OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 2692/06

VG STADE, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Wählbarkeit in Ortsräte kommt es nicht allein auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz an, sondern darauf, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. • Ist eine Person mit mehreren Wohnungen im Melderegister am Ort der Nebenwohnung eingetragen, kann sie die Vermutung, die Hauptwohnung liege dort, durch Tatsachen widerlegen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort belegen. • Die Meldebehörde ist zuständig, inkorrekte Melderegistereintragungen zu korrigieren; die Frage der Wählbarkeit ist jedoch eigenständig nach kommunalem Wahlrecht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wählbarkeit für Ortsrat: Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entschiedend • Für die Wählbarkeit in Ortsräte kommt es nicht allein auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz an, sondern darauf, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. • Ist eine Person mit mehreren Wohnungen im Melderegister am Ort der Nebenwohnung eingetragen, kann sie die Vermutung, die Hauptwohnung liege dort, durch Tatsachen widerlegen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort belegen. • Die Meldebehörde ist zuständig, inkorrekte Melderegistereintragungen zu korrigieren; die Frage der Wählbarkeit ist jedoch eigenständig nach kommunalem Wahlrecht zu prüfen. Der Kläger focht die Wahl des Beigeladenen in den Ortsrat der Ortschaft W. an und rügte, dieser habe seinen Hauptwohnsitz in C. (B.) und sei daher nicht wählbar. Der Beigeladene war auf der CDU-Liste gewählt worden und erzielte die meisten persönlichen Stimmen; er betreibt seit 1972 eine Schlachterei in W. und bewohnt angeblich eine Wohnung über dem Geschäft; seine Familie habe jedoch in C. ihren Lebensmittelpunkt. Die Stadt und die Fachaufsicht leiteten Prüfungen ein und hielten W. wegen der vielfältigen örtlichen Aktivitäten und Verwurzelung für Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; ein Einspruch wurde abgewiesen. Der Kläger beanspruchte Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Ortsratswahl und hilfsweise Feststellung der Unwählbarkeit; die Stadt beantragte Abweisung. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere die Bedeutung des melderechtlichen Wohnsitzes gegenüber dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. • Rechtsgrundlage ist § 35 Abs.1 Nr.2 Nds. Gemeindeordnung in Verbindung mit § 34 Abs.1 S.2–3 Nds. Gemeindeordnung; Wohnsitz ist grundsätzlich der Ort der Wohnung im Melderecht, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, es sei denn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liege an der Nebenwohnung. • Die gesetzliche Systematik will verhindern, dass Wahlorgane eine eigenständige tatsächliche Ermittlung des Wohnortes vornehmen müssen; deshalb ist das Melderegister regelmäßig maßgeblich, es besteht jedoch die Möglichkeit, die daraus folgende Vermutung zu widerlegen. • Für Ortsräte folgt aus Zweck und Sinn nicht zwingend, dass nur Personen mit melderechtlichem Hauptwohnsitz in der Ortschaft wählbar sind; vielmehr kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an, weil Ortsratsmitglieder enge lokale Verwurzelung haben sollen. • Der Beigeladene hat hinreichend Tatsachen vorgetragen und belegt (langjährige Geschäftstätigkeit in W., Vereins- und Feuerwehrmitgliedschaft, Jagdpacht, persönliches Wählerverhalten), die den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in W. darstellen und damit die melderechtliche Vermutung überlagern. • Selbst wenn man strikt aus dem Melderecht vorgehen wollte, hat die Meldebehörde die Möglichkeit, eine berichtigende Aufforderung vorzunehmen; insoweit ändert dies nichts an der Kompetenz zur Feststellung der Wählbarkeit nach der Gemeindeordnung. • Mangels Vorliegens eines überwiegenden Belegs, dass die familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft außerhalb von W. den Lebensmittelpunkt bilde, ist die Annahme des Gerichts, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liege in W., rechtlich tragfähig. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Beigeladene für die Ortsratswahl in W. passiv wahlberechtigt war, weil der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nachweislich in der Ortschaft W. liegt. Die melderechtliche Eintragung allein reicht nicht zwingend zu einer Unwählbarkeit; vielmehr kann die vermutungsweise Zuordnung der Hauptwohnung gemäß § 34 Abs.1 S.3 Nds. GO durch Tatsachen widerlegt werden. Hier überwiegen die langjährigen beruflichen und ehrenamtlichen Bindungen des Beigeladenen an W., so dass eine fehlende Ummeldung oder familiäre Verhältnisse in C. die Wählbarkeit nicht aufheben. Damit ist der Wahleinspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen worden und die angefochtene Wahl bleibt bestehen.