Urteil
3 K 967/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1010.3K967.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , (O.-- straße 36), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist, das eine Bebauungstiefe von ca. 40 m einhält. Das Grundstück liegt an der Südwestseite der O.--straße , die beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Ca. 75 m nördlich zweigt nach Nordosten eine Sackgasse "Im X. " ab, die von einem Bebauungsplan erfasst wird und ebenfalls beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Im Wohnhaus Nr. 12 ist zudem eine Tierarztpraxis eingerichtet. In südlicher Richtung trifft die O.--straße auf die H.-------- straße , die beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist und in deren südwestlichen Verlauf nach ca. 100 m hinter einem Wohnhaus das Lager eines Tiefbauunternehmens mit einer Bebauungstiefe von ca. 65 m liegt (H.--------straße 26). Auf derselben Höhe befindet sich an der gegenüberliegenden Nordwestseite der H.--------straße ein Wohngrundstück (Nr. 25) mit einem im Jahre 1965 genehmigten Pferdestall, der eine Bebauungstiefe von ca. 55 m einhält und zu der rückseitigen Bebauung an der O.--straße einen Abstand von ca. 100 m aufweist. Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin nicht. Mit Bauantrag vom 9. Juni 2005 begehrte die Klägerin bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 8,49 m x 5,49 m großen Pferdestalles mit Satteldach und zwei Boxen. Der Pferdestall soll an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Grenzabstand von 3 m und einer Bebauungstiefe von ca. 27 m neben dem Wohnhaus errichtet werden. Auf der nördlich angrenzenden Nachbarparzelle befindet sich ein Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 18 m bis 21 m und einem Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin von ca. 4 m bis 8m. 3 Mit Bescheid vom 28. September 2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Er führte zur Begründung aus: Das Grundstück der Klägerin befinde sich in einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BauGB) und § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem die Haltung von Großtieren wegen der zu befürchtenden Emissionen (Gerüche, Geräusche, Ungeziefer usw.) nicht zulässig sei. Der Pferdestall in der H.--------straße 25 präge als einzelner Fremdkörper die nähere Umgebung nicht mit. 4 Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug vor: Der hier fragliche Bereich sei nicht als reines Wohngebiet zu beurteilen. Sie verweise auf folgende Vorhaben, die sich in einem Umkreis von ca. 150 m befinden: Im X. Nr. 1 = Schmuckgeschäft, Im X. Nr. 3 = EDV-Handel, im X. Nr. 12 = Tierarztpraxis; O.--straße Nr. 34 = Büroservice, O.--straße Nr. 36 = Bedachung S. , O.--straße Nr. 49 = Krankenpflegedienst; H.--------straße Nr. 32 = Malerbetrieb, H.--------straße Nr. 26 = Tiefbauunternehmen, H.--------straße Nr. 25 = Pferdestall. Da das Gebiet auch nicht als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, müsse es nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden, wonach es zulässig sei. Eine Nachbarbeeinträchtigung sei ebenso wenig zu befürchten wie eine Vorbildwirkung. Letztere könne allenfalls für vergleichbar kleine Pferdeställe mit zwei Boxen eintreten, die keine wohnrechtliche Spannungen hervorriefen. 5 Mit Bescheid vom 27. April 2006 - zugestellt am 4. Mai 2006 - wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das hier fragliche Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen, wobei der Tiefbaubetrieb in der H.--------straße 26 außerhalb des hier maßgeblichen Rahmens liege und der Bedachungsbetrieb S. nur ein Büro unterhalte, das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 15 BauNVO vor, da von einem Pferdestall gebietsuntypische Emissionen zu erwarten sein. Der Pferdestall H.--------straße 25 sei 1965 genehmigt worden, als man den hier fraglichen Bereich wegen der noch geringen Anzahl von Wohnhäusern als Mischgebiet beurteilt habe. 6 Die Klägerin hat am 31. Mai 2006 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist weiterhin darauf hin, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, da an der H.--------straße und an der O.--straße nach der Überquerung der H.--------straße drei weitere Pferdeställe vorhanden seien. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. April 2006 den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß des Bauantrages vom 9. Juni 2005 eine Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück O.--straße 36 in S. zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und weist daraufhin, dass die drei von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Pferdeställe weit entfernt vom Grundstück der Klägerin liegen und nicht mehr zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006 hat das Gericht eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Oktober 2006 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung Köln verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles mit zwei Boxen. Ihrem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (BauO NRW). Das Vorhaben der Klägerin kann, wie im angefochtenen Bescheid des Beklagten zutreffend ausgeführt, nach § 34 BauGB in Verbindung mir § 3 BauNVO nicht genehmigt werden. 17 Das Grundstück der Klägerin liegt - unstreitig - außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies hat auch die Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 18 Nach § 34 Abs. 2 BauGB ist für den Fall, dass in einer aufgrund des § 9 a BauGB (vorher § 2 Abs. 5 BauGB) erlassenen Rechtsverordnung Baugebiete bezeichnet werden und die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem dieser Baugebiete entspricht, ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es nach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. Aufgrund des § 2 Abs. 5 BauGB (jetzt § 9 a BauGB) ist die Baunutzungsverordnung erlassen worden. In dieser Rechtsverordnung werden in §§ 2 bis 11 Baugebiete bezeichnet. Im vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. In einem solchen Gebiet ist ein Pferdestall nahe der Wohnhäuser mit einem Grenzabstand von 3 m unzulässig. 19 Die Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aus der beidseitigen Bebauung an der O.--straße zwischen der Roetgenbachstraße und der H.--------straße sowie der Straßeninnengeviertsbebauung zwischen der O.--straße , der Nordwestseite der H.--------straße , der Nordostseite der L.---straße und der Südseite der Vogelsangstraße ergibt. Dieses Straßengeviert setzt sich durch die Straßenverläufe von der übrigen Bebauung ab und wird nicht etwa durch die eingleisige, ebenerdige und beidseitig mit nahe gelegenen Wohnhäusern bebaute, stillgelegte und im Zuwachsen begriffene Bahntrasse (Vennbahn) getrennt; denn diese Trasse tritt wegen der geringen Breite und der nahen Bebauung an dem Bahnübergang der O.-- straße fast nicht mehr in Erscheinung. Ebenso haben die kleinen in die O.--straße einmündenden Straßen: "Im X. " und "L1.---------gasse " keine trennende Wirkung im sonst einheitlichen Verlauf der Straße. 20 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung muss über das Grundstück der Klägerin hinaus die Umgebung des Grundstücks einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den wohnrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, Baurecht (BauR) 1981, 351. 22 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung auf die Bebauung des vorgenannten Straßengevierts. Die übrige, weiter entfernt liegende Bebauung, insbesondere an der Südostseite der H.-------- straße und der Südwestseite der L.---straße , sondert sich von diesem Bereich deutlich ab und eine gegenseitige wechselnde Prägung liegt nicht mehr vor. Dies gilt insbesondere auch für das von der Klägerin vorgetragene Tiefbauvorhaben an der H.--------straße 26 und für den in der mündlichen Verhandlung aufgesuchten offenen Unterstand östlich der H.--------straße und nördlich der O.--straße . Beide Vorhaben liegen zudem abgesetzt im Hintergelände (der offene Unterstand sogar im Außenbereich), so dass sie keine prägende Wirkung über die H.--------straße hinaus in Richtung auf das vorgenannte Straßengeviert ausüben. Bei dem Unterstand kommt zudem wegen der zweiseitig offenen Ausführung hinzu, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob dieses Vorhaben überhaupt als Pferdestall (genehmigt) genutzt worden ist oder noch genutzt wird. Zur Zeit der Ortsbesichtigung wurde der Boden mit Betonpflastersteinen befestigt. 23 In dem somit hier maßgeblichen Straßengeviert mit der Nordostseite der O.-- straße befinden sich ausschließlich Wohnhäuser. Nur auf dem Grundstück H.-------- straße 25 liegt hinter dem Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 55 m ein 1965 genehmigter Pferdestall, der von den Straßen her kaum in Erscheinung tritt. Dieser Pferdestall ist als Fremdkörper zu beurteilen, der als Einzelvorhaben gegenüber der großen Anzahl von Wohnhäusern die Umgebung nicht mitprägt. Wegen seiner Entfernung von den Straßen und den Wohnhäusern geht von seiner Nutzung keine die Umgebung prägende Ausstrahlung aus. Steht eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so erlangt diese Anlage umso eher die Stellung eines "Unikats", je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird, weil ein solches Einzelvorhaben nicht tonangebend wirkt, 24 vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen ( OVG NRW ), Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -. 25 Im Hinblick auf die einheitliche, aus Wohnhäusern bestehende Bebauung ist der hier nicht deutlich in Erscheinung tretende Pferdestall als nicht mitprägender Fremdkörper zu beurteilen. 26 Soweit die Klägerin sich in dem hier maßgeblichen Rahmen auf gewerbliche Nutzungen berufen hat, ist dieser Vortrag in der Ortsbesichtigung nicht bestätigt worden. In der O.--straße Nr. 34 konnte kein Büroservice, in der O.--straße 36 kein Bedachungsunternehmen und an der Ecke O.--straße /H.--------straße 32 kein Malerbetrieb festgestellt werden. Nebengebäude, Hinweisschilder oder andere Anhaltspunkte für eine gewerbliche Betätigung waren nicht erkennbar. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Sackgasse "Im X. " noch der näheren Umgebung zuordnet, ergibt sich keine andere Einstufung des Gebiets als reines Wohngebiet, da auch hier keine gewerbliche Nutzung bzw. nur eine Tierarztpraxis in einem Wohnhaus festgestellt werden konnte, die nach § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. 27 In der somit als reines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung ist der Pferdestall mit der Unterbringung von zwei Pferden und dem dazugehörenden Futter unzulässig, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschuss vom 29. Januar 1988 - 2 R 363/86 -, BRS 48 Nr. 52 = BauR 1989, 61. 29 Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dient ein reines Wohngebiet dem Wohnen. Ein Pferdestall gehört auch nicht zu den ausnahmsweise im reinen Wohngebiet zulässigen Anlagen nach § 3 Abs. 3 BauNVO. 30 Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 14 BauNVO als Nebenanlage ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der hier fragliche Pferdestall mit zwei Boxen und einem Satteldach sowie einer Grundfläche von 8,49 m x 5,49 m eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls widerspricht er der Eigenart des hier vorliegenden reinen Wohngebiets. Bei der Pferdehaltung handelt es sich um eine Nutzung, die ihrem Umfang nach über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in einem reinen Wohngebiet üblich ist. Von einem Pferdestall und der damit verbundenen Dungstätte gehen erfahrungsgemäß Belästigungen in Form von Gerüchen und Fliegen aus, die in einem Wohngebiet nicht zumutbar sind. Aus der Zulässigkeit von Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt sich zudem im Umkehrschluss, dass Anlagen der Großtierhaltung sowohl im reinen wie im allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind. 31 Selbst wenn der hier fragliche Bereich nicht als ein reines Wohngebiet zu qualifizieren sein sollte, ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig. Denn auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die geplante Errichtung eines Pferdestalles an der hier fraglichen Stelle unzulässig, da sich das Vorhaben nicht nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es ist bis auf den nicht das Gebiet mitprägenden, 1965 genehmigten Pferdestall an der H.--------straße Nr. 25 bisher in der näheren Umgebung ohne Vorbild und überschreitet daher den vorgegebenen Rahmen. Es ist auch kein Fall gegeben, in dem - trotz der Abweichung - das Vorhaben sich dennoch einfügt, weil es aus sich selbst heraus zu bodenrechtlichen Spannungen führt. 32 Zum einen würde das Vorhaben gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB aus dem Begriff des "Einfügens" entwickelte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der geplante Pferdestall liegt nämlich in Höhe der Wohnbebauung in einem Abstand von lediglich 3 m zu dem nördlich gelegenen Wohngrundstück, so dass sich die von einem Pferdestall ausgehenden Beeinträchtigungen unmittelbar auf das benachbarte Wohngrundstück mit seiner Ruhezone auswirken. Bei einer Pferdehaltung in der Nähe von Wohnhäusern sind Belastungen für die dortigen Bewohner durch Geräusche, Gerüche, Fliegen und Ungeziefer, vor allem in der warmen Jahreszeit, unvermeidbar. Ein Stall mit zwei Pferden kann nicht stets verschlossen oder in einem Zustand gehalten werden, der Geruchsemissionen oder das verstärkte Auftreten von Fliegen und Ungeziefer verhindern kann, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A 2402/85 - . 34 Zum anderen werden bodenrechtliche Spannungen zusätzlich dadurch hervorgerufen, dass dem Vorhaben der Klägerin eine Vorbildwirkung zukommt. Die Genehmigungen weiterer Pferdeställe in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern in der hier maßgeblichen Umgebung müssten gleichfalls erteilt werden. Dieser Vorgang mitten zwischen Wohnhäusern wäre jedoch mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. 35 Der Relevanz der vorgenannten Störungen kann nicht entgegengehalten werden, in der näheren Umgebung befänden sich hinter den Wohnhäusern Viehweiden, so dass die Wohnnutzung ohnehin schon den beschriebenen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um bauliche Anlagen, die ein Baugebiet prägen, zum anderen gehen von auf Weiden befindlichem Vieh weniger starke Beeinträchtigungen aus als von einem Pferdestall, in dem räumlich konzentriert auf Dauer Tiere gehalten werden, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A 2402/85 - . 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.