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Urteil

10 A 4/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0815.10A4.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche das frühere Bergamt Staßfurt einem anderen Bergbau-Unternehmen erteilt hatte. Die Klägerin begehrt des weiteren die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung zum Sand- und Kiesabbau auf sie, die Klägerin, die das Bergrecht von dem anderen Unternehmen, das einen Antrag auf bergamtliche Zustimmung gestellt hat, käuflich erworben hatte. 2 Die Fa. B. und B. in Düsseldorf war aufgrund einer Bergbauberechtigung nach § 7 BBergG (Nr. I-B-f-219/91-, Urkunde des Bergamts Staßfurt vom 7.11.1991, Bl. 96 der Beiakte A) zur Aufsuchung des - seinerzeit bergfreien - Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Feld Klein Mühlingen – Krewitz berechtigt. Am 28.1.1992 wurde die Berechtigung auf die Fa. B. GmbH im fränkischen Volkach übertragen (Bl. 92 der Beiakte A). 3 Am 5.8.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. B. GmbH auf deren Antrag vom 11.3.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) gem. § 8 BBergG eine Bewilligung mit Befristung bis zum 31.12.2011 zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz (Bl. 155 der Beiakte A). Das Bewilligungsfeld liegt in der Gemeinde Bördeland im Salzlandkreis (Gemarkung Klein Mühlingen, Fl. 4 u.a.). Zu den beigefügten Auflagen gehörte, Haupt- und Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen. Ein Widerrufsvorbehalt war ebenfalls beigefügt (Bl. 152, 153 der Beiakte A). 4 Am 17.12.1992 (Bl. 151 der Beiakte A) wurde die Bewilligung auf Antrag der Fa. B. vom 19.11.1992 (Bl. 152 der Beiakte A) auf die Fa. R. B. GmbH & Co. KG mit Sitz im pfälzischen Bergheim übertragen. 5 Die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beantragte am 30.5.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993-2011 (Beiakte C). Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens" (Bl. 72 der Beiakte C = 256, 261 der Beiakte B). 6 Unter dem 4.6.1993 beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gem. § 51 BBergG für den Zeitraum 1994-96 (Beiakte B). 7 Des weiteren beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. 1993 die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.1.1994 (Bl. 81 der Beiakte C = 265 der Beiakte B) das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. 8 Am 22.7.1993 stellte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen gemäß § 57 b BBergG (Bl. 67 der Beiakte C = 250 der Beiakte B). 9 Am 7.9.1993 beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gem. § 10 NatSchG LSA (Bl. 69 der Beiakte C). 10 Außerdem beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt am 26.4.1994 ein Planfeststellungsverfahren (Bl. 85 der Beiakte C), in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.4.1995 stattfand (Bl. 95 der Beiakte C, Protokoll Bl. 126 ff.). 11 Des weiteren legte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. am 29.3.1996 einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1996-98 zur Zulassung vor (Bl. 268-322 der Beiakte B). 12 Am 18.2.1998 (Bl. 165 der Beiakte A) beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. die Übertragung der Bewilligung auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg. Die Zustimmung durch das Bergamt Staßfurt erfolgte am 9.10.1998 (Bl. 177, 159 der Beiakte A). 13 Inzwischen hatte mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg das Bergrecht ebenso wie die Bewilligungen für 4 andere Lagerstätten an die Klägerin veräußert. Die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg beantragte am 1.6.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin gem. § 22 Abs. 1 BBergG (Bl. 179 der Beiakte A). Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Altenburger Land in Thüringen. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 9.8.1994 gegründet und ist seit dem 18.10.1994 eingetragen im Handelsregister des AG Jena (HRB …….., Bl. 222 der Beiakte A). Die Klägerin gab am 2.6.1999 (Bl. 183 der Beiakte A) gegenüber dem Bergamt Staßfurt eine Erklärung nach §§ 11, 12 BBergG zur Übernahme der Verpflichtungen im Fall einer erfolgten Übertragung ab. 14 Der Sitz der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg wurde am 8.11.2001 von Magdeburg nach Steinsdorf-Loitsch verlegt. Die bis dahin im Handelsregister des AG Magdeburg (HRA ….) eingetragene Gesellschaft wurde im Handelsregister des AG Gera (HRA ….) eingetragen. Nach am 3.7.2006 registrierter erneuter Sitzverlegung nach B-Stadt wurde die Fa. R. GmbH & Co. KG B-Stadt am 2.1.2007 aus dem Handelsregister des AG Jena – HRA ……. – gelöscht; die Fa. ist erloschen (Bl. 225 Beiakte A). 15 Über den Antrag vom 1.6.1999 erging bisher keine Entscheidung. Positive Bescheide auf die zuvor gestellten Anträge und zur Zulassung vorgelegten Pläne erfolgten nicht. 16 Am 29.12.2011 (Bl. 323 der Beiakte B) schrieb der Beklagte die Klägerin an, mit Datum vom 23.12.2011 sei ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012-2013 eingegangen. Gebeten wurde, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen-Krewitz nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege. Am 12.1.2012 (Bl. 326 der Beiakte B) wurden die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin zurückgeschickt. Die Klägerin führte im Schreiben vom 19.1.2012 (Bl. 328 der Beiakte B) aus, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie, die A. sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg vom 1.6.1999 und der S. GmbH vom 2.6.1999 auf Zustimmung der Übertragung gem. § 22 Abs. 1 BBergG. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien. 17 Die Klägerin stellte, überreicht per Boten, am 29.12.2011 beim Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung Nr. II-B-f-232/92 für die Dauer von 15 Jahren (Bl. 193 der Beiakte A). 18 Mit Bescheid vom 5.4.2013 lehnte der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 18.10.2012 den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 S. 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gem. § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gem. § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber und kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Behörde habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können, denn es sei nur die Zeit vom 29.-30.12.2011 verblieben; das sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist. 19 Am 8.5.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28.2.2014, 1.8.2014, 5.2.2015, 30.6.2016 und 4.7.2016 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). 20 Die Klägerin trägt vor: Sie habe den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig gestellt, so dass die Befristung nicht abgelaufen sei. Die Verlängerung solle gem. § 16 Abs. 5 BBergG die Ausschöpfung der hier noch vorhandenen Vorräte im Rahmen einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung ermöglichen, wenn die Lagerstätte noch Vorräte enthalte. Zweck der Norm sei es nicht, eine früher nicht ausreichende Gewinnungstätigkeit durch Versagung der Verlängerung zu sanktionieren. Widerrufsgründe lägen nicht vor, denn es lägen sonstige Gründe vor, welche die Bewilligungsinhaberin nicht zu vertreten habe. Die Ursache hierfür liege bei den Behörden. Die Umstände für deren langes Untätigbleiben lägen im Dunkeln und seien auch aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Für die Fa. R. GmbH & Co. KG sei weder ein Raumordnungsverfahren noch eine Planfeststellung durchgeführt worden und kein Betriebsplan ergangen. Es seien alle formgültigen Anträge gestellt und nicht (positiv) beschieden worden. Dies werde im ergangenen Bescheid vom 5.4.2013 nicht richtig gewürdigt. Kontroversen habe es über wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Probleme gegeben (Scoping-Termin im Planfeststellungsverfahren). Es sei vermerkt worden, dass u.a. wegen der „hohen Zahl von Nassgewinnungstagebauen“ bei den Trägern hoheitlicher Belange kein akuter Handlungsbedarf gesehen worden sei. Es sei empfohlen worden, in den nächsten 3-5 Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Sie, die Klägerin, habe mit einer Änderung der Sachlage vor Ablauf eines 3-5-Jahreszeitraums seit 1998, also mithin bis Ende 2003, nicht rechnen können. Konsequenz der hierdurch eingetretenen Lage sei, dass alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen seien. Es könne im Nachhinein nicht konkretisiert werden, welche von einer Reihe von Umständen im Ergebnis dafür verantwortlich gewesen seien, dass die Lagerstätte nicht in Betrieb genommen worden sei. Sie, die Klägerin, sei seit 2004 von unternehmerischen Umstrukturierungen betroffen gewesen, die beträchtliche personelle Mittel in Anspruch genommen hätten. Durch den Wechsel der Geschäftsführung seien zusätzlich notwendige Kenntnisse über frühere Vorgänge fortgefallen, und die Informationslage habe sich geändert. Bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages und dem wirtschaftlichen Übergang am 8.9.2009 sei es geboten gewesen, kosten- und zeitintensive Investitionen für den Aufschluss der Lagerstätte eine gewisse Zeit zurückzustellen. Dies seien von ihr, der Klägerin, nicht zu vertretende Umstände i.S.v. § 18 Abs. 3 BBergG. Es hätten sowohl bei ihr als auch bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg, Umstände vorgelegen, welche Anlass hätten geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten und nicht nachhaltiger auf deren Abschluss hinzuwirken. Sie, die Klägerin, habe in der Zeit 1999-2001 selbst Anstalten getroffen, die Lagerstätte an andere Unternehmen zu verkaufen. Nach Treu und Glauben sei unbeachtlich, dass der Beklagte ihr entgegenhalte, sie sei nicht antragsbefugt, denn das Bergamt selbst sei in der Lage gewesen, den Anträgen vom 1./2.6.1999 stattzugeben und damit das Bergrecht auf seiten der Klägerin zu begründen. Die Übertragung des Bergrechts durch den Vertrag von 25./28.9.1998 sei daher schwebend unwirksam geblieben. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie, die Klägerin, tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Bescheiderlass in formeller Hinsicht trotz dessen für notwendig halten, so könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. R. GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten gem. § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte; damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig (§ 242 BGB) auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.4.2013 zu verurteilen, gemäß dem klägerischen Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „Klein Mühlingen - Krewitz“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern 23 und darüber hinaus, 24 den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch Fa. R. GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gem. § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte erwidert: Nach dem Scoping-Termin 1995 seien weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Planfeststellung weder seitens der Unternehmen noch seitens der Behörde dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Eine Zulassung des Hauptbetriebsplanes sei nicht erfolgt, ebenso keine ablehnende Entscheidung oder abschließende Bearbeitung. Eine Weiterführung des Hauptbetriebsplanverfahrens sei unter Verweis auf die Unklarheiten hinsichtlich der Abbauberechtigung nicht erfolgt. Das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel könne die Klägerin nicht erreichen. Zweifelhaft seien bereits ihre Klagebefugnis und ihr Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Bewilligung sei § 16 Abs. 5 S. 3 BBergG. Aus dieser Vorschrift könne kein Drittschutz abgeleitet werden, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin, die selbst nicht Bewilligungsinhaberin sei, nicht möglich erscheine. Außerdem sei die Bewilligung, deren Verlängerung die Klägerin begehre, am 31.12.2011 abgelaufen und damit durch Fristablauf erloschen. Eine rückwirkende Verlängerung sei nicht möglich. Die Klage sei nutzlos. Die Klage sei auch unbegründet. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Der Antrag sei auch nicht vollständig gewesen. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.4.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in Klein Mühlingen – Krewitz jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung. Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 7 C 4/10 -). Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben Klein Mühlingen 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit (vgl. §§ 11, 12 BBergG) sei nicht aufgenommen worden. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, welche gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins 1995 sei es an der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 9.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände i.S.v. § 18 Abs. 3 S. 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 9.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern (§ 1 Nr. 1 BBergG) und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.5.1994 - 3 M 18/93 -). Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 S. 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.4.2009 - 2 L 337/06 -). Auch für die Klageerweiterung bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, ändere dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte also für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Voraussetzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen getroffen hätten zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden. Nach dem Erlöschen des Bergrechts fielen die Bodenschätze dem Grundeigentümer zu. 28 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 29 Die Klage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg. 30 Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift im klägerischen Schriftsatz vom 5.2.2015 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag stellt eine Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO dar. Diese sieht die Kammer als sachdienlich an, denn sie führt zur endgültigen Beilegung des Streitstoffes, der im wesentlichen derselbe bleibt. 31 Die im Bescheid des Beklagten vom 5.4.2013 getroffene Entscheidung, den Antrag der Klägerin vom 29.12.2011 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verlängerung der am 5.8.1992 gemäß § 8 BBergG vom damaligen Bergamt Staßfurt der Fa. Beuerlein GmbH erteilten und zuletzt 1998 mit bergamtlicher Zustimmung auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg übertragenen Bewilligung zur Gewinnung des seinerzeit bergfreien Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen" im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz; die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung seitens der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg auf sie, die Klägerin (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, VwGO). 32 Gemäß § 16 Abs. 5 S. 1-3 BBergG wird eine bergrechtliche Bewilligung (i.S.v. § 8 BBergG) für eine der Durchführung der Gewinnung des Bodenschatzes im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig. Die Rechtsgrundlage für die Verlängerung einer Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes ergibt sich mithin aus § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der bis zum 31.12.2011 erteilten Bewilligung liegen auf seiten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht vor. 33 Da eine Bewilligung gem. § 10 BBergG nur auf Antrag, der schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen ist, erteilt wird, gilt dasselbe wie für die Erteilung auch im Fall einer Verlängerung. § 10 BBergG enthält eine Rechtsvorschrift, aufgrund derer die Behörde gem. § 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) nur auf Antrag tätig werden darf, denn weder verlängert sich eine erteilte Bewilligung nach Ablauf der in ihr genannten Befristung automatisch noch auf Initiative der Bergbehörde von Amts wegen, ohne dass das Unternehmen einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 34 Es kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Verwaltungsakt der Bewilligung i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 5 BBergG durch Zeitablauf erledigt ist, wenn nicht rechtzeitig vor dem Ablauf ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden ist (streitig, vgl. Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 16 Rn. 36 m. Zit. VG Leipzig, ZfB 2011, 75), ob der Antrag vom 29.12.2011 "rechtzeitig" war und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich war. 35 Maßgebend dafür, dass es auf diese zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach Auffassung der Kammer nicht ankommt, ist folgende Rechtslage: Die Klägerin benötigte eine Antragsbefugnis zur Stellung des Verlängerungsantrags beim Beklagten. Daran fehlte es der Klägerin. Grundsätzlich kann der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nur von der Inhaberin der Bewilligung gestellt werden. Die Bewilligung war einem anderen Unternehmen als der Klägerin erteilt worden. Zuletzt hatte das Bergamt Staßfurt am 9.10.1998 der Übertragung der Bewilligung gem. § 22 BBergG auf die Fa. R. GmbH & Co. KG zugestimmt. Damit war die Fa. RB-Baustoffwerke GmbH & Co. KG Inhaberin der Bewilligung. Zum Zeitpunkt Dezember 2011 existierte die Fa. R. GmbH & Co. KG jedoch nicht mehr. Sie war laut Handelsregisterauszug bereits 2007 erloschen (Bl. 225 der Beiakte A). Einen Antrag auf Verlängerung der am 31.12.2011 ablaufenden Bewilligung hatte dieses Unternehmen nicht gestellt. 36 Zur wirksamen und ordnungsgemäßen Antragstellung gehört die Antragsbefugnis. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich hierbei um ein ungeschriebenes Erfordernis des § 22 VwVfG, das zugleich eine Sachentscheidungsvoraussetzung enthält (vgl. Knack, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 22 Rn. 64; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 22 Rn. 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 22 Rn. 68 ff.). Eine Antragsbefugnis besitzt nur, wer geltend machen kann, eigene Rechte zu beanspruchen. Daran fehlt es, wenn ein Antragsteller Rechte Dritter oder der Allgemeinheit verfolgt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag vom 29.12.2011 auf Verlängerung der Bewilligung als Nichtberechtigte gestellt, denn es besteht für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis entsteht im Fall einer erteilten Bewilligung nach § 8 BBergG zwischen der Behörde und dem antragstellenden Unternehmen, das für sich die Bewilligung begehrt, Adressat des bergbehördlichen Bescheides wird und damit Inhaber der sich aus der Bewilligung gem. § 8 BBergG ergebenden Rechte ist. Außenstehende Dritte sind in dieses Verwaltungsrechtsverhältnis nicht einbezogen. Die Antragsbefugnis, die Verlängerung der Bewilligung zulässigerweise zu beantragen, hätte daher seit dem 9.10.1998 (Datum der Zustimmung des Bergamts Staßfurt zur Übertragung der Bewilligung von der Fa. R. GmbH & Co. KG B. auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg) allein die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg gehabt. Dieses Unternehmen hat aber den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nicht gestellt. Das Unternehmen hat der Klägerin auch keine Vollmacht zur Stellung des Antrags erteilt; zumindest hat die Klägerin eine derartige Bevollmächtigung nicht nachgewiesen und konsequenterweise auch nicht behauptet, da sie – rechtsirrig – von einer eigenen Antragstellungsmöglichkeit ausgeht. 37 Die Befugnis, den Verlängerungsantrag selbst für sich zu stellen, fehlt der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge. Soweit die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen als "Rechtsnachfolgerin" der Fa. R. GmbH & Co. KG bezeichnet, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder aus den vorliegenden Handelsregisterauszügen (für die Klägerin Bl. 181, 222 der Beiakte A, für die Fa. R. GmbH & Co. KG Bl. 225 der Beiakte A) noch aus dem Vorbringen der Klägerin zu ihrer – wechselnden – Gesellschafterstruktur (vgl. Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 5.2.2015) ergeben sich Hinweise auf eine Rechtsnachfolge. Klarzustellen ist insoweit, dass die Klägerin lediglich Vertragspartnerin der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg aufgrund des zivilrechtlichen Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 ist, den sie dem Gericht in Kopie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Kaufgegenstand war danach, soweit für den vorliegenden Fall erheblich, "Rechte und Projektanarbeitungen für Klein Mühlingen". Bemerkenswert ist hierbei, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages am 25./28.9.1998 die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg selbst noch nicht Inhaberin der Bewilligung Klein Mühlingen – Krewitz war, denn erst nach Vertragsschluss, nämlich am 9.10.1998, erteilte das Bergamt Staßfurt der Übertragung der Bewilligung von der Fa. R. GmbH & Co. KG B. auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg die gem. § 22 Abs. 1 BBergG erforderliche Zustimmung. Dieser noch fehlende "Abschluss der Umschreibung" war der Klägerin bei Vertragsschluss offenkundig bekannt (Ziff. 3. der Vorbemerkung des Vertrages vom 25./28.9.1998). Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt aber keine gewillkürte Verfahrensstandschaft (vgl. Knack und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.), so dass es der Klägerin versagt ist, allein aufgrund eines vertraglichen, rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen. 38 Die notwendige Antragsbefugnis besitzt die Klägerin auch nicht aufgrund der Vorgänge vom 1./2.6.1999. Die Klägerin kann insoweit nichts daraus herleiten, dass seit dem 1.6.1999 der beim Bergamt Staßfurt gestellte Antrag der Fa. R. GmbH & Co. KG auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf sie, die Klägerin, gem. § 22 BBergG nicht beschieden wurde. Die Klägerin selbst hat diesen Antrag nicht gestellt, sondern in ihrem Schreiben vom 2.6.1999 an das Bergamt Staßfurt (Bl. 183 f. der Beiakte A) lediglich "hiermit erklärt, daß das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergeben(d)en Verpflichtungen gem. §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen wird." Die Klägerin macht mit der Bezugnahme auf diese Vorschriften geltend, dass aus ihrer Sicht keine Gründe für eine Versagung der Zustimmung gegeben sind. An diesem Regelungsgehalt des Schreibens ändert auch dessen Betreffzeile ("Antrag auf Zustimmung zur Übertragung von Bergbauberechtigungen gem. § 22 BBergG") und die erklärte "Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBergG" nichts. Denn der Antrag kann nur von der Bewilligungsinhaberin selbst als der Verfügungsberechtigten gestellt werden (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 22 Rn. 1; Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 10; Enderle/Rehs, Die Übertragung bergrechtlicher Rechtspositionen, NVwZ 2012, 338, 340). Der von der Fa. R. GmbH & Co. KG am 1.6.1999 (Bl. 179 der Beiakte A) rechtswirksam gestellte Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG ist jedoch nicht beschieden worden. Nach Auflösung der bereits im Jahr 2007 aus dem Handelsregister gelöschten Fa. R. GmbH & Co. KG kann diesem Unternehmen gegenüber auch die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. 39 Der Vertragspartnerin eines Bewilligungsinhabers kommt kein eigener Anspruch dahingehend zu, dass die Bergbehörde einer Übertragung der Bewilligung auf sie gem. § 22 Abs. 1 BBergG zustimmt. Eine eigene Rechtsposition räumt § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Dies gilt auch in Ansehung der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten einer grundsätzlichen Übertragbarkeit und damit Verkehrsfähigkeit einer bergrechtlichen Bewilligung, denn § 22 BBergG knüpft diese grundsätzlich an das Erfordernis der Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG hat keine drittschützende Wirkung. Die Norm vermittelt nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Versagung bzw. Verweigerung einer bergbehördlichen Zustimmung in bezug auf einen zivilrechtlichen Verkauf der mit der Bodenschatz-Lagerstätte verbundenen Rechte kann mithin nur die Inhaberin der Bewilligung in eigenen Rechten verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Dritten – auch eines Erwerbers – ist ausgeschlossen, da die genannte Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt ist. Die zivilrechtliche Geschäftspartnerin der Bewilligungsinhaberin hat demgegenüber vertragliche Möglichkeiten, ihre Rechte zu wahren, beispielsweise durch aufschiebend bedingte Kaufpreiszahlung erst nach erfolgter bergbehördlicher Zustimmung oder entsprechende Insolvenzfall-Vorkehrungsklauseln, ohne dass offenbar die Klägerin von solchen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte. Dies berührt jedoch nicht das ihr gegenüber der Bergbehörde fehlende Verwaltungsrechtsverhältnis. Dabei kann die Klägerin auch kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG oder aus dem geschlossenen Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 herleiten. Der Kaufvertrag begründet lediglich privatrechtliche Ansprüche zwischen den betreffenden Geschäftspartnern. Ansprüche des außenstehenden Dritten gegenüber der Bergbehörde entstehen daraus nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann bereits deshalb nicht betroffen sein, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 BBergG den Kaufvertrag im bergrechtlichen Sinne wirksam werden lässt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleibt der Kaufvertrag, wie auch die Klägerin selbst vorträgt, schwebend unwirksam (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 22 Rn. 1; Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 10). Eigentumsrechte oder auch Anwartschaftsrechte der Klägerin können daher nicht verletzt sein. 40 Die Rechtsposition der Klägerin wird auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt hat, den dieser ihr mangels Nachweises der Berechtigung nach § 22 Abs. 1 BBergG im Januar 2012 zurückgesandt hat, ohne den Hauptbetriebsplan zuzulassen. Die Klägerin genießt insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen" nach der Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG - v. 15.4.1996 (BGBl. I S. 602). Denn die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis etc. gemachten Aufwendungen werden jedenfalls nicht zu den vertrauenbegründenden Investitionen gezählt (vgl. Philipp/Kolonko, Vereinheitlichung des Bergrechts in Deutschland, NJW 1996, 2694, 2695 m.w.N.). Die Klägerin hat darüber hinaus in Ziff. 3. des Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach den entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie muss sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollte und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zutagegetretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" war. 41 Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch die Fa. R. GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, zuzustimmen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin kann nicht vom Beklagten verlangen, dass dieser einen Antrag bescheidet (und diesem stattgibt), den nicht sie, die Klägerin, selbst gestellt hat, sondern ein anderes Unternehmen, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen hat. Zudem ist der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. R. GmbH & Co. KG am 1.6.1999 beantragte Zustimmung auszusprechen, weil die Fa. R. GmbH & Co. KG seit 2007 nicht mehr existiert. Die Klägerin ist auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 5 BBergG geworden. Eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung oder ein anderer Fall der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Boldt/Weller/Kühne, von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 15 m.w.N.) liegt nicht vor. Vielmehr belegt der Abschluss des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten zivilrechtlichen Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 lediglich eine Einzelrechtsnachfolge (vgl. Enderle/Rehs, Die Übertragung bergrechtlicher Rechtspositionen, NVwZ 2012, 338, 339), für welche die Grundsätze des § 22 Abs. 2 BBergG nicht gelten. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung zur Übertragung hätte mithin nur die Fa. R. GmbH & Co. KG als Bewilligungsinhaberin selbst gehabt. Dieses Unternehmen ist jedoch nicht mehr existent. Es ist aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Mit der Löschung aus dem Handelsregister endet die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, die damit grundsätzlich nicht mehr Adressat eines Bescheides sein kann. Es fehlt folglich ein Unternehmen, dem gegenüber der Beklagte die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf dessen Antrag hin erteilen könnte. 42 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator bestünde oder einzusetzen wäre. Hierbei kann dahinstehen, ob Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation wäre, dass es zu verteilende Aktiva gäbe (vgl. § 145 Abs. 3 HGB). Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt hat, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 1.1.2012 nicht mehr seine Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin gemäß Vertrag vom 25./28.9.1998 erteilen kann, denn das Bergrecht ist seit dem 31.12.2011 gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BodSchVereinhG erloschen. Kies und Kiessand im ehemaligen Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz gehört seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 2 BBergG, vgl. Philipp/Kolonko, a.a.O., S. 2696). Dies ist unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin – wie dargelegt – bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hatte und die Klägerin hierfür keine Befugnis besaß. 43 Im Übrigen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der materiell-rechtlichen Begründung des Bescheides des Beklagten vom 5.4.21013 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. 44 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.