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Beschluss

4 ME 163/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung von Rundfunkgebühren ist unzulässig, wenn zuvor kein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und abgelehnt wurde. • Die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist eng auszulegen; von einer drohenden Vollstreckung i.S.d. Norm ist erst dann auszugehen, wenn konkrete, unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder vorbereitet sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat. • Die bloße Androhung von Zwangsmaßnahmen in einem Gebührenbescheid und die Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung genügen regelmäßig nicht, um die Voraussetzung einer drohenden Vollstreckung zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Anordnung aufschiebender Wirkung bei fehlendem behördlichem Aussetzungsantrag • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung von Rundfunkgebühren ist unzulässig, wenn zuvor kein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und abgelehnt wurde. • Die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist eng auszulegen; von einer drohenden Vollstreckung i.S.d. Norm ist erst dann auszugehen, wenn konkrete, unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder vorbereitet sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat. • Die bloße Androhung von Zwangsmaßnahmen in einem Gebührenbescheid und die Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung genügen regelmäßig nicht, um die Voraussetzung einer drohenden Vollstreckung zu erfüllen. Der Antragsteller legte gegen einen Rundfunkgebührenbescheid vom 3. April 2009 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht gewährte diese aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner (die Gebührenbehörde) erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Im Gebührenbescheid wurde der Zahlungstermin genannt und es wurde angedroht, bei Nichtzahlung innerhalb von zwei Wochen Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ein Bußgeldverfahren einzuleiten; konkrete Vollstreckungstermine oder vorbereitende Maßnahmen wurden nicht genannt. Vor Stellung des Antrags beim Gericht hatte der Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt. • Zulässigkeit: Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat; diese Voraussetzung fehlt hier, weil der Antragsteller keinen solchen behördlichen Antrag gestellt hat. • Ausnahmetatbestand: Die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (bei drohender Vollstreckung) ist eng auszulegen, um das Ziel zu wahren, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten; eine weite Auslegung würde die Regelung entwerten. • Begriff der drohenden Vollstreckung: Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine drohende Vollstreckung nur vor, wenn die Behörde konkrete Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt hat, konkrete Vorbereitungen zur alsbaldigen Vollstreckung getroffen hat oder die Vollstreckung bereits begonnen hat. • Anwendung auf den Fall: Die im Bescheid enthaltene allgemeine Androhung von Zwangsmaßnahmen und die Zahlungsaufforderung innerhalb von zwei Wochen sind keine hinreichende Ankündigung konkreter, unmittelbar bevorstehender Vollstreckungsmaßnahmen und indizieren keine konkreten Vorbereitungen zur Vollstreckung. • Rechtsfolge: Mangels Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig und die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war vom Verwaltungsgericht zu Unrecht gewährt worden. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hebt die Anordnung des Verwaltungsgerichts auf, mit der diesem Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zuerkannt worden war. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO war unzulässig, weil vorab kein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und abgelehnt worden war. Eine Ausnahme gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da die bloße Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im Gebührenbescheid und die Zahlungsaufforderung keine konkrete, unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsankündigung oder entsprechende Vorbereitungen darstellen. Damit besteht keine Grundlage für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die Behörde kann das weitere Verfahren zur Durchsetzung der Forderung fortsetzen.