Urteil
4 A 8/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist.
• Die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten kann nur durch konkrete, schwerwiegende Hinweise auf systemische Mängel widerlegt werden.
• Die Überstellungsfrist nach Art.29 Dublin-III-VO wird durch einen vorläufigen Rechtsschutzantrag unterbrochen, wenn dieser die aufschiebende Wirkung hat.
• Für Dublin-Rückkehrer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren im zuständigen Mitgliedstaat wiederaufzunehmen; bloße Defizite wie unzureichende Dolmetscherleistungen begründen keine systemischen Mängel.
• Ein individuelles Abschiebungs- oder Behandlungsverbot nach §60 AufenthG ist zu bejahen, nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Aufnahmestaat vorliegen.
Entscheidungsgründe
Überstellung nach Bulgarien nach Dublin-III: keine systemischen Mängel, Asylantrag unzulässig • Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist. • Die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten kann nur durch konkrete, schwerwiegende Hinweise auf systemische Mängel widerlegt werden. • Die Überstellungsfrist nach Art.29 Dublin-III-VO wird durch einen vorläufigen Rechtsschutzantrag unterbrochen, wenn dieser die aufschiebende Wirkung hat. • Für Dublin-Rückkehrer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren im zuständigen Mitgliedstaat wiederaufzunehmen; bloße Defizite wie unzureichende Dolmetscherleistungen begründen keine systemischen Mängel. • Ein individuelles Abschiebungs- oder Behandlungsverbot nach §60 AufenthG ist zu bejahen, nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Aufnahmestaat vorliegen. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, reiste am 19.11.2017 über mehrere Staaten nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte ein Übernahmeersuchen an Bulgarien und erhielt am 20.12.2017 die Erklärung Bulgariens, zuständig zu sein (Art.18 Abs.1 Buchst. c Dublin-III-VO). Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 22.12.2017 den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und verneinte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG. Der Kläger rügte in seiner Klage insbesondere, Bulgarien gewähre faktisch keinen Schutz, Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung seien unzureichend, und die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Das Gericht stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klage zulässig, jedoch unbegründet sei. • Zuständigkeit: Bulgarien ist nach den Kriterien der Dublin-III-VO zuständig; daher ist der Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG unzulässig (§77 Abs.2 AsylG). • Überstellungsfrist: Die Frist nach Art.29 Dublin-III-VO lief nicht zu Lasten der Beklagten aus, weil der Kläger vor Fristablauf vorläufigen Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung gestellt hat; die Unterbrechung dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung an. • Systemische Mängel: Die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten gilt fort, solange nicht konkrete, ernstliche Hinweise auf systemische Mängel vorliegen; solche greifbaren Anhaltspunkte für Bulgarien wurden nicht festgestellt. • Faktenerhebung und Quellen: Das Gericht stützte sich auf Berichte von Auswärtigem Amt, aida/AIDA-Länderbericht und sonstige Erkenntnismittel, wonach Aufnahmezentren Kapazitäten, Grundversorgung und medizinische Grundversorgung bereitstellen; Defizite bestehen vor allem bei Dolmetschern. • Rechtsschutz für Rückkehrer: Bulgarien erklärt die Wiederaufnahme von Verfahren nach Dublin-Rückkehrern; nach den vorliegenden Erkenntnissen ist mit einer Fortführung des Verfahrens und Zugang zur Prüfung der Asylgründe zu rechnen. • Individuelle Umstände: Der Kläger gab zwar Beschwerden über Aufenthalt und Gesundheit an, legte jedoch keine Nachweise für eine behandlungsbedürftige Erkrankung vor; sein kurzzeitiger Aufenthalt in einer bulgarischen Unterkunft rechtfertigt keine Verallgemeinerung auf systemische Mängel. • Dolmetscher- und Verfahrensfragen: Sprachmittlungsprobleme bestehen, reichen aber nicht aus, um das gesamte Asylverfahren in Bulgarien als menschenrechtswidrig anzusehen; Arabischkenntnisse des Klägers genügen, um seine Gründe vorzutragen. • Inhaftierung: Vorherige kurzzeitige Inhaftierung des Klägers führt nicht zu der Annahme, dass bei geplanter Überstellung eine unverhältnismäßige Inhaftierung oder Abschiebung droht; Inhaftnahme ist nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. • Abschiebungsverbote: Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.4 GRCh oder Art.3 EMRK sind nationale Abschiebungs- oder Behandlungsverbote nach §60 AufenthG nicht gegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 ist rechtmäßig. Bulgarien ist nach der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sodass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist. Konkrete und zuverlässige Hinweise auf systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren oder auf eine für den Kläger drohende unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung liegen nicht vor; auch individuelle Gesundheits- und Inhaftierungsvorwürfe sind nicht ausreichend belegt. Deshalb bestehen keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 Satz1 AufenthG; die Abschiebungsanordnung und das Einreise‑ und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig.