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Beschluss

5 B 898/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung kann nach summarischer Prüfung angeordnet werden, wenn das Suspensivinteresse des Klägers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Zustellung der Ladung mit dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens nach § 33 Abs. 4 AsylG ist auch durch Zustellungsurkunde (Postzustellungsurkunde) wirksam; die Empfangsbestätigung dient der Behörde als aktenkundiger Nachweis des Zugangs. • Der Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens muss in einer Sprache erfolgen, die der Ausländer versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie; die bloße Übermittlung in deutscher Sprache genügt nicht, wenn der Betroffene keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unverständlicher Belehrung über Folgen des Nichterscheinens • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung kann nach summarischer Prüfung angeordnet werden, wenn das Suspensivinteresse des Klägers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Zustellung der Ladung mit dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens nach § 33 Abs. 4 AsylG ist auch durch Zustellungsurkunde (Postzustellungsurkunde) wirksam; die Empfangsbestätigung dient der Behörde als aktenkundiger Nachweis des Zugangs. • Der Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens muss in einer Sprache erfolgen, die der Ausländer versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie; die bloße Übermittlung in deutscher Sprache genügt nicht, wenn der Betroffene keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat. Der Antragsteller wurde zur Anhörung im Asylverfahren geladen und zugleich darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelten kann, wenn er nicht erscheint. Die Ladung wurde dem Antragsteller am 26.07.2016 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Behörde drohte im Bescheid vom 03.11.2016 mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen angeblicher Zurücknahme des Asylantrags nach §§ 33, 34, 38 AsylG. Der Antragsteller rügte, die Belehrung sei nicht in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgt und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und die Abwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse des Staates und dem Suspensivinteresse des Antragstellers. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des AsylG (§§ 33, 34, 38) und der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU betreffend Verständlichkeit der Belehrung. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass nach § 75 AsylG grundsätzlich ein Vorrang des Vollziehungsinteresses besteht; von diesem Vorrang ist nur bei besonderen Umständen abzuweichen. • Die Form der Zustellung: Die Zustellung mit Zustellungsurkunde erfüllt nach § 33 Abs. 4 AsylG den Zweck, der Behörde einen aktenkundigen Nachweis über den Zugang zu verschaffen; eine Empfangsbestätigung durch Unterschrift ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Sprachliche Verständlichkeit: Nach der Asylverfahrensrichtlinie muss die Belehrung über Rechte, Pflichten und Folgen in einer Sprache erfolgen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er sie versteht. Die Ladung und Belehrung erfolgten hier ausschließlich in deutscher Sprache, während der Aktenstand darauf hinweist, dass der Antragsteller Hindi und Pandschabi spricht; ausreichende Deutschkenntnisse sind nicht ersichtlich. • Sachliche Rechtswidrigkeit: Vor dem Hintergrund der fehlenden Gewissheit über die Verständlichkeit der Belehrung ergab die summarische Prüfung, dass die Abschiebungsandrohung bei Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig erscheint, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Behörde vom 03.11.2016 an und gab dem Antragsteller damit vorläufigen Rechtsschutz. Die Abschiebungsandrohung wurde auf Grundlage der §§ 33, 34, 38 AsylG überprüft und wegen der unklaren Verständlichkeit der Belehrung in der konkreten Lage als rechtswidrig angesehen. Die Zustellung per Postzustellungsurkunde allein reicht zwar grundsätzlich als Zugangsnachweis aus, reicht hier jedoch nicht aus, weil die Belehrung nicht in einer für den Antragsteller erkennbar verständlichen Sprache erfolgte. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.