Urteil
2 A 239/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1210.2A239.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät und ein Hörfunkgerät. 2 Im November 2009 suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung die Kläger in den Räumlichkeiten der von ihnen betriebenen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis auf und informierte die Kläger über die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht im nicht-privaten Bereich. Die Klägerin zu 2) gab an, seit Oktober 1997 ein Hörfunkgerät im Kfz sowie seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten. Diese Angaben übernahm der Gebührenbeauftragte in das Anmeldeformular und vermerkte dort rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 1.320,27 €. 3 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 bestätigte die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Anmeldung eines Hörfunkgerätes im Kfz ab Oktober 1997 sowie eines Fernsehgerätes ab Januar 2006 und bot den Klägern hinsichtlich der rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 1.321,69 € Ratenzahlung an. Daraufhin meldeten die Kläger mit sofortiger Wirkung das in ihrer Praxis befindliche Fernsehgerät ab. Die GEZ bestätigte die Abmeldung des Fernsehgerätes zum 1. Februar 2010. Mit Schreiben vom 13. April 2010 wendeten sich die Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in ihrem Kfz befindliche Hörfunkgerät. Zur Begründung machten die Kläger geltend, das Betreiben eines Autoradios in ihrem privaten Pkw sei, auch wenn es sich um die Fahrt zu einer Fortbildung handele, von den Gebühren für die in ihrem Haushalt angemeldeten Rundfunk- und Fernsehgeräte abgedeckt. 4 Mit Bescheid vom 2. September 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2005 bis März 2010 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,12 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz sowie für ein Fernsehgerät heran. Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Oktober 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2010 bis September 2011 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 137,59 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz heran. Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Unstreitig hätten die Kläger in den Räumlichkeiten ihrer Praxis seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Das Fernsehgerät sei erst mit Ablauf des Monats Januar 2010 abgemeldet worden. Ein Hörfunkgerät im Kfz unterliege der Gebührenpflicht, sofern der Pkw zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten bzw. zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werde, wobei es auf den Umfang der Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes oder des Kraftfahrzeuges zu den genannten Zwecken nicht ankomme. Die Kläger hätten angegeben, das Kfz auch für gelegentliche Fahrten zu Fortbildungen zu benutzen, was nach den genannten Voraussetzungen die Gebührenpflicht begründe. 6 Mit der am 13. Juli 2012 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, sie würden das Kfz, in dem sich das streitgegenständliche Hörfunkgerät befindet, ausschließlich privat nutzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie gelegentliche Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen seien als private Nutzung des Kfz anzusehen; Hausbesuche würden damit nicht gemacht. Das Fernsehgerät in der Praxis sei nicht zum Empfang bereitgehalten worden. Dieses Gerät habe ausschließlich als Monitor für ein Videogerät gedient, um den jüngsten Patienten die richtige Pflege ihrer Zähne vorzuführen. Ihre Praxis verfüge weder über einen Antennen- noch über einen Kabel- oder Satellitenanschluss. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011, jeweils in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2012, aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt die angegriffen Bescheide. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 -, juris, Rn. 12). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 jeweils in der Fassung des für den streitbefangenen Gebührenzeitraum (April 2005 bis September 2011) maßgeblichen Achten, Neunten, Zehnten und Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. 16 1. Im Veranlagungszeitraum von April 2005 bis September 2011 unterliegen die Kläger der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem Kraftfahrzeug bereitgehaltene Hörfunkgerät. 17 a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, nicht zu leisten. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jedoch nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Zwecken nicht ankommt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). 18 b) Nach diesen Vorschriften sind die Kläger für den Zeitraum von April 2005 bis September 2011 rundfunkgebührenpflichtig, weil sie in diesem Zeitraum über ein mit einem Radiogerät ausgestattetes, für sie zugelassenes Kraftfahrzeug verfügt haben, das auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt worden ist. Die Kläger haben zwar vorgetragen, dieses Fahrzeug nur privat für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arztpraxis und für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen genutzt zu haben. Die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen führt allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Ausschluss der Gebührenfreiheit des Zweitgerätes im Kraftfahrzeug, weil es sich um eine Nutzung zu anderen als zu privaten Zwecken handelt. 19 aa) Anzuknüpfen ist hierbei an die bis zum 1. April 2005 geltende Fassung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F.), wonach die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen galt, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasste lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich bestand das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2009 - 2 S 1203/08 -, juris, Rn. 21). 20 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung - nach der sich die Heranziehung der Kläger bemisst - gilt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser (Um)Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen. Damit führt auch für die Zeit ab April 2005 nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28 m.w.N.). 21 Auf den Umfang der Nutzung zu anderen als privaten Zwecken kommt es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV nicht an. Es ist insoweit unerheblich, ob ein mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug stets, häufig oder nur gelegentlich zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Vielmehr lassen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Zweifel daran, dass nur bei ausschließlich privater Nutzung eines Kraftfahrzeugs die Gebührenpflicht für das Autoradio als Zweitgerät entfällt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 5 Abs. 2 RGebStV a.F. ausgeführt, dass der auf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck nicht dadurch entfalle, dass das Autoradio teilweise auch privat verwendet werde. Denn eine solche einschränkende Auslegung würde der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung zuwiderlaufen. Die notwendigen Feststellungen, ob das Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio überwiegend geschäftlichen Zwecken dient bzw. in welchem Umfang es auch privat genutzt wird, würden zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies der Sache nach gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 -, NJW 1996, S. 1162 ). Mit der - hier einschlägigen - Neuregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV zum 1. April 2005 war auch insoweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ergibt; auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt es danach für die Gebührenpflicht nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 7 ZB 09.2551 -, juris, Rn. 10 f.; Nds.OVG, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 LB 290/09 -, juris, Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07 -, juris, Rn. 16). 22 Maßgeblich ist nach alldem, ob entweder die Fahrten der Kläger zwischen Wohnung und Praxis oder die (gelegentlichen) Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken - hier: zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - darstellen, wobei es - wie ausgeführt - auf den Umfang der Nutzung nicht ankommt. 23 bb) Ob bei Selbstständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (für Zurechnung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 22 ff.; Nds.OVG, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 LB 56/09 -, juris, Rn. 41; für Zurechnung zum privaten Bereich dagegen OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 158/08 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - 5 A 1/09 -, juris, Rn. 20 ff.; offen lassend BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn die Gebührenpflicht der Kläger knüpft nicht an die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an, sondern an der Nutzung des Kraftfahrzeugs für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen. Jedenfalls insoweit waren die Fahrten durch die selbstständige Tätigkeit der Kläger veranlasst und dienten dem Zweck, ihre gewinnbringende Tätigkeit zu fördern (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Dementsprechend können Selbstständige wie die Kläger die Kosten für die Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) von der Steuer absetzen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, juris, Rn. 92 ff.). Damit liegt eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken vor, die nach § 5 Abs. 2 RGebStV zum Wegfall der Gebührenfreiheit für das Zweitgerät führt. 24 Nicht überzeugend ist eine Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach eine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken erst dann vorliege, wenn die Fahrt zum Berufsbild eines Arztes gehört, also wenn mit dem Kraftfahrzeug zum Beispiel Hausbesuche oder Krankentransporte durchgeführt oder etwa für die Praxis benötigte Gegenstände eingeholt würden (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 26; VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut der Norm („zu anderen als privaten Zwecken“) eher fernliegend, widerspricht aber vor allem dem Zweck der Regelung, den Gebühreneinzug möglichst einfach und praktikabel auszugestalten (vgl. BVerwG, a.a.O., NJW 1996, S. 1163 ; Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 -, NJW 2011, S. 946 ). Denn hiernach müsste jede Fahrt mit dem Kraftfahrzeug daraufhin geprüft werden, ob sie zum jeweiligen Berufsbild (des Arztes, Architekten, Rechtanwaltes u.s.w.) gehört. Schon dies wäre mit einem erheblichen Prüfaufwand verbunden und widerspräche der Gestaltung des Gebühreneinzugs als pauschalisiertes Massenverfahren. Hinzu kommt, dass es keine abschließend definierten „Berufsbilder“ gibt und sich diese im Lauf der Zeit auch wandeln können. Die notwendigen Feststellungen, ob ein Kraftfahrzeug (auch) zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird, würde damit auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies in der Sache gerechtfertigt wäre. Ob Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen zum Berufsbild eines Zahnarztes gehören (verneinend VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 27), kann damit als für die Gebührenpflicht unerheblich dahinstehen. 25 cc) Unerheblich ist, dass die Kläger ihr Kraftfahrzeug nach eigenen Angaben nur „gelegentlich“ für Fahrten zu Fortbildungen nutzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV besteht die Gebührenpflicht in voller Höhe auch bei einem Fahrzeug, das nur selten und in geringem Umfang zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Eine Geringfügigkeitsgrenze würde dem Ziel der Norm zuwiderlaufen, für die Entscheidungsfindung im Massenverfahren klare Abgrenzungskriterien festzulegen und hierdurch den Überprüfungsaufwand zu reduzieren (vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 11). 26 2. Im Veranlagungszeitraum von Januar 2006 bis Januar 2010 unterliegen die Kläger darüber hinaus der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihren Praxisräumen bereitgehaltene Fernsehgerät. 27 a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BVerwG weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, NJW 2011, S. 946 ). 28 b) Soweit die Kläger einwenden, das Fernsehgerät habe nicht zum Empfang von Fernsehsendungen gedient, sondern sei ausschließlich als Monitor für ein Videoabspielgerät genutzt worden, ist dies für ihre Rundfunkgebührenpflicht unerheblich. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht - wie ausgeführt - allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs und besteht unabhängig davon, ob das vorhandene Gerät an einen Kabelanschluss, eine Dachantenne oder ein Satellitenempfangsgerät angeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Inbetriebnahme des Kabelanschlusses oder auch der Anschluss des Fernsehgerätes an eine Zimmer- oder Dachantenne oder an eine Satellitenschüssel ohne besonderen technischen Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV möglich ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2004 - AN 5 K 03.00893 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Empfangseignung ist nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch „auf Dauer“ unmöglich ist, etwa aufgrund des Entfernens des Empfangsteils (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben angegeben, auf eine entsprechende Nachfrage habe ihnen ein Rundfunktechniker erklärt, bei einem modernen Fernseher wie dem der Kläger sei eine Separierung des Empfangsteils nicht möglich. 29 3. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren sind von den Klägern nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Säumniszuschläge beruhen auf § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren. 30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.