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Beschluss

8 B 9/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen gegen einzelne vorbereitende Verfahrenshandlungen eines Disziplinarverfahrens sind grundsätzlich unzulässig; der Rechtsschutz muss in der Regel im Wege der Anfechtung der abschließenden Disziplinarentscheidung gesucht werden. • Ein Disziplinarverfahren kann auch auf der Grundlage einer anonymen, aber in sich schlüssigen und substantiierten Anzeige eingeleitet werden, wenn sie nach § 17 Abs. 1 DG LSA hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen liefert. • Nur in Ausnahmefällen, etwa bei unmittelbaren Grundrechtseingriffen oder bei Maßnahmen mit Richtervorbehalt, besteht ein gesonderter vorläufiger Rechtsschutz gegen vorbereitende behördliche Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren • Einstweilige Anordnungen gegen einzelne vorbereitende Verfahrenshandlungen eines Disziplinarverfahrens sind grundsätzlich unzulässig; der Rechtsschutz muss in der Regel im Wege der Anfechtung der abschließenden Disziplinarentscheidung gesucht werden. • Ein Disziplinarverfahren kann auch auf der Grundlage einer anonymen, aber in sich schlüssigen und substantiierten Anzeige eingeleitet werden, wenn sie nach § 17 Abs. 1 DG LSA hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen liefert. • Nur in Ausnahmefällen, etwa bei unmittelbaren Grundrechtseingriffen oder bei Maßnahmen mit Richtervorbehalt, besteht ein gesonderter vorläufiger Rechtsschutz gegen vorbereitende behördliche Maßnahmen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die für den 28.05.2015 geplante Vernehmung zweier Zeugen im gegen sie geführten behördlichen Disziplinarverfahren zu untersagen. Sie rügte unter anderem, das Verfahren sei aufgrund einer anonymen Anzeige entgegen § 17 DG LSA fehlerhaft eingeleitet worden. Die Behörde hatte Ermittlungen eingeleitet; die Zeugenvernehmung diente der Aufklärung des Disziplinarvorwurfs. Die Antragstellerin wandte sich gegen diese einzelne Beweiserhebung in einem Eilverfahren. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und das Rechtsschutzbedürfnis für ein isoliertes Verbot der Beweisaufnahme bestehen. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung sind § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO; Anordnungen bedürfen glaubhaft gemachter Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung eines Rechts. • Vorbereitende behördliche Maßnahmen zur Beweiserhebung im Disziplinarverfahren sind nicht isoliert anfechtbar; dies dient der Vermeidung vermeidbarer Verzögerungen und zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache (§ 3 DG LSA; § 44a VwVfG LSA). • Fehler in der Beweiserhebung können im Rechtsbehelf gegen die abschließende Disziplinarverfügung oder in der Verteidigung gegen eine Disziplinarklage gerügt werden (§§ 32,33,34,41,49,52,59 DG LSA). • Ausnahmen für vorläufigen Rechtsschutz bestehen nur bei unmittelbaren Grundrechtseingriffen oder Maßnahmen mit Richtervorbehalt, etwa Beschlagnahme, Durchsuchung oder Herausgabe von Unterlagen (§§ 26,27 DG LSA). • Die Rüge, das Verfahren sei wegen einer anonymen Anzeige fehlerhaft eingeleitet, ist grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen angreifbar; anonymen Mitteilungen kann jedoch Bedeutung zukommen, wenn sie in sich schlüssig und substantiiert hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach § 17 Abs.1 DG LSA liefern. • Im vorliegenden Fall ist die anonyme Anzeige ausreichend substantiiert; die Einleitung des Verfahrens erscheint nicht willkürlich und war für den Dienstvorgesetzten pflichtgemäß. Daher besteht kein dringendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf die einstweilige Untersagung der Zeugenvernehmung. Das Gericht verneinte das Rechtsschutzbedürfnis, weil vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen im Disziplinarverfahren nicht isoliert vorläufig zu untersagen sind und mögliche Verfahrensfehler im späteren Hauptverfahren geltend gemacht werden können. Die Einleitung des Verfahrens aufgrund der anonymen, aber substantiierten Anzeige war nicht willkürlich und rechtfertigt keinen vorläufigen Rechtsschutz. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs.4, 73 Abs.1 DG LSA und § 154 Abs.1 VwGO.