Beschluss
14 A 2253/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.14A2253.12.00
7mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.619,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.619,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstliche Zweifel werden nicht geweckt, soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin zur Zahlung der Gebühren für eine Tiefbestattung in Höhe von 909,30 Euro statt nur für eine gewöhnliche Bestattung in Höhe von 606,20 Euro für verpflichtet hält. Der Gebührentatbestand ist verwirklicht. Gemäß § 5 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Beklagten vom 19. Dezember 1984 i. d. F. der 18. Änderungssatzung vom 7. November 2008 (GS) beträgt die Gebühr für die Grabanfertigung und Bestattung bei einer Tiefbestattung 909,30 Euro. Eine solche Tiefbestattung ist vorgenommen worden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat. Soweit die Tiefbestattung von der Klägerin im Zulassungsantrag "mit Nichtwissen" bestritten wird, werden dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht geweckt. Ein solches Bestreiten hat darauf keine Auswirkungen. Im Gegensatz zum vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess, wo das Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 der Zivilprozessordnung ZPO ) zur Verhinderung des Zugestehens der bestrittener Tatsache (§ 138 Abs. 3 ZPO) und damit zur formellen Beweislast des Gegners führt, gibt es im vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) beherrschten Verwaltungsprozess weder eine das Gericht bindende Wirkung eines Geständnisses (§ 288 ZPO) noch eine formelle Beweislast. Das Verwaltungsgericht hat sich daher unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eine eigene Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verwirklichung des Gebührentatbestands geschehen und wird von der Klägerin im Zulassungsantrag nicht mit substantiierten Einwendungen angegriffen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Klägerin sei Schuldnerin der Tiefbestattungsgebühr. Gebührenschuldner ist gemäß § 2 Satz 1 GS, wer die Amtshandlung veranlasst. Allerdings handelt es sich bei der Tiefbestattungsgebühr entgegen der Gebührensatzung, der die Annahme zugrunde zu liegen scheint, es handele sich um eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen (KAG) in Wirklichkeit um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG. Denn die Leistung der Beklagten, hier die Anfertigung eines Tiefgrabs und die Vornahme einer Bestattung darin, stellt sich als eine Form der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Friedhof" dar, nicht aber als eine von der Benutzung der Einrichtung getrennte, selbständige Verwaltungsleistung dar. Vgl. dazu, dass etwa der Erwerb des Nutzungsrechts an einem Grab, die Bestattung, die Benutzung von Trauerhalle und Orgel Formen der Inanspruchnahme der Einrichtung "Friedhof" sind, OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2009 14 A 2636/07 , OVGE 52, 183 (184); Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., § 12 Rn. 19; allgemein zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühr vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2012), § 4 Rn. 31; Kaufmann, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, § 15 Rn. 6 f. Danach ist also der in der Gebührensatzung verwendete Begriff des "Veranlassens" der Amtshandlung im Sinne der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 1 KAG) durch die Klägerin zu verstehen, was neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit erfordert, so dass die von der Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 14 A 1666/07 , OVGE 52, 225 (226 f.); zum bundesrechtlichen Gebührenmerkmal der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 10 C 4.04 , NVwZ 2006, 589 (594), für eine Benutzungsgebühr und Urteil vom 25. August 1999 8 C 12.98 , NVwZ 2000, 73 (75 f.), für eine Verwaltungsgebühr. Eine solche willentliche Inanspruchnahme durch die Klägerin hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei dem Umstand entnommen, dass sie den entsprechenden Leistungsantrag unterzeichnet hat, den das von ihr beauftragte Bestattungsinstitut bei der Beklagten eingereicht hat. Dass das Antragsformular seitens der Klägerin bis auf die Unterschrift unausgefüllt geblieben ist und das Bestattungsinstitut es sodann weisungswidrig ausgefüllt haben soll, ist für die Frage der Inanspruchnahme des Friedhofs durch die Klägerin in Form einer Tiefbestattung unerheblich. Die erforderliche Willentlichkeit der Inanspruchnahme liegt auch in einem so ausgefüllten Antragsformular. Es verkörpert eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, auf die zivilrechtliche Grundsätze anwendbar sind. Vgl. Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 22 Rn. 16; zur Auslegung eines Antrags als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung nach den Grundsätzen der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 6 B 19.11 , Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176 Rn. 6. Zivilrechtlich gilt, dass derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht oder nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 IX ZR 153/95 , NJW 1996, 1467 (1469); Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 119 Rn. 10 und § 172 Rn. 5. Der Grundsatz beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 171 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der eine verstärkte Wirksamkeit in den Verkehr gegebener Vollmachtsurkunden kraft Rechtsscheins betrifft (Wirksamkeit bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde oder über den Wortlaut hinaus bis zum Widerruf gegenüber dem Geschäftsgegner). Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 172 Rn. 4 zum Erlöschen der Vollmacht durch Widerruf; Maier-Reimer, in: Erman, BGB, 13. Aufl. § 172 Rn. 1 zur Rechtsscheinhaftung als Grund für die verstärkte Wirksamkeit einer Vollmachtsurkunde. Dieser Rechtsgedanke greift auch im öffentlichen Recht Platz. Dort gilt im Verwaltungsverfahren eine erteilte Vollmacht trotz internen Widerrufs solange fort, bis der Widerruf der Behörde zugeht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Die Klägerin hat auch hinsichtlich des Erwerbs des Grabnutzungsrechts für das Wahlgrab für weitere 16 Jahre nach § 5 GS den Friedhof willentlich in Anspruch genommen. Allerdings fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Beantragung, da die entsprechende Zeile "Erwerb der Nutzungsrechte an Wahl- und Reihengrabstätten" im Formular nicht angekreuzt wurde. Das war aber auch nicht erforderlich, da die Klägerin wie oben ausgeführt eine Tiefbestattung beantragt hat. Wie bei jeder Bestattung in einem Wahlgrab erfordert diese, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ein Nutzungsrecht bereits besteht oder wiedererworben wird (§ 15 Abs. 6 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2003 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2009 FS ). Damit umfasst der Wille, den Friedhof in Form der Bestattung in einem Wahlgrab zu benutzen, den Willen des Erwerbs eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Zwar geht das verwendete Formular davon aus, dass auch der infolge einer beantragten Bestattung notwendige Erwerb von Nutzungsrechten durch Ankreuzen zusätzlich beantragt wird. Das ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Zeile für Reihengräber vorgesehen ist, deren Nutzungsrecht nur im Zusammenhang mit einer Bestattung vergeben wird (§ 14 Abs. 1 FS). Insofern ist das Formular unvollständig ausgefüllt worden. Das ist aber unschädlich, da keine schriftliche Willenserklärung für die Inanspruchnahme des Friedhofs, hier in Form des Erwerbs eines Nutzungsrechts, erforderlich ist. Erforderlich ist lediglich das oben erwähnte Element der Willentlichkeit der Inanspruchnahme. Diese liegt hier ausweislich des in dem Formular gestellten Antrags der Klägerin zur Tiefbestattung des Ehemanns auch hinsichtlich des Erwerbs des erforderlichen Nutzungsrechts vor. Ob darüberhinaus auch der vorgedruckte Text zum Nutzungsrecht die Annahme rechtfertigt, die Klägerin habe die Zuteilung eines Nutzungsrechts ausdrücklich beantragt, kann somit dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.