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Urteil

4 A 395/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohngeld ist Antragsleistung; Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung (§ 25 Abs. 2 WoGG). • Bei beantragten und abgelehnten oder eingestellten Transferleistungen nach § 7 WoGG verdrängt § 25 Abs. 3 WoGG die allgemeine Rückwirkungsregel des § 28 SGB X. • § 25 Abs. 3 WoGG gewährt nur dann rückwirkende Wohngeldbewilligung, wenn der Wohngeldantrag bis zum Ablauf des auf die Kenntniserlangung von der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. • Eine Verletzung von Beratungspflichten begründet nur dann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn die Behörde schuldhaft eine einschlägige Pflicht verletzt hat und hierdurch ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Wohngeldbewilligung bei verspätetem Antrag trotz einstweiliger Einstellung von SGB‑II‑Leistungen • Wohngeld ist Antragsleistung; Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung (§ 25 Abs. 2 WoGG). • Bei beantragten und abgelehnten oder eingestellten Transferleistungen nach § 7 WoGG verdrängt § 25 Abs. 3 WoGG die allgemeine Rückwirkungsregel des § 28 SGB X. • § 25 Abs. 3 WoGG gewährt nur dann rückwirkende Wohngeldbewilligung, wenn der Wohngeldantrag bis zum Ablauf des auf die Kenntniserlangung von der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. • Eine Verletzung von Beratungspflichten begründet nur dann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn die Behörde schuldhaft eine einschlägige Pflicht verletzt hat und hierdurch ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist. Die Klägerin, Miteigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, erhielt bisher Leistungen nach SGB II. Nach Zahlung von rückständigem Unterhalt stellte das Jobcenter die SGB‑II‑Leistungen mit Bescheid vom 27.01.2017 ein. Die Klägerin legte Widerspruch ein; dieser wurde abgelehnt. Am 25.04.2017 stellte sie formlos einen Wohngeldantrag und reichte die Formulare im Mai 2017 ein. Die Beklagte bewilligte Wohngeld (Lastenzuschuss) nur ab 01.04.2017. Die Klägerin begehrt rückwirkend Wohngeld ab 01.02.2017 mit Verweis auf § 28 SGB X; die Behörde hält die Verkürzung des Bewilligungszeitraums nach § 25 WoGG für rechtmäßig. • Wohngeld ist Antragsleistung und nach § 25 Abs. 2 WoGG grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu bewilligen; die Klägerin stellte den Antrag erst am 25.04.2017, so dass Bewilligung ab April 2017 rechtmäßig ist. • § 25 Abs. 3 WoGG ist eine spezielle Regelung für Fälle, in denen Transferleistungen i.S.v. § 7 WoGG beantragt und abgelehnt oder eingestellt wurden; diese Spezialvorschrift verdrängt gemäß § 37 SGB I die allgemeine Regelung des § 28 SGB X im Anwendungsbereich der Transferleistungen. • Die Klägerin hatte Kenntnis von der Einstellung der SGB‑II‑Leistungen spätestens Anfang Februar 2017; für eine rückwirkende Bewilligung ab Februar 2017 hätte sie den Wohngeldantrag bis spätestens Ende März 2017 stellen müssen. Diesen Fristmonat hat sie versäumt, sodass § 25 Abs. 3 WoGG nicht greift. • Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 28 SGB X findet wegen der Konkretisierung durch § 25 Abs. 3 WoGG keine Anwendung bei Transferleistungen nach § 7 WoGG. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unterlassener Beratung kommt nicht zum Tragen: Die Wohngeldbehörde erfuhr erst mit dem Antrag im April 2017 von dem Sachverhalt, eine rechtswidrige Pflichtverletzung, die einen kausalen Nachteil begründen würde, ist nicht dargetan; allgemeine Informationspflichten rechtfertigen hier keinen Anspruch. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat den Wohngeldantrag der Klägerin rechtmäßig nur ab 01.04.2017 bewilligt, weil Wohngeld Antragsleistung ist und die Klägerin den Antrag erst am 25.04.2017 stellte. Die spezielle Regelung des § 25 Abs. 3 WoGG, die bei abgelehnten oder eingestellten Transferleistungen eine rückwirkende Bewilligung ermöglicht, ist nur anwendbar, wenn der Wohngeldantrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Ablehnung gestellt wird; diese Frist hat die Klägerin versäumt. Eine Anwendung der allgemeinen Rückwirkungsregel des § 28 SGB X ist hier wegen des Vorrangs von § 25 Abs. 3 WoGG ausgeschlossen. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen angeblich unterlassener Beratung greift nicht, weil keine pflichtwidrige Beratungspflichtverletzung der Wohngeldbehörde oder des Jobcenters festgestellt werden kann.