Beschluss
2 L 198/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0330.2L198.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 425/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) statthaft, jedoch wegen Versäumung der Antragsfrist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift unzulässig. Danach ist der Antrag binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zu stellen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Februar 2015 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Danach kann das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, für die gemäß § 182 Satz 2 ZPO die Regelung zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden gemäß § 418 ZPO hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen gilt, ist eine Übergabe versucht worden und das Schriftstück in zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Die Antragsfrist von einer Woche endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB am Mittwoch, dem 25. Februar 2015; der Antrag des Antragstellers ist jedoch erst am Freitag, dem 5. März 2015 bei Gericht eingegangen. Dem Antragsteller war auf seinen am 10. März 2015 gestellten Antrag auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Zwar hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag binnen der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, er hat jedoch nicht innerhalb der Frist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne sein Verschulden verhindert war die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Der Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - ungeachtet der bestehenden Sorgfaltspflichten eines ausländischen Antragstellers - bereits die Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache abgefasst ist. Darüber hinaus wäre selbst ein zulässiger Antrag unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Februar 2015 enthaltenen Abschiebungsanordnung in die Schweiz. Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit der Schweiz i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG ausgegangen. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) eine Pflicht der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers, da der Antragsteller am 13. Mai 2014 erstmalig in der Schweiz einen Asylantrag (Eurodac-Nr.: CH 19077109577) und anschließend noch weitere sieben Anträge im Gebiet der Mitgliedstaaten (Deutschland, Schweden, Finnland, Norwegen) gestellt hat. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zugestimmt. Zuvor hatte die Schweiz nach einer Antragstellung im Bundesgebiet am 18. Juni 2014 bereits einer Wiederaufnahme unter dem 20. August 2014 zugestimmt. Nach Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2014 (Az.: 5768835-252) teilte die die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg mit, dass der Antragsteller zum 28. Oktober 2014 wegen unbekannten Aufenthalts vom Amts wegen abgemeldet wurde. Der Antragsteller wurde dann am 19. November 2014 im Zug von C. nach G. bei X. erneut aufgegriffen. Der Antragsteller kann sich nach der der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht darauf berufen, dass eine Überstellung in die Schweiz auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. Der Antragsteller hat zu der Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO in die Schweiz unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in der Schweiz eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, keine Gründe geltend gemacht. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte, vgl. auch etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 a L 2118/14.A -, VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 ‑ 9 B 418/14 - und VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -, jeweils juris. Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.