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Urteil

10 A 1939/20.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0223.10A1939.20.A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2019 - 8 K 5212/16.F.A - abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2019 - 8 K 5212/16.F.A - abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten alleine durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere nach Zustellung des hiesigen Beschlusses vom 3. August 2020 an die Beklagte am 4. August 2020 mit bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 6. August 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 5. August 2020 fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses vom 3. August 2020 begründet worden (§§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG, 124a Abs. 6 VwGO). Die vorgelegte Begründung genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Hiernach muss die Begründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Der Zweck der Begründungspflicht besteht darin, dass der Berufungskläger einerseits eindeutig klarstellt, dass er die Berufung durchführen will und andererseits, weshalb er sie für begründet hält, d. h. weshalb er eine Änderung des angefochtenen Urteils als erforderlich erachtet. Erfolgt die Berufungsbegründung - wie hier - durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag - was grundsätzlich zulässig ist - muss dieser den genannten Anforderungen genügen. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig dem Berufungsbegründungserfordernis, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und hierzu ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79/16 - InfAuslR 2006, 449; OVG Bremen, Urteile vom 21. November 2018 - 2 LB 150/18 - und vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - jew. juris; vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 - juris). Aus der Antragstellung und der Bezugnahme der Beklagten auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss im Schriftsatz vom 5. Mai 2020 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte das Berufungsverfahren durchführen will und weshalb sie die Berufung für begründet hält. Sie hat im Rahmen der im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich gemacht, dass sie entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bei Auswertung der Quellenlage davon ausgeht, dass eine Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea, der auch den Wehrdienst umfasst und eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen und dass deshalb die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, unbegründet sei. Weitergehender Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift bedurfte es deshalb nicht. Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 ist, soweit er der Überprüfung im Berufungsverfahren unterliegt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG sind Ausländerinnen und Ausländer Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 26. Juli 1951, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1951 keine Abweichung zulässig ist. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - NVwZ 2018, 1408 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist aufgrund einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 Seite 9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 Seite 58) - RL 2011/95/EU - neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen u. a. das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O.). Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Fall einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) - der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 2 AufenthG) begründet - aktuell nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Eritrea dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe; denn eine begründete Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea lässt sich weder angesichts seines Vortrags zu seinen individuellen Fluchtgründen noch allgemein - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - mit dem Risiko einer Einberufung zum Militär- bzw. Nationaldienstdienst, einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea begründen, da er in keinem der letztgenannten Fälle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entsprechenden staatlichen Maßnahmen wegen eines der in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe ausgesetzt wäre. Da Grundlage der bezüglich der Rückkehrgefährdung des Klägers zu treffenden Prognoseentscheidung dessen bisheriges Schicksal ist, ist vorab festzustellen, dass der Kläger Eritrea nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU verlassen hat und dass daher die sich aus einer Vorverfolgung ergebende Beweiserleichterung bezüglich einer anzunehmenden Verfolgungsfurcht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht eingreift. Die aus einer Vorverfolgung resultierende Beweiserleichterung setzt voraus, dass derjenige, der sich darauf beruft, bereits eine entsprechende Verfolgung - und nicht lediglich einen sonstigen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG - im Heimatland erlitten hat oder dass ihm eine solche unmittelbar bevorgestanden hat. Dies setzt eine Verfolgungshandlung im Heimatland gemäß § 3a AsylG voraus (Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95 EU), die gemäß § 3 Abs. 3 AsylG (Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95 EU) an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Art. 10 RL 2011/95/EU) näher bezeichneten Verfolgungsgrund anknüpfen muss. Eine derartige Vorverfolgung hat der Kläger vor seiner Ausreise im Heimatland nicht erlitten. Der Kläger, der u. a. angegeben hat, in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen zu sein und zu keiner Zeit Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, hat zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen nur angegeben, dass er nicht zum Wehr- bzw. Nationaldienst habe eingezogen werden wollen und Eritrea verlassen habe, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Diese Einlassung lässt keine Vorverfolgung des Klägers im vorgenannten Sinn erkennen. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren zudem neu vorgetragen hat, einmal mit anderen Jugendlichen auf dem Weg zur Schule von Insassen eines Militärlastkraftwagens aufgegriffen worden und anschließend von diesem Lastkraftwagen geflohen zu sein, indem er - dem Beispiel anderer aufgegriffener Jugendlicher folgend - von diesem wieder abgesprungen sei, vermag auch dieses singuläre, ersichtlich gewaltfrei verlaufene und offensichtlich folgenlos gebliebene Ereignis, keine Vorverfolgung des Klägers im vorgenannten Sinn zu begründen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger Eritrea unverfolgt verlassen hat. Dies zugrunde gelegt vermag - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch eine dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls drohende Einberufung zum Wehr- /Nationaldienst für sich genommen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu rechtfertigen; denn die Wehr- bzw. Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solche nicht - wie es § 3a Abs. 3 AsylG für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erfordert - an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an, da die Verpflichtung zur Ableistung des Wehr- bzw. Nationaldienstes im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen trifft und zwar ohne Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. u. a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; VG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 4 A 228/17HAL -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018 - 3 A 365/17 -; VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - W 3 K 17.31285 -; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017 - B 2 K 17.30683 -; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 - 6 K 3536/16.GI.A -; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017 - 5 K 2564/16.TR -; jew. juris; a. A. jedoch u. a.: VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019 - 15 A 4466/17 AS Sn -; VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019 - 6 K 600/16. A -; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019 - 8 A 343/17 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2019 - 8 K 971/17. F.A. -; VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Juni 2017 - A 1 K 4946/16 -, VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 4 A 3618/16 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 K 2357/16 -; jew. juris). Gemäß der Proclamation on National Service No. 82/1995 vom 23. Oktober 1995 sind in Eritrea Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig und gehören bis zum fünfzigsten Lebensjahr der Reservearmee an (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23. August 2016). Nach abweichenden Angaben soll sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst seit 2009 für Männer auf 57 und für Frauen auf 27 bzw. 47 Jahre belaufen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019; amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Der Nationaldienst unterteilt sich in einen aktiven Dienst von offiziell achtzehn Monaten und in einen Reservistendienst. Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Militärdienst oder einer entsprechend langen Verwendung im Bereich von Tätigkeiten zur Landesentwicklung. Der eritreische Nationaldienst hat dementsprechend nicht nur die militärische Verteidigung des Landes zum Ziel. Er soll mit seiner zivilen Komponente auch zur Konsolidierung der eritreischen Identität führen und wird demzufolge auch als ein wichtiger Teil innerhalb des Projekts zur Staatsbildung angesehen. Durch die Absolvierung des Nationaldienstes soll den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern über ethnische, linguistisch und religiöse Unterschiede hinweg ein Zusammengehörigkeitsgefühl vermittelt werden. Der Nationaldienst zielt auf sozialen Wandel und wirtschaftliche Entwicklung ab und will einer Generation von jungen Menschen die während des Unabhängigkeitskriegs entwickelten sozialen und politischen Werte weitergeben. Neben den umfangreichen Arbeitsprogrammen, welche einer neuen Generation die Liebe zur Arbeit und zur Disziplin näherbringen sollen, erhalten die Einberufenen auch politischen Unterricht in der Geschichte des Landes, des Freiheitskampfes und der Werte der EPLF vermittelt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017). Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer der Dienstpflicht und der vorgesehenen Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis jedoch grundsätzlich unbefristet und kann sich oftmals über mehrere Jahre erstrecken, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden. Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige bereits nach Ableistung des achtzehnmonatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär- sondern auch aus dem Nationaldienst insgesamt entlassen werden, etwa um dem Dienstpflichtigen bei guten schulischen Leistungen einen frühzeitigen Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. aus dem Nationaldienst entlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019). Ausgehend hiervon unterläge der Kläger wegen seines Alters in seinem Heimatland zwar theoretisch einer aktiven Dienstpflicht; eine dem Kläger im Fall seiner Rückkehr etwaig drohende Einziehung zum eritreischen Nationaldienst würde aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG anknüpfen. Angesichts der insoweit - wie dargelegt - praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer individuellen Persönlichkeitsmerkmale ausnahmslos treffenden Dienstverpflichtung fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche bzw. eine etwaige unmenschliche Behandlung während des Nationaldienstes an eine dem Kläger unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpfen. Es kann wegen der möglichen Heranziehung des Klägers zur Dienstleistung im Nationaldienst als Zugehörigem zur Gruppe der grundsätzlich Dienstleistungsverpflichteten auch nicht vom Vorliegen des Verfolgungsgrundes der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden; denn angesichts der die eritreische Bevölkerung ausnahmslos treffenden Dienstverpflichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der Dienstverpflichteten im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäße (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O.). Da die Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen Nationaldienstes bzw. Wehrdienstes grundsätzlich sämtliche Staatsangehörigen Eritreas trifft und keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale erfolgt, kann daher die bloße Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes - die sich, wie dargelegt, ohne Anknüpfung an persönliche Verfolgungsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG vollzieht - nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Bezüglich der Heranziehung zum Militärdienst kommt hinzu, dass diese - wie es in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG indirekt zum Ausdruck kommt - jedenfalls grundsätzlich nicht dem flüchtlingsschutzrechtlichen Schutzversprechen unterfällt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ergibt sich auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - unter dem Aspekt einer möglicherweise drohenden Bestrafung wegen Entziehung vom Wehr- bzw. Nationaldienst bzw. zum Zweck der Ahndung einer infolge einer Entziehung vom Wehr- bzw. Nationaldienst unterstellten politischen Gegnerschaft; denn eine etwaige Bestrafung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Entziehung vom Wehr- bzw. Nationaldienst würde jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an das insofern vorrangig maßgebliche Merkmal einer - auch nur unterstellten - gegnerischen politischen Überzeugung des Klägers anknüpfen (vgl. u. a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; VG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018; VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2018; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017; jew. a. a. O.; s. a. Nieders. OVG; Beschluss vom 24. August 2020 - 4 LA 167/20 - juris; a. A.: u. a.: VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019; VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2019; VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Juni 2017; VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017; jew. a. a. O). Ein Ausländer wird wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die hiernach erforderliche Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; andererseits genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 und - 1 C 37.18 -; jew. juris, m. w. N.). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher nichtpolitischer Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden, solange sie nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtenverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylrechtlich erheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O.; Beschluss vom 11. Mai 2017 - 1 B 96/17 - juris, jew. m. w. N.). Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 vom 23. Oktober 1995 werden Verstöße gegen dieses Regelwerk mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder Geldstrafe geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch keine härteren Strafen ergeben. Nach Art. 300 des von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuchs von 1991 kann Desertion in Friedenszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten beläuft sich das Strafmaß für Desertion auf Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich. In schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Im Jahr 2015 wurde ein neues Zivil- und Strafgesetzbuch bekanntgegeben, das in Art 119 für Desertion in Friedenszeiten Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, in Kriegszeiten zwischen sieben und zehn Jahren vorsieht. Die Todesstrafe in Fällen der Desertion ist hiernach abgeschafft, jedoch soll das neue Strafgesetz noch keine Anwendung finden (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017; amnesty international vom 28. Juli 2017, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea). In der Regel soll die Bestrafung von Deserteuren aber willkürlich, nicht nach der Gesetzeslage und außergerichtlich in einem administrativen Verfahren erfolgen (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017; amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen milder ausfallen; insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat (vgl. amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Bei alledem sind die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen prekär und dürften angesichts häufig überbelegter Zellen, mangelnden hygienischen Bedingungen und einer unzureichend gewährleisteten Versorgung mit Trinkwasser und medizinischen Leistungen als insgesamt inhuman einzustufen sein. Auch Folter und Misshandlungen sollen gegenüber Inhaftierten sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt werden (vgl. amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Zugleich besteht bei alledem aber für Deserteure, die nach einem Auslandsaufenthalt freiwillig nach Eritrea zurückkehren wollen, nach behördeninternen Richtlinien die Möglichkeit, ihren Status vor der Rückkehr nach Eritrea zu legalisieren, indem sie in der jeweiligen Botschaft vor Ort den sog. „Diaspora-Status“ beantragen. Die Erteilung des Status befreit die Antragsteller von der nationalen Dienstpflicht und der Notwendigkeit der Vorlage eines Ausreisevisums bei Wiedereinreise. Voraussetzung für die Erteilung des „Diaspora-Status“ ist ein mindestens dreijähriger Auslandsaufenthalt und dass der Dienstflüchtige die Diasporasteuer (Aufbausteuer) in Höhe von zwei Prozent seines Einkommens gezahlt und ein „Reueformular“ unterzeichnet hat. Letzteres umfasst ein Schuldeingeständnis und die Erklärung, die vorgesehene Strafe gegebenenfalls anzunehmen. Zu einer Bestrafung soll es dann nicht kommen, wobei der „Diaspora-Status“ auf drei Jahre begrenzt ist und die Rückkehrer im Anschluss hieran wieder wie alle anderen eritreischen Staatsangehörigen behandelt werden, also gegebenenfalls wieder militär- und nationaldienstpflichtig werden (amnesty International vom 28. Juli 2017, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea; amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Obschon die durch das eritreische Regime für den Fall der Wehrdienstentziehung bzw. Desertion verhängten Strafen insofern ein Maß erreichen können, das im Widerspruch zu elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen steht, besitzt die staatliche Bestrafung der Wehrdienstentziehung in Eritrea keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da sie nicht an ein persönliches Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Ebenso wie die unterschiedslose Heranziehung zur Ableistung des Militärdienstes weist auch die im Fall der Desertion mögliche Bestrafung keine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Merkmal auf. Eine Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung unterfällt dem asylrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen souveränen Strafanspruch eines jeden Staates. Es liegt daher grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn staatliche Maßnahmen allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Dienstpflicht dienen. Der Umstand, dass Sanktionen an eine Wehrdienstentziehung/Desertion anknüpfen, rechtfertigt demzufolge für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine politische Verfolgung. Wie bereits ausgeführt kann eine Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung eine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz daher nur dann erhalten, wenn Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, eine an ihre politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich droht. Von daher stellt - auch in totalitären Staaten - eine an eine Wehrdienstentziehung/Desertion anknüpfende Sanktion grundsätzlich erst dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O. und Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - juris, jew. m. w. N.). Ausgehend von der aktuellen Situation innerhalb Eritreas bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimegegnerische Haltung unterstellt und dass ihnen eine hierauf gestützte härtere Bestrafung zuteilwird. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen binden. Sie sanktionieren ausschließlich die fehlende Ableistung des Wehrdienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Oftmals erfolgen Verhaftungen auch willkürlich und ohne Angabe von Gründen. Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung der Wehrdienstentziehung bestehen damit nicht. Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungen zu Folter und Misshandlungen kommen kann, rechtfertigt keine abweichende Wertung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. August 2020; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, jew. a. a. O.). Auch wenn der Einsatz von Folter ein Indiz für den politischen Charakter einer Maßnahme darstellen kann, ermöglicht er für sich noch keinen belastbaren Rückschluss auf eine tatsächlich dahingehende subjektive Verfolgungsmotivation. Es bedarf daher insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien zur Beurteilung der tatsächlichen Verfolgungsmotivation. Derartige objektive Kriterien können vor allem die tatsächlichen und rechtsstaatlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des Einzelnen und die Behandlung von Minderheiten sein. Maßgeblich ist, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbeachtet lässt. Auch die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische motivierte Verfolgung nicht zu begründen. Ausgehend hiervon bestehen - ungeachtet der Umstände, dass der Nationaldienst in Eritrea - wie dargelegt - auch als politisches Projekt u. a. zur Vermittlung einer nationalen Identität verstanden wird und Verstöße in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch mit harten Sanktionen belegt werden - keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die im Fall der Nationaldienstentziehung bzw. Desertion in Eritrea gegebenenfalls drohende Haftstrafe in Verbindung mit den prekären Haftbedingungen eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale aufweist. Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass die faktisch unbegrenzte Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen National- bzw. Militärdienstes - der im Nachgang zu der Grundausbildung oftmals auch einen Einsatz in der staatlichen Verwaltung umfasst - zuvörderst der Aufrechterhaltung und Sicherung der staatlichen Funktionsfähigkeit dient. Angehörige des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa beim Straßen- und Dammbau, beim Bau von Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Dienstes des Nationaldienstes arbeiten zudem in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der Wirtschaft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017). Die gesamte Volkswirtschaft Eritreas und der eritreische Staatsapparat stützen sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O.). Von daher dient der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher bzw. staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die durchaus empfindliche Bestrafung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Insofern dient die Sanktionierung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung durch den eritreischen Staat auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2020, jew. a. a. O.). Für dieses Verständnis spricht auch der vornehmlich auf die Generierung von Staatseinnahmen und damit auf ein ökonomisches staatliches Interesse zielende Umgang des eritreischen Staates mit Rückkehrern, der diesen in den Fällen der illegalen Ausreise die Möglichkeit bietet, unter Diaspora-Status - für dessen Erlangung ein mindestens dreijähriger Auslandsaufenthalt, die Zahlung einer zweiprozentigen Aufbausteuer auf das Jahreseinkommen und im Fall einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht die Unterzeichnung eines sogenannten „Reueformulars“ erforderlich ist - Reisepässe ausgestellt zu bekommen, unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder auszureisen und sich dort vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufzuhalten. Dies macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung von Personen, die durch illegale Ausreise den Nationaldienst umgehen, schon allein aufgrund ökonomischer Interessen absieht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019), was gegen die Annahme der Sanktionierung einer vermeintlich abweichenden politischen Überzeugung spricht. Würde der eritreische Staat Personen, die sich dem Wehr- bzw. Nationaldienst durch Flucht entzogen haben tatsächlich als politische Gegner einstufen, wäre die Einräumung einer freiwilligen und unbehelligten Rückkehrmöglichkeit gegen Zahlung einer Abgabe unter Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht nachvollziehbar. Diese Vorgehensweise belegt daher, dass der eritreische Staat gerade nicht jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und sich dadurch dem Nationaldienst entzieht, generell eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstellt bzw. dass er einer möglicherweise hinter der individuellen Entscheidung zur Desertion stehenden politischen Überzeugung jedenfalls keine entscheidende Bedeutung beimisst. Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit - insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden - unter Umständen nicht in jedem Fall eine absolute Sicherheit vor einer Bestrafung bieten mag, die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und Nationaldienstes erneut greifen, spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und sich dem Nationaldienst durch Flucht entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. August 2020; jew. a. a. O.). Schließlich spricht auch das breite Spektrum möglicher Sanktionen im Fall der Entziehung vom Militär- bzw. Nationaldienst gegen die Annahme, dass den entsprechenden Sanktionierungen ein politischer Charakter zukommt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist bzw. sich durch Flucht der Ableistung des Nationaldienstes entzogen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre stattdessen zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch konsequent Rechnung trägt und dass er alle derart auffällig gewordenen Personen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen - neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes - allgemein auch darin zu sehen sein dürfte, durch die Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die eigene Bevölkerung zu erreichen. Nach alledem zielen die Maßnahmen zur Sanktionierung einer National- bzw. Wehrdienstentziehung bzw. einer Desertion in Eritrea erkennbar nicht auf eine individuell unterstellte politische Überzeugung der Betroffenen. Sie sind vielmehr als Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes zu deuten, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt. Dient aber die Sanktionierung des Entzugs vom Nationaldienst vor allem der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eigenen Staatsbürger, so ist sie vornehmlich ein Mittel, durch das der eritreische Staat allgemein versucht, seinen Herrschaftsanspruch zu sichern und gegenüber der Bevölkerung durchzusetzen und keine Ahndung einer individuellen politischen Überzeugung des Einzelnen. Die harten Haftbedingungen und die gewaltorientierte Behandlung von Gefängnisinsassen wiederum treffen alle inhaftierten Eritreer gleichermaßen, ohne dass insoweit eine Abgrenzung nach Merkmalen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennbar ist. Von daher knüpft die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes sowie die Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Etwas anderes ergibt sich nach alledem auch nicht, soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren darauf verweist, Geflüchtete würden in Eritrea allgemein als Feinde des Regimes angesehen, verhaftet und eventuell getötet; ihm drohe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form von Verhören und Inhaftierung. Wie bereits ausgeführt stellen an eine Militärdienstentziehung anknüpfende Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung - oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Gleiches gilt in anderen Fallkonstellationen, in denen eine Sanktion nur der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Die politische Überzeugung wird in derartigen Konstellationen in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerwG, u. a. Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 und - 1 C 37.18 -; jew. a. a. O. m. w. N.). Ausgehend hiervon kann auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Bestrafung wegen Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung bzw. Desertion aus dem Wehr-/Nationaldienst in Eritrea oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpft. Dass die Entziehung oder Umgehung der Wehrpflicht oder einer sonstigen staatlich verbindlich eingeführten allgemeinen Dienstpflicht staatlicherseits als ein grundsätzlich unerwünschtes und den mit der Einführung der Dienstpflicht bezweckten politischen oder gesellschaftlichen Zielen zuwider laufendes, also nicht im Interesse des Staates liegendes Verhalten angesehen wird, dürfte generell für alle Staaten mit einer entsprechenden Dienstpflicht anzunehmen sein ebenso, dass derartige Verhaltensweisen in der Staatenpraxis zumeist strafbewehrt sind, um die jeweilige Dienstpflicht gegenüber der Bevölkerung durchzusetzen. Dies besagt aber im Umkehrschluss noch nicht, dass die Sanktionierung entsprechender staatlicherseits unerwünschter Vermeidungshandlungen grundsätzlich zugleich die Sanktionierung einer unterstellten missliebigen politischen Überzeugung impliziert. Hierfür müssen vielmehr, wie bereits ausgeführt, weitere Aspekte hinzukommen. Zwar ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - von einer in Eritrea bestehenden willkürlichen und außergerichtlichen Sanktionierungspraxis in derartigen Fällen und von einer häufig unverhältnismäßig harten Bestrafung unter zudem oftmals menschenrechtswidrigen Bedingungen sowie insgesamt von der Politisierung des Nationaldienstes als einem Projekt zur Vermittlung einer nationalen Erziehung auszugehen. Dennoch spricht - auch angesichts dieser Politisierung des Nationaldienstes - das relativ breite Spektrum möglicher Sanktionen bei illegaler Ausreise bzw. Wehr- oder Nationaldienstentziehung gegen die Annahme, dass diesen Handlungen generell ein politischer Charakter von den staatlichen Stellen beigemessen wird. Gegen eine politische Zielrichtung entsprechender Sanktionierungsmaßnahmen spricht ferner, dass diese eher der generalpräventiven Erzeugung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen dürften und damit gerade nicht der Sanktionierung einer unterstellten individuellen politischen Überzeugung des Betroffenen im Einzelfall. Für letzteres spricht insbesondere die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer und - bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht - Zeichnung eines sogenannten Reueformulars in der Regel unbehelligt nach Eritrea einreisen und wieder ausreisen können. Dies zeigt, dass der eritreische Staat bereit ist, von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren vermeintlich abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen abzusehen. Gegen die generelle Unterstellung einer missliebigen politischen Haltung oder gar einer Regimegegnerschaft durch den eritreischen Staat spricht ferner, dass der Nationaldienst heute neben Verteidigungszwecken vornehmlich der Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Schließlich kann auch auf Grund der zuletzt massenhaften Flucht von vielen Tausenden eritreischen Staatsangehörigen nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat angesichts dieses Massenexodus jedem einzelnen Flüchtling generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt; denn auch den eritreischen Institutionen muss bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit, nicht aber aufgrund regimefeindlicher Haltung verlässt (in diesem Sinne auch: Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017 und an das VG Cottbus vom 24. April 2018). Auch die anzunehmende illegale Ausreise aus Eritrea und die Asylantragstellung vermitteln dem Kläger im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass illegal ausgereisten eritreischen Staatsbürgern allein wegen der Ausreise und einer gegebenenfalls erfolgten Asylantragstellung im Ausland von staatlichen Institutionen Eritreas eine regimekritische Haltung unterstellt wird und dass sie deshalb im Fall der Rückkehr nach Eritrea von relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG betroffen sein könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -; jew. a. a. O.). Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/192 wird die versuchte oder vollendete illegale Ausreise aus Eritrea - welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt (amnesty international vom 28. Juli 2017, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea 2017) - mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe geahndet (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017). Allerdings ist auch insoweit davon auszugehen, dass in der Praxis verhängte Strafen nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden. Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Bestrafung wegen illegaler Ausreise wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts führt der Umstand, dass Personen Eritrea illegal verlassen und sich dadurch dem Nationaldienst entzogen haben, in der Regel nicht dazu, dass ihnen eine Regimegegnerschaft unterstellt wird (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017). Gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer unterstellten regimekritischen politischen Überzeugung von illegal Ausgereisten bzw. im Ausland Asyl Begehrenden spricht vielmehr, dass geflohene eritreische Staatsangehörige - wie wiederholt ausgeführt - die Möglichkeit haben, durch Zahlung einer sog. „Diaspora-Steuer“ und eventuelle Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses ohne weitere Sanktionierung Reisepässe zu erhalten, unbehelligt zurück nach Eritrea zu reisen und sich dort vorübergehend aufzuhalten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen, diesen geflüchteten Staatsangehörigen auch im Fall der Asylantragstellung im Ausland neue eritreische Personalpapiere auszustellen, wenn die Aufbausteuer entrichtet und das Reuebekenntnis unterzeichnet worden ist (Auswärtiges Amt vom 21. November 2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea). Bereits diese Vorgehensweise spricht gegen eine politische Verfolgung illegal ausgereister eritreischer Staatsangehöriger. Hinzu tritt, dass Eritrea an den Einkünften im Ausland lebender Staatsbürger maßgeblich partizipiert. Grundsätzlich ist jeder im Ausland lebende Eritreer verpflichtet, zwei Prozent seines Einkommens an den eritreischen Staat abzuführen. Aufgrund der defizitären wirtschaftlichen Situation ist Eritrea zur Stabilisierung seiner Wirtschaft und zur Aufrechterhaltung der bestehenden Herrschaftslage auf die Zahlungen im Ausland lebender Staatsbürger zwingend angewiesen, wobei die Zahlung u. a. dadurch sichergestellt wird, dass im Ausland lebende Staatbürger ohne Zahlung der sog. „Diaspora-Steuer“ keinerlei staatliche Leistungen - wie beispielsweise die Ausstellung amtlicher Urkunden - in Anspruch nehmen können (VG Trier, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O.). Aufgrund dieser finanziellen Partizipation des eritreischen Staates an einem Auslandsaufenthalt seiner Staatsbürger zum Zweck der Asylantragstellung ist anzunehmen, dass Eritreern im Fall ihrer Rückkehr auch wegen der Asylantragstellung im Ausland keine staatliche Sanktionierung droht (vgl. Auswärtiges Amt vom 22. März 2019, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea). Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass aufgrund der massenhaften Ausreise eritreischer Staatsangehöriger - geschätzt fünfzig Prozent der eritreischen Staatsangehörigen sollen außerhalb Eritreas leben (Auswärtiges Amt vom 22. März 2019, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea) - dem eritreischen Staat zweifellos bewusst sein muss, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt. Bei einem solchen Massenexodus bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die illegale Ausreise und die Asylantragstellung im Ausland - die für eritreische Staatsangehörige ohnehin in der Regel die einzige Möglichkeit sein dürfte, sich eine Aufenthaltsmöglichkeit in einem westlichen Staat zu verschaffen - geeignet sein könnten, den Verdacht der eritreischen Institutionen auf eine regimefeindliche Haltung zu begründen. Da dem Kläger nach alledem in seinem Herkunftsland Eritrea keine Verfolgung in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Persönlichkeitsmerkmale droht, steht ihm der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger aufzuerlegen, da er mit seiner Klage unterlegen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkzugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens. Er gab an, Eritrea am 25. Januar 2015 verlassen und nach Zwischenaufenthalten in Sudan (ca. 4 Monate), Libyen (ca. 2 Monate) und Italien (ca. 5 Tage) am 14. August 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er hat am 23. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet und die Schule abgebrochen zu haben. Nationaldienst habe er nicht geleistet. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er nicht mit Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst habe eingezogen werden wollen. Eine Einberufung hierzu habe er vor seiner Ausreise nicht erhalten. Er sei geflüchtet, weil er den Erhalt eines Einberufungsbescheides habe vermeiden wollen. Er sei niemals politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Persönlich sei ihm vor seiner Ausreise aus Eritrea nichts geschehen. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, verhaftet zu werden, weil er geflüchtet sei. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG lägen nicht vor. Der Kläger habe sein Heimatland verlassen, weil er befürchtet habe, zum Nationaldienst einberufen zu werden. Die bloße Befürchtung, Nationaldienst leisten zu müssen, stelle indes noch keinen Grund dar, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Aus dem gesamten Vortrag des Klägers seien weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3 AsylG ersichtlich. Da sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG lediglich dadurch von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterschieden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei, lägen damit zugleich auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2016 Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei neben anderen Jugendlichen auf dem Weg zur Schule von Insassen eines Militärlastkraftwagens aufgegriffen worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Lastkraftwagen gelungen. Er sei von diesem abgesprungen nachdem er dies von den anderen Jugendlichen gesehen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea habe er generell mit politischer Verfolgung zu rechnen. Ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mindestens ein Verhör mit Folter zu seinen Ausreisegründen und eine Inhaftierung, um eventuelle exilpolitische oppositionelle Tätigkeiten auszuforschen. Geflüchtete würden in Eritrea allgemein als Feinde des Regimes angesehen, verhaftet und eventuell getötet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Oktober 2016 zu Ziffer 2 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Mit Urteil vom 29. April 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26. Oktober 2016 zu Ziffer 2 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe im Hinblick auf seine Entziehung vom Wehrdienst und seine illegale Ausreise im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG. Der Kläger habe sofort im Anschluss an seine Zurückschiebung nach Eritrea mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen. Wehrdienstentziehung werde in Eritrea nicht nur als Wehrdienstdelikt angesehen, sondern als Ablehnung des eritreischen Staatswesens überhaupt. Die Härte der strafrechtlichen Ahndung weise eindeutig einen politischen Sanktionscharakter auf. Personen, die sich unerlaubt aus Eritrea entfernt und dem Wehrdienst entzogen hätten, würden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhaftet und müssten mit unmenschlicher Behandlung rechnen. Das Regime bestrafe jeden, der versuche, das Land zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil vom 29. April 2019 Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 3. Mai 2019 zugestellte Urteil hat diese am 23. Mai 2019 die Zulassung der Berufung beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Mai 2019 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 3. August 2020 - 10 A 1120/19.Z.A - ist die Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2019 wegen Divergenz zugelassen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 3. August 2020 Bezug genommen. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. August 2020 auf ihren Bescheid vom 26. Oktober 2010, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 23. Mai 2019, das Urteil des Senats vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A - und auf den Beschluss des Senats vom 3. August 2020 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil explizit festgestellt, dass ihm durch den eritreischen Staat eine außergewöhnlich harte Strafe ohne geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren drohe. Das Verwaltungsgericht habe die drohende außergewöhnliche Härte der Strafe als Anlass genommen, der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung asylrechtliche Relevanz beizumessen, da die Sanktionierung über den Strafanspruchs eines souveränen Staates hinausgehe. Mit Schriftsätzen vom 12. und 18. Februar 2021 haben der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.