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Beschluss

9 B 418/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1205.9B418.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 417/14 MD) - am 10.11.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.10.2014, mit dem ihre am 16.07.2014 gestellten Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden (Ziffer 1) sowie die Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziffer 2). 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der am 10.11.2014 erhobenen Klage (9 A 408/14 MD) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 6 Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005, 4 VR 1005/04 , juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen. 7 Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse der Antragssteller, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben. Denn ihre Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig. 8 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Staaten, die an der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG sind. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne eine ansonsten erforderliche Prüfung, da diese sämtlich der GFK und der EMRK beigetreten sind und daher als Vertragsstaaten Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK zu beachten und anzuwenden haben. Damit ist auf der Ebene der Verfassung eine Festlegung erfolgt, die einer Widerlegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Diese Regelung der sogenannten normativen Vergewisserung beruht auf dem Gedanken, dass ein politischer Flüchtling in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies möglich ist, und, falls es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; dort hätte der Asylbewerber nämlich Schutz finden können. Folgerichtig können nach Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen dorthin sofort vollzogen werden, ohne dass eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers dort im Einzelfall nicht stattfindet (vgl. auch §§ 31 Abs. 6, 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG), da der Ausländer alsbald in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden soll. Neben der Einhaltung von Art. 33 GFK und 3 EMRK ist inhaltlich zu fordern, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein muss, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Die Folge der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist, dass sich der Asylbewerber weder auf das Asylgrundrecht noch auf sonstige materielle Rechtspositionen gegen seine Abschiebung berufen kann, mit Ausnahme konkreter Gefahrenlagen, die im Drittstaat selbst drohen. Die eingeschränkte Prüfungspflicht und die Entscheidungsform der Antragsgegnerin nach den §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr kann sich der Ausländer nur auf solche Umstände berufen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb seiner Grenzen liegen. Eine solche Ausnahmesituation kann u. a. in seltenen Fällen dann gegeben sein, wenn sich aus allgemein bekannten oder offenkundigen Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen Verpflichtungen nach den genannten Konventionen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgutes entledigen will. Dies ist für die Schweiz nicht ersichtlich. 9 Nach diesen Grundsätzen ist die Schweiz für die Prüfung der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge primär zuständig. Die Antragsteller sind dort aufzunehmen, denn ihnen wurden am 20/21.03.2014 von der Botschaft der Schweiz im Libanon für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 20.06.2014 Visa ausgestellt, aufgrund derer sie vom Libanon kommend über den Flughafen Genf in die Schweiz eingereist und eigenen Angaben zu Folge am 23.06.2014 in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind. Gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt sich damit die Zuständigkeit des Mitgliedstaates Schweiz. Danach ist der das Visum erteilende Staat – hier die Schweiz – für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auch dann zuständig, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Die Voraussetzungen liegen vor. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin fristgerechte Aufnahmegesuche nach Art. 21 Dublin III-VO am 27/28.08.2014 beim zuständigen Mitgliedstaat gestellt. Den Ersuchen wurde mit Schreiben vom 01.09.2014 zugestimmt (vgl. Art. 22 Dublin III-VO). 10 Soweit die Antragsteller ohne bisherige Glaubhaftmachung einwenden, die Antragstellerin zu 2. befinde sich wegen psychischer Probleme in hausärztlicher Behandlung, sie sei traumatisiert und suizidgefährdet und benötige dringend die familiäre Umgebung und Unterstützung ihrer in L…wohnhaften Schwester, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin zu 2. aus Art. 9 bzw. 10 Dublin III-VO nicht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ableiten kann, da ihre in Deutschland aufhältige Schwester nicht Familienangehörige i.S.d. Vorschriften ist. Dies ergibt sich aus der in Art 2 lit. g Dublin III-VO niedergelegten Definition. Darüber hinaus vermag auch die Regelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Selbst wenn man unterstellt, die Antragstellerin zu 2. leide an einer schweren (psychischen) Erkrankung, so ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb sie wegen dieser Erkrankung allein auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen ist und diese Unterstützung nicht durch ihren Ehemann, den Antragsteller zu 1. mit dem sie gemeinsam aus Syrien geflüchtet ist und bis heute zusammen lebt, realisiert werden kann. Zum anderen ist darüber hinaus fraglich, ob die Schwester der Antragstellerin sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und ob die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden hat. 11 Schließlich könnte sich für die Bundesrepublik Deutschland eine sekundäre Zuständigkeit ergeben, wenn das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt werden müsste. Unabhängig davon, ob aus dieser Vorschrift ein Rechtsanspruch eines Asylbewerbers folgt und ggf. wie dieser ausgestaltet ist, kann die Rechtsfolgenseite nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn nun zwar Tatbestandsvoraussetzungen in der Vorschrift selbst nicht genannt sind, so besteht doch nach den obigen Ausführungen weitgehend Übereinstimmung, dass insoweit ein Ausnahmefall vorliegen muss, der nach Sinn und Zweck der Dublin lII-VO ein Abweichen von der regelmäßigen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigt. Ein solches Abweichen erscheint nicht begründet. Ein Anspruch auf Selbsteintritt kann sich hier also allenfalls dann ergeben, wenn die (Rück-)Überstellung in die Schweiz aufgrund dort vorhandener Zustände gegen unionsrechtliche Grundrechtsverbürgungen oder Menschenrechte verstoßen würde. Systemische Mängel im schweizerischen Asyl- und Aufnahmesystem sind seitens des Gerichts jedoch weder feststellbar noch behaupten die Antragsteller Entsprechendes (vgl. so auch VG Augsburg, Beschluss vom 21.10.2014 – Au 7 S 14.50253 – juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26.09.2014 – 3 B 655/14 As – juris; VG Ansbach, Beschluss vom 30.05.2014 – AN 9 S 13.30078 – juris). 12 Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachte Suizidgefahr der Antragstellerin zu 2. – im Falle hinreichender Glaubhaftmachung, an der es bisher mangelt – die Antragsgegnerin verpflichtet, die Rückführung der Antragstellerin zu 2. mit ärztlicher Begleitung zu organisieren, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die medizinische Versorgung der Antragstellerin zu 2. in der Schweiz sichergestellt ist.