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Urteil

B 8 K 23.334

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann auf Grund Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Wohngeld ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 30. April 2022 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig. Der Beklagte hat nicht durch Bescheid vom 4. August 2022 über die rückwirkende Bewilligung von Wohngeld entschieden. Zwar erfolgte der Hinweis darauf, dass das Jobcenter gem. § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen dürfe. Hieraus konnte der Kläger aber nicht den Schluss ziehen, dass hiermit die rückwirkende Gewährung von Wohngeld versagt wurde, da dies nicht explizit erläutert wurde und sich auch dem Tenor des Bescheids keine Ausführungen dazu entnehmen lassen. 2. Die Klage ist aber unbegründet. a) Der wirksame und rechtzeitige Antrag auf Wohngeld für eine bestimmte Wohnung ist nach dem Gesetz eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Wohngeld entsteht (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum von Wohngeld beginnt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Vorliegend ging der Antrag beim Landratsamt … am 31. Mai 2022 ein. Beginn des Bewilligungszeitraums war somit 1. Mai 2022. b) Eine rückwirkende Antragstellung und Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WoGG zulässig: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 WoGG abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Vorliegend hat der Kläger zwar erfahren, dass er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhält (Bescheid des Jobcenters vom 18. Mai 2021). Der Wohngeldantrag wurde hier aber unstreitig nicht vor Ablauf eines Kalendermonats gestellt, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Wird diese Frist nicht eingehalten, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich erst am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, 2966; VG Würzburg, U.v. 9.3.2023 – W 3 K 21.1681 – juris Rn. 46). c) Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung aufgrund eines verfristeten Antrages ist zudem zulässig, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. ausführlich: BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, S. 2966 [2970]). Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist einem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Antragsfrist auf besonderem Antrag zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gesetzliche Fristen im Sinne dieser Vorschrift umfassen dabei Verfahrens- und materiell-rechtliche Fristen, mithin auch die Antragsfrist nach dem WoGG (etwa: VG Lüneburg, U.v. 26.3.2018 – 4 A 395/17 – juris Rn. 9). Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – und damit auch zum fehlenden Verschulden – hat der Antragsteller dabei glaubhaft zu machen, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Die Glaubhaftmachung verlangt, dass der Antragsteller schlüssig und widerspruchsfrei die Tatsachen, die sein Wiedereinsetzungsverlangen stützen, vorträgt und erforderlichenfalls belegt oder mittels Versicherung an Eides statt bekräftigt. Zentrales Element und Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist das Fristversäumnis ohne Verschulden. Definiert wird dieses Erfordernis zunächst unter Anlehnung an § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Beachtung der Sorgfalt, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Falles abzufordern ist (VG Ansbach, U.v. 25.8.2021 – AN 15 K 19.02234 – juris Rn. 26 ff.). Von einer unverschuldet unterlassenen Antragsstellung ist auszugehen, wenn der Betroffene den rechtzeitigen Antrag aufgrund einer falschen Auskunft der zur richtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle unterlassen hat, da dies als unabwendbarer Zufall und ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt beurteilt wird (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – juris Rn. 16). Vorliegend stützt der Kläger seine Argumentation darauf, er hätte die nötige Sorgfalt aufgewendet und unverschuldet die Frist für die Wohngeldantragstellung versäumt, da er vom Jobcenter darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass anstelle einer Leistung nach dem SGB II Wohngeld hätte beantragt werden müssen. Zuständig für die Entscheidung über Wohngeld ist allerdings nicht das Jobcenter, sondern das Landratsamt … (§ 24 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 3 Zuständigkeitsverordnung). Eine Pflichtverletzung des Landratsamts … lag weder vor noch wird dies vom Kläger als Grund angeführt, da dieses von der Angelegenheit erst mit Antragstellung erfahren hatte. Eine etwaige Beratungspflichtverletzung durch das Jobcenter wäre nur dann relevant, wenn eine solche dem Landratsamt … zuzurechnen wäre. Nach der Rechtsprechung sind Beratungspflichtverletzungen anderer, nicht mit der Behörde in Funktionseinheit stehender Behörden nicht zuzurechnen. Eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht einer anderen Behörde wird nur dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle „Ansprechpartner“ des Betroffenen ist und sie aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Betroffenen im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (VG Lüneburg, U.v. 26.3.2018 – 4 A 395/17 – juris Rn. 44). Das OVG NW führt im Beschluss vom 2. Juni 2020 (12 E 1004/19 – juris Rn. 6 ff.) aus: „Abgesehen davon ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, inwieweit (…) das Jobcenter (…) Veranlassung gehabt haben [könnte], auf die Möglichkeit der Wohngeldbeantragung hinzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, sieht das Gesetz keine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist eines nachträglich zu stellenden Wohngeldantrags vor.“ Das VG Lüneburg führt im Urteil vom 26. März 2018 (4 A 395/17 – juris Rn.*44) Folgendes aus: „Eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist für den nachträglich zu stellenden Wohngeldantrag schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, Stand: April 2017, § 25 Rn. 37). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beratungspflicht von Behörden auch nicht so weit gehen kann, dass umfassende Beratungen, die die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eines in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Leistungssystems beinhaltet, durchgeführt werden. Eine Beratungspflicht kann sich vielmehr nur allgemein auf die Existenz anderer Leistungssysteme und die Zuständigkeit der Leistungsträger beziehen (vgl. auch Hess. LSG, Urteil vom 23.1.2012 – L 9 AS 450/10 –, juris). (…) Es existiert keine Regelung, die einen öffentlichen Träger dazu verpflichtet, betroffene Hilfeempfänger über jegliche Möglichkeiten und Arten von Hilfegewährungen zu beraten. Eine derartige allumfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht folgt auch nicht aus den allgemeinen Regelungen der §§ 13 bis 15 SGB I. Es ist vielmehr Sache des jeweiligen Hilfeempfängers, sich über mögliche Ansprüche und damit verbundene Fristen zu informieren.“ Nach der Rechtsprechung besteht somit grundsätzlich keine Beratungspflicht für die Fälle, in welchen Leistungen nach dem SGB II für den Antragsteller selbst verwehrt sind, da eine Funktionseinheit von Jobcenter und Wohngeldbehörde nicht angenommen wird. Diese Ansicht wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (vgl. Ausführungen zu § 25 Abs. 3 WoGG Stadler, Gutekunst, Dietrich, Bräuer, Wiedmann, Wohngeldgesetz Kommentar, Stand Juni 1994, § 25 Rn. 56: da das Gesetz keine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist für einen nachträglich zu stellenden Wohngeldantrag vorsieht, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Bürger sich um sein Recht selbst kümmern muss; vgl. auch Hase in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Aufl. Stand 1. Juni 2023, § 15 SGB I Rn. 3: Von einer Auskunftspflicht kann auf Grund der Einschränkung im § 15 Abs. 2 SGB I nicht gesprochen werden, da die Auskunftsstelle zu der Beantwortung im Stande sein muss. Dies knüpft an Fragen an, die den eigenen Zuständigkeitsbereich der Behörde betreffen (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. Stand 15. Juni 2024, § 15 Rn. 40). Vorliegend gilt auch aus der Besonderheit der Bedarfsgemeinschaft von Kläger und Mutter des Klägers (Bezieherin von SGB II-Leistungen) nichts anderes. Die hierfür gesetzliche Regelung findet sich in § 12a Satz 2 SGB II: Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II zum Wohngeld führt Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 10.2.2023 zu § 12a unter Rn. 35 ff. Folgendes aus: „Wohngeld stellt grundsätzlich eine nach den §§ 5 Abs. 1, 12a Satz 1 SGB II vorrangige Leistung dar. Ist der Wohngeldberechtigte in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und zusätzlichem Wohngeld zu bestreiten, besteht daher aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II auf diese kein Anspruch. Ist dagegen kein ausreichendes Einkommen vorhanden, um – gegebenenfalls in Verbindung mit Wohngeld – den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insoweit bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Kann der Bedarf von Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft durch deren Einnahmen und die Inanspruchnahme von Wohngeld gedeckt werden, sind die Eltern an sich wegen der Vorrangigkeit des Wohngeldes auf dessen Beantragung für ihre Kinder zu verweisen. Zwar sind die Eltern als Empfänger von Arbeitslosengeld II von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG), sie können jedoch das Wohngeld für gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG nicht ausgeschlossene Haushaltsmitglieder beantragen (§ 3 Abs. 4 WoGG). Deshalb sind Eltern in diesen Fällen grundsätzlich nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, einen Antrag für ihre Kinder zu stellen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Kinder beseitigt werden kann. Das „Kinderwohngeld“ ist – trotz abweichender Zuordnung im Wohngeldrecht zu dem aus dem Mietvertrag Verpflichteten (i.d.R. einem Elternteil) – grundsicherungsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen. Durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II wird diese Pflicht jedoch modifiziert: Sofern durch die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde, sind Leistungsberechtigte hierzu nicht verpflichtet. Sie dürfen daher nicht gemäß § 5 Abs. 3 SGB II vom Leistungsträger aufgefordert werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dieser darf den Antrag im Weigerungsfalle auch nicht selbst stellen. Diese Regelung wurde eingeführt, um Bürokratie abzubauen, indem Anträge auf Wohngeld, die nicht zu einem höheren Haushaltseinkommen führen, wegfallen. Beseitigt wurde durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II nur die Verpflichtung zur Inanspruchnahme des an sich vorrangigen Wohngeldes. Es bleibt den Leistungsberechtigten unbenommen, auf freiwilliger Basis Wohngeld für ein weiteres Haushaltsmitglied oder für Zeiträume unterhalb von drei Monaten zu beantragen.“ (vgl. zum Ganzen auch BT-Drs. 17/3404, Seite 95). Der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 12a SGB II (Behördenakte des Beklagten) kann dem Hinweis auf vorrangige Leistungen Folgendes entnommen werden: Unter 12a.2 heißt es (1.1.Absatz 2): „Das Jobcenter hat die leistungsberechtigten Personen auf vorrangige Leistungen und die Verpflichtung, sie in Anspruch zu nehmen, hinzuweisen. Insoweit besteht eine gesteigerte Beratungspflicht. Wird die leistungsberechtigte Person aufgefordert, eine vorrangige Leistung zu beantragen, ist Ermessen auszuüben und zu dokumentieren. Soweit die Verpflichtung, die vorrangigen Leistungen Wohngeld oder Kinderzuschlag (KiZ) in Anspruch zu nehmen, nach § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II eingeschränkt ist, hat das Jobcenter die leistungsberechtigte Person auch hierauf hinzuweisen.“ Unter 12a.9a (1.3. Abs. 2) ist ausgeführt: „Aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass des WohngeldPlus-Gesetzes, die in § 85 SGB II geregelt wurde, sind abweichend von § 12a Satz 1 SGB II Leistungsberechtigte für am 31.12.2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. Ein Verweis auf die verpflichtende Inanspruchnahme von Wohngeld mit den sich ergebenden Rechtsfolgen aus § 5 Absatz 3 SGB II ist daher nicht möglich. Die Beratungspflicht der Jobcenter ist hingegen durch § 85 SGB II nicht ausgesetzt. Sofern dem JC bekannt wird, dass ein möglicher Wohngeld-Anspruch den Anspruch auf Bürgergeld übersteigt, sind Leistungsberechtigte über die Möglichkeit der Wohngeldantragstellung zu informieren. Der Leistungsberechtigte kann freiwillig Wohngeld beantragen. Bei freiwilliger Beantragung von Wohngeld durch den Leistungsberechtigten hat das Jobcenter einen Erstattungsanspruch bei der Wohngeldstelle anzumelden.“ Unter 12a.10 (1.3. Abs. 4) ist ausgeführt: „Die Leistungsberechtigten sind nicht verpflichtet, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer BG für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten, beseitigt würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Das Jobcenter darf nicht einzelne Personen einer BG, insbesondere Kinder, auf die Inanspruchnahme von Wohngeld (sogenanntes „Kinderwohngeld“) verweisen. Leistungsberechtigte Personen können jedoch freiwillig Wohngeld für einzelne Mitglieder der BG beantragen. Damit soll eine Schlechterstellung vermieden werden, wenn der Wohngeldanspruch für einzelne Mitglieder der BG höher wäre als der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter darf somit nicht einzelne Personen einer BG auffordern, Wohngeld zu beantragen oder für diese einen Antrag nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II stellen. Ob durch die freiwillige Inanspruchnahme von Wohngeld für einzelne Mitglieder der BG eine Schlechterstellung gegenüber dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall vermieden werden kann, muss von den Jobcentern nicht von Amts wegen geprüft werden. Liegt das Ergebnis einer Proberechnung der Wohngeldbehörde vor, muss das Jobcenter dieses der leistungsberechtigten Person mitteilen. Das Jobcenter hat darauf hinzuweisen, dass die Leistungsberechtigten bei einem freiwilligen Wohngeldantrag SGB II-Leistungen grundsätzlich nicht mehr erhalten und dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von SGB II-Leistungen entfällt, wodurch zusätzliche Aufwendungen für andere Haushaltsmitglieder entstehen können (vergleiche Rz. 12a.25).“ Auch hier gilt, dass der gesetzlichen Regelung keine Beratungspflicht zu entnehmen ist. Der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls entnommen werden, dass eine Beratungspflicht nur insofern besteht, als für den Hilfeempfänger eine vorrangige Pflicht zur Stellung des Wohngeldantrags besteht. Auf die Einschränkung der Pflicht (§ 12a Satz 2 SGB II) ist zwar hinzuweisen, eine Beratungspflicht für die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Wohngeld für in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder sieht aber auch die fachliche Weisung nicht vor. Es wird sogar ausgeführt, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob durch die freiwillige Inanspruchnahme von Wohngeld eine Schlechterstellung gegenüber dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall vermieden werden kann. Weitere Beratungspflichten ergeben sich aus dem Wohngeld Plus-Gesetz (welche vorliegend aber nicht einschlägig sind). Auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich nichts anders: So wird in der vorgenannten Bundestagsdrucksache darauf hingewiesen, dass vor Einführung der Regelung in § 12a SGB II zahlreichen Vorprüfungen durchzuführen waren, was zu einer erheblichen Fehlerquelle geführt habe. Die Neufassung solle einen erheblichen Beitrag zur Abbau der Bürokratie leisten, indem bislang erforderliche Anträge, die zu keinem höheren Haushaltseinkommen geführt haben, wegfallen. Der Zweck, Bürokratie abzubauen und umfangreiche Prüfungen durch die Behörde zu vermeiden, würde aber gerade verfehlt, wenn über den Umweg der Beratungspflichtverletzung, eine Pflicht zur Prüfung angenommen würde. Die freiwillige Beantragung von Kinderwohngeld obliegt somit dem jeweiligen Antragsteller – ein unterlassener Hinweis durch das Jobcenter ist dem Landratsamt … nicht zuzurechnen und führt auch nicht zu einer unverschuldet versäumten Antragstellung durch den Kläger. c) Ein Herstellungsanspruch auf rückwirkende Wohngeldbewilligung besteht ebenfalls nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 m.w.N.; 50, 12 ; 55, 40 ; 58, 283 ; 60, 43 ; 62, 179 ; 63, 112 ; 66, 258 ; 69, 85 ; 71, 17 ; 73, 56 ; 73, 204 ) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 m.w.N.; 73, 56 ; stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 ; 73, 56 ; 73, 204 ) und soll „als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht“ schließen (BSGE 55, 261 ). Die Verletzung der aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen behördlichen Nebenpflichten soll auch namentlich zur Folge haben, daß versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSGE 62, 179 ). Der Anspruchsinhalt ist aber auf Naturalrestitution in Gestalt der „Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte“ (BSGE 65, 21 ). Das richterrechtliche Institut des Herstellungsanspruchs ermöglicht dagegen „keine verkappte Verurteilung zum Schadensersatz in Geld“ (BSGE 55, 261 ).“ (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, S. 2966 [2970]). = juris Rn. 7). „Die spezielle und abschließende Regelung der Voraussetzungen, unter denen im Wohngeldverfahren die Versäumung einer Antragsfrist unschädlich ist, verbietet einen Rückgriff auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt den Antragsteller so, als hätte er rechtzeitig die Bewilligung des Wohngeldes beantragt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt auf die Herbeiführung desselben Ergebnisses. Ist die Wiedereinsetzung mangels Vorliegens ihrer gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen zu versagen, kann vermittels des Herstellungsanspruchs nicht erreicht werden, daß gleichwohl der verspätet eingereichte Wohngeldantrag als rechtzeitig gestellt gilt. Die Schaffung dieses Zustandes wäre vielmehr gesetzwidrig. Auch eine rechtswidrige unrichtige Auskunft, Belehrung oder Beratung der Wohngeldbehörde vermag keinen solchen Herstellungsanspruch zu begründen. Die Frage, ob ein behördlicher Beratungsfehler, der zur Versäumnis einer materiellen Ausschlußfrist mit der Folge eines Anspruchsverlusts geführt hat, einen Herstellungsanspruch des Betroffenen rechtfertigt, stellt sich erst und nur dann, wenn die Nachsichtgewährung – namentlich in Gestalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht gesetzlich geregelt ist (vgl. BSGE 56, 266 ; 73, 56 ). Hat der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Beseitigung eines Rechtsnachteils, der infolge einer Fristversäumnis entstanden ist, bestimmt und die Möglichkeiten einer richterlichen Billigkeitsentscheidung durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung sachlich und zeitlich eingeschränkt, bleibt für eine richterrechtliche Modifizierung dieses gesetzten Rechts im Sinne eines Herstellungsanspruchs oder einer Nachsichtgewährung mangels einer Regelungslücke kein Raum. Darin ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vollen Umfangs beizupflichten (vgl. BSGE 55, 261 m.w.N.; 64, 153 ).“ (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, S. 2966 [2970]) = juris Rn. 15). III. Die Klage ist folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO in wohngeldrechtlichen Streitigkeiten nicht erhoben (BVerwG, U.v. 23.4.2019 – 5 C 2/18 – BVerwGE 165, 235). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts seiner – wenn überhaupt anfallenden – allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.