Urteil
11 A 33/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Homosexualität kann eine asylrelevante Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darstellen; Schutz besteht nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung.
• Vorbringen des Antragstellers muss schlüssig, widerspruchsfrei und zeitnah erfolgen; verspätet oder widersprüchlich vorgetragene schwere Ereignisse können das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen.
• Interne Fluchtalternative in die großen türkischen Metropolen kann ein Abschiebungshindernis ausschließen, wenn sichere Aufnahme und Lebensunterhalt dort vernünftigerweise zu erwarten sind.
• Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG sind von der Behörde zu befristen; die Festlegung auf 30 Monate kann ermessensfehlerfrei sein, wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei widersprüchlichem Vortrag und interner Schutzmöglichkeit in türkischen Metropolen • Homosexualität kann eine asylrelevante Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darstellen; Schutz besteht nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung. • Vorbringen des Antragstellers muss schlüssig, widerspruchsfrei und zeitnah erfolgen; verspätet oder widersprüchlich vorgetragene schwere Ereignisse können das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen. • Interne Fluchtalternative in die großen türkischen Metropolen kann ein Abschiebungshindernis ausschließen, wenn sichere Aufnahme und Lebensunterhalt dort vernünftigerweise zu erwarten sind. • Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG sind von der Behörde zu befristen; die Festlegung auf 30 Monate kann ermessensfehlerfrei sein, wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Der türkische Kläger (kurdisch, muslimisch) beantragte Asyl in Deutschland mit der Behauptung, wegen Homosexualität und familiärer Morddrohungen verfolgt zu werden. Er gab an, mehrfach vor der Familie geflohen, in Istanbul verprügelt und von Bekannten verraten worden zu sein; zudem berichtete er erstmals mündlich von Verhaftungen, Folter und Beteiligung an einem Mordprozess. Das Bundesamt lehnte am 12.09.2017 Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote ab und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten fest. Der Kläger klagte hiergegen, trug in der Verhandlung ergänzende, zum Teil erstmals vorgetragene schwere Vorwürfe vor und berief sich auf die Gefährdung durch Familie und Bekannte in der Türkei. Das Gericht verhandelte trotz teilweisem Ausbleiben von Vertretern und stellte die Klage als unbegründet zurück. • Rechtsgrundlagen: §§ 3, 3a, 3c, 3e AsylG; § 60 AufenthG; § 11 AufenthG; Art.4 QRL und Art.7–10 QRL sind ergänzend anzuwenden. • Flüchtlingseigenschaft: Homosexualität kann eine "bestimmte soziale Gruppe" bilden, schützt aber nur, wenn eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; das Vorbringen des Klägers war widersprüchlich, nicht schlüssig und teilweise erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, weshalb das Gericht die Glaubhaftigkeit nicht begründet feststellen konnte. • Interne Schutzalternative: Nach § 3e AsylG kann Schutz entfallen, wenn im Herkunftsland sichere Binnenaufnahmemöglichkeiten bestehen; Metropolen wie Istanbul, Izmir und Ankara bieten nach Erkenntnisstand Aufnahme- und Arbeitsmöglichkeiten, die der Kläger nutzen kann. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AsylG und § 60 Abs.5, Abs.7 AufenthG (reale Gefahr von Todesstrafe, Folter oder erniedrigender Behandlung bzw. erhebliche konkrete Gefahr) liegen nicht vor; weder stichhaltige Gründe noch eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerster Gefährdung wurden dargetan. • Glaubhaftigkeitswürdigung: Schwerwiegende Ereignisse wie Verhaftung und Folter waren in der Anhörung nicht genannt und wurden erst später vorgetragen; das verzögerte und widersprüchliche Vorbringen mindert die Überzeugungskraft. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Behörde hat nach § 11 Abs.1, Abs.2, Abs.3 AufenthG ermessensfehlerfrei eine Befristung von 30 Monaten gesetzt; der Kläger hat keine schutzwürdigen Belange dargelegt, die eine kürzere Frist geboten hätten. • Verfahrensrecht: Klagefristen und Zustellung lagen ordnungsgemäß vor; die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Bescheid des Bundesamts vom 12.09.2017: Es fehlt die Überzeugung, dass dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder der familiären Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Zudem steht ihm keine subsidiäre Schutzberechtigung zu, weil keine ernsthafte Gefahr von Todesstrafe, Folter oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden kann, und eine interne Schutzalternative in türkischen Metropolen besteht. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegt nicht vor. Schließlich ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ermessensfehlerfrei; schutzwürdige Gründe für eine abweichende Frist wurden nicht vorgetragen.