Beschluss
2 L 337/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer - vom 31. August 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer eines Flurstücks in einem bergrechtlichen Bewilligungsfeld gegen die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung einer bergrechtlichen Bewilligung auf die Beigeladene. 2 Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 3 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln. 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Die für die Übertragung von bergrechtlichen Bewilligungen maßgeblichen Vorschriften haben keinen drittschützenden Charakter. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung einer bergrechtlichen Bewilligung auf einen Dritten durch die zuständige Behörde nur versagt werden, wenn bei der Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10 ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dementsprechend hat bereits der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung betont, dass die Verweisungsvorschriften in § 22 Abs. 1 Satz 2 sicherstellen, dass sich die Prüfung nur auf diejenigen Belange beschränkt, die durch die Übertragung oder Beteiligung berührt sein können (BT-Drs. 8/1315, S. 93). Die von dem Kläger geltend gemachten Bedenken richten sich hingegen nicht gegen die durch den angefochtenen Bescheid erteilte Zustimmung zur Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf einen Dritten, sondern gegen die Bewilligung selbst. § 22 Abs. 1 BBergG ersetzt nicht die Regelungen über den Widerruf einer Bewilligung nach § 18 BBergG. 7 Auch der Einwand des Klägers, es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, wenn der Beklagte - so der Kläger - die Zustimmung zu einer Übertragung einer rechtswidrigen Erlaubnis erteile und zugleich nach § 18 BBergG verpflichtet sei, die Erlaubnis zu widerrufen, vermag ihm zugute kommende subjektiv-öffentliche Rechte nicht aufzuzeigen. 8 Insbesondere kann aus dem drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 7 C 11/05 -, zit. nach juris Rn. 16 ff.) für die hier zugrundeliegende Übertragung einer Bewilligung nichts hergeleitet werden. Im Gegensatz zu den erweiterten Befugnissen der Behörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bereits im Verfahren der Betriebszulassung wird der Behörde durch § 22 Abs. 1 BBergG nicht die Befugnis eingeräumt, die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen. Vielmehr liegt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung regelmäßig - wie auch hier - eine bestandskräftige behördliche Entscheidung in der Form einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung bereits zugrunde. 9 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).