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Beschluss

6 A 368/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0821.6A368.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des in den Jahren 2009 (4 Tage) und 2012 (20 Tage) nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs. Die Voraussetzungen des § 19 a FrUrlV NRW seien nicht gegeben, da diese Regelung nur eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs vorsehe, was der Kläger nicht geltend mache. Dahinstehen könne, ob § 19 a FrUrlV NRW oder die von der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/78/EG entwickelten Grundsätze auf andere als Krankheitsgründe entsprechend angewendet werden könnten. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Grundes sei jedenfalls, dass der Beamte willensunabhängig nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den ihm nach der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Daran fehle es vorliegend, weil der Kläger entsprechende Urlaubsanträge nicht gestellt habe, obwohl einer Urlaubsgewährung entgegenstehende Gründe nicht vorgelegen hätten. Auch könne der Kläger sich nicht auf die vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses berufen, da dies mit Blick auf das wiederholte Nichtantreten der Laufprüfung für ihn nicht überraschend gekommen sei. Im Übrigen seien die Gründe, die zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung geführt hätten, der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach Auffassung des Senats, vgl. Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris, Rn. 87 ff., jedenfalls der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Unterschreitung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen nicht auf Krankheit beruht, sondern der Arbeitnehmer bzw. Beamte aus anderen vom seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang allerdings weiter darauf hingewiesen, dass es für das Bestehen des Abgeltungsanspruchs nicht maßgeblich ist, ob die Beendigung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses aus Gründen erfolgte, die der Willensfreiheit des Arbeitnehmers bzw. Beamten unterlagen, sondern ob die Nicht-Inanspruchnahme des Mindesturlaubs unmittelbares Ergebnis einer Willensentscheidung des Betroffenen selbst war; mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden lediglich die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Mindesturlaubsanspruchs verändert. Vgl. Urteil vom 3. Juni 2015, a.a.O., juris, Rn. 106. Danach ist – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aus willensunabhängigen Gründen an der Ausübung seines Urlaubsanspruches gehindert gewesen sein könnte. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses für ihn überraschend gekommen sei; ihm habe vielmehr nach dem wiederholten Nichtantreten der Laufprüfung bewusst gewesen sein müssen, dass die konkrete Möglichkeit des Scheiterns auch im letzten Versuch am 23. Mai 2012 bestanden habe. Der Kläger berücksichtigt mit seinem Einwand, Anwärter wären dann darauf angewiesen, ihren gesamten Jahresurlaub stets unmittelbar zu Beginn der Ausbildung bzw. eines Jahres zu nehmen, weil sie ansonsten bei statistisch einer Prüfung in jedem Monat nie die Gewissheit hätten, im nächsten Monat noch im Beamtenverhältnis zu sein, nicht, dass nicht jedes Nichtbestehen einer Prüfung, sondern erst das wiederholte Nichtbestehen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. Hinzu kommt im Fall des Klägers, dass dessen Beschäftigungsverhältnis nicht unmittelbar am Tag der (nicht angetretenen) Prüfung am 23. Mai 2012 endete, sondern erst fast einen Monat später mit Ablauf des 21. Juni 2012. Dass er in diesem verbleibenden Zeitraum seine Urlaubsansprüche nicht hätte wahrnehmen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei ist mit Blick auf den Umfang des Urlaubsanspruchs zu beachten, dass der Urlaub aus dem Jahr 2009 im Zeitpunkt der erst über zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahrs eingetretenen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Abgeltungsantrag ebenfalls erst vom 23. Juni 2012) bereits verfallen war. Das gilt unabhängig davon, ob die damals geltende Regelung des § 8 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung NRW (Fassung vom 2. September 1997, GV. NRW. S. 314; Verfall am Ende des folgenden Urlaubsjahres), § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 1; Verfall zwölf Monate nach Ende des Urlaubsjahres) oder § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der aktuellen Fassung vom 21. Juni 2016 (Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres) zugrunde gelegt wird. Des Weiteren stehen dem Kläger für das Jahr 2012 angesichts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 21. Juni 2012 nach § 18 Abs. 3 FrUrlV nur anteilige Urlaubsansprüche zu (ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat). Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechende Berechnung auf der Grundlage des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruchs oder des nach dem Landesrecht vorgesehenen Urlaubsanspruchs vorzunehmen wäre. Denn in beiden Fällen hätte zwischen dem nicht wahrgenommenen Prüfungsversuch am 23. Mai 2012 und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 21. Juni 2012 ein hinreichender Zeitraum zur Verwirklichung dieses (verminderten) Urlaubsanspruchs zur Verfügung gestanden. Willensunabhängige Umstände, insbesondere eine Erkrankung, die der Inanspruchnahme des Urlaubs in diesem Zeitraum entgegen gestanden haben könnten, werden vom Kläger nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).