OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 6422/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0519.22K6422.23A.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Mai 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 26. Juni 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe seine Homosexualität im Alter von 14 Jahren entdeckt. Er habe seiner Mutter davon berichtet, die negativ reagiert und ihn geschlagen habe. Seine Familie sei eher konservativ und sympathisiere mit der AKP. Seine Mutter habe damit gedroht, es seinem Vater zu erzählen, wenn er nicht mit ihr zum Psychiater gehe. Dort habe der Arzt gesagt, dass er nichts dagegen machen könne. Es sei die Pubertät und es würde vergehen. Daraufhin habe er Probleme mit seiner psychischen Gesundheit entwickelt und seine sexuelle Orientierung nicht mehr thematisiert. Er habe sich als Person gesehen, die eine „Sünde“ begehe. Zu Beginn des Studiums habe er Suizidgedankten gehabt deshalb. Er sei in sich gekehrt gewesen und habe seine sexuelle Orientierung geheim gehalten. Nach außen habe er sich als heteronormativ dargestellt. Erst die Beziehung zu seinem heutigen Ehemann habe ihm den Mut gegeben, offen dazu zu stehen. Er habe ihn in G. besucht und ihn auch in der Öffentlichkeit geküsst und seine Hand gehalten. Dann sei er als Schiffsingenieur auf Dienstreise gefahren. Das Bekanntwerden seiner Homosexualität habe zu Diskriminierung und Mobbing in seinem Arbeitsumfeld als Schiffsingenieur geführt. Ebenso habe es im Privaten an ihrem Wohnort in G. Übergriffe gegen ihn und seinen Ehemann gegeben, wobei der letzte Angriff am 1. September 2022 stattgefunden habe. In dessen Verlauf sei sein Ehemann von drei bis vier ihm unbekannten Personen attackiert und geschlagen worden, woraufhin er mit ihm in das gemeinsame Apartment geflohen sei. Bis zur Ausreise sei es zu keinen weiteren konkreten Vorfällen aufgrund seiner sexuellen Orientierung gekommen. Darüber hinaus bezweifele er jedoch, als Homosexueller in einer anderen Großstadt wie Istanbul sicher leben zu können. Es gäbe mittlerweile generell eine starke Polarisierung in der Türkei, wobei die Regierung nunmehr „LGBT“ als eine Ideologie ansehe, welche bekämpft werden müsse. Mit Bescheid vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 14. November 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. In größeren Städten wie Izmir, Istanbul oder Ankara sei die Inanspruchnahme von internem Schutz grundsätzlich möglich. Der Kläger hat am 20. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Gruppenverfolgung von homosexuellen Personen in der Türkei nicht gegeben sei, sei angesichts der jüngsten politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Hinzu komme, dass bei ihm HIV diagnostiziert worden sei. Bei Bekanntwerden der HIV-Infektion könnten Vorurteile über seine Erkrankung sowie seine sexuelle Orientierung diskriminierende Maßnahmen hervorrufen oder verstärken. Denn eine HIV-Infektion werde in der Türkei gesellschaftlich als „Schwulenkrankheit“ betrachtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2025 nicht erschienen ist, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 9. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität droht. Zunächst bestehen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Klägers keine Zweifel. Dass der Kläger homosexuell ist, hat er in seiner Anhörung beim Bundesamt glaubhaft vorgetragen. Auch das Bundesamt geht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags aus. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter schließt sich nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel der in jüngerer Zeit von erstinstanzlichen Gerichten vertretenen Ansicht an, wonach sich die LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual u.a.) in der Türkei insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt sieht. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – 17 K 248/23 A –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N. Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kann insbesondere nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTQI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen – was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn es - wie beim Kläger, der nicht zuletzt durch die Eheschließung mit einem Mann seine homosexuelle Identität auch nach außen zum Ausdruck gebracht hat – zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris, Rn. 71. Betroffene können in der Türkei ihre sexuelle Orientierung außerhalb der Großstädte aus Furcht vor Übergriffen überhaupt nicht ausleben. So ist es nach den Erkenntnismittel, nur „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste […] in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert.“ Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage (im Folgenden: AA Lagebericht Türkei 2024), 20. Mai 2024, S. 15. Im Umkehrschluss ist es außerhalb dieser Großstädte und an der Südküste – also im ganz überwiegenden Teil des Landes – unmöglich, als queerer Mensch aufzutreten, ohne sich Übergriffen ausgesetzt zu sehen. Doch selbst in den Großstädten, in denen es überhaupt erst dem Grunde nach möglich ist, die sexuelle Orientierung offen zu zeigen, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit gewaltvollen Übergriffen und damit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung werden die Betroffenen – wie hier auch der Kläger – „nicht selten Opfer von Gewalt“. Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15; United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91. Dabei sehen sich die meisten Betroffenen bei den gewalttätigen Übergriffen mehr als einem Angreifer gegenüber. Mehr als die Hälfte der Angriffe finden außerdem in der Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern statt, die in der Mehrzahl der Fälle nicht eingreifen, teils über Übergriffe lachen. Vgl. ACCORD, Aktuelle Situation offen schwul lebender Männer: Politische Rhetorik, Polizeigewalt, homophobe Angriffe, gesellschaftliche Diskriminierung, 5. April 2023 S. 6. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass es sich allein zahlenmäßig nicht um eine große Vielzahl an bekannten Fällen handeln mag. Denn bei Betrachtung der Zahlen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Großteil der queeren Menschen in der Türkei aus Vorsicht nicht offen in Erscheinung tritt, um Übergriffen zuvorzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise dadurch, dass die gemeldeten Übergriffe maßgeblich gerade in den eigentlich weniger konservativen Großstädten vorkommen. Da bereits die Grundannahme besteht, dass überhaupt nur in diesen Großstädten die Möglichkeit vorhanden ist, als queerer Mensch in Erscheinung zu treten, treten die bekannt gewordenen Übergriffe folgerichtig dort auf. Zusätzlich ist selbst in den Großstädten aufgrund der zu befürchtenden Übergriffe davon auszugehen, dass sich die große Mehrzahl queerer Menschen aus Angst vor Anfeindungen und Gewalt nicht offen zeigen, was die für sich allein möglicherweise geringe Anzahl an Übergriffen weiter relativiert. Und trotzdem kommt es selbst in den als liberaler bezeichneten Großstädten bei einem offenen Ausleben zu den gewaltvollen Übergriffen. Vgl. insoweit ACCORD, Aktuelle Situation offen schwul lebender Männer: Politische Rhetorik, Polizeigewalt, homophobe Angriffe, gesellschaftliche Diskriminierung, 5. April 2023, S. 6. Die genannten Großstädte sind insoweit nur ein vermeintlicher Rückzugsort für die queere Szene. Darüber hinaus beschränkt sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht allein auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe, sondern erfasst auch diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst. EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 – Nr. 73235/12 – Identoba u.a./Georgia, Rn. 65. Betrachtet man die Gesamtsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der türkischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. 72,3 % der türkischen Gesellschaft, und damit eine ganz überwiegende Mehrheit, sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 269. LGBTQI+-Personen sehen sich in zentralen Bereichen wie dem Berufs- und Arbeitsleben, dem Bildungsbereich und der medizinischen Versorgung häufig mit erheblicher Diskriminierung und daraus resultierenden Zugangshindernissen konfrontiert. Die Abneigung gegenüber LGBTQI+-Personen findet in ganz erheblichem Maße Ausdruck in Form von „Hate Speech“, die auch tonangebend von staatlichen Akteuren ausgeht. So war anti-queere „Hate Speech“ ein Kernelement des Wahlkampfes des erneut gewählten Präsidenten Erdoğans. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 268. Die Situation hat sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Seit 2014 werden auch in den Großstädten wie Istanbul – also die Orte, die an sich als die genannt werden, an denen die sexuelle Orientierung gezeigt werden kann – Pride-Paraden verboten. An den Verboten wird trotz entgegenstehender Gerichtsurteile festgehalten. Werden die Paraden trotzdem abgehalten, kommt es zu gewaltvollen Eingriffen gegen sowie Verhaftungen von Teilnehmenden sowie zu willkürlichen Verhaftungen bereits vor den Paraden in der Umgebung. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 265 f. Es gibt mehrere Berichte darüber, dass die im Zusammenhang mit den Pride Paraden festgenommenen Demonstrierenden und Anwältinnen gefoltert und misshandelt wurden. Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91. Die systematischen Rechtsverletzungen nahmen bereits 2021 im Vergleich zu den Vorjahren zu (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 265) und auch im Human Rights Report von 2022 wird eine Zunahme von Anti-LGBTQI+-Taten beschrieben. Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 92. Selbst wenn man davon ausginge, dass die einzelnen diskriminierenden Verhaltensweisen für sich allein noch keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, ist jedenfalls eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen. Nach dieser Vorschrift gelten auch Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung. Dabei können auch Eingriffshandlungen Berücksichtigung finden, die für sich allein genommen nicht die Qualität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 36 m. w. N. Insbesondere können danach verschiedenartige Diskriminierungen gegen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, beispielsweise beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Dabei sind alle Handlungen in den Blick zu nehmen, die sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen darstellen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2022 – A 13 S 733/21 –, juris, Rn. 32 f. In der Türkei ist nach dem oben gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass eine offen gelebte von der türkischen Gesellschaft als „anders“ wahrgenommene sexuelle Orientierung von der Gesellschaft eine solche Feindseligkeit entgegengebracht wird, dass in einer Kumulierung der Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG von einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität auszugehen ist. Letztlich steht der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlung bezogen auf den Kläger auch nicht entgegen, dass der letzte gewalttätige Angriff im September 2022 stattgefunden hat und er bis zu seiner Ausreise im April 2023 von weiteren Angriffen verschont blieb. Denn angesichts der dargestellten gesellschaftlichen Situation in der Türkei und der Annahme, dass niemand darauf verwiesen werden kann, seine sexuelle Orientierung heimlich auszuleben, ist davon auszugehen, dass auch der Kläger selbst bei einer Rückkehr von den oben dargestellten Verfolgungshandlungen betroffen wäre. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, seine sexuelle Orientierung im Verborgenen auszuleben. Wie oben dargelegt ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell und seine sexuelle Orientierung identitätsprägender Teil seiner Persönlichkeit ist. Würde er dies in der Türkei frei ausleben und beispielsweise hinsichtlich des Ortes eines Treffens nicht erhebliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, ist davon auszugehen, dass er Opfer von Verfolgungshandlungen wird, auch wenn es bisher beim Kläger nur vereinzelt zu gewalttätigen Angriffen gegen seine Person gekommen ist. Queere Menschen wie der Kläger werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – 1 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 34 ff. Angesichts der bestehenden Grundhaltung der türkischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTQI+-Personen in der Türkei von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG besitzt. Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offenbleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (s. § 3a Abs. 3 AsylG). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der türkische Staat derzeit nicht willens, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Gehen Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3c Nr. 3 AsylG nur dann ausgeschlossen, wenn der Herkunftsstaat in der Lage und willens ist, effektiven Schutz vor der Verfolgung zu gewährleisten. Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates. Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris, Rn. 4. Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 K 268/16.A – juris, Rn. 10. m. w. N. Im Falle der Türkei ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 268 f. Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15. Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. Es gibt außerdem Anhaltspunkte, dass einige Gesetze dafür benutzt werden, die Freiheiten sexueller Minderheiten zu beschneiden. Beispielsweise wird eine Bestimmung des Beamtengesetzes, nach der Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens“ möglich sind, dafür genutzt, queere Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Auch Anklagen wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ gegen queere Aktivist:innen sind bekannt. Vgl. dazu BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 264. Tätern von Gewalttaten gegen queere Personen wird zugestanden, sich auf ungerechtfertigte Provokation als Strafmilderungsgrund zu berufen, was routinemäßig bei Tätern zur Anwendung kommt, die queere Menschen umgebracht oder angegriffen haben. Von der zweiten Instanz wurden diese Urteile teils mit der Begründung der „unmoralischen Natur“ des Opfers aufrechterhalten. Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91 f. Auch hinsichtlich gewaltvoller Übergriffe fehlt es teils an wirksamen strafrechtlichen Sanktionen. Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Nicht alle Staatsanwälte sind überhaupt bereit, queerfeindliche Gewalttäter zu verfolgen und damit vor Gericht zu bringen. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 269. Neben den Staatsanwaltschaften wird auch bereits bei der Polizei darüber berichtet, dass Gewalttaten gegen queere Personen nicht nachgegangen wird oder Rechtfertigungen der Täter akzeptiert werden. Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91. Zuletzt besteht für den Kläger auch keine interne Fluchtalternative. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. In den Großstädten der Türkei gibt es Stadtviertel, die als liberalere Viertel bekannt sind und als interne Schutzmöglichkeit betrachtet werden, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy. Soweit teilweise die Großstädte insgesamt als interne Schutzmöglichkeit gesehen werden (so etwa VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 – 11 A 33/17 – juris, Rn. 65), ist dem nicht beizupflichten. So geht der Lagebericht des Auswärtigen Amts auch für Großstädte davon aus, dass dort Homosexualität „in bestimmten Bereichen“ gezeigt werden kann. Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15. Diese „bestimmten Bereiche“ stellen aber keine interne Schutzmöglichkeit dar, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und der Kläger ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung. Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in einem der Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird. Einzelne Stadtteile stellen keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen der Kläger hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadıköy ist beispielsweise 25 km² groß, Beyoğlu nur knapp 9 km²). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies dürfte noch bei gesamten größeren Städten der Fall sein, aber dann nicht mehr, wenn es sich nur um Teile einer Stadt handelt, weil eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen nicht zumutbar ist. Vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition (Stand: 1. Mai 2025), AsylG § 3e Rn. 16. Dass eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen nicht zumutbar ist, erscheint auch vor dem Hintergrund stimmig, dass eine Begrenzung auf Stadtviertel in den Großstädten der heutigen Zeit bereits schlicht nicht möglich ist. Denn bei einzelnen Stadtteilen handelt es sich gerade nicht um eine gesamte Stadt oder ein ganzes Gebiet, so dass eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstigen alltäglichen Besorgungen noch möglich wäre. Vielmehr würde der Kläger darauf verwiesen werden, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen. Dies dürfte bereits hinsichtlich nicht abgetrennter Stadtteile nicht möglich sein, würde aber jedenfalls den Kläger zu einer weitreichenden eingeschränkten örtlichen Zurückhaltung zwingen. Bei den genannten Stadtteilen handelt es sich auch nicht um eine Schutzalternative, die hinreichenden Schutz vor Verfolgung bieten würde. Wie dargestellt, handelt es sich bei einzelnen Stadtteilen gerade nicht um hinreichend geschützte Zonen oder Gebiete, in denen ein freies Leben des Klägers möglich wäre. Vielmehr handelt es sich um Stadtteile, die gerade auch das touristische Zentrum der Großstädte ausmachen, die nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Touristen stetig frequentiert werden. Genauso wie nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger sein gesamtes Leben auf ein Stadtviertel begrenzen kann, kann in einer Großstadt, die von der Mobilität der dort Lebenden allgemein geprägt ist, nie sichergestellt werden, dass ein Stadtviertel nur von den möglicherweise liberaleren Anwohnern frequentiert wird. Es kann daher schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesen allgemein zwar liberaleren Vierteln von der allgemeinen Stimmung der Gesellschaft gegen queere Menschen geschützt ist. Gerade auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich regelmäßig nicht auf ein Stadtviertel begrenzen, sondern verschiedene Stadtviertel miteinander verbinden, wird es unmöglich sein, trotz eines Aufenthalts in den liberaleren und kosmopolitischen Stadtvierteln, nicht auf die allgemeine Gesellschaft und deren Ansichten zu treffen und damit möglichen Gewalttaten ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich in den genannten Stadtvierteln niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird. Eine interne Schutzalternative kann gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann angenommen werden, wenn der Schutzsuchende diesen Ort erreichen kann und wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Er muss dort außerdem eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und das Existenzminimum muss gewährleistet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris, Rn. 32. Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass der Kläger sein Existenzminimum in den Bereichen der türkischen Großstädte sowie „an der Südküste“, in denen es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes möglich sein soll, Homosexualität zu zeigen, sichern könnte. Daher kann realistischer Weise nicht von einem Niederlassen des Klägers ausgegangen werden. Bei den regelmäßig als liberale Gegenden bezeichneten Stadtvierteln handelt es um derart teure Stadtviertel, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger sich dort niederlassen können wird. Die genannten Viertel sind die auch bei Zugezogenen, Touristen und „Expats“ beliebtesten, da es sich gerade aufgrund der liberalen Lebensweise um die „trendigen“ Ausgehviertel handelt. Damit steigen aber auch die Mietpreise erheblich. Hat die Türkei in den letzten Jahren allgemein aufgrund der Inflation erhebliche Mietsteigerungen durchlaufen, sind die Mieten in diesen beliebten Vierteln nochmal mehr gestiegen. Beträgt eine Durchschnittsmiete beispielsweise in Istanbul 650 Euro, liegt sie in den beliebten Vierteln bei 1000 Euro und aufwärts. Vgl. https://www.barnes-turkey.com/en/news/2024/istanbul-becomes-one-of-europes-most-expensive-cities-for-rent-266.html (abgerufen am 31. Mai 2025). Die besonders als LGBTQI+-freundlichen Viertel wie Beyoğlu und Kadıköy gehören in Istanbul dabei zu den Vierteln mit den teuersten Mieten der Stadt, in denen eine 39 qm Wohnung eine deutlich teurere Miete als den türkischen Mindestlohn aufweist. Vgl. https://www.duvarenglish.com/new-minimum-wage-falls-short-of-rent-in-over-half-of-istanbuls-districts-news-65454 (abgerufen am 31. Mai 2025). Auch wenn der Kläger Abitur gemacht und studiert hat und einige Zeit als Schiffsingenieur gearbeitet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in eines dieser Viertel ziehen, dort eine offene homosexuelle Beziehung mit seinem jetzigen Ehemann führen sowie eine Arbeitsstelle finden könnte, bei der er ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet, um sich die dortigen Mieten leisten zu können. Insbesondere erscheint es mehr als fernliegend, dass der Kläger seinen Beruf als Schiffsingenieur als offen homosexuell lebende Person würde ausüben können. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.