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6 A 383/16

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Zweck der Empfangsbestätigung besteht nicht darin, dem Ausländer gegenüber die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen, sondern seine Kenntnisnahme von diesem zu sichern und einen aktenkundigen Nachweis über den Erhalt der Belehrung zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zweck der Empfangsbestätigung besteht nicht darin, dem Ausländer gegenüber die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen, sondern seine Kenntnisnahme von diesem zu sichern und einen aktenkundigen Nachweis über den Erhalt der Belehrung zu erbringen. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss der Kammer auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben, vgl. § 74 Abs. 1, 1. HS AsylG. Dem Kläger kann auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, weil er ggfs. die Möglichkeit gehabt hätte, beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen mit der Folge, dass das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen ist, in dem es eingestellt wurde (so aber VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 – RO 9 S 16.30620 –, zit. nach juris Rdn. 11 und VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 – AN 4 S 16.30410 –, zit. nach juris Rdn. 13). Denn diese Möglichkeit besteht nämlich nur einmal. Wurde das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, ist der Antrag lediglich als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Verwiese man den Kläger auf einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag, wäre diese Möglichkeit zur Fortsetzung des Asylverfahrens "verbraucht" mit der Folge, dass er im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr beanspruchen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 -, zit. nach juris Rdn. 8; VG Halle, Urteil vom 24. August 2016 – 4 A 257/16 HAL -, S. 3 d.UA mwN., und Beschluss vom 3. Juni 2016 – 4 B 195/16 HAL -). Der Kläger stellt sachgerechter Weise keinen Antrag auf eine Verpflichtung der Beklagten ihn als Asylberechtigten iSd. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen oder ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG iVm. § 3 AsylG zuzuerkennen, obwohl dies nach seinen Ausführungen in der Klageschrift nach wie vor das Ziel des von ihm angestrengten Asylverfahrens ist. Eine darauf gerichtete Klage wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber bereits unzulässig, weil eine den Asylantrag ablehnende behördliche Entscheidung bislang nicht vorliegt. Ist – wie hier der Fall – ein Einstellungsbescheid nach §§ 32, 33 AsylG ergangen, muss der Asylsuchende dessen Aufhebung erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Denn mit der Aufhebung des Einstellungsbescheides würde ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt; und das Asylverfahren wäre in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Ein Anspruch darauf, dass in diesem Klageverfahren durch das Gericht eine Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen subsidiären Schutzes erfolgt, besteht dagegen nicht. Denn die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens steht in diesen Fällen der behördlichen Verfahrenseinstellung einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht "durchzuentscheiden" hätte, regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 -, zit. nach juris OS und Rdn. 14 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 -, zit. nach juris Rdn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 14. März 2016 – AN 3 K 15.31316 -, zit. nach juris Rdn. 20). Insbesondere ginge dem Asylsuchenden anderenfalls auch eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Dies gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist (vgl. BVerwG, aaO., Rdn. 16). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens iSv. § 33 AsylG zu Unrecht festgestellt, nachdem der Kläger zu dem auf den 5. Oktober 2016 bestimmten Anhörungstermin nicht erschienen war. Der Abs. 5 der Norm sieht vor, dass das Bundesamt das Asylverfahren einstellt, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG vermutet, wenn dieser einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die dieser keinen Einfluss hatte. Das Eingreifen der Rücknahmefiktion setzt gemäß § 33 Abs. 4 AsylG wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen jedoch voraus, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen wurde. Das Ladungsschreiben des Bundesamtes enthält zwar einen ausdrücklichen und durch eine Umrahmung auch optisch herausgehobenen Hinweis dahingehend, dass "Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. […]". Auch spricht vieles dafür, dass diese Belehrung, obgleich keine Übersetzung in die Muttersprache des Klägers beigefügt war, in einer ihm verständlichen Sprache erfolgte (vgl. zu diesem Erfordernis den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer im vorliegenden Verfahren vom 30. Oktober 2018), weil dieser auch seinerzeit schon über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die Belehrung verstehen zu können. Zwar hatte er nach eigenem Vortrag einen Sprachkurs lediglich bis zum Niveau A1 absolviert. Ausweislich des Protokolls der Ausländerbehörde des Landkreis Saalekreis über seine "Anhörung zur Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis" vermochte er jedoch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache die ihm dort gestellten Fragen nicht nur gut zu verstehen, sondern auch präzise und detailliert zu beantworten und dabei zusammenhängend von Familienverhältnissen und Tagesabläufen zu berichten. Ferner erklärte er, sich mit seiner Ehefrau vorrangig auf Deutsch zu verständigen. Hinzutritt, dass er einräumte, trotz der seinerzeit anders lautenden Zuweisung fortwährend bei seiner Ehefrau in B-Stadt gewohnt zu haben, so dass es ihm auch unproblematisch möglich gewesen wäre, sich bei Bedarf weniger geläufige Worte oder Formulierungen von einer Vertrauensperson zeitnah erklären zu lassen. Jedoch fehlt es an der seit dem 17. März 2016 infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlung der Ladung "gegen Empfangsbestätigung" an den zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen Kläger. Eine solche war dem Ladungsschreiben vom 7. September 2016 nicht beigefügt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ersetzt eine anderweitige Zustellung oder gar Zustellungsfiktion die fehlende Empfangsbestätigung nicht. Denn diese soll sicherstellen, dass dem Antragsteller der Hinweis persönlich ausgehändigt wird, weil die gesetzliche unter rein formalen Gesichtspunkten fingierte Antragsrücknahme ihn hart trifft. Darum genügt es nicht, wenn die Ladung nur in den Zugriffsbereich des Betroffenen gelangt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2017 – 4 381/16 -, zit. nach juris Rdn. 19; VG München, Urteil vom 14. September 2017 – M 21 K 17.44186 -, zit. nach juris Rdn. 34; dazu auch Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2018, Rdn. 587 mwN.). Im Hinblick auf die Intention der Regelung dürfte die Rücksendung einer vom Antragsteller unterzeichneten Empfangsbestätigung zwar dann entbehrlich sein, wenn die Postzustellungsurkunde die persönliche Übergabe an den Adressaten bescheinigt. Denn der Zweck der Empfangsbestätigung besteht nicht darin, dem Ausländer gegenüber mit der von ihm beim Empfang zu leistenden Unterschrift nochmals die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen, sondern seine Kenntnisnahme von diesem sicherzustellen und einen aktenkundigen Nachweis über den Erhalt der Belehrung zu erbringen. Dieses Ziel lässt sich nicht ausschließlich durch ein vom Adressaten persönlich unterschriebenes Dokument erreichen, sondern kann grundsätzlich auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme sichergestellt werden. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 4 AsylG keine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis iSv. § 5 VwZG, sondern einen Hinweis gegen Empfangsbestätigung verlangt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A -, zit. nach juris Rdn. 38; vgl. dazu auch VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 B 898/16 -, zit. nach juris Rdn. 3). An einer Bescheinigung der Kenntnisnahme durch den Adressaten fehlt es jedoch, wenn die Postzustellung – wie hier – lediglich im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung erfolgt ist (aA. VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2018 – A 12 K 4987/17 -, zit. nach juris Rdn. 26). Auch zu einem früheren Zeitpunkt ist keine den gesetzlichen Vorgaben genügende Belehrung erfolgt. Denn die ihm am 7. Juli 2015 im Rahmen seiner Antragstellung gegen Unterschriftsleistung ausgehändigten Belehrungen betreffen den hier in Rede stehenden Fall der Verfahrenseinstellung wegen der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht, was nicht zuletzt auch dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass die entsprechende Neufassung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erst gemeinsam mit der Formvorschrift nach Abs. 4 der Norm in Kraft getreten ist. Folge der unzureichenden Belehrung ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die Versäumung des Anhörungstermins die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht auszulösen vermag (vgl. GK AsylG, Stand: Sept. 2018, § 33 Rdn. 82). Hat das Bundesamt danach das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht eingestellt und ist deshalb die betreffende Entscheidung aufzuheben, so ist auch für die unter Ziff. 2-4 des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen kein Raum. Zum einen setzt nämlich die unter Ziff. 2. nach Aktenlage getroffene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens voraus (§ 32 Satz 2 AsylG). Zum anderen ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) an die negative Entscheidung über den Asylantrag und die vorgenannten Abschiebungsverbote geknüpft und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4) wiederum an den Erlass der Abschiebungsandrohung (§§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG) gebunden (s. VG Halle, Urteil vom 24. August 2016, aaO., Bl. 4 d.UA). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet gegen die Einstellung seines Asylverfahrens und die damit verbundenen Nebenentscheidungen. Er ist nach eigenem Bekunden türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Dort stellte er am 7. Juli 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Halberstadt einen Asylantrag. Mit Zuweisungsbescheid vom 4. August 2015 wurde der Kläger aufgefordert, in der Unterkunft S... Weg 22a, 06242 Braunsbedra/OT Krumpa seinen Wohnsitz zu nehmen. Mit an den Kläger unter dieser Anschrift gerichtetem Schreiben vom 7. September 2016 lud das Bundesamt ihn gegen Postzustellungsurkunde zum Termin seiner persönlichen Anhörung am 5. Oktober 2016, 8.00 Uhr, in das näher bezeichnete Dienstgebäude in Halberstadt ein. Das Ladungsschreiben enthält den durch eine Umrahmung optisch hervorgehobenen folgenden Hinweis: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweisen, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse arbeitsunfähig gemeldet, müssen Sie diese die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." Die Zustellerin vermerkte auf der Postzustellungsurkunde, dass sie am 9. September 2016, 12:26 Uhr, versucht habe, das Schriftstück zu übergeben; weil dies nicht möglich gewesen sei und auch die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung/die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen sei, habe sie das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle niedergelegt, nämlich in der "Partnerfiliale", Markt 17, 06242 Braunsbedra, und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im (der Unterkunft) hinterlassen. Bereits am 8. April 2015 schloss der Kläger in der Bundesrepublik die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und beantragte bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde des Landkreis Saalekreis die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wandte sich mit E-Mail-Schreiben vom 4. Oktober 2016 an das Bundesamt und bat im Rahmen dessen um Mitteilung des Verfahrensstandes. Dem war das Protokoll über eine "Anhörung zur Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis" vom gleichen Tag beigefügt, das vom Kläger und der aufnehmenden Sachbearbeiterin handschriftlich unterzeichnet ist. Ein Dolmetscher war nicht beigezogen worden. Darin erklärt der Kläger u.a., er sei zwei Monate in der Schule in Berlin gewesen und habe dann die Sprachprüfung A1 abgelegt. Er und seine Ehefrau sprächen deutsch miteinander, aber auch ein bisschen türkisch und kurdisch. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe er in Krumpa gewohnt, aber dort nie geschlafen. Er sei immer bei seiner Frau in B-Stadt gewesen. Der Kläger erschien nicht zum Anhörungstermin am 5. Oktober 2016. Am 17. Oktober 2016 bestellte sich für ihn gegenüber dem Bundesamt ein Rechtsanwalt. Das Bundesamt traf mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger erhob hiergegen zunächst am 20. Dezember 2016 zum Az. 6 A 380/16 HAL Klage. Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger auch die vorliegende Klage erhoben. Auf den richterlichen Hinweis, dass ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliege, der zur Unzulässigkeit der Klage führen, nahm der Kläger die Klage mit dem Aktenzeichen 6 A 380/16 HAL zurück, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt er vor: Er sei offensichtlich am 2. Mai 2015 zwecks Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist. Er bestreite, dass er den Anhörungstermin bewusst nicht wahrgenommen habe. Vielmehr sei ihm die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und er habe keine Kenntnis von einem Anhörungstermin am 5. Oktober 2016 gehabt. Er begehre auch weiterhin die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, weil er als Kurde von den Gewaltaktionen des türkischen Militärs im Kurdengebiet bedroht werde; er gehöre einer freiheitlichen Kurdenorganisation an und kämpfe gegen die Diskriminierung der Kurden in der Türkei. Zudem habe er sich geweigert, den türkischen Militärdienst anzutreten. Die Einstellung seines Asylverfahrens sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Bescheid sei aufzuheben, und ihm müsse Gelegenheit gegeben werden, sein Asylbegehren persönlich vorzutragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.