von ihm verlangt werden, dass Ton aus der Insolvenzmasse und damit zum Nachteil der Gläubiger in Anspruch genommen werden solle. Bei einer Ersatzvornahme könne ohne weiteres Ton von dritten Anbietern beschafft werden. Die Duldungspflicht hinsichtlich des Abbaus von Ton beziehe sich auf rechtswidrige Maßnahmen, da ein gültiger Hauptbetriebsplan für den Tonabbau fehle. Die Duldungsverfügung sei außerdem zu unbestimmt, da die zu gewinnende Tonmenge nicht genannt sei und weitere Einzelheiten fehlten, und unverhältnismäßig, da lediglich unter dem Druck der Öffentlichkeitsberichtserstattung ein hartes Vorgehen seitens des Landesamts habe demonstriert werden sollen. Dies wirke sich auch auf die Unrechtsmäßigkeit des ergangenen Teilleistungsbescheides aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.8.2011 über seine, des Klägers, Verpflichtung zur Zahlung von 140.525,91 € für Teilmaßnahmen zur Sicherung des Tontagebaus M. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt und erläutert in seiner Erwiderung die ergangenen Bescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ergänzend wird erwidert: Für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme komme es lediglich darauf an, dass die geltend gemachten Kosten Maßnahmen beträfen, die er, der Beklagte, nach Erlass des Bescheides vom 3.2.2010 und nach Ablauf der darin im Zusammenhang mit der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist erbracht habe. Im Übrigen sei Grundlage der ersten Abschlagsrechnung vom 2.12.2010 die 2. Ergänzung zum Vertrag mit der Fa. U. vom 4.11.2010, mit der eine neue vertragliche Grundlage zwischen ihm, dem Beklagten, und diesem Unternehmen geschaffen worden sei. Seine Behauptung, die Arbeiten hätten günstiger erbracht werden können, habe der Kläger nicht näher substantiiert. Abgesehen davon seien grundsätzlich die der Behörde tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakten 3 A 50/08 MD, 3 B 53/08 MD, 3 A 55/09 MD, 3 A 382/09 MD, 3 A 61/10 MD, 3 A 62/10 MD, 3 B 155/11 MD und 3 B 321/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.