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Beschluss

6 B 48/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn Einlegung und Begründung die Fristen des § 133 VwGO versäumt wurden. • Eine nach § 118 VwGO vorgenommene Berichtigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Neubeginn der Rechtsmittelfrist, nämlich wenn erst die berichtigte Fassung die sachgerechte Entscheidung über die Einlegung ermöglicht. • Fehlerhafte oder unklare Rechtsmittelbelehrungen rechtfertigen nur dann eine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die betroffenen Angaben tatsächlich unverständlich oder irreführend machen. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der anwaltlich vertretene Partei kein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Fristen nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Versäumte Nichtzulassungsbeschwerde: Fristenwirkung bei Urteilsberichtigung und Rechtsmittelbelehrung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn Einlegung und Begründung die Fristen des § 133 VwGO versäumt wurden. • Eine nach § 118 VwGO vorgenommene Berichtigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Neubeginn der Rechtsmittelfrist, nämlich wenn erst die berichtigte Fassung die sachgerechte Entscheidung über die Einlegung ermöglicht. • Fehlerhafte oder unklare Rechtsmittelbelehrungen rechtfertigen nur dann eine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die betroffenen Angaben tatsächlich unverständlich oder irreführend machen. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der anwaltlich vertretene Partei kein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Fristen nachgewiesen ist. Der Kläger, anwaltlich vertreten, legte gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Urteil war dem früheren Prozessbevollmächtigten am 15.04.2009 zugestellt; die Beschwerde wurde erst am 29.05.2009 und die Begründung am 29.06.2009 eingereicht. Das Verwaltungsgericht hatte mit Verfügung vom 15.04.2009 eine beabsichtigte Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 118 VwGO angekündigt und die Urkunden zurückgefordert, später die berichtigte Ausfertigung erneut zugestellt. Der Kläger rügte zudem Mängel in der Rechtsmittelbelehrung, insbesondere zur Bezeichnung des Beschwerdegerichts und zur Vertretungsregelung. Er beantragte außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses. • Fristversäumnis: Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen; die Begründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO binnen zwei Monaten erfolgen. Hier endeten die Fristen am 15.05.2009 bzw. 15.06.2009; die Einreichungen erfolgten später und sind daher verspätet. • Berichtigung nach § 118 VwGO: Eine Berichtigung begründet nur ausnahmsweise neue Rechtsmittelfristen, nämlich wenn erst die berichtigte Fassung die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Einlegung zu entscheiden. Die angekündigte und tatsächlich nur geringfügige Korrektur der Kostenentscheidung führte nicht zu einer solchen Neuorientierung; die Parteien waren über das Ausmaß der Berichtigung informiert und hätten gegebenenfalls Kopien anfertigen können. • Rechtsmittelbelehrung (§ 58 VwGO): Die Belehrung war nicht fehlerhaft im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO; insoweit begründet sie keine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Weder die Angabe des zuständigen Gerichts noch Hinweise zur Vertretung nach § 67 VwGO waren irreführend oder unklar. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO): Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Die Verantwortung für die Fristwahrung liegt bei der anwaltlichen Vertretung; die angekündigte erneute Zustellung erforderte keinen besonderen Hinweis auf weiterlaufende Fristen, sodass Wiedereinsetzung zu versagen war. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil Einlegung und Begründung die Fristen des § 133 VwGO versäumten. Die zwischenzeitlich erfolgte Berichtigung des Urteils nach § 118 VwGO begründet keinen Neubeginn der Fristen, da sie nur geringfügig war und den Kläger nicht erst durch die berichtigte Fassung in die Lage versetzte, sachgerecht zu entscheiden. Beanstandungen der Rechtsmittelbelehrung greifen nicht durch; sie waren weder unvollständig noch irreführend. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da kein unverschuldetes Hindernis der anwaltlich vertretenen Partei vorlag. Ergebnis: Ablehnung der Beschwerde und Versagung der Wiedereinsetzung.