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Urteil

A 12 K 4987/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wurde nach seinen Angaben am … 1988 geboren. Am 02.12.2015 stellte er einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang wurde er über § 10 AsylG belehrt. Zwei Ladungen vom 04.01.2017 und 20.02.2017 gingen dem Kläger nicht zu. Auf den Postzustellungsurkunden vom 09.01.2017 bzw. 23.02.2017 war jeweils vermerkt: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". 2 Mit Bescheid vom 13.03.2017 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte es die Abschiebung nach Eritrea oder in den Sudan an. Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 3 Dieser Bescheid wurde am 15.03.2017 mit Einschreiben an die Anschrift Benzstraße 9 in Weil der Stadt abgeschickt; er kam im Original zurück. Am 23.03.2017 wurde er erneut mit Einschreiben abgeschickt. 4 Am 07.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf Folgendes: Seine städtische Sozialbetreuung habe den Bescheid erst am 30.03.2017 von der Betreuung des Landratsamts erhalten. Eine Ladung zur Anhörung habe er nie erhalten und nie gesehen. 5 In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen: Er sei 1988 geboren. Auf Frage des Gerichts, welches sein Name sei, gab er an: Yachya Ibrahim. Auf Frage, wie es zur Verwendung des Namens "Mahid Yachya", die sich aus den Akten ergebe, gekommen sei, hat der Kläger angegeben, sein richtiger Name sei "Yachya Mahdi". Auf Nachfrage, was es dann mit "Ibrahim" auf sich habe, hat er gesagt, dies sei sein dritter Name. 6 Weiter hat der Kläger angegeben, er habe die eritreische Staatsangehörigkeit. Er habe niemals gesagt, er sei sudanesischer Staatsangehöriger. 7 Er habe in Eritrea gelebt, bis er im Alter von 7 bis 8 Jahren mit der Mutter in den Sudan gegangen sei. Die Mutter habe Tigre gesprochen. Sie sei 1991/1992 in Eritrea gestorben. Mit 14 Jahren habe er in Libyen gelebt. Auf Vorhalt, dass die Angaben zum Tod der Mutter in Eritrea und zur Einreise mit ihr in den Sudan widersprüchlich seien, hat er angegeben, sein Cousin sei auch mit dabei gewesen, als er in den Sudan gegangen sei. Die Mutter habe gesagt, sie könne nicht weiter mitgehen und sei nach Eritrea zurückgegangen. In Eritrea habe er niemand. Auf Frage, warum er Eritrea verlassen habe, hat er gesagt, er habe Eritrea verlassen, um nach Europa zu kommen. Auf Vorhalt, dass dies nicht mit seinen Schilderungen übereinstimme, hat er angegeben, seine Familie und der Cousin hätten ihm gesagt, er solle nach Europa gehen. 8 Vom Sudan sei er weggegangen, weil er als "Habashi" bezeichnet worden sei. Dies sei ein Begriff, der Menschenverachtung ausdrücke. Im Sudan sei er wie ein Sklave behandelt worden. Im Sudan habe er nicht gearbeitet, sondern nur in Libyen. 9 Auf Frage, was er in Deutschland wolle, hat er angegeben, Deutschland solle ihm helfen, er bitte um Hilfe. Er sehe sich nicht irgendwo verfolgt. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 aufzuheben, 12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 13 hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, 14 weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, 15 und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 in Nr. 2 aufzuheben, 16 hilfsweise dazu die Bekl. zu verpflichten das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, weiter hilfsweise die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verkürzen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Mit Beschluss vom 13.11.2017 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 20 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Denn die Rechtsmittelbelehrung wurde unrichtig erteilt mit der Folge, dass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO lief (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris). Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 23.01.2018 - A 9 S 350/17 - juris). 23 Die Klage ist aber insoweit nicht begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 24 Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Ausländer diesen Nachweis führt. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 25 Der Kläger erschien zu den für den 03.02.2017 bzw. 13.03.2017 anberaumten Anhörungsterminen nicht. Der Kläger war zu diesen Terminen ordnungsgemäß - mit Postzustellungsurkunde - geladen worden. Die Ladungen erfolgten unter Angabe des vom Kläger mitgeteilten Namens an die Anschrift, die das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hatte. Diese Zustellungen muss der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Er war auf die Zustellungsvorschriften schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden (§ 10 Abs. 7 AsylG). 26 Der Kläger wurde auch in der zweiten Ladung vom 20.02.2017 zur Anhörung am 13.03.2017 gemäß § 33 Abs. 4 AsylG belehrt. Hierzu genügt die (wirksame) Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 10.03.2017 - 17 L 212/17.A -; VG Magdeburg, Beschl. vom 08.12.2016 - 5 B 898/16 -). Der entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. z. B. VG München, Urt. vom 14.09.2017 - M 21 K 17.44186 -; VG Hannover, Beschl. vom 25.09.2017 - 10 B 8095/17 -) schließt sich das Gericht nicht an. Denn auch mittels Zustellung durch Postzustellungsurkunde wird der Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 23.01.2018, a.a.O.) in gleichwertiger Weise übermittelt. Es wird in beiden Fällen der Zugang des Hinweises in ausreichendem Maße dokumentiert. Das muss auch für den - wie vorliegend - fiktiven Zugang gelten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 33 AsylG in der vorliegend anwendbaren geänderten Fassung nicht Gegenstand der (allgemeinen) Belehrungen sein konnte, wie sie Kläger bei Stellung des Asylantrags gegen Unterschrift erhielt. Denn die maßgebliche Fassung trat erst im Laufe des Asylverfahrens und damit lange nach Stellung des Asylantrags in Kraft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber wollte, dass (jeder) Asylantragsteller nochmals persönlich geladen werden muss, um ihm weitere Hinweise zu erteilen, oder es in Kauf nehmen wollte, dass ein Asylantragsteller die Übermittlung des Hinweises gemäß § 33 Abs. 4 AsylG dadurch hintertreiben kann, dass er gar nicht beim Bundesamt erscheint. 27 Die Belehrung ist auch - soweit sie hier von Bedeutung ist - ausreichend erfolgt. Sie lautete insgesamt: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." 28 Diese Hinweise genügen in Bezug auf § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt., Satz 2 AsylG, um die es vorliegend geht, dem Gesetz. Sie sind insoweit klar verständlich und nachvollziehbar. Die Bedenken, die im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.01.2018 (a.a.O.) dargelegt werden, sind insoweit nicht nachvollziehbar. Offensichtlich war diese Art von Belehrung auch für (viele) andere gerichtliche Entscheidungen als ausreichend angesehen worden. 29 Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Denn ein Missverständnis bei den Hinweisen, auf das sich der Kläger im Übrigen gar nicht berufen hat, konnte sich vorliegend nicht auswirken, weil sie nur fiktiv zugegangen sind mit der Folge, dass der Kläger sie gar nicht kannte. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 33 Abs. 4 AsylG kann eine - unterstellte - Missverständlichkeit nicht zugunsten des Klägers durchschlagen Denn ein Einfluss auf das Ergebnis kann ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 03.07.2014 - 19 B 1243/13 - juris; BVerwG, Urt. vom 20.11.1987, BVerwGE 78, 280). 30 Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Umstand, dass die Hinweise nur in Deutsch, nicht aber in einer dem Kläger verständlichen Sprache abgefasst waren. 31 Es ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger auf die Umstände keinen Einfluss hatte, die dazu führten, dass er die Aufforderung zur Anhörung nicht bekam und demnach nicht zur Anhörung erschien (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Der dort verlangte Nachweis fehlt ohnehin. Die Umstände des Falles legen eine (Mit)Schuld des Klägers nahe. So erscheinen in der Klage als Namen des Klägers zum einen "Ibrahim, Yeya", zum anderen aber auch "Ibrahim, Yachya". Weil die Klage in deutscher Sprache abgefasst ist, hat sie der Kläger nicht selbst formuliert. Dies zeigt, dass er nach außen unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten ist. Im Laufe des Verfahrens ist der Kläger darüber hinaus unter dem Namen "Mahid Yachya" aufgetreten. Wenn unter diesen Umständen die an "Yehya Ibrahim" gerichteten Ladungen zur Anhörung nicht zugestellt werden konnten, weil der Adressat nicht zu ermitteln war, liegt es nahe, dass dies an den unterschiedlichen benutzten Namen lag. Etwas Gegenteiliges hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. 32 Der erste Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Denn sein Herkunftsland lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris). 33 So gab der Kläger bei Stellen des Asylantrags an, er sei Staatsangehöriger Eritreas. Nach der in den Akten vorhandenen Verfügung vom 03.12.2015 räumte der Kläger bei Befragung durch den Dolmetscher und den Unterzeichner der Verfügung ein, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein; die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde befände sich bei seiner Mutter im Sudan. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe dies nicht gesagt, ist angesichts der Verfügung unglaubhaft. Im Übrigen ist der Kläger offensichtlich darüber hinaus auch mit der Staatsangehörigkeit "Syrien" aufgetreten, wie sich aus der BÜMA vom 02.12.2015 ergibt. 34 Die Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu sind unergiebig. Insbesondere ist die Angabe des Klägers unverständlich, seine Muttersprache sei Tigre, obwohl er nach seinen Angaben im Laufe des Asylverfahrens (nur) arabisch spricht, was sich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. 35 Im Übrigen sind die Angaben zu seinem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan inkonsistent und seine Angaben zu seiner Mutter widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft. Völlig unverständlich sind weiter seine Angaben, er habe Eritrea verlassen, um nach Europa zu kommen, seine Familie und sein Cousin hätten gesagt, er solle nach Europa gehen. Denn er war nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt erst 7 bis 8 Jahre alt. 36 Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. 37 Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG sind gegeben. 38 Die Abschiebungsandrohung ist auch insoweit rechtmäßig, als nicht Eritrea und Sudan als Staaten bezeichnet sind, in die nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG stehen einer Abschiebung dorthin nicht entgegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er fühle sich nirgendwo verfolgt. Es besteht nicht die Gefahr, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Eritrea dort zum Militärdienst herangezogen wird. Denn das Gericht geht nach den vorhandenen und oben dargelegten Erkenntnissen davon aus, dass der Kläger nicht Staatsangehöriger von Eritrea ist. Zum Nationaldienst Eritreas werden aber nur eritreische Staatsangehörige herangezogen. 39 Schließlich ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Frist auch keine substantiierten Einwände geltend gemacht. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Gründe 21 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Denn die Rechtsmittelbelehrung wurde unrichtig erteilt mit der Folge, dass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO lief (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris). Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 23.01.2018 - A 9 S 350/17 - juris). 23 Die Klage ist aber insoweit nicht begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 24 Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Ausländer diesen Nachweis führt. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 25 Der Kläger erschien zu den für den 03.02.2017 bzw. 13.03.2017 anberaumten Anhörungsterminen nicht. Der Kläger war zu diesen Terminen ordnungsgemäß - mit Postzustellungsurkunde - geladen worden. Die Ladungen erfolgten unter Angabe des vom Kläger mitgeteilten Namens an die Anschrift, die das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hatte. Diese Zustellungen muss der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Er war auf die Zustellungsvorschriften schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden (§ 10 Abs. 7 AsylG). 26 Der Kläger wurde auch in der zweiten Ladung vom 20.02.2017 zur Anhörung am 13.03.2017 gemäß § 33 Abs. 4 AsylG belehrt. Hierzu genügt die (wirksame) Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 10.03.2017 - 17 L 212/17.A -; VG Magdeburg, Beschl. vom 08.12.2016 - 5 B 898/16 -). Der entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. z. B. VG München, Urt. vom 14.09.2017 - M 21 K 17.44186 -; VG Hannover, Beschl. vom 25.09.2017 - 10 B 8095/17 -) schließt sich das Gericht nicht an. Denn auch mittels Zustellung durch Postzustellungsurkunde wird der Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 23.01.2018, a.a.O.) in gleichwertiger Weise übermittelt. Es wird in beiden Fällen der Zugang des Hinweises in ausreichendem Maße dokumentiert. Das muss auch für den - wie vorliegend - fiktiven Zugang gelten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 33 AsylG in der vorliegend anwendbaren geänderten Fassung nicht Gegenstand der (allgemeinen) Belehrungen sein konnte, wie sie Kläger bei Stellung des Asylantrags gegen Unterschrift erhielt. Denn die maßgebliche Fassung trat erst im Laufe des Asylverfahrens und damit lange nach Stellung des Asylantrags in Kraft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber wollte, dass (jeder) Asylantragsteller nochmals persönlich geladen werden muss, um ihm weitere Hinweise zu erteilen, oder es in Kauf nehmen wollte, dass ein Asylantragsteller die Übermittlung des Hinweises gemäß § 33 Abs. 4 AsylG dadurch hintertreiben kann, dass er gar nicht beim Bundesamt erscheint. 27 Die Belehrung ist auch - soweit sie hier von Bedeutung ist - ausreichend erfolgt. Sie lautete insgesamt: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." 28 Diese Hinweise genügen in Bezug auf § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt., Satz 2 AsylG, um die es vorliegend geht, dem Gesetz. Sie sind insoweit klar verständlich und nachvollziehbar. Die Bedenken, die im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.01.2018 (a.a.O.) dargelegt werden, sind insoweit nicht nachvollziehbar. Offensichtlich war diese Art von Belehrung auch für (viele) andere gerichtliche Entscheidungen als ausreichend angesehen worden. 29 Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Denn ein Missverständnis bei den Hinweisen, auf das sich der Kläger im Übrigen gar nicht berufen hat, konnte sich vorliegend nicht auswirken, weil sie nur fiktiv zugegangen sind mit der Folge, dass der Kläger sie gar nicht kannte. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 33 Abs. 4 AsylG kann eine - unterstellte - Missverständlichkeit nicht zugunsten des Klägers durchschlagen Denn ein Einfluss auf das Ergebnis kann ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 03.07.2014 - 19 B 1243/13 - juris; BVerwG, Urt. vom 20.11.1987, BVerwGE 78, 280). 30 Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Umstand, dass die Hinweise nur in Deutsch, nicht aber in einer dem Kläger verständlichen Sprache abgefasst waren. 31 Es ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger auf die Umstände keinen Einfluss hatte, die dazu führten, dass er die Aufforderung zur Anhörung nicht bekam und demnach nicht zur Anhörung erschien (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Der dort verlangte Nachweis fehlt ohnehin. Die Umstände des Falles legen eine (Mit)Schuld des Klägers nahe. So erscheinen in der Klage als Namen des Klägers zum einen "Ibrahim, Yeya", zum anderen aber auch "Ibrahim, Yachya". Weil die Klage in deutscher Sprache abgefasst ist, hat sie der Kläger nicht selbst formuliert. Dies zeigt, dass er nach außen unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten ist. Im Laufe des Verfahrens ist der Kläger darüber hinaus unter dem Namen "Mahid Yachya" aufgetreten. Wenn unter diesen Umständen die an "Yehya Ibrahim" gerichteten Ladungen zur Anhörung nicht zugestellt werden konnten, weil der Adressat nicht zu ermitteln war, liegt es nahe, dass dies an den unterschiedlichen benutzten Namen lag. Etwas Gegenteiliges hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. 32 Der erste Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Denn sein Herkunftsland lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris). 33 So gab der Kläger bei Stellen des Asylantrags an, er sei Staatsangehöriger Eritreas. Nach der in den Akten vorhandenen Verfügung vom 03.12.2015 räumte der Kläger bei Befragung durch den Dolmetscher und den Unterzeichner der Verfügung ein, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein; die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde befände sich bei seiner Mutter im Sudan. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe dies nicht gesagt, ist angesichts der Verfügung unglaubhaft. Im Übrigen ist der Kläger offensichtlich darüber hinaus auch mit der Staatsangehörigkeit "Syrien" aufgetreten, wie sich aus der BÜMA vom 02.12.2015 ergibt. 34 Die Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu sind unergiebig. Insbesondere ist die Angabe des Klägers unverständlich, seine Muttersprache sei Tigre, obwohl er nach seinen Angaben im Laufe des Asylverfahrens (nur) arabisch spricht, was sich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. 35 Im Übrigen sind die Angaben zu seinem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan inkonsistent und seine Angaben zu seiner Mutter widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft. Völlig unverständlich sind weiter seine Angaben, er habe Eritrea verlassen, um nach Europa zu kommen, seine Familie und sein Cousin hätten gesagt, er solle nach Europa gehen. Denn er war nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt erst 7 bis 8 Jahre alt. 36 Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. 37 Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG sind gegeben. 38 Die Abschiebungsandrohung ist auch insoweit rechtmäßig, als nicht Eritrea und Sudan als Staaten bezeichnet sind, in die nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG stehen einer Abschiebung dorthin nicht entgegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er fühle sich nirgendwo verfolgt. Es besteht nicht die Gefahr, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Eritrea dort zum Militärdienst herangezogen wird. Denn das Gericht geht nach den vorhandenen und oben dargelegten Erkenntnissen davon aus, dass der Kläger nicht Staatsangehöriger von Eritrea ist. Zum Nationaldienst Eritreas werden aber nur eritreische Staatsangehörige herangezogen. 39 Schließlich ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Frist auch keine substantiierten Einwände geltend gemacht. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.