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Beschluss

12 E 1004/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0602.12E1004.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdebegründung sich auf eine bloße Wiederholung des bisherigen Vortrags beschränkt und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht ansatzweise eingeht, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Dies zugrunde gelegt besteht keine Erfolgsaussicht. Soweit der Kläger hinsichtlich einer rückwirkenden Wohngeldbewilligung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 seine pauschale Behauptung wiederholt, die Beklagten hätten "ihre Aufklärungspflicht auf das sträflichste verletzt", ist bereits nicht ersichtlich, ob er auf eine Aufklärungspflichtverletzung der vor dem Sozialgericht von ihm verklagten E. S. S1. oder des Jobcenters S2. -T. abstellt und inwieweit daraus ein Ersatz- oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der hiesigen Beklagten folgen könnte. Der Beklagten als Wohngeldbehörde dürften Beratungspflichtverletzungen anderer, nicht mit ihr in Funktionseinheit stehender Behörden nicht zurechenbar sein. Abgesehen davon ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, inwieweit die E. S. S1. oder das Jobcenter S2. -T. Veranlassung gehabt haben könnten, auf die Möglichkeit der Wohngeldbeantragung hinzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, sieht das Gesetz keine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist eines nachträglich zu stellenden Wohngeldantrags vor. Dass die Beklagte selbst als Wohngeldbehörde bereits vor September 2016 vom Kläger um Beratung oder Auskunft gebeten worden ist oder sonst Kenntnis von der Angelegenheit des Klägers erlangt hat, was erforderlich wäre, um überhaupt eine Pflichtverletzung ihrerseits in Betracht ziehen zu können, vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2018 - 4 A 395/17 -, juris Rn. 44, m. w. N., ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akteninhalt. Ob andere zuvor vom Kläger kontaktierte Behörden - wie er wiederholt vorbringt - "örtlich unzuständig" waren, ist für die Frage, ob ein Anspruch auf rückwirkende Wohngeldbewilligung vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon bestehen an der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden (E1. S. S1. bzw. Jobcenter S2. -T. ) für die dort nach dem Vorbringen des Klägers offenbar ausdrücklich beantragten Leistungen (Erwerbsminderungsrente bzw. Aufstockungsleistungen nach dem SGB II) keine Zweifel, so dass in einem Unterlassen der Weiterleitung der dortigen Vorgänge als Wohngeldsache an die Beklagte keine Pflichtverletzung gesehen werden kann. Soweit der Kläger sich - unter weitestgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - sinngemäß gegen den Abzug von Postbargebühren für die Barauszahlung des mit Wirkung ab dem 1. September 2016 bewilligten Wohngeldes wendet, dringt er mit der Beschwerde ebenfalls nicht durch. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG sollen - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - die Kosten, die durch eine Übermittlung des Wohngeldes an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person veranlasst sind, vom Wohngeld abgezogen werden. Daran ändern auch die vom Kläger bemühten zivil- und bankenrechtlichen Vorschriften nichts. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass mangels Vorliegens des Ausnahmefalls der Unmöglichkeit der Eröffnung eines Girokontos für die Postbarzahlung eine Gebühr erhoben wird. Dass der Kläger die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen seiner Unkenntnis in juristischen und sozialrechtlichen Verfahren sowie wegen einer Erkrankung für notwendig hält, verhilft der Beschwerde schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO kommt - ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit der Vertretung - nur in Betracht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, was hier mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht der Fall ist. Dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abhängig gemacht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).