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Urteil

8 A 12/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0915.8A12.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als früherer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik insoweit gegen die Einstellung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, als dort ein Dienstvergehen festgestellt und nicht verneint sowie er mit den Kosten des Verfahrens belastet wird. 2 Mit der Einleitungsverfügung vom 07.04.2010 eröffnete der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Disziplinarverfahren mit der Begründung, er habe gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten nach § 33 und § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen. Dem lag die Veröffentlichung eines Interviews in der Zeitung „Magdeburger Volksstimme“ der Journalisten M.. und W… mit dem Kläger am 31.03.2010 zugrunde, worin er zitiert wurde: 3 „Er hat mich reingerissen in diese ganze Stasi-Misere … mit seinen dämlichen Attitüden. Warum ist er denn verhaftet worden? Weil er den Schnabel nicht gehalten hat. Man versucht natürlich, dem Staat alles Mögliche vorzuenthalten an Kritik, und er plauzt es da in einer bierseligen Atmosphäre heraus. 4 Durch die unvorsichtige Art und Weise meines Freundes bin ich in die Fänge der Stasi geraten und hatte alle Mühe, mich ohne Blessuren da herauszubegeben. 5 Ich meine: Wenn einer verhaftet wird, dann hat er ja wohl in erster Linie selbst daran Schuld. Ich war doch nicht der Grund für seine Verhaftung.“ 6 Noch am selben Tage trat der Kläger von seinem Amt zurück und bat um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Später widerrief er das Entlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 14.06.2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15.06.2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und aus dem Amt des Landesbeauftragten entlassen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 02.08.2011 zurückgewiesen. Die Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt abgelehnt. 7 Mit der hier streitbefangenen Verfügung vom 12.12.2011 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ein und legte dem Kläger die Auslagen auf. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger durch seine veröffentlichten Äußerungen ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Pflicht, das Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik konkretisiere seine Pflicht, die Opfer des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in ihren Belangen zu unterstützen. Hieraus wiederum bestünde die Pflicht, sich diesen Opfern gegenüber entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten und deren Vertrauen in die Person des Landesbeauftragten nicht zu gefährden. Die hierfür nötige Zurückhaltung bei Äußerungen in entsprechendem Zusammenhang habe der Kläger nicht gewahrt. Auch soweit man die Äußerungen als rein private Meinungsäußerung verstehen würde, liege ein außerdienstlicher Pflichtenverstoß nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungs- oder Ausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine Disziplinarmaßnahme könne jedoch nicht mehr verhängt werden. Denn der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes beschränke sich nach § 1 Abs. 1 DG LSA auf Beamte und Ruhestandsbeamte. Aufgrund seiner bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Das Disziplinarverfahren sei deshalb nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Einstellungsbescheides. 9 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in der streitbefangenen Verfügung sowie dem Ausspruch der Kostenlast. Dem Kläger sei kein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten und damit Dienstvergehen vorzuwerfen. Durch die makelbehaftete Feststellung sei der Kläger weiterhin negativ betroffen. Er sei in dem Zeitungsartikel unzutreffend und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert worden. Es folgen sodann Ausführungen zu der Verhaftung des Herrn von der ... im Jahre 1968. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger seinen früheren Schulfreund nicht bei der Stasi „angeschwärzt“ habe. Es habe eine Vorverurteilung des Klägers gegeben. Der Beklagte habe eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung unternommen. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt bzw. herausgestrichen worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung des Beklagten vom 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 insoweit aufzuheben, als der Kläger mit Auslagen belastet und ein Dienstvergehen festgestellt wird und ihn zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger kein Dienstvergehen begangen habe; 12 und die Kosten des Vorverfahrens für erstattungsfähig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 und verteidigt die streitbefangene Verfügung und insbesondere die darin ausgesprochene Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die darin befindlichen Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 1.) Das klägerische Begehren, unter Aufhebung der Kostenentscheidung, die Feststellung eines Dienstvergehens in dem Einstellungsbescheid durch die Verneinung desselben zu ersetzen, ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn § 32 Abs. 4 DG LSA bestimmt, dass gegen eine Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen hat, ob ein Dienstvergehen vorliegt, nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Dies gibt dem Beamten somit nicht nur die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung, sondern auch zur Verpflichtung, diese Feststellung durchzusetzen. 19 2.) Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht in dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens und der Auferlegung der Auslagen des Verfahrens eingestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne derartige makel- und kostenbelastende Feststellungen bzw. der Feststellung, dass er kein Dienstvergehen begangen habe (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 a.) Unstreitig war das gegen den Kläger als Beamten auf Zeit geführte Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Danach wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch – wie hier – Entlassung endet. Aufgrund der – bestandskräftigen – Entlassung des Klägers aus seinem Amt am 15.06.2010 endete sein Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde nicht durch ein Ruhestandsbeamtenverhältnis abgelöst. Nach § 32 Abs. 3 DG LSA ist die Einstellungsverfügung zu begründen und nach Abs. 4 der Norm kann der Beamte gegen die Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen feststellt oder dies gerade offen gelassen hat, Klage erheben. 21 a. a.) Die in dem streitbefangenen Bescheid durch den Beklagten vorgenommene Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beamten begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Durch die unstreitige Äußerung des Klägers in dem besagten Interview gegenüber den Journalisten und der diesbezüglichen Veröffentlichung in der „Magdeburger Volksstimme“ hat der Kläger jedenfalls gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses als innerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) oder außerdienstlich (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu qualifizieren ist. Denn die auch für ein außerdienstliches Verhalten notwendige besondere Vertrauensbeeinträchtigung liegt wegen der Verbindung zwischen Amt und Äußerung vor (vgl. zu den Voraussetzungen: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 7/14; juris). Für das Amt des Landesbeauftragten werden diese allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten weiter durch das AG StUG LSA konkretisiert. Danach ist eine der wichtigsten Aufgaben des Landesbeauftragten, die Opfer des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in ihren Belangen zu unterstützen. Daraus folgt unmittelbar die Verpflichtung des Landesbeauftragten, sich diesem Personenkreis gegenüber entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten und das Vertrauen in die Person des Landesbeauftragten unter keinen Umständen zu gefährden. Die hierfür notwendige Zurückhaltung bei Äußerungen in entsprechendem Zusammenhang hat der Kläger im Rahmen seines Interviews nicht gewahrt. Denn die Ausführungen vermitteln den Eindruck, dass der Kläger die damalige Verhaftung seines Freundes durch die Staatssicherheit mit seinem Verhalten und damit seinem Eigenverschulden erklärt und zufolge rechtfertigt. 22 Es mag sein, dass der Kläger durch die Journalisten in der konkreten Interviewsituation provoziert wurde, was den Kläger jedoch nicht in dem Sinne von dem disziplinarrechtlichen Vorwurf entlastet, dass ein schuldhaftes Dienstvergehen, also die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens, nicht festzustellen wäre. Insoweit ist bereits zu beachten, dass der Kläger langjährige Erfahrungen als Politiker und Abgeordneter hatte und bereits fünf Jahre als Landesbeauftragter tätig war und ihm damit eine hinreichende Versiertheit im Umgang mit den Medienvertretern zuzugestehen ist. Der Kläger wusste daher was er tat bzw. ihm hätte bewusst sein müssen, wie seine Äußerung aufgenommen werden könnten, was zumindestens die Annahme fahrlässigen Verhaltens rechtfertigt. Dies belegen im Übrigen auch die eingetretene öffentliche Diskussion und der sofortige Rücktritt vom Amt. Eine presserechtliche Gegenvorstellung hat der Kläger nicht abgegeben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. 23 b. b.) Die klägerischen Ausführungen zum Geschehensablauf lassen das objektiv vorliegende Dienstvergehen nicht entfallen, sondern fließen vielmehr auf die stets im Disziplinarverfahren bei der Maßnahmebemessung im Rahmen von § 13 DG LSA zu berücksichtigenden Entlastungs- und Milderungsgründe (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; juris) ein. Diese Prüfung ist aber vorliegend nicht – mehr – vorzunehmen. Die Begründung der Einstellungsverfügung (§ 32 Abs. 3 DG LSA) hat sich im Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 DG LSA neben dem Einstellungsgrund in der Feststellung zu erschöpfen, ob ein Dienstvergehen vorgelegen hat oder nicht, wobei diese Feststellung gerade nicht offen gelassen werden darf. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Einstellungsverfügung den disziplinarrechtlichen Vorwurf - mithin das Dienstvergehen - insoweit prüft und bewertet, ob dieses tatsächlich - objektiv betrachtet - vorlag oder nicht. Dies dient dem Interesse des Beamten und entspricht der disziplinarrechtlichen „Reinigungsfunktion“ (vgl. § 18 DG LSA). Hingegen sieht das Disziplinargesetz nicht die weitere und zugleich aufwendige Prüfung, mit welcher konkreten Disziplinarmaßnahme dieses Dienstvergehen zu belegen gewesen wäre, vor. Denn der Maßnahmeausspruch ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil nach § 1 Abs. 1 DG LSA der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes nur gegenüber (aktiven) Beamten und Ruhestandsbeamten im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gegeben ist. Da der Kläger keinen beamtenrechtlichen Status mehr besitzt, kann gegen ihn mangels Disziplinarbefugnis des Beklagten auch keine konkrete Disziplinarmaßnahme mehr ausgesprochen werden. 24 c. c.) Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 DG LSA gilt dieser Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen und nicht nur für solche nach § 32 Abs. 1 DG LSA. Betreffen die Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 1 DG LSA (aktive) Beamte oder Ruhestandsbeamte, ist dies bei der Einstellung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA aufgrund der Beendigung des Beamtenverhältnisses gerade nicht der Fall. Während die Feststellung eines Dienstvergehens bei den (aktiven) Beamten oder Ruhestandsbeamten durchaus sinnvoll erscheint (vgl. etwa: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2014, 8 A 4/14; juris), könnte dies bei nicht mehr der Disziplinargewalt des Dienstherrn unterliegenden früheren (Zeit-)Beamten zweifelhaft sein. Weiter können sich bei der Feststellung des Dienstvergehens Probleme hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts ergeben. Denn ähnlich der Feststellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA dürfen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses und aufgrund des fehlenden sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs. 1 DG LSA weitere Ermittlungen nicht (mehr) angestellt werden. Nachträglich bekannt gewordene Umstände sind nicht verwertbar. Wegen der großen Bedeutung für die Ehre und Reputation des früheren Beamten muss die Feststellung selbst sicher möglich sein. Reichen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht aus oder bleiben auch nur Zweifel, darf die Feststellung nicht getroffen werden (vgl. zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 7/12; juris). Soweit erkennbar beinhaltet nur das hiesige Disziplinargesetz diese Regelungssystematik. Die Disziplinargesetze des Bundes und der übrigen Länder kennen diesen generellen Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen nicht. Dem muss vorliegend aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn zum einen steht aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufs die objektive schuldhafte Disziplinarwürdigkeit mit Beendigung des Pflichtenverstoßes, nämlich dem Interview fest, sodass weitere Ermittlungen nicht notwendig sind und zum anderen liegt es gerade im klägerischen Begehren, die Feststellung des Nichtvorliegens eines Dienstvergehens zu erreichen. Ohne den generellen Feststellungszwang für alle Einstellungsverfügungen könnte der Kläger sein Begehren somit gar nicht durchsetzen, was ebenso zur Klageabweisung führen würde. 25 d. d.) Nicht entscheidend im Sinne eines Verfahrensfehlers ist es, dass die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens „nur“ in der Begründung und nicht im Tenor des Einstellungsbescheides vorgenommen wurde. Denn neben dem Tenor erwächst auch die disziplinarrechtliche Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Rechtskraft und entfaltet die Beschwer (vgl. Bay.VGH, Urteil v. 14.07.2015, 14 B 14.1598; BayVGH, Beschluss v. 26.02.2013, 16b DZ 11.1421, beide juris), wie § 32 Abs. 4 DG LSA ausdrücklich bestimmt. 26 e. e.) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte in den Bescheiden für die Notwendigkeit der Feststellung des Dienstvergehens § 32 Abs. 4 DG LSA nicht als einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat, sondern im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA die Feststellung trifft. Dabei dürfte § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA im Sinne einer Rechtfolgenverweisung zu verstehen sein und nicht als Rechtsgrundlage für die Feststellung dienen. Da § 32 Abs. 3 i. V. Abs. 4 DG LSA als gebundene Norm die Begründung und Feststellung – wie oben ausgeführt – vorschreibt und nicht in das Ermessen der Behörde stellt, ist ein eventuelles Übersehen der Norm nicht rechtsfehlerhaft und kann vom Gericht ersetzt werden. 27 b.) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in dem vorliegenden Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und keinem Übertritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis allein die Prüfung und Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Dienstvergehens erforderlich und notwendig ist und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hier vorgenommen wurde. Allein an dem objektiven und rechtswidrigen, schuldhaften Pflichtenverstoß hat die Rechtmäßigkeitsprüfung zu erfolgen; auf Entlastungs- oder Milderungsgründe kommt es nicht an. 28 c.) Die Auferlegung der Auslagen ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DG LSA in rechtmäßiger Weise erfolgt. Danach können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden, wenn die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens vorgenommen wird. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Ermessen im Widerspruchsverfahren erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt. Zutreffend geht er davon aus, dass die Kostenentscheidung nicht der – nachträglichen – Sanktionierung dienen darf, sondern die Gesamtumstände des Disziplinarverfahrens und Gesichtspunkte der Kostenverursachung tragend sind (vgl. VG Münster, Urt. v. 17.06.2014, 20 K 2835/13.BDG; VG Trier, Urteil v. 20.11.2008, 3 K 579/08.TR; Urteil v. 21.06.2007, 3 K 967/06.TR juris). Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zum Anlass, Verlauf und der Beendigung des Disziplinarverfahrens ist nichts zu erinnern. Gerade die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen selbst herbeigeführter Statusbeendigung stellt einen Ausnahmefall zu der Regel dar, dass der Dienstherr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt (vgl. dazu: VG Trier, Urteil v. 21.06.2007, 3 K 967/06.TR; juris). 29 Das Gericht schließt sich zur weiteren Begründung den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden an und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 VwGO). 30 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.