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Beschluss

3 A 365/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71a Abs.1 AsylG muss das vorherige Verfahren in einem sicheren Drittstaat als erfolglos feststehen; bloße Angaben des Antragstellers reichen nicht aus. • Das Bundesamt darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht treffen, ohne den tatsächlichen Verfahrensstand im Drittstaat zu klären; hierzu obliegt ihm die primäre Ermittlungspflicht. • Wird ein Asylantrag unzulässig abgelehnt, verletzt dies das Recht des Antragstellers auf Prüfung seines Schutzbegehrens, wenn die Unzulässigkeit nicht überzeugend nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsprüfung bei Zweitantrag aus sicherem Drittstaat nicht ausreichend geklärt • Zur Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71a Abs.1 AsylG muss das vorherige Verfahren in einem sicheren Drittstaat als erfolglos feststehen; bloße Angaben des Antragstellers reichen nicht aus. • Das Bundesamt darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht treffen, ohne den tatsächlichen Verfahrensstand im Drittstaat zu klären; hierzu obliegt ihm die primäre Ermittlungspflicht. • Wird ein Asylantrag unzulässig abgelehnt, verletzt dies das Recht des Antragstellers auf Prüfung seines Schutzbegehrens, wenn die Unzulässigkeit nicht überzeugend nachgewiesen ist. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2016 nach Deutschland und stellte am 20.03.2017 Asyl. Er gab an, sich zuvor ein Jahr in Norwegen aufgehalten und dort am 16.12.2015 einen Asylantrag gestellt zu haben, der abgelehnt worden sei; den schriftlichen Bescheid habe er nie erhalten. Das Bundesamt lehnte seinen deutschen Asylantrag mit Bescheid vom 30.05.2017 als unzulässig nach § 71a AsylG ab und stellte Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht fest. Der Kläger erhob Klage und beantragte aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung; das Gericht ordnete diese an. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt vor Erlass der Unzulässigkeitsentscheidung keine ausreichenden Erkenntnisse zum Stand und Tenor des norwegischen Verfahrens eingeholt habe. Mangels Nachweises eines erfolglos abgeschlossenen Verfahrens in Norwegen könne das deutsche Verfahren nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zurückgewiesen werden. • Anfechtungsklage ist statthaft und begründet, weil die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit nach § 71a Abs.1 AsylG nicht vorliegen. • Ein Zweitantrag setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im sicheren Drittstaat voraus; das erfolglose Ende muss nach der Rechtslage des Drittstaates feststehen. • Das Bundesamt hatte lediglich vage Angaben des Klägers (mündliche Mitteilung eines norwegischen Rechtsanwalts) und unternahm keine eigenständigen Ermittlungen zum Verfahrensstand in Norwegen, obwohl es hierzu verpflichtet ist (§ 24 Abs.1 AsylG); die Mitwirkungspflicht des Klägers war nicht verletzt. • Das Gericht darf nicht anstelle des zur Aufklärung verpflichteten Bundesamtes umfassend Amtsermittlungen übernehmen; das Bundesamt verfügt über spezifische Instrumente zum Informationsaustausch mit Drittstaaten. • Andere Unzulässigkeitstatbestände (§ 29 Abs.1 Nr.2, Nr.3, Nr.4 AsylG) kamen nicht in Betracht; Norwegen ist als sicherer Drittstaat nach § 26a AsylG zu behandeln und es bestanden keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahmeverpflichtung oder Überstellungszuständigkeit nach Dublin. • Durch die rechtswidrige Ablehnung wurde das Recht des Klägers auf Prüfung seines Schutzbegehrens verletzt; die Feststellungen zu Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung waren verfrüht und daher aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2017 ist aufzuheben. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 71a Abs.1 AsylG war rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht hinreichend festgestellt hat, dass das Asylverfahren des Klägers in Norwegen erfolglos und endgültig abgeschlossen ist. Das Gericht hat die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung ebenfalls aufgehoben, da diese Entscheidungen verfrüht ergingen. Das Bundesamt bleibt gehalten, den Verfahrensstand in Norwegen ordnungsgemäß aufzuklären; erst danach kann über die Zulässigkeit eines weiteren Verfahrens entschieden werden.