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Urteil

A 8 K 3886/18

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0609.A8K3886.18.00
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Leitsätze
1. Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan.(Rn.25) 2. In Pakistan ist es möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlicher Akteure (hier: Taliban), die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan.(Rn.25) 2. In Pakistan ist es möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlicher Akteure (hier: Taliban), die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG), keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (unter 1.). Auch hat er weder einen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG (unter 2.) noch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (unter 3.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (unter 4.) wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (unter 5.). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2018 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind dabei das AsylG und das AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - vor, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition der Verfolgungsgründe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und - was vorliegend nicht in Rede steht - kein Ausschlussgrund eingreift (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01. 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, d.h., zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. An einer Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, wenn er falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklären kann, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen oder Beweise, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung auf Grund eines individuellen Verfolgungsschicksals im Falle des Klägers nicht erfüllt. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. 1.2 Soweit der Kläger befürchtet, allein schon deshalb von der Taliban verfolgt zu werden, weil er im Fall seiner Rückkehr der letzte noch in Pakistan befindliche, lebende Zeuge des Busüberfalls vom 16.08.2012 sei, fehlt es an einem Bezug zu einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ausgeht, würde sich die von ihm befürchtete Tötung durch die Taliban zur Beseitigung eines Zeugen als rein kriminelles Unrecht darstellen, das weder mit der politischen Überzeugung des Klägers noch mit seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbindung steht. 1.3 Dem Kläger droht in Pakistan auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er Schiit ist. 1.3.1 Nach der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Schiiten in Pakistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine sogenannte Gruppenverfolgung droht (vgl. nur VG Sigmaringen, Urteil vom 15.12.2020 – A 13 K 7260/18 –, juris Rn. 55 ff.; VG Köln, Urteil vom 26.08.2020 – 23 K 3986/17.A –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Frage der Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan mit Urteil vom 26.08.2020 – 23 K 3986/17.A – (Rn. 23-47, juris) ausgeführt: „Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus einem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte "Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris Rn. 18 und vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 13. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerheblicher Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 15. Mit dem schiitischen Glauben ist ein die Gruppenmitglieder verbindendes asylerhebliches Merkmal gegeben. Denn auch die Religionsfreiheit und Religionsausübung ist - auch über den engen Bereich des sogenannten Forum Internum hinaus - vom asylrechtlichen Schutz umfasst. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 24. Die Annahme einer gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure in Gestalt der Sunniten scheitert jedoch daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann. Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Jedoch sinkt die intra-konfessionelle Gewalt seit einigen Jahren. 2018 gab es 12 Fälle konfessionell motivierter Gewalt, wovon sich 7 Angriffe gegen Schiiten richteten. Dabei gab es 51 Todesopfer im Vergleich zu 74 Todesopfern 2017, 104 Todesopfern 2016 und 304 Todesopfern 2015, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 60, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 6. An anderer Stelle gibt das Auswärtige Amt unter Berufung auf den Think Tank Centre for Research and Security Studies die Zahl der 2017 aufgrund von "sectarian violence" betroffenen Personen mit 319 Toten und 636 Verletzten an, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15. Die danach für 2017 höhere Zahl an Opfern religiöser Gewalt beruht insbesondere auf einer Steigerung in den sog. FATA-Gebieten. Hier stieg die Zahl von 36 Opfern im Jahr 2016 auf 153 im Jahr 2017. 2018 fiel die Zahl in den FATA-Gebieten auf 43. Bezogen auf ganz Pakistan gab es 246 Todesopfer in 2016, 324 in 2017 und 91 in 2018, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2013-2018. Nach der Fortschreibung für 2019 gab es in ganz Pakistan 44 Todesfälle infolge religiöser Gewalt, 120 Personen wurden verletzt, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer die schiitischen Hazara in Belutschistan betrifft, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2019. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Polizei zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften große Kontingente einsetzt, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter ein Redeverbot. Zudem gehe die Regierung seit Verabschiedung des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans am 24. Dezember 2014 verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moschee-Lautsprechern für aufwieglerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche. Vertreter radikalislamischer Richtungen seien in TV-Politik-Talkshows seit Anfang 2015 merklich weniger präsent. Ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 29. Juli 2019, S. 15. Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung - in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms - ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019. Ein solches folgt namentlich nicht daraus, dass es der Polizei in Pakistan nicht immer gelingt, Mitglieder religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Zudem sind die Opferzahlen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Die Spanne reicht von 207.800.000 bis 212.215.00 Einwohnern. Der Anteil der Schiiten wird auf 10 % bis 25 % beziffert. Vgl. […] UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 7. Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (207,8 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 10 %), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 20,78 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach den Angaben des CRSS Annual Security Report wurden im Jahr 2017 insgesamt 324 Personen bei extremistisch religiös motivierten Anschlägen getötet. Des Weiteren wird der Prozentsatz des auf Schiiten entfallenden Anteils mit 54% angegeben. Ausgehend hiervon wurden 2017 0,00084 % der schiitischen Bevölkerungsgruppe durch religiöse Gewalt getötet. Der Wert für 2018 beläuft sich bei 91 Todesopfern religiöser Gewalt auf 0,00024 % der Schiiten. In 2019 wurden (einschließlich der schiitischen Hazara) 28 Schiiten bei durch intrakonfessionelle Gewalt getötet und 57 Personen schiitischen Glaubens verletzt. Dies entspricht einem Anteil von 0,00013 % bzw. 0,00027 % der schiitischen Bevölkerung, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer auf schiitische Hazara entfällt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die Zahl von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt - jedenfalls derzeit - nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor. Der erkennende Berichterstatter macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die dem Verfahren zu Grunde gelegten aktuellsten Erkenntnismittel geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, 01.03.2021, S. 91 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 45 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Differences between Shia [Shi'a, Shi'i] and Sunni Muslims; procedure to convert to Shi'ism; the situation and treatment of Shia Muslims by society and authorities, particularly in major cities, 04.12.2020; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2020, 29.09.2020, S. 14). Auch danach kommt es zwar nach wie vor zu Todesfällen von Schiiten insbesondere infolge von Attacken von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen. Insgesamt ist die Zahl derartiger Anschläge aber zuletzt rückläufig. 1.3.2 Für den Kläger besteht auch aus individuellen Gründen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und von einer Vorverfolgung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft im Rahmen des berichteten Busüberfalls vom 16.08.2012 ausgeht, wäre ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, weil stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dagegensprechen, dass der Kläger noch heute in ganz Pakistan erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Der Kläger verfügt in Pakistan über internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen. Für den Kläger wäre ein solch interner Schutz vor den Taliban im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegeben. Nach den dem Verfahren zugrunde gelegten Erkenntnisquellen ist es nach der Überzeugung des Gerichts möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlichen Akteure, die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen (vgl. allgemein auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 59, 63 m.w.N.; zu internem Schutz bei Verfolgung durch die Taliban vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2019 – 4 A 8/18.A –, juris Rn. 8). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich übereinstimmend, dass es in Pakistan rechtlich gewährleistet ist, sich landesweit zu bewegen und landesweit einen Wohnsitz zu nehmen. Praktisch schränkt die Regierung nur den Zugang zu bestimmten Gebieten der früheren Stammesgebiete (Federrally Administered Tribal Area, FATA) und zu Teilen Belutschistans aus Sicherheitsgründen ein. Binnenmigration ist in Pakistan weitverbreitet und üblich. Große urbane Zentren wie Karachi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diversifizierte Bevölkerung und bieten Menschen, die vor Gewalt nichtstaatlicher Akteure flüchten, einige Anonymität (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 67; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Background information, including internal relocation, Version 3.0, 01.06.2020, S. 22; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, S. 66). Dementsprechend nimmt auch das Auswärtige Amt an, dass potentiell Verfolgte in den Großstädten, wie z.B. Rawalpinidi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020, S. 19 f.). Demgegenüber ist die gegenwärtige Erkenntnislage nach Auffassung des Gerichts nur insoweit nicht einheitlich, soweit die Verfolgung durch staatliche Stellen in Rede steht. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes können selbst Menschen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020, S. 19 f.). Amnesty International geht dagegen davon aus, dass das pakistanische Militär, die staatlichen Sicherheitskräfte sowie die Geheimdienste in allen Teilen des Landes tätig sind und es dem staatlichen Sicherheitsapparat möglich ist, Personen im ganzen Land aufzuspüren. Personen, wie etwa Belutschen, die sich von Pakistanis in ihrer Ethnie – Aussehen, Sprache – unterschieden, seien zudem überall erkennbar (Amnesty International, Gerichtliches Auskunftsersuchen zu Pakistan, 20.02.2019, S. 5). Diese unterschiedliche Beurteilung im Hinblick auf staatliche Verfolgungsmöglichkeiten dürfte nicht zuletzt auf eine unterschiedliche Einschätzung in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der pakistanischen Melde- und Registrierungssysteme zurückzuführen sein. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwingt das seit Oktober 2016 für das gesamte Gebiet Pakistans geltende „Tenant Registration System“ zwar Mieter und Vermieter gleichermaßen, bei Mietverträgen Daten zu melden, die in den polizeilichen Datenbanken der jeweiligen Provinz gespeichert und auch für Bundespolizeibehörden abrufbar seien. Jedoch könne die Meldung praktisch bereits einfach dadurch umgangen werden, dass ein Zuzug zu einer Person erfolge, die bereits registriert sei oder Unterkunft bei einem Hauseigentümer bezogen werde, der nicht melden müsse, weil er in seinem Eigentum wohne (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 19.12.2018). Nach dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt Pakistan über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde sei die National Database & Registration Authority (NADRA). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad hätten ein System für die Registrierung der Bewohner. Hinsichtlich der Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA lägen keine Informationen über solche Registrierungssysteme vor. In allen vier Provinzen bestehe jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze würden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen würden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten sei die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei seien für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich. Bei gemieteten Räumlichkeiten sei es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssten zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren könnten. Hotels seien verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, müsse man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte(NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein. Auf der NIC sei neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 68). Inwieweit es in Pakistan möglich ist, sich ohne Registrierung an einem anderen Ort niederzulassen und sich dort ein Leben mit gesellschaftlicher und politischer Teilhabe aufzubauen, kann im Fall des Klägers letztlich offenbleiben. Denn eine staatliche Verfolgung hat er nicht geltend gemacht und aus keinem der vorliegenden Erkenntnismittel geht hervor, dass Privatpersonen – wie die Taliban – Zugriff auf die Inhalte der Meldesysteme hätten. Vielmehr ist schon nicht klar, ob und inwieweit die analogen Meldedaten überhaupt zwischen den Polizeidienststellen unterschiedlicher Provinzen ausgetauscht werden (können) und beim landesweiten Auffinden von Personen helfen können (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration, 23.01.2018). Nach alledem ist davon auszugehen, dass für den Kläger jedenfalls in Islamabad keine Gefahr bestünde, etwaigen Nachstellungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass die Terrororganisationen in Pakistan überall verbreitet seien, macht er schon nicht geltend, dass gerade die Taliban, durch welche er eine Verfolgung fürchtet, in ganz Pakistan aktiv wären oder dass die Taliban zu sämtlichen Terrororganisationen in Pakistan über derartige Verbindungen verfügen würde, dass diese der Taliban beim Aufspüren von gesuchten Personen helfen würden. Schon der Vortrag des Klägers selbst spricht dagegen, dass die Taliban noch heute in ganz Pakistan aktiv wären. So sprach er davon, dass damals ganz Pakistan unter der Kontrolle der Taliban gewesen sei. Auch gab er an, dass es in seiner Heimatregion, der Region Gilgit-Baltistan auch heute noch sehr schlimm sei bzw. dass er noch heute um sein Leben fürchte, weil die Situation in dieser Gegend immer noch so sei. Aus diesen Ausführungen wird bereits deutlich, dass auch der Kläger selbst nicht davon ausgeht, dass die Taliban noch heute landesweit in Pakistan verbreitet ist, sondern diese vor allem nach wie vor die Region Gilgit-Baltistan terrorisiert. Auch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel deuten nicht darauf hin, dass die Taliban sowie die ihr zugehörigen Gruppen in ganz Pakistan verbreitet wären und ihre Gegner landesweit verfolgen würden. Insbesondere enthalten sie keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban auch in Islamabad ihre Feinde aufspüren und verfolgen würde. Laut EASO ist die Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) die größte militante Gruppe in Pakistan und eine Dachorganisation der meisten pakistanischen Taliban-Gruppen. Die TTP konzentriere sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung. Quellen deuteten darauf hin, dass sich die TTP zuletzt wieder verstärkt in ihrer ehemaligen Hochburg Süd-Waziristan breitmachen würden. 2019 sei die TTP an 82, 2018 an 79 Terroranschlägen beteiligt gewesen. Diese Anschläge hätten sich auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan konzentriert (EASO, Pakistan Security situation, Oktober 2020, S. 11, 28 ff.). Aus verschiedenen aktuellen Berichten ergibt sich, dass sich die unterschiedlichen Taliban-Gruppen in den vergangenen beiden Jahren unter dem Dach der TTP zunehmend wiedervereint bzw. zusammengeschlossen hätten und insbesondere in Waziristan und auch sonst im Grenzgebiet zu Afghanistan wieder Aktivitäten entfalten würden. Das Medium „The Diplomat“ spricht etwa davon, dass die einst gefürchteten pakistanischen Taliban sechs Jahre nach ihrer Niederlage einen graduellen Wiederaufstieg in ihren früheren Territorien in Waziristan aufführen würden, indem sie gezielte Tötungen ausführten, pakistanische Sicherheitskräfte attackierten, Regierungsangehörige entführten und Schutzgelder von lokalen Geschäftsleuten und Vertragspartnern der Regierung einsammelten. Die sichtbare Zunahme von Taliban-Anschlägen über das letzte Jahr in Nord- und Süd-Waziristan werde als Ergebnis der Wiedervereinigung und des Zusammenschlusses von mehreren Taliban-Splittergruppen in der TTP betrachtet. Die Taliban habe jüngst ihr Erpressungsnetzwerk in den Nachbardistrikt Tank und die entferntere Stadt Karachi ausgedehnt. Obwohl die TTP ihre Präsenz in den Städten noch beweisen müsse, erinnerten ihre zunehmenden Anschläge in Waziristan an ihr Auftauchen in den Stammesgebieten und an ihre schrittweise Ausdehnung in die Städte im Jahr 2007 (The Diplomat, The Pakistani Taliban is Back, 09.03.2021; vergleichbare Berichte und Einschätzungen finden sich in: Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan:Tehrik-i-Taliban Pakistan [Tehrik-e Taliban Pakistan, Tehrik-e-Taliban, Pakistani Taliban, Tehreek-e-Taliban] (TTP), including leadership, structure, objectives, areas of operations, activities and targets; state response [PAK106391.E], 14.01.2020). Demgegenüber bestehen nach Auswertung der Erkenntnismittel keinerlei Erkenntnisse dazu, dass die Taliban oder ihre Partnerorganisationen etwa in Islamabad präsent sein könnten. Vielmehr gibt es dort nach der Erkenntnislage insgesamt kaum terroristische Aktivitäten. So heißt es in den Erkenntnismitteln, dass die Lage in Islamabad in Bezug auf Schiiten „nicht so schlecht“ sei beziehungsweise angesichts der hohen Polizeidichte fast nichts passiere (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Differences between Shia [Shi'a, Shi'i] and Sunni Muslims; procedure to convert to Shi'ism; the situation and treatment of Shia Muslims by society and authorities, particularly in major cities, 04.12.2020). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag seien zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt worden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 16). Dem Kläger ist es auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil von Pakistan niederzulassen. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Antragsteller in dem sicheren Landesteil, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 - juris). Hiervon ist im Falle des Klägers auszugehen. Auch wenn das Auswärtige Amt in dem zitieren Lagebericht zu Pakistan ausführt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe, wäre es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts möglich, sich in Islamabad oder einer anderen Großstadt das Existenzminimum zu sichern. Beim Kläger handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann von 37 Jahren mit einer deutlich überdurchschnittlichen Schulbildung, umfangreichen Sprachkenntnissen und umfangreichen Berufserfahrungen im In- und Ausland. In Deutschland hat er zudem eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer erfolgreich absolviert. Gründe dafür, weshalb es ihm nach einer Rückkehr nach Pakistan nicht möglich sein sollte, sich das Existenzminimum – wenn auch möglicherweise anfänglich auf niedrigem Niveau – zu sichern, sind deshalb nicht ersichtlich. Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie geboten, die auch Pakistan erfasst hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich aus den unter 1. aufgeführten Gründen weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die aktuelle Situation im Heimatland des Klägers. Zudem ist der Kläger auch hier auf die Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz1, § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen. 3. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Pakistan sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere muss der Kläger auf Grund des unter 1. Ausgeführten nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Pakistan in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt oder gar gefoltert zu werden (Art. 3 EMRK). Den zu Grunde gelegten Erkenntnismitteln lässt sich weiterhin auch nichts dafür entnehmen, dass sich für den Kläger im Hinblick auf die in Pakistan herrschenden Lebensbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergeben könnte, weil er dort seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte oder kein Obdach fände. Angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrungen droht dem Kläger auch trotz einer gewissen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in Pakistan durch die Covid-19-Pandemie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefahrenlage. 4. Die Abschiebungsandrohung nach Pakistan ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem das Bundesamt den Kläger - zu Recht - weder als Asylberechtigten anerkannt, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiären Schutz gewährt hat und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG); letztlich ist der Kläger auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 AsylG). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen (teilweise) aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt worden ist. Zwar darf im Hinblick auf Art. 7 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) die Rechtsmittelfrist nicht gleichzeitig mit der Frist für die freiwillige Ausreise laufen. Diese ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung des Bescheids ist mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung, wonach die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden. Diese neue Regelung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris). 5. Schließlich begegnet auch die unter Ziffer 6 des Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG a.F.), in der vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. - wie hier - regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris), keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keine schutzwürdigen Belange vorgetragen, die in der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, jeweils hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der am xx.xx.1983 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 02.02.2015 und reiste am 09.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10.11.2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 31.01.2017 und am 26.02.2018 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er sei bei einer Busfahrt von Islamabad nach Gilgit, die er mit seinem Schwager und seinem Cousin unternommen habe, am 16.08.2012 von Personen überfallen worden. Die Straße sei mit Steinen blockiert gewesen, sodass der Bus habe anhalten müssen. Es seien auch noch weitere Busse angehalten worden. Es seien drei bis vier bewaffnete Männer gekommen und hätten befohlen, dass alle aus dem Bus aussteigen sollten. Insgesamt seien aber ca. 15 bis 20 Terroristen, die eine Militäruniform angehabt hätten, bei der Aktion beteiligt gewesen. Sein Schwager habe ihm empfohlen, sein Portemonnaie mit der ID-Karte unter den Bus zu werfen. Dies habe er dann auch gemacht. Die Personen aus dem Bus seien dann in zwei Gruppen eingeteilt worden – eine Gruppe mit Bärten, die andere Gruppe ohne Bärte. Danach seien alle nach der Reihe nach ihren Ausweisen gefragt worden. Nachdem er gesagt habe, dass ihm seine ID-Karte in Pindi geklaut worden sei, hätten sie ihm dann viele Fragen gestellt. Er habe falsche Angaben gemacht. Danach sei er gezielt gefragt worden, ob er Sunnit oder Schiit sei. Die Männer hätten die Passagiere auch geschlagen, um herauszufinden, ob diese Sunniten oder Schiiten seien. Die Gruppen seien dann nochmals durchmischt und schließlich in zwei Gruppen geteilt worden. Nachdem einer der Männer „action“ gerufen habe, hätten sie angefangen auf die eine Gruppe zu schießen. Anschließend habe er erfahren, dass 22 Personen erschossen worden seien. Einer der Ermordeten sei sein Cousin gewesen. Sie hätten zunächst unter anderem noch laut „Schiiten sind Ungläubige“, „Taliban, wunderbar, Mullah Omer wunderbar“ rufen müssen, hätten dann aber ihre Reise fortsetzen dürfen. Als sie in Chilas angekommen seien, hätten sie der Polizei und der Armee von dem Vorfall berichtet. Insgesamt hätten nur drei Schiiten den Vorfall überlebt. Das seien sein Schwager, er selbst und ein ihm Unbekannter gewesen. Ungefähr vier bis fünf Tage nachdem sie zuhause angekommen seien, seien sie telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihn gefragt, wo er sei und sie hätten gewusst wo er sich befinde. Sie hätten gesagt, dass er Glück gehabt habe und habe fliehen können, das nächste Mal sei er aber dran. Sie seien zwei oder drei Tage später zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gemacht. Die Polizei habe ihnen empfohlen, möglichst zuhause zu bleiben. Sie hätten weiterhin Drohanrufe erhalten – auch noch, nachdem sie ihre Telefonnummern geändert hätten. Sie hätten ihr Dorf verlassen und hätten immer ihren Wohnort gewechselt. Nachdem sein Schwager mit seiner Familie in den Iran gegangen sei, sei er nach Karachi gezogen. In dem von ihm bewohnten, mehrheitlich schiitischen Stadtteil habe es am 03.03.2013 zwei Explosionen gegeben, wodurch etwa 150 Menschen ums Leben gekommen seien. Im April sei er nach Gilgit zurückgegangen und habe dort wieder regelmäßig die Stadtteile gewechselt. Am 23.01.2013 habe er mit einem Freund in einem Hotel Mittagspause gemacht. Da sei ein fremder Mann gekommen, der sich in die Nähe von ihnen gesetzt habe, sie blöd angeschaut habe und dann gegangen sei. Er habe sofort gemerkt, dass etwas nicht stimme, weshalb sie das Hotel mit Motorrollern verlassen hätten. Sie seien von zwei oder drei Motorrädern verfolgt worden und die hätten dann angefangen, auf sie zu schießen. Sie seien zu einer Polizeistation gefahren und er habe gesehen, dass die Verfolger nicht mehr da gewesen seien. Nachdem sie den Vorfall am nächsten Tag der Polizei angezeigt hätten, habe er erneut den Stadtteil gewechselt und seine Arbeit verlassen. Im Oktober 2014 habe er dann erfahren, dass die Person, die den Überfall auf den Bus ebenfalls überlebt habe, umgebracht worden sei. Die Angst sei daraufhin so groß gewesen, dass seine Familie ihm empfohlen habe, Pakistan zu verlassen. Mit Bescheid vom 09.03.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 12.03.2018 per Einschreiben zur Post gegeben. Am 27.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründete. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 wurde der Kläger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin informatorisch zu seinem Asylbegehren angehört. Er gab zunächst im Wesentlichen an: Es gehe ihm gut. Er mache eine Ausbildung zum Altenpfleger und sei bereits Altenpflegehelfer. Er sei im zweiten Jahr der Weiterbildung und werden im August dieses Jahres die Prüfung haben. Aus seiner Familie sei niemand mehr in Pakistan. 2018 habe auch sein Bruder das Land verlassen und sei in den Iran gegangen. Auf seine Fluchtgründe angesprochen, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe Pakistan im Februar 2015 verlassen. Er habe dort Probleme gehabt. Aufgefordert seine Probleme näher zu schildern: Im August 2021 seien sie zu dritt – sein Schwager, sein Vetter und er – von Islamabad zurück in ihr Dorf gefahren. Am Abend des 15. August seien sie in Islamabad weggefahren und am 16. August früh morgens gegen sechs oder sieben Uhr seien sie an einem Ort namens Lulusar angekommen. Dort sei die Straße gesperrt gewesen. Es seien dort Steine gelegen. Sie hätten anhalten müssen. Vier Leute, die sich zuvor versteckt hätten, seien herausgekommen. Sie hätten jeweils eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und eine Armeeuniform getragen. Sie seien dagestanden und hätten sie aufgefordert herauszukommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon geahnt was geschehen werde. Als sie hätten aussteigen wollen, habe sein Schwager zu ihm gesagt, dass er seinen Ausweis verschwinden lassen solle. Es seien dann noch zwei weitere Busse eingetroffen, die ebenfalls hätten anhalten müssen. Alle Passagiere seien aufgefordert worden, auszusteigen. Diejenigen mit Bärten hätten sich auf der einen Seite, diejenigen ohne Bärte auf der anderen Seite aufstellen müssen. Die Terroristen hätten dann Ermittlungen zu den einzelnen Personen angestellt. Ihn hätten sie unter anderem zu seinem Namen, seinem Wohnort und zum Namen seines Vaters befragt. Sie hätten auch nach der Religion gefragt und wissen wollen ob er Schiit oder Sunnit sei. Sein Portemonnaie habe er beim Aussteigen unter den Bus geworfen. Auf die Fragen habe er falsche Angaben gemacht. Er habe einen anderen Namen genannt und ein anderes Dorf. Er habe ihnen gesagt, dass seine ID-Karte gestohlen worden sei. Sie hätten dann weiter gefragt, wen er in dem angegebenen Dorf kenne. Er habe aus dem Dorf einen Bauunternehmer namens Akbar Uhan gekannt und dessen Namen genannt. Die Ermittlungen hätten sich insgesamt über eine Stunde lang hingezogen. Sie hätten die Fragen auch wiederholt gestellt. Sie hätten Laptops und auch Walkie-Talkies gehabt. Während der Ermittlungen habe er und die anderen festgestellt, dass die Terroristen nicht nur zu viert waren, sondern dass in den Bergen im Hintergrund noch viele mehr gewesen seien. Aus den Schlangen mit Leuten mit und ohne Bärten hätten sie willkürlich Leute herausgeholt und so die Passagiere wiederum in zwei Gruppen geteilt. Eine Gruppe sei hinter den Bus gebracht worden. Einer habe „Action“ gerufen und sie hätten begonnen zu schießen. Das Schießen habe etwa zwei Minuten angedauert. Sie seien aufgefordert worden „hoch lebe Taliban und Mullah Omer“ und andere Sachen zu skandieren, unter anderem gegen den Iran und Chamenei. Dann hätten die Terroristen gesagt, dass sie gehen könnten. Sie seien dann wieder in die Busse eingestiegen und weitergefahren. In Chilas hätten die Busse an einem Polizeiposten angehalten. Der Fahrer sei zum Polizeiposten gegangen und habe dort alles erzählt. Auch sein Schwager habe der Polizei von allem berichtet. Es seien dann noch Leute von der Armee hinzugekommen. Auch ihnen habe man alles erzählt. Das alles habe dann etwa ein bis zwei Stunden gedauert. Irgendwann seien sie dann in der Stadt Gilgit angekommen. Die Stadt sei irgendwie gesperrt gewesen. Es gebe dort eine große Moschee. Dorthin seien sie von der dortigen Bevölkerung mitgenommen worden. Sie hätten dann die Nacht in Gilgit verbracht und seien am nächsten Morgen in ihr Heimatdorf weitergefahren. Nach drei bis vier Tagen habe er einen Telefonanruf erhalten. Der Anrufer habe gesagt: „Wir wissen wo du bist, wir werden dich finden. Dieses Mal ist dir nichts passiert, aber das nächste Mal wird das anders sein.“ Er sei dann zur Polizei gegangen und habe davon berichtet. Auch habe er die SIM-Karte seines Handys ausgetauscht. Trotzdem habe er weiter Drohanrufe bekommen. Er sei wieder zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gesagt, dass er das Dorf nicht verlassen und das Telefon nicht ausschalten dürfe. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen im Falle weiterer Anrufe die Telefonnummer des Anrufers mitzuteilen. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Er habe dann das Dorf verlassen. Er müsse noch etwas ergänzen: Sie seien, als sie in Gilgit mit dem Bus angekommen seien, nur noch zu dritt übrig gewesen. Es sei nur noch er, sein Schwager und ein junger Mann gewesen. Nachdem er sein Dorf verlassen habe, sei er mal hier und mal dort für eine Woche gewesen. Im Dezember 2012 sei sein Schwager mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Sein Schwager sei ein promovierter Professor. Sie hätten gemeinsam eine NGO gehabt und dadurch auch immer wieder Probleme bekommen. Er selbst sei dann nach Karachi gegangen. In Karachi sei er nicht an einem Ort geblieben, habe aber meistens im Stadtteil Abbas Town gewohnt. 2013 hätten dann Terroristen dort Bomben in die Luft gejagt, wodurch die dortigen Gebäude zerstört worden seien. Es seien dabei etwa 150 Leute umgekommen. Er sei dann innerhalb Karachis umgezogen und im April 2013 wieder nach Gilgit zurückgekehrt. Dort habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Im Januar 2014 habe er einen Übersetzungsauftrag für ein Brückenbauprojekt eines chinesischen Unternehmens bekommen. Dieses sei in der Nähe der Stadt gewesen. Am 23.01.2014 sei er mit einem Freund in die Stadt gegangen, um dort zu essen. Es gebe dort einige kleine Restaurants. Mit ihnen sei jemand ins Restaurant hineingegangen und habe sie angestarrt. Plötzlich habe diese Person rausgehen wollen. Der Kellner habe gesagt, dass das Essen der Person fertig sei, aber die Person sei trotzdem weiter rausgegangen. Er habe etwas Angst gehabt und sich unwohl gefühlt. Sein Freund habe ihn beruhigen wollen. Er habe aber keine Lust mehr gehabt zu essen und sie seien dann mit den Motorrädern ein Stück weggefahren. Schon nach einem kurzen Stück, hätten sie Schüsse gehört. Er sei gefahren und der Freund sei hinter ihm gesessen. Es sei zwei Mal geschossen worden. Sie seien weitergefahren und zu einem kleinen Polizeiposten gekommen. Dort hätten sie gesagt, dass Leute hinter ihnen gewesen seien und auf sie geschossen hätten. Die Verfolger seien dann aber nicht mehr da gewesen. Er sei dann nach Hause gefahren. Am nächsten Tag sei er zur Polizeistation gegangen und habe dort erzählt, dass sie sich am Tag zuvor beim Polizeiposten hätten verstecken müssen. Die Polizisten bei der Polizeistation hätten die Anzeige geschrieben, danach sei aber nichts mehr passiert. Ab dem nächsten Tag sei er dann nicht mehr zur Arbeit gegangen. In Notfällen habe er noch am Telefon übersetzt. So sei es weitergegangen. Im September oder Oktober 2014 habe er dann in der Zeitung gelesen, dass auf zwei Personen geschossen worden sei. Es habe sich um Kopfschüsse gehandelt. Die Personen seien gestorben. Später habe er erfahren, dass eine Person davon der junge Mann aus dem Bus nach Gilgit gewesen sei. Die andere Person sei dessen Vetter gewesen. Seine Familie und seine Freunde hätten dann gesagt, er solle verschwinden und sich in Sicherheit bringen. Im November oder Dezember sei er dann nach Karachi gegangen. Vor dort sei er mit einer Gruppe in den Iran ausgereist. Er habe wirklich versucht, in Pakistan zu bleiben. Aber die Situation sei nicht günstig gewesen. Die Terroristen hätten sogar die Kinder in den Dörfern gefragt, wo die von ihnen gesuchten Leute seien. Nachdem er weggegangen sei, sei sein Bruder an der Reihe gewesen. Dieser habe Drohungen auf Zetteln erhalten. Sein Bruder sei Lehrer an einer Schule und habe zwei Kinder. Sein Bruder sei dann 2018 umgezogen und ausgereist. Die Region Baltistan liege zwischen China, Indien und Pakistan. Die Regierung sei dafür verantwortlich, wenn solche Sachen dort passierten. Seit 1988, als es im großen Stil Gewalttaten und Übergriffe durch die Taliban gegeben habe, sei die Situation nicht besser geworden. Es sei auch jetzt noch sehr schlimm dort. Vor ein bis zwei Monaten sei etwa eine ganze Familie an dem Ort umgebracht worden, an dem er übersetzt habe. Die Regierung gewinne allenfalls zeitweise die Kontrolle über das Gebiet. In dieser Region könne nur Allah helfen. Nach 1988 hätten viele Leute die Region verlassen. Auf die Frage, ob bei dem Überfall auf die Busse niemand von den Passagieren versucht habe, wegzulaufen: Nein. Es sei ein ganzes Bataillon gewesen. In alle Richtungen seien Leute gestanden. Die vier hätten nur die Befragung gemacht. Auf die Frage, was er darunter verstehe, wenn er sage, dass die Leute von den Terroristen willkürlich in die beiden Gruppen eingeteilt worden seien: Er wisse nicht welche Informationen sie gehabt hätten. Sie hätten schon bestimmte Leute ausgewählt. Alle seien Schiiten gewesen. Ihnen sei gesagt worden, dass es 20 gewesen seien. Später habe er dann durch die Zeitung erfahren, dass es 22 Leute gewesen seien. Sie hätten also die Identitäten der Personen überprüft. Auf die Frage, woher die Terroristen seine Telefonnummer auch noch nach mehrmaligem Wechseln der SIM-Karte erfahren hätten: Das sei ja das Problem. Solange er in Pakistan gelebt habe, habe er keine SIM-Karte mehr auf seinen Namen zugelassen. Und die Polizei habe ja auch zu ihm gesagt, dass er sein Telefon nicht ausschalten solle. Auf die Frage, wann er nach seinem Aufenthalt in Karachi nach Gilgit zurückgekehrt sei: Im April 2013. Auf die Frage, warum er ausgerechnet nach Gilgit zurückgegangen sei: Er habe keine andere Möglichkeit gehabt. Sie dürften nicht in die Provinz Belutschistan gehen und in Karachi sei er schon gewesen. Nach Punjab könne man wegen den dortigen Gesetzen nicht gehen. Denn diese würden verlangen, dass man im Einzelnen mitteile, woher man komme und wie man heiße. Damals sei ganz Pakistan unter der Kontrolle der Taliban gewesen. Was habe er machen sollen. Er habe gedacht, dass es im Gebirge rund um Gilgit kleine Dörfer gebe und man mal hier und mal dort wohnen könne. Deshalb sei er zurückgegangen. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste: Er fürchte um sein Leben. Auf die Frage, warum dies so sei: In dieser Gegend sei die Situation immer noch so. Auf die Frage, ob er nicht in eine andere Gegend gehen könnte, zum Beispiel nach Islamabad: Erstens hätten sie nach seiner Ausreise seinen Bruder verfolgt. Nun seien alle seine Verwandten weg aus Pakistan. Zweitens seien alle Terrororganisationen so, dass sie Zeugen nie in Ruhe lassen würden. Das sei ihr Gesetz. Er könne nicht nochmal ein Risiko eingehen. Wenn Deutschland ihn nicht behalten könne, würde er woanders hingehen. Eine Rückkehr nach Pakistan sei aber nicht möglich. Auf die Frage, wie seine Verfolger bemerken sollten, dass er zurück in Pakistan sei: Wenn er zurückkehren würde, müsse er arbeiten, wohnen und so weiter. Das würden sie erfahren. Die Terrororganisationen seien in Pakistan überall verbreitet. Er wolle die Gefahr an einem Beispiel aufzeigen: 2002 oder 2003 habe es einen Vorfall in einer schiitischen Moschee in Karachi gegeben. Dort seien Terroristen während des Gebets gekommen und hätten 200 Menschen getötet. Nur eine Person habe überlebt. Diese Person sei nach Dubai geflüchtet. Nach fünf Jahren sei die Person zurückgekehrt und sei umgebracht worden. Zeugen seien für diese Organisationen gefährlich. Das was mit ihm geschehen sei, könne er nicht nochmals erleben. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle: Nein. Er habe alles erzählt. Taiwan sei ein gutes Land gewesen, aber er habe zurück nach Pakistan gewollt. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit der Klageschrift vom 15.03.2018 hat der Kläger einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.03.2018 ihr Einverständnis hierzu ebenfalls erklärt. Mit Beschluss vom 09.06.2021 hat der Berichterstatter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens waren auch die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel zur Lage in Pakistan.