Urteil
22 K 8825/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1124.22K8825.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2017 (Az.: 0000000 -000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2017 (Az.: 0000000 -000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in P. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 11.09.2016 mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum auf dem Luftweg, von Izmir nach Düsseldorf, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.09.2016 meldete er sich als Asylsuchender. Am 26.10.2016 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Am 04.04.2017 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinen Asylgründen persönlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei homosexuell und geflüchtet, bevor seine Familie dies erfahren habe. Er sei geflüchtet, damit sie es nicht erfahre, denn er habe Angst und gehe davon aus, getötet zu werden, wenn die Familie von seiner Homosexualität weiß. Als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei habe er das erste Mal gemerkt, dass er sich zu Jungen hingezogen fühle. Er habe sich in der zweiten Schulklasse in einen männlichen Klassenkameraden verliebt. Er stamme aus einer streng religiösen Familie. Es handele sich um einen großen Familienclan. Seine Brüder und Onkel seien streng gläubige Muslime. Ein Onkel sei ein Haji. In ihrer Religion gebe es keine Homosexualität und deswegen seien alle dagegen; er sei so erzogen worden, dass dies ein Tabu sei. Daher habe er überlegt, ob er sich ändern könne, aber es sei so, dass ihm dies nicht möglich sei. Er habe in seiner Familie und seiner Umgebung mit niemandem darüber sprechen können. Es sei schwer für ihn gewesen, das auszuhalten. Er habe die ganze Zeit unter Druck gestanden. Am 06.10.2014 habe er in Istanbul seinen Freund aus Deutschland, den Zeugen N. S. T. , kennengelernt. Sein Freund habe in Istanbul Urlaub gemacht. Kennengelernt habe er ihn während eines Saunabesuchs. Im Dezember 2014 habe ihn sein Freund dann für 17 Tage in Izmir besucht. Da er noch im elterlichen Haus in Izmir gewohnt habe, habe er der Familie gesagt, dass er in Istanbul sei. Er habe tagsüber gearbeitet und sei nach der Arbeit direkt ins Hotel gegangen. Sie seien aus Angst nicht rausgegangen. In dieser Zeit habe er sich mit dem Zeugen verlobt. Sein Freund habe ihn noch ein zweites Mal in Izmir besucht. Sie hätten dann beschlossen, zusammen in Istanbul zu leben. Er habe mit dem Zeugen in Istanbul acht Monate lang zusammen gelebt. Seiner Familie habe er mitgeteilt, dass er dort arbeite. Da sein Bruder oft nach Istanbul gefahren sei, habe er sich dabei von seinem Freund räumlich trennen müssen. Er habe sich während dieser Zeit auch dort, in Istanbul, nicht wohlgefühlt, weil die Leute gegen Homosexuelle seien. Sie seien belästigt bzw. bedroht und angegriffen worden. Dabei sei ihm mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden. So seien sie zusammen unterwegs gewesen, hätten sich an den Händen gehalten und junge Leute hinter ihnen hätten sie beleidigt und dann später auch angegriffen. Aus Angst vor seiner Familie habe er keine Anzeige bei der Polizei erstatten können. Es sei für ihn geplant gewesen, dass er seine Cousine, die Tochter der Schwester seines Vaters, heiraten sollte. Seine Mutter habe sich mit der Tante geeinigt. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zunächst immer darauf verweisen können, dass sein älterer Bruder zuerst heiraten müsse. Aufgrund der bevorstehenden Hochzeit seines älteren Bruders, die am 16.09.2016 stattfand, habe er sich entschlossen auszureisen. Er habe seiner Familie mitgeteilt, dass er in Deutschland Urlaub machen wolle. Am 11.09.2016 sei er dann mit einem Visum nach Deutschland zu seinem Freund, dem Zeugen, gereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, in der Türkei aufgrund seiner Homosexualität durch die Gesellschaft, aber vor allem durch seine Familie verfolgt zu werden. Er befürchte, getötet zu werden, wenn die Familie von seiner Homosexualität erfährt. Mit Bescheid vom 24.05.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab (Ziff. 2), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu (Ziff. 1 und 3) und stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff. 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestimmt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers zwar glaubhaft sei, aber die Voraussetzungen der §§ 3 AsylG nicht vorlägen. Der Kläger könne Schutz durch den türkischen Staat in Anspruch nehmen, da dieser willens und in der Lage sei solchen zu bieten. Zudem bestehe in der Türkei kein Verbot in Bezug auf homosexuelle Neigung oder einvernehmliche homosexuelle Betätigung unter Erwachsenen. Nach offizieller Auslegung umfasse das Verbot von Diskriminierung (Art. 10 der türkischen Verfassung) aufgrund des Geschlechts auch das Verbot von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. In den Großstädten, vor allem in Istanbul, hätten sich auch mehrere Vereine als Interessenvertretungen der Homosexuellen gegründet. Der Kläger habe dementsprechend auch nach eigenem Vortrag acht Monate in Istanbul gelebt, ohne dass die Übergriffe von Dritten von asylerheblichem Schweregrad gewesen seien. Hinsichtlich der vorgetragenen befürchteten Verfolgung durch die Familie bestehe ebenso die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen zu wenden, um Schutz zu erhalten. Im Übrigen bestünden auch interne Schutzmöglichkeiten, die der Kläger in der Vergangenheit bereits in Anspruch genommen habe, da er mit seinem Freund in Istanbul gelebt habe. Zu diesem Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2017 ist in den Akten vermerkt, dass er am 23.05.2017 als Einschreiben zur Post gegeben worden sei. Der Kläger hat am 12.06.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er schriftsätzlich im Wesentlichen ergänzend vor, er habe in seiner Heimat Angriffe auf sein Leben und seine Gesundheit von seiner kurdischen Familie und dem Umfeld zu befürchten. In Istanbul seien er und sein Freund von Fremden beleidigt und sogar ins Gesicht geschlagen worden. Zwar sei Homosexualität in der Türkei nicht strafbar, jedoch entspreche das am 03.03.2014 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz nicht den OSCE-Empfehlungen, da es Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transsexuelle ausschließe. Der Kläger führt unter Verweis auf mit Schriftsatz vom 28.06.2017 vorgelegte Auskünfte weiter aus, dass danach Übergriffe auf die vorgenannten Gruppen auch durch Angriffe von staatlichen Akteuren erfolgten. Diskriminierung und Gewalt fänden in einem erschreckend zunehmenden Maße statt, hierzu gehörten sogar Aufrufe zum Mord an Homosexuellen. Der Sondergesandte des Human Right Counsel habe (bereits) in seinem Bericht vom 07.06.2017 einen ungenügenden Schutz durch Gesetze und Polizei festgestellt. Ferner seien sie Ziel von Angriffen durch die regierungsfreundlichen Medien, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht würden willkürlich beschränkt. Durch den anhaltenden gesellschaftlichen Umbruch könnten Homosexuelle in der Türkei nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Er persönlich müsse befürchten bei einer Rückkehr in die Türkei von seiner kurdischen Großfamilie durch einen „Ehrenmord“ getötet zu werden. Daneben seien Verfolgung und gewillkürte Gewalt durch staatliche Akteure wegen seiner gelebten Homosexualität, insbesondere als Kurde zu erwarten. Der Kläger legt ferner eine Stellungnahme des F.., ein Verein zur Unterstützung von LSBTIQ-orientierten Menschen, vom 28.06.2017 vor, den er zusammen mit seinem Lebensgefährten aufsuchte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2017 (Az.: 0000000-000) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Herr N. S. T. , der Verlobte des Klägers, als Zeuge vernommen worden zu den Geschehnissen vor der Ausreise des Klägers und zu seinen Kenntnissen bezüglich einer Bedrohungslage durch dessen Familie. Wegen der Angaben des Klägers und des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit ordnungsgemäßer Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und auch begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen insbesondere keine Bedenken im Hinblick auf die zweiwöchige Klagefrist. Denn ein ordnungsgemäßer Absendevermerk oder etwa ein Zustellungsnachweis ist dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht zu entnehmen. Daher hat auch die Beklagte die Frage der Fristwahrung zu Recht nicht infrage gestellt. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.05.2017 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Kläger gehört einer „sozialen Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG, nach dem als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, bildet einen Unterfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Als eine solche Gruppe gilt nach der Legaldefinition, die § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insoweit aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes übernimmt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54/19 –, juris, Rn. 7 Die Homosexualität des Klägers wurde von der Beklagten in Ansehung der Ausführungen des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 04.04.2017 nicht in Frage gestellt. Und auch zur Überzeugung der Einzelrichterin steht nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger homosexuell ist. Homosexuelle Personen gehören in der Türkei auch einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG an. Ausweislich der herangezogenen Erkenntnisquellen verbietet in der Türkei zwar kein Gesetz Homosexualität oder homosexuelle Handlungen. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst. Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung erfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Gesellschaftlich ist sie ganz überwiegend nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden homosexuelle Personen häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Von allen OECD-Ländern herrscht in der Türkei die geringste Akzeptanz gegenüber Homosexualität. Der statistische Meßwert liegt auf einer Skala von 1 (niedrigste mögliche Akzeptanz) bis 10 (maximale Akzeptanz) bei 1,6, wobei sich dieser Wert seit den achtziger Jahren kaum verbessert hat. Die türkische Regierung bemüht sich jedoch nicht mehr nur nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz, sondern trägt seit geraumer Zeit sogar aktiv zum Gegenteil bei. Verleumdungskampagnen in regierungsfreundlichen Medien und Hassreden sowie herablassende Äußerungen hochrangiger Regierungsvertreter, darunter der Präsident der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet), der türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung und des Büros der Ombudsperson sowie der Vorsitzende der türkischen Gesellschaft des Roten Halbmonds, spiegeln die diskriminierende Haltung der Regierung gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten und deren Rechte wieder. Während der COVID-19-Pandemie sagte C. G., der Leiter des Diyanet, bei einer Predigt während des Ramadan, dass der Islam Homosexualität verurteile, weil sie Krankheit bringe, und dass jedes Jahr Tausende von Menschen dem HIV-Virus ausgesetzt seien. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.06.2021 (Stand: April 2021) – im Folgenden: AA, Lagebericht 2021 –, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 29.11.2019, aktualisiert am 08.04.2020 – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt 2020 –, S. 75 ff. und BFA, Länderinformationsblatt vom 18.05.2021, S. 115 ff. Weiter wird er zitiert mit der Aussage „Lasst uns zusammen handeln, um die Menschen vor diesem Bösen/solchen Übeln zu schützen.“ Noch mehr Gewicht bekamen diese Sätze, als Präsident Erdogan diese Aussage ausdrücklich unterstützte „Die Worte des Diyanet-Chefs seien für gläubige türkische Sunniten verpflichtend. Was er sage sei vollkommen richtig.“ Süddeutsche Zeitung vom 03.05.2020, Homophobie in der Türkei „Der Islam verflucht Homosexualität“; Deutschlandfunk vom 08.05.2020, „Türkei/Homophobie im Namen des Islam“. Auf Strafanzeigen der Menschenrechtsstiftung der Türkei (THIV) und der Anwaltskammer von Ankara gegen Erbas wegen Aufwiegelung reagierte die Staatsanwaltschaft mit strafrechtlichen Untersuchungen wegen „Beleidigung religiöser Werte“. Zuvor bezeichnete Staatspräsident Erdogan Angriffe auf Erbas als einen Angriff auf den Staat und sah die Kritik als gezielte Attacke auf den Islam. Anfang Februar 2021 bezeichnete Innenminister Süleyman Soylu LGBT-Mitglieder, die vor dem Hintergrund der Studentenproteste an der Bosporus-Universität festgenommen wurden, als Perverslinge bzw. Abartige, weil sie in den sozialen Medien die Kaaba in Mekka mit LGBT-Symbolen versahen. Darüber hinaus verkündete der Minister, dass die LGBT-Gemeinschaft nichts mit den türkischen Werten zu tun habe, sondern etwas sei, das westliche Länder in die Türkei vermarkteten. Bereits am 23.05.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden könne, da dies unter die Meinungsfreiheit falle. Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wurde unter anderem mit dem Vorwurf verbunden, die Konvention sei zum Schutz der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommunikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe von Menschen gekappt worden sei, die versuchten, Homosexualität zu normalisieren, was mit den sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zurückzuziehen. BFA, Länderinformationsblatt vom 18.05.2021, S. 115 f. Das Gericht ist nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021 davon überzeugt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Im Einklang mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung wird dabei davon ausgegangen, dass Homosexuelle durch das Asylrecht nicht nur vor tatsächlichen, aktiven Repressalien geschützt sind, also wenn sie tatsächlich bereit sind, für die sexuelle Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen, sondern auch dann geschützt sind, wenn sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim halten würden oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Letzteres stellt demnach ebenfalls eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C 199/12 bis C 201/12 –, juris, Rn. 75; VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris, Rn. 22; VG Magdeburg, Urteil vom 09.04.2018 – 11 A 33/17 –, juris, Rn. 49 und VG Köln, Gerichtsbescheid vom 03.11.2020 – 22 K 1012/20.A –, juris, Rn. 30. Dabei geht das Gericht in Ansehung der aktuellen Auskunftsklage zwar davon aus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine gezielte staatliche Verfolgung des Klägers und auch keine Gruppenverfolgung von Homosexuellen in der Türkei anzunehmen ist, denn die bestehenden Diskriminierungen erreichen nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität oder Verfolgungsdichte. Homosexualität ist in der türkischen Republik – wie bereits ausgeführt – nicht verboten; homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz eigens erfasst. So dienen Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche Moral“, „Schutz der Familie“ und „unnatürliche Sexualverhalten“ manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber, zumal die Gesetzgebung – wie ausgeführt – nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung verbietet. Es gibt kein Gesetz gegen Hassverbrechen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten. Laut Menschenrechtsgruppen werden diese durch Straßenkriminalität und allgemeine Gewalt gefährdet. Art. 29 des Strafgesetzbuchs sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine „ungerechte Handlung“ provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Art. 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben. Auch garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden. Sexuelle Minderheiten werden in der Türkei seit langem diskriminiert. Vor seiner ersten Wahl zum Regierungschef im Jahr 2002 hatte sich Erdogan jedoch noch für die Rechte von Schwulen und Lesben stark gemacht, ihnen Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung versprochen. Für eine Weile verbesserte sich die Lage zumindest in den Me-tropolen des Landes. 2003 fand der erste Gay-Pride-Marsch in Istanbul statt, die Teilnehmerzahl stieg im Laufe der Jahre bis 2015 immer weiter an. Dann wurde die Regenbogen-Parade verboten, offiziell wegen des Fastenmonats Ramadan, in den der Marsch damals fiel. Seit den „Gezi“-Protesten von 2013 und vor allem seit dem gescheiterten Putsch von 2016 hat sich das innenpolitische Klima verändert. Kundgebungen der LGBTI-Gemeinschaft werden systematisch verboten bzw. unterbunden. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe angegeben. Im April 2019 hob ein Gericht in Ankara das seit November 2017 geltende pauschale Verbot des Gouverneurs von Ankara für öffentliche Veranstaltungen auf, doch werden die Verbote in Ankara und anderen Städten in der Türkei weiterhin systematisch aufrechterhalten. Die Gouverneure von Ankara, Istanbul, Izmir, Antalya, Gaziantep und Mersin haben im Laufe des Jahres 2019 Verbote für öffentliche Aktivitäten von Mitgliedern sexueller Minderheiten erlassen. Im Mai und Juni löste die Polizei in Izmir und Istanbul öffentliche Veranstaltung im Zusammenhang mit dem „Pride Month“ mit Schlagstöcken, Tränengas, Wasserwerfern und Gummigeschossen auf. In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen; darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Es kommt immer wieder zu Gewalttaten, die Polizei führte Razzien gegen Treffpunkte und Clubs von Homosexuellen durch. In Einzelfällen kommt es auch zu „Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität. Laut den letzten verfügbaren Zahlen des Auswärtigen Amtes sind 2018 insgesamt 62 LGBTI-Personen Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Nur neun dieser Fälle seien der Polizei gemeldet worden, nur zwei davon seien angeklagt worden. Die LGBTI-Organisation KAOS-GL berichtete im Juni 2020 von 150 Angriffen auf LGBTI-Personen in 2019, von denen nur 26 angezeigt wurden, aus Angst auch von der Polizei diskriminiert zu werden bzw. aus Angst vor dem Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung. Regierung und Medien behaupten, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den spirituellen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien, und dass sie die Familienwerte bedrohten. Die türkische Regierung beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die öffentliche Ordnung und behauptet, sie könne die Sicherheit von LGBTI- Gruppen nicht garantieren. AA, Lagebericht 2020, S. 18 und Lagebericht 2021, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt 2020 S. 75 und vom 18.05.2021, S. 115 f.; USDOS – 2020 Country Report on Human Rights Practices: Türkei vom 30.03.2021, S. 35 f.; Ministerie van Buitenlande Zaken, Länderbericht Türkei vom 01.03.2021, S. 58 ff.; Süddeutsche Zeitung vom 03.05.2020, Homophobie in der Türkei „Der Islam verflucht Homosexualität“. Vorliegend ist jedoch ein Fall einer asylrelevanten nichtstaatlichen Verfolgung nach § 3c Nr. 3 AsylG anzunehmen. Denn das Gericht hat aufgrund der Befragung des Klägers und seines Verlobten, des Zeugen T. , die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Schaden an Leib und Leben droht, wenn er in der Türkei von seiner Familie ausfindig gemacht wird, weil die Familie Homosexualität ablehnt und ihm – nach seinem Outing vor 2 Jahren – nunmehr schlimmstenfalls nach dem Leben trachtet. Der Kläger hat in sich nachvollziehbar und glaubhaft erstzunehmende Todesdrohungen seiner Familie anlässlich seines Outings und seine daraus resultierende Furcht vor Verfolgung und Gewalttätigkeiten geschildert. Der Kläger stammt nach seiner schlüssigen und glaubhaften Schilderung aus einer zutiefst religiösen und sehr konservativen Familie. Sein Vater ist bereits verstorben; ein Onkel ist ein Haji, ein sogenannter Laiengläubiger. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass er seit seiner Kindheit von seiner Homosexualität weiß und deshalb unter enormem Druck stand und in Angst lebte, weil seine Familie und auch sein Umfeld dies nicht erfahren durfte. Das Bekanntwerden seiner Homosexualität wäre eine große Schande für die Familie, denn Homosexualität sei ein Tabu. Seit langem war in der Familie bereits seine Heirat mit einer Cousine abgesprochen und er immer wieder zur baldigen Heirat gedrängt worden. Er hat dies unter Verweis auf den älteren, damals noch unverheirateten Bruder lange Zeit abwenden können und ist dann kurz vor dessen Heirat geflohen. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er dann infolge seines Outings vor 2 Jahren von seinem Bruder – auch im Namen des Onkels (des Haji) – beschimpft, beleidigt und massiv auch konkret mit dem Tode bedroht wurde mit den Worten, dass man ihn umbringen werde, wenn man ihn „in die Hand bekomme“. Der Kläger gab dazu zur Überzeugung des Gerichts weiter glaubhaft an, dass dies nicht nur so gesagt worden sei, sondern er sich sicher sei, dass die Familie bzw. der Bruder das auch tue. Telefonischen Kontakt habe er nur noch mit einer Schwester, die ihn heimlich anrufe, denn die Familie habe in verstoßen. Der Kläger gab dazu ferner glaubhaft an, dass die Schwester ihm mitgeteilt hat, dass sein Name in der Familie nicht mehr genannt werden darf und sie ihn wiederholt gewarnt hat, wegen der drohenden Gefahr für sein Leben nicht nach Hause zu kommen. Der Zeuge T. gab dazu glaubhaft ergänzend an, dass man vor dem Kontaktabbruch noch versucht habe, den Kläger unter Verweis auf einer Art religiöse, reinigende Therapie zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Es sei aber mit Sicherheit damit zu rechnen, dass man ihn schlicht töten wolle, um die Schande für die Familie zu vermeiden. Der Kläger und der Zeuge schilderten in großer emotionaler Aufregung, dass in Angelegenheiten der Ehre von beiden Brüdern des Klägers eine große Gefahr ausgehe, diese im Besitz von Waffen seien und dass in der Vergangenheit der jüngere Bruder von dieser auch schon Gebrauch gemacht habe. Der türkische Staat ist ausweislich der dargelegten Erkenntnisse nicht willens, Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor der hier anzunehmenden Verfolgung zu bieten. Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hier scheitert die inländische Fluchtalternative daran, dass es keinen Landesteil gibt, in dem der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Zwar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass es in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste in bestimmten Bereichen möglich sei, Homosexualität zu zeigen. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich. Denn diese Feststellung zielt ersichtlich darauf ab, dass in diesen Gebieten für LGBTI-Personen – jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – keine Verfolgungshandlungen durch die anderen Bewohner dieser Gegenden drohen. Hier gehen die Verfolgungshandlungen indes von der Familie des Klägers sowie von dessen unmittelbarem sozialen Umfeld aus. Um dieser Bedrohung zu entgehen, müsste der Kläger auch in Großstädten wie Istanbul, Izmir oder Ankara mehr oder weniger versteckt leben, so dass von einer „Aufnahme“ in diesem Landesteil gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht die Rede sein kann. Denn es ist nach den überzeugenden Angaben des Klägers davon auszugehen, dass der große kurdische Familienclan sehr gut in der Türkei vernetzt ist, insbesondere in den vorgenannten Metropolbereichen des Landes. So lebt die Familie zwar hauptsächlich in Izmir, Teile der Familie leben und arbeiten jedoch beispielsweise regelmäßig zeitweise in Ankara und auch in Antalya, der ältere Bruder des Klägers fährt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Lkw-Fahrer immer von Izmir nach Istanbul, wo die Großfamilie zudem durch einen großen Freundeskreis zahllose Kontakte besitzt. Auch arbeite u.a. ein Freund des Bruders als Lkw-Fahrer bei derselben Firma und sei als solcher auf einer anderen Strecke in der Türkei unterwegs. Der Hinweis im streitgegenständlichen Bescheid, der Kläger habe ja schließlich schon vor seiner Ausreise acht Monate in Istanbul gelebt, ohne asylerhebliche Verfolgung erlitten zu haben, vermag vor diesem Hintergrund nicht (mehr) zu überzeugen. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag überwiegend Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.