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Urteil

5 A 720/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1124.5A720.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige vom Volk der Hazara aus der Provinz Baghlan und begehren die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Kläger zu 1 ist der Familienvater, die Klägerin zu 2 seine Ehefrau, die Kläger zu 3 bis 6 sind ihre gemeinsamen in den Jahren 2008, 2010, 2012 und 2014 in Afghanistan geborenen Kinder. 2 Die Kläger reisten am 04.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 06.06.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 19.08.2016 führten die Kläger zu 1 und zu 2 zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen aus, sie hätten ihr Heimatland aufgrund der Furcht vor Bedrohungen durch die Taliban verlassen. Die Familie stamme aus der Provinz Baghlan. Es seien immer wieder Taliban in das Dorf gekommen und hätten Vorräte und Geld verlangt. Der Kläger zu 1 habe in der Stadt Pol-e Khumri als Maurer gearbeitet, die Klägerin zu 2 sei Hausfrau gewesen. Der Kläger zu 1 sei manchmal mehrere Tage nicht zuhause gewesen. Während dieser Zeit seien Taliban zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem Kläger zu 1 gefragt. Die Familie habe Angst bekommen und deshalb Afghanistan verlassen. 3 Mit Bescheid vom 12.09.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (Ziffer 2), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1,3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz lägen nicht vor. Die Verhältnisse in Afghanistan ließen eine Rückkehr der Kläger nach Afghanistan auch nicht unzumutbar erscheinen. 4 Die Kläger haben am 26.09.2016 Klage erhoben. 5 Sie beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.09.2016 zu verpflichten, für die Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 7 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist teilweise begründet. 12 Die Kläger haben im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Nr. 4, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids sind insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17). 13 1. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU – im Folgenden: QRL – ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. 14 Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. – unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris). 15 Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. (1.) eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und (2.) der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie (3.) eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.). Den Einwand, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte "Bodycount" -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten lassen (vgl. Beschluss vom 27.06.2013 – 10 B 11/13 u.a. – juris). 16 Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.). 17 Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht der Einzelrichter davon aus, dass in der Heimatprovinz der Kläger kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für die Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führt. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris). Die Kläger stammen aus der Provinz Baghlan, so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. 18 a) Das quantitative Kernkriterium für die zu treffende Gefahrenprognose ist zunächst die in der maßgebenden Region zu verzeichnende Zahl ziviler Opfer. Diese dokumentiert die Politische Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA (United Nations Assistence Mission in Afghanistan), die hierzu im Auftrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in halbjährlichem Turnus aktualisierte Berichte erstellt. Dabei ist die Methodik, der Ermittlung und Auswertung folgen, zu Beginn der jeweiligen Berichte beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. UNAMA, Afghanistan, Mid-year Report, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2016). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitraum von Januar 2009 bis Ende Juni 2016 im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan 63.934 Zivilisten konfliktbedingt zu Schaden gekommen sind, von denen 22.941 getötet und 40.993 verletzt worden. Im Vergleich zum ersten Halbjahr des Jahres 2015 sei die Zahl der Toten und Verletzten um 4% gestiegen. Weiter heißt es in dem Bericht, dass der Anstieg der zivilen Opfer zuletzt auch auf eine vermehrte Betroffenheit von Frauen und Kindern zurückgeht. Allerdings enthalten die Berichte von UNAMA keine weitere (vollständige) Aufschlüsselung nach Provinzen. 19 Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Januar 2016 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich zum einen entnehmen, dass in der Nordostregion im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 545 Personen zu Schaden gekommen (EASO, S. 31). Zum anderen dokumentierte EASO für die Provinz Baghlan (die zur Nordostregion gehört) von Januar bis August 2015 insgesamt 354 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, S. 118). Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum Januar bis August 2015 auf die Provinzen der Nordostregion wie folgt: Baghlan 354; Kunduz: 462; Takhar: 123; Badakhshan: 120. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum Januar bis August 2015 ca. 33 % der in der Nordostregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Baghlan stattgefunden haben. Geht man bei einer für das erste Halbjahr dokumentierten Anzahl von 545 geschädigten Personen in der Nordostregion davon aus, dass für das gesamte Jahr 2015 in dieser Region ca. doppelt so viele Zivilisten (1.100) zu Schaden gekommen sind, so entspricht dies ca. 363 Personen, die im Jahr 2015 in der Provinz Baghlan getötet oder verletzt worden sind. Damit lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2015 Opfer eines Anschlages in der Provinz Baghlan zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 910.784 (EASO, S. 118) bei 0,04 %. 20 Der im Juli 2016 erschiene Midyear-Bericht von UNAMA und der Bericht zur Sicherheitslage von EASO aus November 2016 (beide verfügbar auf ecoi.net) zeichnen für die Sicherheitslage in der Nordostregion Afghanistans kein wesentlich anderes Bild. Danach sind in dieser Region im ersten Halbjahr 2016 insgesamt 536 Personen zu Schaden gekommen (UNAMA, S. 11). Daneben dokumentierte EASO für die Provinz Baghlan von September 2015 bis Mai 2016 insgesamt 415 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, November 2016, S. 121). Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 auf die Provinzen der Nordostregion wie folgt: Baghlan 415, Kunduz: 416, Takhar: 136, Badakhshan: 109. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 ca. 39 % der in der Nordostregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Baghlan stattgefunden haben. Geht man bei einer für das erste Halbjahr dokumentierten Anzahl von 536 geschädigten Personen in der Nordostregion davon aus, dass für das gesamte Jahr 2016 in dieser Region ca. doppelt so viele Zivilisten (1.100) zu Schaden kommen werden, so entspricht dies ca. 429 Personen, die im Jahr 2016 in der Provinz Baghlan getötet oder verletzt worden sind bzw. werden. Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016 Opfer eines Anschlages in der Provinz Baghlan zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 910.784 (EASO, S. 120) bei 0,047 %. 21 Ein Risiko in dieser Größenordnung liegt noch unterhalb der als beachtlich angenommenen Schwelle von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Wollte man davon ausgehen, dass zu der registrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutritt, weshalb eine Verdreifachung der verzeichneten Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen vorzunehmen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 08.09.2015 – 9 LB 98/13 – juris), so läge das Risiko für das aktuelle Jahr vorliegend zwar bei 0,0141 %. Auch dieser Wert ist zur Überzeugung des Einzelrichters allerdings noch zu gering, um für die Kläger ausnahmsweise die Individualisierung einer allgemeinen konfliktbedingten Gefahr annehmen zu können. 22 b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der dokumentierte Anstieg der zivilen Opfer zuletzt auch auf eine vermehrte Betroffenheit von Familien – und damit einer Risikogruppe, zu denen die Kläger gehören – zurückgeht. Danach ist im Jahr 2015 jedes zehnte Opfer eine Frau und jedes vierte Opfer ein Kind gewesen (vgl. SFH, Update vom 30.09.2016, S. 6). 23 Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings zum einen, dass von sicherheitsrelevanten Vorfällen im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 in besonderem Maße die nördlichen Destrikte von Baghlan (Pul-e Khumri und Baghlan-e Jadid) betroffen waren und deutlich weniger die Region, der die Kläger entstammen (Dorf Kamparak, Bezirk Ghuri, Destrikt Dahan-e Ghuri). Ausweislich des Berichts von EASO aus November 2016 waren von September 2015 bis Mai 2016 im Destrikt Pul-e Khumri 215 und im Destrikt Baghlan-e Jadid 113 sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen, während für den Destrikt Dahan-e Ghuri lediglich 16 derartige Vorfälle dokumentiert worden sind (EASO, November 2016, S. 121). Ähnliches folgt aus der im EASO-Bericht aus Januar 2016 enthaltenen Übersichtskarte (EASO, Januar 2016, S. 118). Ursache hierfür dürften die Kämpfe sein, die in der nördlich angrenzenden Provinz Kunduz im September und Oktober 2015 stattgefunden haben (zur vorübergehenden Eroberung der Provinzhauptstadt Kunduz durch die Taliban im Jahr 2015 siehe etwa SFH, Update vom 30.09.2016, S. 4). 24 Zum anderen lässt sich den zitierten Berichten von EASO zur Provinz Baghlan nicht entnehmen, dass Familien mit Kindern in dieser Provinz einer besonderen – im Vergleich zur Gesamtgefahrenlagen überdurchschnittlich hohen – Gefährdung ausgesetzt sind. Zwar wird davon berichtet, dass im Dezember 2015 bei Explosionen im Destrikt Pul-e Khumri auch Frauen und Kinder unter den Opfern gewesen seien. Weiter heißt es, Mitarbeiter einer Hilfsorganisation hätten im Februar 2016 auf einer Konferenz in Kabul beklagt, dass aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban in verschiedenen Regionen Baghlans mindestens 135 Zivilisten getötet worden seien, davon 40 Frauen und Kinder (EASO, November 2016, S. 122). Diese Feststellungen lassen allerdings nicht den Schluss zu, dass in der Provinz Baghlan gerade Familien mit Kindern einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind (anders für die Provinz Logar: Urteil des Einzelrichters vom 03.05.2016 – 5 A 54/16 – zur Aufnahme in juris vorgesehen). 25 c) Ein weiterer Indikator für die Gefahrenprognose kann die Anzahl der aus dem betroffenen Gebiet geflohenen Personen sein. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN OCHA) stellt hierzu in einem Bericht zur Lage der Binnenflüchtlinge in Afghanistan vom 27.11.2016 fest, dass zwischen Januar 2016 und dem 16.11.2016 insgesamt 511.762 Personen (davon 73.176 Familien) gezwungen gewesen seien, ihre Provinz zu verlassen. Bei 56 % der Betroffenen habe es sich um Kinder gehandelt. Allein im Monat Oktober 2016 seien über 150.000 Personen aus ihren Provinzen geflohen, was im Vergleich zum Vormonat einer Verdreifachung der Zahlen entspricht. Der in diesem Bericht enthaltenen Übersichtskarte lässt sich entnehmen, dass die weitüberwiegende Anzahl der Betroffenen aus den nordöstlichen Provinzen (Tachar, Kunduz und Baghlan) geflohen ist (UN OCHA: Afghanistan: Conflict Induced Displacements, 27.11.2016, zu finden unter www.unocha.org/afghanistan; ergänzend siehe auch: UN OCHA: Afghanistan Humanitarian Bulletin Issue 56, 31.10.2016, ebenfalls zu finden unter www.unocha.org/afghanistan). Aus den zitierten Erkenntnismitteln kann zur Überzeugung des Einzelrichters allerdings nicht geschlussfolgert werden, dass die hohe Zahl an Binnenflüchtlingen in den nordöstlichen Provinzen in den letzten Monaten in erster Linie im Zusammenhang steht mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesen Provinzen. Vielmehr lässt sich den amtlichen Auskünften entnehmen, dass die hohe Zunahme der in den beiden letzten Monaten dokumentierten Flüchtlingsbewegungen ihren Grund in der hohen Zahl von (freiwilligen und unfreiwilligen) Rückkehrern aus Pakistan hat. So seien insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2016 Hunderttausende afghanische Familien aus Pakistan nach Afghanistan in ihre (ehemaligen) Heimatprovinzen zurückgekehrt. Da es ihnen allerdings aufgrund eines veränderten Umfeldes und der schlechten Lebensbedingungen nicht möglich sei, sich dort wieder niederzulassen, sei eine „zweite Fluchtbewegung“ in andere Landesteile entstanden (UN OCHA, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund geht der Einzelrichter davon aus, dass die hohe Anzahl der in den letzten Monaten aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans geflohenen Personen ihren Grund nicht in erster Linie in gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesen Regionen hat, sondern den veränderten (Eigentums-)Verhältnissen und den schlechten Lebensbedingungen in diesen Provinzen geschuldet ist. Diese Umstände können bei der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eine Rolle spielen. Gefahrerhöhende Umstände i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind hierin nicht zu erblicken. 26 d) Auch die medizinische Versorgungslage in Baghlan gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Die medizinische Versorgung in Afghanistan hat sich in den letzten zehn Jahren, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Im vergangenen Jahrzehnt ist die Lebenserwartung in Afghanistan um 22 Jahre angestiegen. Defizite in der medizinischen Versorgung ergeben sich trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin aus der unzureichenden Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber dem Mangel an Ärzten und gut qualifiziertem Personal (insbesondere Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die regionalen Unterschiede sind auch hier erheblich, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 23). Der Einzelrichter verkennt nicht, dass diese Mängel schwerwiegend sind. Sie erreichen aber gerade unter Berücksichtigung der im letzten Jahrzehnt kontinuierlich stattgefundenen Verbesserung der Gesundheitsversorgung nicht den Grad an Brisanz, der erforderlich wäre, um die getroffene Gefährdungsprognose in Frage zu stellen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die medizinische Versorgung in Baghlan hinter dem landesweiten Durchschnitt zurückbleibt. 27 e) Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wirkt sich nicht gefahrerhöhend aus. Genaue Zahlen über gegen Angehörige der Hazara gerichtete Verfolgungshandlungen existieren nicht. Lediglich die Zahl aller Opfer in der Zivilbevölkerung in Gesamtafghanistan ohne Berücksichtigung der Volkszugehörigkeit und Zielgerichtetheit ist – wie dargelegt – bekannt. 28 Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015 zwar, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnische gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass Diskriminierungen gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten verbreitet seien und es immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien komme, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußere sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Zudem würden Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen (SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 22). Die Stellungnahme von ACCORD vom 27.06.2016 (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara) bestätigt dieses Bild. 29 Insgesamt ergibt die Risikoabschätzung auf der Grundlage der Verhältnisse in Baghlan nicht, dass Hazara in dieser Provinz einem solch hohen Niveau an Gewalt ausgesetzt sind, dass eine erhebliche individuelle Gefahr im dargestellten Sinn besteht (ebenso für die Verhältnisse in Helmand: BayVGH, Urteil vom 29.01.2013 – 13a B 11.30510 – juris). 30 2. Die Kläger haben allerdings einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. 31 Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Der Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Familien mit Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein können, die ein menschenwürdiges Dasein nicht zulässt (Beschluss vom 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5; Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend gegeben. 32 Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Lageberichten zu Afghanistan vom 19.10.2016 und vom 06.11.2015 mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt die Besetzung der Provinzhauptstadt Kundus durch die Taliban im September 2015 habe die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht. Die Arbeitslosenquote sei im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36% der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70%. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. 33 Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Update vom 30.09.2016 sowie vom 13.09.2015) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Die vorhandene medizinische Versorgung wird als völlig unzureichend eingestuft. Rund 36 % der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. 2015 sei der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen wegen der gewaltsamen Konflikte sowie der verbreiteten Armut zusehends schwieriger geworden. Frauen und Kinder würden unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebe unter der Armutsgrenze. 34 Prozent der Bevölkerung litten an Lebensmittelunsicherheit und 43 Prozent hätten keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Die durch die Landflucht rasant angewachsene städtische Bevölkerung, die vielen durch den Krieg zerstörten Wohngegenden sowie internationale Organisationen, welche horrende Mieten bezahlen können, haben die Mietpreise in Kabul stark in die Höhe getrieben. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, sei nicht erreicht worden. Über 40 Prozent der Rückkehrenden konnten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren und zahlreiche Flüchtlinge waren nach ihrer Rückkehr auf Unterstützung angewiesen. Für Rückkehrende ist es oft unmöglich, ihr Land zurückzufordern und zudem schwierig, ohne soziales und wirtschaftliches Netzwerk eine Arbeitsstelle zu finden. 34 Auch die International Crisis Group kommt in einem Bericht vom 03.10.2016 zu dem Ergebnis, dass sich die ökonomischen Rahmendaten seit 2014 deutlich verschlechtert haben, wobei verlässliche Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 allerdings nicht zur Verfügung stünden (ICG - International Crisis Group: The Economic Disaster Behind Afghanistan’s Mounting Human Crisis, 03.10.2016; verfügbar auf ecoi.net). UN OCHA stellt fest, dass zwischen Januar 2016 und dem 16.11.2016 insgesamt 511.762 Personen (davon 73.176 Familien) gezwungen gewesen seien, ihre Provinz zu verlassen. Bei 56 % der Betroffenen habe es sich um Kinder gehandelt (UN OCHA, Bericht vom 27.11.2016). In den Kliniken seien Fälle von Unterernährung registriert worden (UN OCHA, Bulletin vom 31.10.2016, S. 4). 35 Für die Kläger ist damit – unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse – eine ausreichende Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gewährleistet. Der Kläger zu 1 müsste bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Ehefrau sowie seine vier Kinder ernähren und versorgen. Er hat keine Schule besucht und war lediglich als Maurer tätig. Weiter hat er vorgetragen, sein ganzes Vermögen sei für die Ausreise aufgebraucht worden. Dies ist aufgrund der Erkenntnisse in anderen Verfahren glaubhaft. Weiterhin hat er glaubhaft dargelegt, dass er auf keine finanzielle Unterstützung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen kann. Zwar hat er in Afghanistan noch Verwandte (einen Bruder und vier Schwestern). Allerdings hat er diese das letzte Mal vor drei Jahren gesehen, weshalb er nicht weiß, wo diese leben und wo sie sich derzeit befinden. Der Kläger zu 1 hat weiter mitgeteilt, dass sein heimatliches Dorf, in dem viele Hazara gelebt haben, größtenteils zerstört worden sei; viele Bewohner seien geflohen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage wird es dem Kläger zu 1 somit angesichts der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nur schwerlich möglich sein, eine Arbeit oder Obdach zu finden und zumindest sein Existenzminimum zu sichern. Entscheidend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 nicht alleine zurückkehren würde, sondern wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Die Klägerin zu 2. müsste sich bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan um die Kinder kümmern, so dass sie nebenbei auch nicht arbeiten könnte. Auf Grund der streng patriarchalischen Sozialnormen in Afghanistan dürfte sie ohne Erlaubnis ohnehin kaum das Haus verlassen, geschweige denn durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen. Sie hat zwar angegeben, dass ihre Mutter und ein Bruder noch in Afghanistan leben. Allerdings habe sie den Kontakt zu ihnen verloren, so dass sie nicht wisse, wo sie sich aufhalten und wie es ihnen geht. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags hat der Einzelrichter ebenfalls nicht. 36 Bei den geschilderten Verhältnissen liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Unterkunft finden würden und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen hätten. Es steht zu erwarten, dass den Klägern die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen werden. Ohne Hilfe werden sie sich weder ernähren können noch sind die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern Gefahr laufen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie auf § 83b AsylG. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.