Urteil
6 K 816/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0112.6K816.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit aus der Stadt Gujrat in der Provinz Punjab und 1995 geboren. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Januar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Problemen mit einer anderen Familie und der Polizei aus Pakistan ausgereist sei. Im März 2015 habe ein Freund bei ihm übernachtet. Später sei herausgekommen, dass dieser Freund in derselben Nacht seine Cousine ermordet habe. Die Eltern der Ermordeten hätten auch ihn angezeigt, da sie ihn der Mithilfe verdächtigt hätten. Die Polizei habe nach ihm gesucht und sei mehrfach bei ihm gewesen. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen bzw. habe sich unbemerkt entfernen können. In Pakistan sei es so, dass man auch verhaftet werde, wenn man wegen Mordes angezeigt sei. Wenn eine andere Stelle der Polizei Geld gebe, würde diese einen außerdem schlagen, bis man zugibt, an dem Mord beteiligt gewesen zu sein. Er vermute, dass die Familie des ermordeten Mädchens der Polizei Geld gegeben habe. Andernfalls könne er sich nicht erklären, warum nach ihm gesucht werde. Sein Freund sei bereits verhaftet gewesen. Auch habe er bereits vorher einen Konflikt mit dieser Familie gehabt, da er seine Freundschaft zu dem späteren Mörder nicht habe auflösen wollen. Er sei dann zunächst zu seinem in der Nähe lebenden Onkel gegangen. Später sei er dann auf Anraten seiner Eltern und der Dorfältesten ausgereist. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017, zugestellt am 8. Februar 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), eine Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 16. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung durch das Bundesamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts 2. Februar 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger mit Blick auf Pakistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Hierbei hat er unter anderem vorgetragen, dass die Familie des ermordeten Mädchens richtig besessen davon sei, dass er verurteilt werde. Diese Familie sei viel reicher und einflussreicher als seine Familie. Sie könnten daher bei der Polizei immer Geld bezahlen und dann passiere, was sie wollen. Der neue Dorfvorsteher stehe auch auf ihrer Seite. Er könne die polizeiliche Anzeige (First Information Report (FIR)) und den gegen ihn erlassenen Haftbefehl besorgen, die seine Geschichte belegen würden. Daraufhin wurde dem Kläger Gelegenheit zur Einreichung dieser Dokumente gegeben und die mündliche Verhandlung vertagt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 ist zur Echtheit der durch den Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Urkunden (FIR und Haftbefehl) Beweis erhoben worden durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Auslandsvertretung in Pakistan. Mit Schreiben vom 4. August 2020 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass Recherchen des Kooperationsanwalts der Deutschen Botschaft Islamabad ergeben hätten, dass der FIR eine Fälschung sei. Die Ermittlungen bei der zuständigen Polizeistation hätten ergeben, dass der Kläger in keiner Weise an dem betreffenden Strafverfahren beteiligt sei. Der echte FIR mit diesem Aktenzeichen betreffe einen gänzlich anderen Fall. Es sei außerdem das gesamte Register aus dem Jahr 2015 durchgegangen worden, um eine Verwechslung auszuschließen. Der Haftbefehl müsse daher auch eine Fälschung sein. Umfeldbefragungen zufolge habe der Kläger nie gegen Gesetze verstoßen und sei auch noch nie Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gewesen. Die Familie und das soziale Umfeld hätten vielmehr mitgeteilt, dass er Pakistan auf den üblichen Migrationsrouten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2021 hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass diese Auskunft nicht zutreffend sei. Die einflussreiche und reiche Familie des getöteten Mädchens habe Vorkehrungen getroffen und die Dokumente bei der Polizei durcheinandergebracht bzw. verfälscht. Außerdem habe der Vertrauensanwalt von seinem Vater 2.000,- Rupien verlangt und auch bekommen. Die eingereichten Dokumente seien echt. Dies belegten auch die im Nachgang durch ihn zusätzlich eingereichten Dokumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe : Der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG)) weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ebenso wie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG scheitert bereits daran, dass eine Verfolgung des Klägers im Sinne dieser Vorschriften zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellbar ist. Zudem muss dieser sich auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG). Als Verfolgung im Sinne der Vorschrift gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sowie ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (QualifikationsRL) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. zuletzt nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 27 f. m.w.N. Es obliegt dabei dem Ausländer, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33. Wenn der Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL zugute, d.h. die Vorverfolgung ist – sofern sie zur Überzeugung des Gerichts vorliegt – ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung weiterhin begründet ist bzw. dass er weiterhin tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A ‑, juris, Rn. 39 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das erkennende Gericht ist auf der Grundlage des dargestellten Maßstabs bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor der Ausreise aus Pakistan einer Verfolgungshandlung im obigen Sinne ausgesetzt war. Die durch den Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Bereits dem Vortrag beim Bundesamt fehlt insofern die Schlüssigkeit. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheids wird insofern verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht ist auf Grundlage des Schreibens des Auswärtigen Amts vom 4. August 2020 zudem überzeugt davon, dass es sich bei dem eingereichten FIR und dem Haftbefehl um Fälschungen handelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie es der Familie des mutmaßlich getöteten Mädchens hätte gelingen sollen, im Vorfeld der Untersuchungen des durch die Deutsche Botschaft beauftragten Vertrauensanwalts das komplette polizeiliche Register für das Jahr 2015 – welches ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amts eingesehen wurde – entsprechend zu verändern. Auch den Umstand, dass sowohl die Familie als auch das soziale Umfeld angegeben hätten, dass der Kläger keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, vermag der Kläger nicht überzeugend zu erklären. Dem in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2021 hilfsweise gestellten Beweisantrag, vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22/10 u.a. -, juris, Rn. 10, war nicht zu entsprechen. Dabei kann dahinstehen, ob die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bereits nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO entfällt, nachdem dem Kläger mit der Ladung eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzt wurde. Denn die mit dem hilfsweisen Beweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache kann ohne weiteres als wahr unterstellt werden. Wenn der Vertrauensanwalt vom Vater des Klägers nämlich 2.000,- Rupien bekommen hätte, würde dies zunächst nur eine plausible Erklärung für etwaige unwahre Behauptungen zu Gunsten des Klägers darstellen. Selbst dann, wenn man bei Wahrunterstellung dieser Tatsache – aufgrund der dann anzunehmenden Bestechlichkeit des Vertrauensanwalts – dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. August 2020 jedoch insgesamt keinen Beweiswert mehr zumessen würde, käme es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn letztlich kann die gesamte Verfolgungsgeschichte des Klägers aus den folgenden Erwägungen ohne Ergebnisrelevanz als wahr unterstellt werden: Zum einen fehlt es mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie des mutmaßlich ermordeten Mädchens bzw. die Polizei bereits an der notwendigen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Zum anderen muss sich der Kläger jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG), da er zumindest in den Großstädten Pakistans keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, er sicher und legal dorthin reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Pakistaner können sich in allen Landesteilen Pakistans grundsätzlich frei bewegen, Arbeit finden und sich eine hinreichende Existenzgrundlage schaffen. Eine beachtliche Sprachbarriere oder Diskriminierung existiert insofern nicht. Pakistaner wachsen generell in einer polylingualen Gesellschaft auf, die stark von inländischer Migration in die Wirtschaftszentren geprägt ist. Die meisten Pakistaner, insbesondere in den Ballungsräumen, sprechen und verstehen mehrere Regionalsprachen gut, so dass eine Verständigung auch über Erstsprachgrenzen hinweg möglich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Münster vom 4. Juli 2017; Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 7. Februar 2018. Dies gilt auch für den sechsundzwanzigjährigen Kläger. Dieser ist gesund, im arbeitsfähigen Alter, spricht mit den Sprachen Urdu und Punjabi zwei weit verbreitete und gängige Landessprachen, hat noch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan und eine Schulbildung genossen. Zudem ist er sowohl in Pakistan als auch in Deutschland bereits erfolgreich einer beruflichen Betätigung nachgegangen. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans – insbesondere in einer der Großstädte wie bspw. Karatschi – eine hinreichende Existenzgrundlage schaffen könnte. In der Folge kann dahinstehen, welche über das bloße Existenzminimum hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards am Ort der inländischen Fluchtalternative erfüllt sein müssen. Ebenfalls offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35; zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 A 4653/19.A -, juris, Rn. 4 f.; divergierend nunmehr Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 LB 56/20 -, juris, einerseits und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, andererseits. Jedenfalls in einer von seiner Heimatstadt weit genug entfernten Großstadt wäre der Kläger auch keiner polizeilichen Verfolgung mehr ausgesetzt. Insgesamt leben potentiell Verfolgte in den Großstädten Pakistans aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die von der Polizei wegen Mordes gesucht werden, können in einer solchen Stadt unbehelligt leben, wenn diese weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29. September 2020 (Stand: Juni 2020), S. 19 f. Der Umstand, dass der Freund des Klägers auf seiner Flucht in Abbottabad festgenommen wurde, vermag diese Annahme nicht zu entkräften. Denn bei Abbotabad handelt es sich um eine Stadt von "nur" ca. 200.000 Einwohnern, die zudem in relativer Nähe zum Wohnort des Klägers liegt (ca. 300 km). Mit Karachi (ca. 17 Millionen Einwohner/1.300 km Entfernung) ist dies nicht zu vergleichen. Zudem wurde der Freund des Klägers in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem mutmaßlichen Verbrechen festgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt – ca. 6 Jahre später – dürfte der Ermittlungsdruck jedoch bereits weitaus geringer ausfallen. Zudem konnte der Kläger sich bereits durch bloßes Untertauchen bei seinem Onkel für einige Zeit erfolgreich dem Zugriff durch die Polizei entziehen. Ein Auffinden des Klägers in einer dieser Großstädte durch die Polizei ist zur Überzeugung des Gerichts in der Folge nicht hinreichend wahrscheinlich. Dasselbe gilt recht für die mit dem Kläger verfeindete Familie. Die vom Kläger beschriebene Allmacht – auch einer ggf. vermögenden und lokal einflussreichen –Familie, welche dieser das Auffinden und Verfolgen einzelner Personen in allen Landesteilen Pakistans ermöglichen würde, besteht in dem Land mit ca. 215 Millionen Einwohnern nicht. Selbst größere und vernetzte Gruppen wie die Taliban verfügen dort nicht über das Netzwerk und die Ressourcen, um einzelne Personen, die keine herausragende gesellschaftliche Stellung innehaben, in einer der Millionenstädte ausfindig zu machen und zu verfolgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 7. Februar 2018; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 4 A 8/18.A - und Beschluss vom 29. März 2019 - 4 A 1124/19.A -, beide juris. Auch der Hilfsantrag war abzulehnen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Zur Überzeugung des Gerichts droht ihm in seinem Herkunftsland nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG. Auch unter diesem Blickwinkel musste dem in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2021 hilfsweise gestellten Beweisantrag – unabhängig eine etwaigen Präklusion nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO – nicht entsprochen werden. Denn selbst bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache bzw. der gesamten Verfolgungsgeschichte müsste sich der Kläger auch insofern gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG jedenfalls auf die vorhandenen inländischen Fluchtalternativen verweisen lassen. Zuletzt war auch der zweite Hilfsantrag abzulehnen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger sich im Falle der Rückkehr sogar eine über das – im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ausreichende – bloße Existenzminimum hinausgehende Existenzgrundlage schaffen könnte. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3e Abs. 1 AsylG und ergänzend auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) verwiesen. Eine Erkrankung wurde vom Kläger demgegenüber bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.