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Beschluss

2 L 533/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0609.2L533.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1860/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 34 a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch fristgerechte Antrag ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. März 2017 enthaltenen Abschiebungsanordnung in die Schweiz. Nach § 34 a Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen Staat u.a. an, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit der Schweiz i.S. des § 29 Abs. 1 Nr.1 a AsylG ausgegangen. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO eine Pflicht der Schweiz zur Aufnahme der Antragstellerin, da die Antragstellerin ausweislich der Eurodac-Daten (Treffer-Nr.: CH19170050526) bereits am 29. Juni 2016 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte und während der Prüfung ihres Antrags am 17. Februar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland den vorliegenden Asylantrag stellte. Die Schweiz hat dem Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2017 mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zugestimmt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass mehrere im Bundesgebiet lebende Familienangehörige auf ihre Hilfe angewiesen seien, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Art. 16 Dublin III-VO (sog. Abhängige Personen) keine Zuständigkeit oder Pflicht zur Familienzusammenführung der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten u.a. in Fällen, in denen ein Elternteil des Antragstellers oder eines seiner Geschwister sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, in der Regel, diese Familienangehörigen zusammenzuführen bzw. nicht zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die betreffende Person zur Unterstützung der abhängigen Person in der Lage ist und die Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Zwar enthält Art. 16 Dublin III-VO lediglich in Abs. 2 eine Zuständigkeitsregelung für Fall, dass sich die in Abs. 1 genannten Familienmitglieder und der Antragsteller in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhalten und keine ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass sich die genannten Familienangehörigen bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten. Aus der Gesamtschau der Vorschrift - etwa dem in Absatz 1 genannten grundsätzlichen Gebot der Nicht-Trennung - und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Vorgängervorschrift in Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO, ist die Zuständigkeitsbestimmung der Vorschrift auch als anwendbar anzusehen, wenn sich die betreffenden Familienmitglieder bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten; eines Aufnahmegesuchs des Mitgliedstaates bedarf es dann naturgemäß nicht mehr, da der Mitgliedstaat die "Familientrennung" durch Ausübung seiner Zuständigkeit verhindern kann, vgl. Urteil vom 6. November 2012 - C-245/11 - (K/BAA) -, juris; Filzwieser/Sprung, 2014, Dublin III-VO, Art. 16, K1, K 11, K 14; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: November 2016, § 27 a Rz. 150 ff, 153-155. Die Voraussetzungen für eine "Familienzusammenführung" nach Art. 16 Dublin III-VO sind jedoch auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben; die Antragstellerin hat diese nicht in ausreichendem Umfang bzw. substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Sie macht insoweit geltend, dass ihre 1985 geborene Schwester C. I. schwer erkrankt sei, ihre Mutter mit der Pflege der kranken Schwester überfordert bzw. krank sei und ein weiterer Bruder schwer erkrankt, da er herzkrank und Bluter sei. Zwar lässt sich dem vorgelegten Bericht des B. Krankenhauses E. vom 30. März 2017 über eine 3-tägige stationäre Behandlung ihrer Schwester entnehmen, dass diese auf Grund eines frühkindlichen Hirnschadens seit ihrer Kindheit an Epilepsie/Grand-Mal-Anfällen leidet und auch der von dem Gericht eingeholten Ausländerakte der Schwester lassen sich Hinweise auf eine geistige u.a. körperliche Behinderung der Schwester entnehmen. Zudem lässt sich dem in der Ausländerakte des 1993 geborenen Bruders N. I. enthaltenen Anhörungsprotokoll des Bundesamtes entnehmen, dass er angeben hat, mit 17 Jahren am Herz operiert worden zu sein und das Medikament "Makumar" zu nehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ausländerakte der Schwester C. I. noch keine Entscheidung des Bundesamtes über ihren Asylantrag (und damit zu der erforderlichen Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet) enthält, ist ein "Angewiesensein" der Schwester auf Unterstützungsleistungen gerade der Antragstellerin nicht erkennbar. Es ist bereits nicht dargetan, welche Unterstützungsleistungen ihre Schwester konkret benötigt. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass ihre gemeinsame Mutter - die 1960 geborene Frau B1. I1. -, der zwischenzeitlich mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, nicht mehr in der Lage ist, die Betreuung/Unterstützung der Schwester zu erbringen. Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich darauf, dass ihre Mutter alt, schwach und krank sei. Es wird jedoch weder eine konkrete Erkrankung geltend gemacht noch eine etwaige Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass noch weitere volljährige Geschwister der Antragstellerin im Bundesgebiet leben, wie etwa die 1990 geborene und ebenfalls in E. lebende Schwester N1. I. und die Brüder F. (geb. 1982) und K. (geb. 1.1.1999), denen beide der subsidiäre Schutzstatus (Bescheide vom 27. April 2017) zuerkannt wurde und die ebenfalls unter der Anschrift E1. Str. 13 in E. wohnhaft sind. Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Geschwister nicht ebenfalls um die erkrankte Schwester C. kümmern bzw. ihre Mutter dabei unterstützen können. Der bereits genannte Bruder N. verfügt über keinen rechtmäßigen Aufenhaltsstatus im Bundesgebiet, da er wie die Antragstellerin zuvor in der Schweiz Asyl beantragt hatte, ebenfalls am 17. Februar 2017 einen Asylantrag gestellt hat und dessen Klageverfahren nach ablehnender Entscheidung des Bundesamtes vom 28. Februar 2017 vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 1404/17.A anhängig ist. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass eine Überstellung in die Schweiz auf Grund der von dem Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, unzulässig ist, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. Die Antragstellerin hat zu der Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin III-VO in die Schweiz unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in der Schweiz eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, keine Gründe geltend gemacht. Dafür bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen zu dem schweizerischen Asylsystem und den dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen auch keine Anhaltspunkte, vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Fluchtland Schweiz - Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren vom 1. September 2014, Informationsblatt für Asylsuchende von Dezember 2015, abrufbar über www.fluechtlingshilfe.ch sowie dort weitere Informationen zum Asylverfahren und Rechtsstellung der Asylsuchenden; amnesty international (ai), Report 2016-2017 "Die Menschenrechte in der Schweiz", Report 2013 Schweiz, www.amnesty.de ; United States Department of State, Switzerland 2013 Human Rights Report; ebenso: VG München, Beschluss vom 25. April 2017 - M 1 S 17.50489 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 a L 2118/14.A -, m.w.Nw. unter Rz. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 ‑ 9 B 418/14 - und VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -, jeweils juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der EMRK sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche - individuelle - Gefährdungssituation für den betroffenen Ausländer landesweit besteht. Soweit die Antragstellerin bei ihrer Anhörung geltend gemacht hat, dass sie trotz ihrer 19 Jahre noch zu jung sei, um allein ohne ihre Familie in der Schweiz bleiben zu können, kann keine derartige Gefährdungssituation i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen werden. Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Ausländerakten entnehmen, dass noch ein weiterer - verheirateter - Bruder in der Schweiz lebt. Die Abschiebung kann ferner durchgeführt werden, denn die Antragstellerin hat keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21. Es liegen nach den obigen Ausführungen keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung i.S. des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung i.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 8 EMRK im Hinblick auf die geltend gemachten familiären Beziehung im Bundesgebiet und die vorgetragene Unterstützung ihrer Schwester C. hat. Es fehlt insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung einer insoweit erforderlichen Beistandsgemeinschaft bzw. des "Angewiesenseins" auf konkrete Hilfeleistungen der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.