OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 6280/17.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0816.1K6280.17.00
41Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es bestehen im Hinblick auf Eritrea derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Falle der Desertion bzw. Wehrdienstentziehung drohenden Bestrafungen eine generelle Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtliche relevante Merkmale aufweisen.(Rn.25) 2. a. Im Falle der fehlenden Einberufung ermangelt es an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung zum Nationaldienst.(Rn.57) b. Die Möglichkeit, nach einer Rückkehr/Abschiebung in den Nationaldienst einberufen zu werden, begründet nicht die Annahme, dass der Betroffene deshalb mit erheblicher d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Folter, Haft, sexuellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss.(Rn.58) 3. Es ist nach Auswertung der bestehenden Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und der damit einhergehenden Nichtableistung des Nationaldienstes Gefahr läuft, einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreitenden Bestrafung zugeführt zu werden.(Rn.63) 4. Einem abstrakt Wehrpflichtigen droht die Einberufung zum Nationaldienst nicht konkret, so dass seine illegale Ausreise lediglich den Nebeneffekt hat, dass er einer möglichen Einberufung entgeht. Von einem Wehrdienstentzug kann daher nicht ausgegangen werden. Auch von einem bewussten Ausweichen kann nicht die Rede sein, da Rekrutierungen in Eritrea nicht systematisch bei Beginn der Wehrpflicht erfolgt.(Rn.70) 5. Im vorliegenden Einzelfall ist der Kläger zumutbar darauf zu verweisen, seinen Status mit dem eritreischen Staat im Wege der sogenannten „Diaspora“ zu klären, soweit er dies nicht bereits getan hat, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen.(Rn.77)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 wird in den Ziffern 1 und 3 aufgehoben, soweit darin der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen im Hinblick auf Eritrea derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Falle der Desertion bzw. Wehrdienstentziehung drohenden Bestrafungen eine generelle Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtliche relevante Merkmale aufweisen.(Rn.25) 2. a. Im Falle der fehlenden Einberufung ermangelt es an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung zum Nationaldienst.(Rn.57) b. Die Möglichkeit, nach einer Rückkehr/Abschiebung in den Nationaldienst einberufen zu werden, begründet nicht die Annahme, dass der Betroffene deshalb mit erheblicher d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Folter, Haft, sexuellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss.(Rn.58) 3. Es ist nach Auswertung der bestehenden Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und der damit einhergehenden Nichtableistung des Nationaldienstes Gefahr läuft, einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreitenden Bestrafung zugeführt zu werden.(Rn.63) 4. Einem abstrakt Wehrpflichtigen droht die Einberufung zum Nationaldienst nicht konkret, so dass seine illegale Ausreise lediglich den Nebeneffekt hat, dass er einer möglichen Einberufung entgeht. Von einem Wehrdienstentzug kann daher nicht ausgegangen werden. Auch von einem bewussten Ausweichen kann nicht die Rede sein, da Rekrutierungen in Eritrea nicht systematisch bei Beginn der Wehrpflicht erfolgt.(Rn.70) 5. Im vorliegenden Einzelfall ist der Kläger zumutbar darauf zu verweisen, seinen Status mit dem eritreischen Staat im Wege der sogenannten „Diaspora“ zu klären, soweit er dies nicht bereits getan hat, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen.(Rn.77) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 wird in den Ziffern 1 und 3 aufgehoben, soweit darin der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die die erkennende Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch überwiegend ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), da er weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse besitzt. Das erkennende Gericht unterstellt dabei zugunsten des Klägers, dass er – wie er behauptet - (ausschließlich) die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei allen genannten Verfolgungsgründen ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Vielmehr genügt es, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Deren Bestehen ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu internem Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Ob eine Verfolgung der vorgenannten Art droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2018 - 1 A 11641/16.OVG -, stRspr.). a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 36). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 -). b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris Rn. 14). II. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zur Seite, denn aus seinem Vortrag ergibt sich für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. Die von dem Kläger geltend gemachten Umstände des eritreischen Militärdienstes sowie die mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Desertion und illegaler Ausreise führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Nach der bisherigen Auskunftslage stellt sich die Situation in Eritrea im Hinblick auf die nationale Wehrdienstverpflichtung im Ausgangspunkt wie folgt dar: Gemäß Art. 8 der Proclamation on National Service No. 82/1995 vom 23. Oktober 1995 sind in Eritrea Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig und gehören bis zum fünfzigsten Lebensjahr der Reservearmee an. Nach abweichenden Angaben soll sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst seit 2009 für Männer auf 57 und für Frauen auf 27 bzw. 47 Jahre belaufen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019; amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Der Nationaldienst unterteilt sich in einen aktiven Dienst von offiziell achtzehn Monaten und in einen Reservistendienst. Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Militärdienst oder einer entsprechend langen Verwendung im Bereich von Tätigkeiten zur Landesentwicklung. Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer der Dienstpflicht und der vorgesehenen Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis jedoch grundsätzlich unbefristet und kann sich oftmals über mehrere Jahre erstrecken, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden. Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige bereits nach Ableistung des achtzehnmonatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär- sondern auch aus dem Nationaldienst insgesamt entlassen werden, etwa um dem Dienstpflichtigen bei guten schulischen Leistungen einen frühzeitigen Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. aus dem Nationaldienst entlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Lediglich im Falle der Heirat oder der Schwangerschaft besteht für weibliche Wehrdienstpflichtige die Möglichkeit, aus dem Wehrdienst entlassen zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017 und Februar 2019, Ziff. II.1.6). Im Falle der Wehrdienstverweigerung sind Deserteure gemäß Art. 37 der Proklamation 82/1995 verpflichtet, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder eine zweijährige Haftstrafe zu verbüßen. Im Falle der illegalen Ausreise nach der Desertion beträgt die Haftstrafe gemäß Art. 37 Abs. 3 der Proklamation 82/1995 fünf Jahre. Dabei können die Haftbedingungen mitunter unmenschlich hart und lebensbedrohlich sein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017 und Februar 2019, Ziff. III.4.). Ob die voranstehenden Erkenntnisse vor dem Hintergrund der Beendigung des Kriegszustandes zwischen Eritrea und Äthiopien, der Hauptgrund für die auf dem Ausnahmezustand fußende Wehrdienstverpflichtung gewesen ist, weiterhin Geltung beanspruchen, lässt sich aktuell nicht abschätzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea Februar 2019, Ziff. II.1.6). 2. Ausgehend hiervon unterläge der Kläger wegen seines Alters in seinem Heimatland zwar theoretisch noch immer einer aktiven Dienstpflicht; eine dem Kläger im Fall seiner Rückkehr etwaig drohende Einziehung zum eritreischen Nationaldienst würde aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG anknüpfen. Auch die staatliche Bestrafung der Desertion besitzt keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da sie nicht an ein persönliches Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG anknüpft. Grundsätzlich betrifft die Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen Wehrdienstes sämtliche Staatsangehörigen Eritreas; eine Selektion anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale erfolgt nicht (vgl. VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 – M 12 K 16.33808 -, BeckRS 2016, 111879). Die bloße Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes ohne Anknüpfung an persönliche Verfolgungsmerkmale kann somit nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da die Heranziehung zum Militärdienst, wie es in § 3a Abs. 2 Ziff. 5 AsylG zum Ausdruck kommt, flüchtlingsschutzrechtlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – 1 K 16.30744 -) Ebenso wie die unterschiedslose Heranziehung zur Ableistung des Militärdienstes weist auch die im Falle der Desertion bzw. Wehrdienstentziehung verhängte Bestrafung keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtlich relevante Merkmale auf (vgl. u. a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 232/18. A -, juris; OVG des Saarlands, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris; VG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 4 A 228/17HAL -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018 - 3 A 365/17 -; VG Trier, Urteil vom 19. April 2017 - 5 K 2564/16.TR -, juris;.; a. A.: u. a.: VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019, a. a. O.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2019, a. a. O.; VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2019 - 15 A 4466/17 AS Sn -; VG Cottbus, Urteil vom 23. Mai 2019 - 6 K 600/16. A -; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019 - 8 A 343/17 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2019 - 8 K 971/17. F.A.). a. Hierzu ist zu sehen, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung grundsätzlich dem asylrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen souveränen Strafanspruch eines jeden Staates unterfällt und daher auch dann, wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgeht, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -). Eine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz erhält diese Bestrafung vielmehr erst dann, wenn Deserteuren eine an ihre politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich droht, sog. Politmalus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG –, juris; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris). Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen binden. Sie sanktionieren ausschließlich die fehlende Ableistung des Wehrdienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Oftmals erfolgen Verhaftungen willkürlich und ohne Angaben von Gründen. Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung der Desertion bestehen nicht (vgl. auch VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris): b. Die Strafzumessung kann unter Würdigung der durch die Dienstentziehung betroffenen staatlichen Interessen - bezogen auf die bloße Dauer der Freiheitentziehung - nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Bestrafung kann in einer bloßen Belehrung liegen (vgl. Lagebericht des AA zur asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Februar 2019, IV.2.). Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea, S. 31) nicht übersteigen. Nach Art. 300 des von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuchs von 1991 kann Desertion in Friedenszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten beläuft sich das Strafmaß für Desertion auf Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich. In schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Im Jahr 2015 wurde ein neues Zivil- und Strafgesetzbuch bekanntgegeben, das in Art 119 für Desertion in Friedenszeiten Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, in Kriegszeiten zwischen sieben und zehn Jahren vorsieht. Die Todesstrafe in Fällen der Desertion ist hiernach abgeschafft, jedoch soll das neue Strafgesetz noch keine Anwendung finden (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017; amnesty international vom 28. Juli 2017, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea). In der Regel soll die Bestrafung von Deserteuren aber willkürlich, nicht nach der Gesetzeslage und außergerichtlich in einem administrativen Verfahren erfolgen (Auswärtiges Amt an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017; amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen milder ausfallen; insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat (vgl. amnesty international an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Die Haftbedingungen einschließlich Folter im Falle einer Inhaftierung wegen Verstößen gegen die Nationaldienstpflicht bzw. wegen (versuchter) illegaler Ausreise lassen nicht auf eine - im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea (die Höchststrafe entspricht lediglich der des Diebstahls von einer Sache mit Wert zwischen 2001 und 10.000 Nakfas (VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – 19 A 3512/18 –,)) - außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung schließen, weil die Bedingungen und Behandlungen in den Gefängnissen Eritreas generell als extrem hart beschrieben werden (Lagebericht des AA zur asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Februar 2019, III.4.) und potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 53). Damit führt auch die Erkenntnis, dass in Eritrea gefasste Deserteure Haftstrafen „unter teils harten Bedingungen“ verbüßen müssen (SEM, Focus Eritrea, S. 19 m.w.N.), nicht weiter. Diese Feststellung entspricht den allgemein zu konstatierenden Verhältnissen im eritreischen Strafvollzug. Selbst wenn Deserteure nochmals härter bestraft würden als andere Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, wofür keine belastbaren Quellen vorliegen, verwiese das nicht auf einen Politmalus. Denn Desertion bzw. Fahnenflucht ist aus staatlicher Sicht die schwerste Form der Verletzung der militärischen Treuepflicht (so VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – 19 A 3512/18 –, Rn. 58, juris mitweitergehenden Ausführungen). c. Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierung gegebenenfalls zu Folter und Misshandlungen bis hin zum Tode kommt, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Wertung. Zwar kann es sich bereits bei der Folter als solcher um ein Indiz für den politischen Charakter der Maßnahme handeln. Allerdings bedarf es insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation zulassen. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbeachtet lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris). d. Es bestehen daher im Hinblick auf Eritrea derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Falle der Desertion drohenden Bestrafungen eine generelle Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtliche relevante Merkmale aufweisen, sodass es an dem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Konnex zwischen Verfolgungshandlung und flüchtlingsschutzrechtlich relevantem Persönlichkeitsmerkmal ermangelt. Seit dem (nunmehr beendeten) Grenzkrieg mit dem Nachbarstaat Äthiopien ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen. Eritrea bildet seither einen Einparteienstaat unter der Kontrolle eines Militärregimes in Gestalt der einzigen zugelassenen Partei „People’s Front for Democracy and Justice“ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, Ziff. I.). Mithilfe der faktisch unbegrenzten Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen Militärdienstes, der im Nachgang zu der Grundausbildung oftmals auch einen Einsatz in der staatlichen Verwaltung umfasst, stellt die eritreische Regierung zuvörderst die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionsfähigkeit sicher. Die gesamte Volkswirtschaft Eritreas sowie der eritreische Staatsapparat fußen auf der Wehrdienstverpflichtung, die bei Lichte besehen eine Form der staatlichen Zwangsarbeit darstellt (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, November 2017, S. 6). Der eritreische Nationaldienst besitzt damit weit überwiegend eine rein wirtschafts- bzw. entwicklungspolitische Zielrichtung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A -). So gelangt auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 8. Juni 2016 zu dem Ergebnis, dass der eritreische Nationaldienst inzwischen vorrangig der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und der Aufrechterhaltung der Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 a.a.O.). Dementsprechend ermangelt es den staatlichen Sanktionsmaßnahmen an einer zielgerichteten Anknüpfung an die (unterstellte) individuelle politische Überzeugung des Einzelnen. Vielmehr verhängt der eritreische Staatsapparat die Sanktionen um seiner selbst willen, indem er durch die ohne Selektion erfolgende Einschüchterung der Gesamtbevölkerung sein eigenes Fortbestehen sichert. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass aufgrund der massenhaften Ausreise eritreischer Staatsangehöriger - geschätzt fünfzig Prozent der eritreischen Staatsangehörigen sollen außerhalb Eritreas leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Februar 2019) - dem eritreischen Staat zweifellos bewusst sein muss, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt. Bei einem solchen Massenexodus bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die illegale Ausreise und die Asylantragstellung im Ausland - die für eritreische Staatsangehörige ohnehin in der Regel die einzige Möglichkeit sein dürfte, sich eine Aufenthaltsmöglichkeit in einem westlichen Staat zu verschaffen - geeignet sein könnten, den Verdacht der eritreischen Institutionen auf eine regimefeindliche Haltung zu begründen (Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris). Aus alledem folgt, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gänzlich unbeachtet lässt. Vielmehr dient die Bestrafung der Desertion allein dazu, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der langzeitigen Verpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System aufrechtzuerhalten. Insgesamt vermittelt die im Falle der Wehrdienstentziehung drohende Bestrafung damit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 a.a.O. und Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A -; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 – und Urteil vom 31. Mai 2016 – M 12 K 16.30787 -; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 -; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 – und Urteil vom 24. Januar 2018 – Au 1 K 17.30072 -; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 – 7 A 368/14 -; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 – 6 K 3536/16.GI.A -; VG Würzburg, Urteil vom 22. Mai 2017 – W 3 K 16.31747 – und Urteil vom 15. Februar 2018 – W 3 K 17.31285 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2017 – A 12 K 6351/16 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 1a 3234/17 -; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A -; diese Feststellung revisionsgerichtlich unbeanstandet gelassen durch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 -; VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – 19 A 3512/18 –, juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris). e. Im Hinblick auf die eingangs dargestellte Lage in Eritrea bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, im Falle ihrer Ergreifung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimegegnerische Haltung unterstellt und eine hierauf gestützte härtere Bestrafung zuteilwird. Aus diesem Grund war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass in Eritrea die Landflucht und der Auslandsaufenthalt als Wehrdienstentziehung und Regimegegnerschaft angesehen und durch die eritreische Regierung und ihre Verfolgungsorgane als Ausdruck eines politischen oppositionellen Handelns gewertet und entsprechend politisch verfolgt und bestraft wird und Personen, welche aus Eritrea fliehen staatlich politisch verfolgt und durch diese massiv bestraft werden, ein Sachverständigengutachten der SFH oder Amnesty international einzuholen, nicht nachzugehen. Dem Gericht liegen ausreichende Erkenntnismittel vor, die eine Bewertung der Lage in Eritrea dahingehend ermöglichen, dass ein sogenannter Politmalus im Falle eine Wehrdienstentziehung in Eritrea nicht anzunehmen ist. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 = NVwZ-RR 2013, 620, jeweils Rn. 4). So liegt der Fall hier. Den dargestellten Erkenntnissen, den Tatsachen, die der dargelegten Wertung durch die überwiegende Rechtsprechung zugrunde liegen, ist der Kläger nicht substantiiert, weder inhaltlich noch methodisch, entgegengetreten, er misst ihnen lediglich eine andere Interpretation zu. Inwieweit ein Sachverständigengutachten der SFH oder Amnesty international, die keinen Zugang zum eritreischen Staatsgebiet haben, zu neuen und auch anderen Erkenntnissen gelangen soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Bewertung liegt auch zugrunde, dass „Eritrea quellentechnisch eine Herausforderung (ist): Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche Informationen von Quellen außerhalb Eritreas sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis“ (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 17.08.2017 – D 2311/2016, S. 13). Diese Situation ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass innerhalb des Einparteienstaates seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und keine kritischen Stimmen mehr existieren. Von den westlichen Staaten verfügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften vor Ort. Die jeweiligen Mitarbeitenden sind allerdings in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben keinen Zugang zum Land und auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird der Zugang zu den Gefängnissen grundsätzlich verwehrt. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich daher auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. In letzter Zeit führten zudem mehrere europäische Migrationsbehörden, unter anderem das SEM, Fact-Finding-Missions nach Eritrea durch (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 17.08.2017 – D 2311/2016, S. 13). Diesen kommt aufgrund dessen eine hervorgehobene Bedeutung zu. Eine weitere Beweiserhebung wie sie beantragt wurde ginge daher ins „Blaue“ hinein, da nicht dargelegt wurde, welche neuen Erkenntnisse eine weitere Beweiserhebung erbringen soll, und ist daher unzulässig. Darüber hinaus dürfte der Beweisantrag bereits unzulässig sein, da er allein auf eine Rechtsfrage, die Frage der Verfolgung wegen unterstellter politischer Einstellung, ausgerichtet ist. Rechtsfragen sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich. 3. Weiterhin vermittelt auch die illegale Ausreise und Asylantragstellung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es insoweit sowohl an Anhaltspunkten dafür mangelt, dass Asylbegehrende im Falle der Rückkehr von relevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG betroffen sein könnten, als auch dafür, dass Asylantragstellern von den staatlichen Institutionen Eritreas insoweit eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Gegen eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung von Asylbegehrenden spricht zunächst, dass geflohene eritreische Staatsangehörige die Möglichkeit besitzen, nach Zahlung einer sog. „Aufbausteuer“ und der eventuellen Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses ohne weitere Sanktionierung zurück nach Eritrea zu reisen (vgl. Auswärtigen Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, Februar 2019 vom 21. November 2016, S. 21; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, November 2016, S. 29). So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen, dass diese geflüchteten Staatsangehörigen (auch im Falle der Asylantragstellung im Ausland) neue eritreische Personalpapiere ausstellen, wenn die Aufbausteuer entrichtet und das Reuebekenntnis unterzeichnet worden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 5 und 17). Bereits diese Vorgehensweise spricht gegen eine politische Verfolgung geflohener eritreischer Staatsangehöriger (vgl. VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 a.a.O. sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 a.a.O. Rn. 59 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris). Hinzu tritt, dass Eritrea an den Einkünften im Ausland lebender Staatsbürger maßgeblich partizipiert. Grundsätzlich ist jeder im Ausland lebende Eritreer verpflichtet, 2% seines Einkommens an den eritreischen Staat abzuführen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November, S. 17). Aufgrund der defizitären wirtschaftlichen Situation Eritreas, das sich mit einem geschätzten Pro-Kopf-Jahreseinkommen von 694,00 USD an 182. Stelle von 187 Ländern im Human Development Index befindet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 7), ist Eritrea zur Stabilisierung seiner Wirtschaft und zur Aufrechterhaltung der bestehenden Herrschaftslage auf die Zahlungen im Ausland lebender Staatsbürger zwingend angewiesen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 a.a.O. Rn. 61). Aufgrund dieser finanziellen Partizipation des eritreischen Staates an einer Asylantragstellung seiner Staatsbürger im Ausland droht asylbegehrenden Eritreern im Falle ihre Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante staatliche Sanktionierung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17). Hinzu tritt, dass es einer – unterstellten – tatsächlichen Bestrafung im Falle des illegalen Grenzübertritts jedenfalls an der erforderlichen Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtlich relevante Persönlichkeitsmerkmale ermangelt. Da die illegale Ausreise in Eritrea unter Strafe steht, erfolgt eine – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende – Bestrafung allein in Anknüpfung an die maßgeblichen Strafvorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass die illegale Ausreise aus Eritrea zusätzlich als Zeichen einer regimekritischen Haltung aufgefasst und dementsprechend bestraft wird, bestehen hingegen nicht (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 - 7 A 368/14 -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom November 2017, S. 18). d. Auch eine summarische Betrachtung der einzelnen Risikofaktoren, Desertion, Befehlsverweigerung und illegale Ausreise führen mangels Konnexität zwischen Handlung und Verfolgungsgrund zu keiner anderen Beurteilung. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, denn die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorgebrachten Gründe, der drohende Nationaldienst bzw. der Entzug von diesem, führen nicht zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in der Heimat ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernster Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog zu derjenigen i.R.d. § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Eine allgemeine Gefahr kann insoweit ausnahmsweise genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gewalt (sog. „sliding scale – Maßstab, vgl.: EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – [Elgafaji], juris). Die Alternativen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG setzen dabei stets einen „klaren Individualisierungsgrad“ voraus (vgl. BayVGH Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 – und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 9 A 3642/06.A –, beide veröffentlicht bei juris und unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –). Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten die gleichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen wie in Bezug auf den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, so dass bei vorverfolgten Personen ebenfalls die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht aber ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris). 1. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung pauschal angegeben hat, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe zum eritreischen Militärdienst herangezogen zu werden, vermittelt ihm dies keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Gefahr eines ernsten Schadens in diesem Sinne ist hier auch dann nicht anzunehmen, wenn man – wie hier – unterstellt, dass eine eritreische Staatsangehörigkeit vorliegt. Der Kläger hat in Eritrea nicht zuvor einen solchen Schaden erlitten, sodass hier keine Beweiserleichterung zum Zuge kommt, und es besteht im Falle der Rückkehr keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er einen solchen Schaden erleiden würden. Ungeachtet der Frage, ob die Ausgestaltung des eritreischen Nationaldienstes für die Betroffenen als ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 EMRK zu qualifizieren ist (offen gelassen von EGMR, Urteil vom 20. Juni 2017 – Beschwerde Nr. 41282/16 -), droht dem Kläger jedoch bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zeitnah nach seiner Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst, da der Kläger bisher keinen Einberufungsbescheid erhalten hat. Sein Vorbringen diesbezüglich ist von Widersprüchen geprägt, die der Kläger nicht zufriedenstellend auflösen konnte. Die Einzelrichterin erachtet daher sein Vorbringen zum angeblichen Erhalt eines Einberufungsbefehls für unglaubhaft. So räumte der Kläger gegenüber dem Anhörer des Bundesamtes auf konkrete Nachfrage ein, dass er zuvor keine korrekte Angabe gemacht habe und tatsächlich keinen Einberufungsbescheid erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung wiederum widerrief er auch diese Angabe und wiederholt sein ursprüngliches Vorbringen. Dieses Hin- und Her in seinen Angaben konnte der Kläger nicht nachvollziehbar begründen. Soweit er sich darauf beruft, dass es mit dem Dolmetscher aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen sei, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger gab eindeutig an, keinen Einberufungsbescheid erhalten zu haben („Ja sie haben recht. Ich habe keinen Brief erhalten“, S. 6 der Anhörung). Dass es gerade in diesem Punkt zu einem Missverständnis trotz der prägnanten Fragestellung kommt, ist fernliegend. Auch hat es der Kläger unterlassen dieses angebliche Missverständnis im laufenden gerichtlichen Verfahren über zwei Jahre lang zu korrigieren. In einem so zentralen Punkt wie der Einberufung, die angeblich der Auslöser der Flucht gewesen sein soll, wäre eine entsprechende Korrektur zu erwarten gewesen, so dass deren Unterlassen gegen den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung spricht. Auch die Umstände und genauen Angaben zu seiner Flucht nach Erhalt des Einberufungsbefehls sind uneinheitlich. So gab er in der Anhörung an, schon im Vorfeld seine Flucht vorbereitet zu haben und mit Hilfe eines Schleusers aus Eritrea ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung hingegen will er spontan und ohne Hilfe über die „grüne Grenze“ geflohen sein. Auch die Angaben zu den Details der Einberufung sind widersprüchlich. Laut Anhörung habe er das Schriftstück am 23.11.2014 erhalten und sich am 30.11.2014 in S... melden müssen. In der mündlichen Verhandlung hingegen gibt er an, dass er sich innerhalb von 3 Tage im Rekrutierungsbüro habe melden sollen, um nach S... zu gehen. Vor diesem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben erachtet die Einzelrichterin dieses Vorbringen als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ermangelt es jedoch an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung des Klägers zum Nationaldienst. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren für den Schutzbegehrenden konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bestehen müssen. Die allgemeine Praxis des jeweiligen Herkunftsstaates zu bestimmten Lebenssachverhalten führt hingegen noch nicht zu einer individuellen Bedrohung des Ausländers, da auch § 4 Abs. 1 AsylG der Systematik der individuellen Schutzgewährung folgt und aufgrund dessen nicht in ein generelles Verbot der Abschiebung in bestimmte Staaten umgedeutet werden darf, sondern eine Gewährung subsidiären Schutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die beschriebene Gefahr dem Betroffenen konkret und individuell droht (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 4 Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 -). Ausgehend hiervon ist die bloße Tatsache der allgemeinen Wehrdienstverpflichtung in Eritrea ohne weitere konkretisierende Anhaltspunkte nicht geeignet, eine individuelle und konkret bestehende Gefährdung für den Kläger i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen (so auch Urteil der 5. Kammer vom 24.04.2018 – 5 K 2438/17.TR). 2. Zudem begründet auch die für den Kläger anzunehmende – bisher lediglich abstrakt bestehende - Möglichkeit, nach einer Rückkehr/Abschiebung in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht die Annahme, dass er deshalb mit erheblicher d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Folter, Haft, sexuellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Wie sich aus der im Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018 ergibt, sind willkürliche Bestrafungen und körperliche Züchtigungen während des Nationaldienstes zwar nicht auszuschließen, aber Folter findet in einer systematischen Art und Weise nicht statt. Die Frage, ob Dienstleister im Nationaldienst (Männer und Frauen) regelmäßig Opfer von sexueller Gewalt werden, hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 27. Juli 2018 verneint. Entgegen dem VN-Report, der sich nur auf Aussage von Flüchtlingen und Migranten im Ausland stütze, gebe es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Da das erkennende Gericht diese Auskunft für zuverlässig erachtet, ist im Fall des Klägers nicht anzunehmen, dass eine keine konkrete Gefahr eines solchen Schadens besteht. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22. Oktober 2018 – 3 A 365/17 –, Rn. 51 - 53, juris) führt weiter aus: Dass der Nationaldienst quasi gleichbedeutend sein könnte mit Haft, Folter, Misshandlung und Vergewaltigung, wie dies in dem VN - Report 2016 und in daran anknüpfenden anderen Erkenntnisquellen (z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International) vertreten wird, hat das Auswärtige Amt somit nicht bestätigt. Da das Auswärtige Amt bei seinen Auskünften zu Eritrea vielfältige ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auswertet (auch die Ergebnisse von fact-finding-missions und die Berichte von EU-Botschaften) und auch neuere Entwicklungen berücksichtigt, hält das erkennende Gericht diese aktuelle und besonders sachkundige Auskunftsquelle für zuverlässiger als andere Berichte (z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe), die sich bei der Ermittlung der Sachlage in Eritrea hauptsächlich auf die Aussagen von Flüchtlingen verlassen und die Berichte z.B. von EU-Botschaften bewusst nicht in den Blick nehmen. Die Gewinnung von Erkenntnissen zur Menschenrechtssituation in einem Land wie Eritrea, das repressiv regiert wird, die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen nicht zulässt und eine freie Presse unterdrückt, ist zwar sehr schwierig, wie insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe, aber auch das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 25. Februar 2018) richtig anführen. Dies rechtfertigt es aber nach Einschätzung des erkennenden Gerichts aber gerade nicht, bei der Ermittlung eines Lagebildes wichtige Erkenntnisquellen auszublenden, gegen deren Zuverlässigkeit keine konkreten Einwände bestehen. So stützt das Auswärtige Amt entsprechend den Erläuterungen im Lagebericht vom 25. Februar 2018 seine Berichte neben eigenen Beobachtungen der Botschaft auf eine Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen unterschiedlichster Art. Dazu gehören, wie sich der Auskunft vom 15.10.2018 entnehmen lässt, auch die Erkenntnisse anderer europäischer Auslandsvertretungen in Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die EU-Botschaften falsche Berichte erstellen bzw. ihre Berichte durch diplomatische Rücksichtnahmen geprägt sind, liegen nicht vor. (...). Diese besonders gründliche und differenzierende Herangehensweise des Auswärtigen Amtes und von EASO wird der Problematik der schwierigen Informationsgewinnung in Eritrea nach Auffassung des erkennenden Gerichts am besten gerecht. Weniger überzeugend sind dagegen solche Erkenntnisquellen, die sich aus einem allgemeinen Misstrauen gegen Botschaftsberichte etc. hauptsächlich auf Berichte von im Ausland lebenden Eritreern (Schutzsuchenden) stützen, deren Neutralität nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 3. Es ist nach Auswertung der bestehenden Erkenntnislage auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und der damit einhergehenden Nichtableistung des Militärdienstes Gefahr läuft, einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreitenden Bestrafung zugeführt zu werden. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG unter dem Gesichtspunkt von Folter und Misshandlung kommt vor allem für diejenigen eritreischen Staatsangehörigen in Betracht, die in Eritrea konkret mit einer Strafverfolgung rechnen müssen, denn die Auskunftslage bietet Anhaltspunkte für die Annahme, dass Strafen in Eritrea weitgehend willkürlich verhängt werden und in unzumutbare Haftbedingungen münden können. Vorliegend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers, auch nicht wegen Wehrdienstentziehung oder wegen illegaler Ausreise, in Eritrea zu rechnen. a. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht (S. 21) zur Frage der illegalen Ausreise und Wehrdienstentziehung aus: „Soweit – und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland – einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt.“ Der Staatssekretär für Migration SEM führt in seinem Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22.06.2016 dazu aus (S. 34, 42 ff.): „Im Rahmen der Fact-Finding Mission konnte das SEM in vier eritreischen Städten (Asmara, Keren, Barentu und Tesseney) Gespräche mit insgesamt 27 Eritreern führen, die nach einer illegalen Ausreise aus Israel, dem Sudan oder dem Jemen zurückgekehrt waren. Die Gesprächspartner konnten konsistent darlegen, auf welche Art sie bei den eritreischen Auslandsvertretungen die Dokumente für die Rückreise eingeholt hatten (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars) und legten teils diese Dokumente sowie die nach der Rückkehr eingeholte Residence Clearance Form auch vor. Sie gaben an, dass sie aufgrund des „Diaspora-Status“ nach der Rückkehr kein (Wieder-)Aufgebot in den Nationaldienst erhalten hätten. Mehrheitlich hätten sie aber keine Arbeit gefunden.153 Gespräche des britischen Home Office mit 39 Rückkehrern in denselben Städten erbrachten weitgehend gleiche Ergebnisse. Zwei Rückkehrer berichteten, sechs Monate nach der Rückkehr in den Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Sie waren allerdings bereits 2009 bzw. 2011 nach Eritrea zurückgekehrt. Die Gespräche mit den Rückkehrern wurden vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Außenministeriums übersetzt.“ „Die Behandlung von Rückkehrern hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: Ob sie freiwillig oder mit Zwang nach Eritrea zurückgekehrt sind sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise hatten. (...) Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora werden derzeit die oben aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise offenbar nicht angewandt. Stattdessen bestehen dazu Richtlinien, die der Rechtslage widersprechen. Sie sehen vor, dass Diaspora-Eritreer, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben [Fn. 128: Dazu gehören Deserteure und Dienstverweigerer. Als Dienstverweigerer werden jene Personen angesehen, welche einem Dienstaufgebot keine Folge geleistet haben. Außerdem ist es denkbar, dass die Behörden auch Personen, welche vor ihrer Ausreise schon im dienstpflichtigen Alter waren, aber noch kein explizites Dienstaufgebot erhalten hatten, aufgrund der illegalen Ausreise als Dienstverweigerer ansehen], ihren Status bei den eritreischen Behörden regeln und anschließend straffrei nach Eritrea zurückkehren können. Falls sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können sie in Asmara den „Diaspora-Status“ beantragen. Dieser befreit sie von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Aufgrund der Regelung des Status spielt bei den freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest unmittelbar nach der Rückkehr keine sehr große Rolle. Die Behörden veröffentlichten die entsprechenden Richtlinien nie. Daher bestehen auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit. Dennoch werden sie offensichtlich angewandt. Dies belegen die von internationalen Vertretern in Asmara und von der Presse ausführlich dokumentierten Beobachtungen der Urlaubsbesuche von Diaspora-Mitgliedern, aber auch die im Rahmen der Fact-Finding-Mission im März 2016 geführten Gespräche mit dauerhaften Rückkehrern u.a. aus Israel und dem Sudan. Bei den Personen, die freiwillig und mit „Diaspora-Status“ nach Eritrea zurückgekehrt sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer großen Mehrheit nicht verfolgt wurden.“ Auf diese Fact-Finding-Mission stützt sich ebenfalls der EASO Bericht Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise von November 2016 (S. 34). b. Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage ist im Fall des Klägers bereits zweifelhaft, ob er aus dem Blickwinkel des eritreischen Staates als „Wehrdienstverweigerer“ angesehen werden würde. So spricht der Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon, dass das „Umgehen des Nationaldienstes“ bestraft werden würde. Das Veraltungsgericht Hamburg vertritt hier die Ansicht, dass mit dem Wort „umgehen“ jedes Verhalten gemeint sei, dass eine Vermeidung des Nationaldienstes zur Folge hat. Damit sei anzunehmen, dass auch allein der Aufenthalt im Ausland im dienstpflichtigen Alter nach der Rückkehr zur Bestrafung führen könne (VG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2019 – 19 A 847/19). Der Bericht des SEM spricht von „Dienstverweigerung“. Diesen Begriff konkretisiert er lediglich in der Fußnote dahingehend, dass Dienstverweigerer solche Personen sind, die einer Einberufung leine Folge geleistet haben, es jedoch denkbar sei, dass auch solche Personen, die noch kein explizites Aufgebot erhalten haben – wie der Kläger - aufgrund der illegalen Ausreise als Dienstverweigerer angesehen werden würden. Dass die illegale Ausreise zu einem Zeitpunkt, in dem der Betreffende das wehrpflichtige Alter erreicht hat ebenfalls als Entziehung vor dem Wehrdienst und damit als eine „Umgehung des nationalen Dienstes“ gewertet werden würde, ist selbstverständlich denkbar. Allerdings genügt allein der Umstand, dass es denkbar ist nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten des Klägers als Wehrdienstverweigerung bewertet und damit auch entsprechend bestraft werden würde. Auch ist das Wortverständnis, wie es das VG Hamburg es vertritt nicht zwingend. So ist vom Wort „umgehen“ in Anlehnung an die vom SEM gebildeten Fallgruppen (SEM, Focus Eritrea, S. 42) vielmehr der Fall erfasst, dass jemand etwas meidet, was ihm konkret droht. Einem abstrakt Wehrpflichtigen droht wie dargelegt die Einberufung jedoch nicht konkret, so dass seine illegale Ausreise lediglich den Nebeneffekt hat, dass er einer möglichen Einberufung entgeht. Auch von einem bewussten Ausweichen kann nicht die Rede sein, da Rekrutierungen in Eritrea nicht systematisch bei Beginn der Wehrpflicht erfolgt, mithin nicht jeder der im wehrpflichtigen Alter ist zwingend auch einberufen wird, sondern Polizei und Militär führen zwecks Rekrutierung von dienstpflichtigen Personen regelmäßig Razzien (giffas) durch (SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30.06.2017, S. 8). Eine andere Frage ist es, ob der Betreffende aufgrund der illegalen Ausreise für sich genommen inhaftiert werden würde. c. Selbst, wenn man den Kläger hingegen als Wehrdienstverweigerer ansehen würde, so ist eine Bestrafung aufgrund dessen und der damit einhergehenden illegalen Ausreise in seinem Einzelfall nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger ist zumutbar darauf zu verweisen, seinen Status mit dem eritreischen Staat im Wege der sogenannten „Diaspora“ zu klären, soweit er dies nicht bereits getan hat, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. (1) Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Person liegen kaum gesicherte Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan und möglicherweise aus Ägypten Zwangsrückführungen gegeben hat (SEM Focus Eritrea, S. 5). Zwangsrückführungen lehnt die eritreische Regierung prinzipiell ab (SEM Focus Eritrea, S. 34) Aus den dargestellten Erkenntnisquellen ergibt sich für den Fall der freiwilligen Rückkehr die Möglichkeit, das die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise und Wehrdienstentziehung nicht zur Anwendung gelangen. Die Erkenntnismittel beschreiben einheitlich, dass eritreische Flüchtlinge nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Bezahlung der 2 % Steuer (sog. „Diaspora-Steuer“) nach Eritrea reisen können. Das Department for Immigration and Nationality in Asmara stellt Rückkehrern mit dem sogenannten „Diaspora-Status“ ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Es ist gemäß Behördenangabe davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokuments von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 33 f.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden voraussetzt, dass die 2 % Steuer beglichen worden ist. Sie ist auch eine notwendige Bedingung, um auf den diplomatischen eritreischen Vertretungen im Ausland Dokumente zu erneuern oder sonstige staatliche Leistungen Anspruch zu nehmen (SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, Seite 8). Anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 bestätigten internationale Organisationen gegenüber dem SEM, dass jährlich zahlreiche Eritreer zurückkehren würden. Darunter befänden sich Dienstverweigerer, aber auch Vertreter der älteren Diaspora-Generation. Hinsichtlich der Bedingungen für eine Rückkehr (Reisepass, Diaspora-Steuer und Reueformular) wurden die Angaben der eritreischen Behörden bestätigt. Den internationalen Vertretern seien keine neueren Fälle von Personen bekannt, welche bei der Einreise verhaftet worden seien. Allerdings sei nicht allen Personen eine gefahrlose Rückkehr möglich. Gefährdet seien etwa Personen, welche sich im Ausland oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten oder für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich vor der Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion. Diese Aussagen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf Personen, welche kurzzeitig nach Eritrea zurückgekehrt seien; definitiv zurückkehren würden Personen demgegenüber nur selten (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 32). Aus den Erkenntnismitteln, insbesondere der Fact Finding Mission des SEM, ergibt sich somit, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise und bestehender Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Damit erscheint die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. So ist bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangen, zumal – wohl auch durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sieht – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheint und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen wird (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 30.01.2017 – D-7898/2015, S. 41). Unbestritten ist zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmaß (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehren. Dies schlägt sich auch in den Flugverbindungen zwischen Europa und Eritrea nieder, welche unter anderem mit der Begründung einer steigenden Nachfrage der eritreischen Diaspora ausgebaut wurden (vgl. etwa Qatar Airways, „From 7th September 2015, flights from Doha to Asmara will be increased from four to five times per week, representing a 25% increase in capacity and enhanced connectivity, in particular for customers from North America and Europe“, 16. August 2015, https://www.qatarairways.com/en/press-releases/2015/Aug/pressrelease_asmar.html?activeTag=Press-releases, abgerufen am 17.09.2019). Es ist ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befinden, welche Eritrea illegal verlassen haben. (2) Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme, dass sich der Kläger aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte darstellen würden, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit annehmen (so auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 30.01.2017 – D-7898/2015, hier im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsstatus). Der Kläger kann auf diese Möglichkeit, sein Verhältnis zum eritreischen Staat im Wege des Diaspora-Status zu klären und damit die Gefahr eines erheblichen Schadens durch aufgrund einer drohenden Inhaftierung abzuwenden, auch verwiesen werden. Im Fall des Klägers bestehen für das Gericht erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhältnis zum eritreischen Staat zumindest dem Grunde nach bereits geklärt hat. So konnte zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit eine Bescheinigung des eritreischen Konsulats vorlegen, die ihn als eritreischen Staatsbürger ausweist. Zwar gab der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, was er für diese Bescheinigung habe vorlegen müssen, nicht an, dass er eine Reueerklärung habe unterschreiben müssen, jedoch ergibt sich aus der dargestellten Erkenntnislage zu Eritrea, dass die Inanspruchnahme konsularischer Dienste – und die vorgelegte Bescheinigung stellt eine solche Leistung dar – gerade die Abgabe der Reuerklärung voraussetzt. Selbst wenn – entgegen der Ansicht der erkennenden Einzelrichterin - man nicht bereits vom Vorliegen eines Diaspora-Status in der Person des Klägers ausgehen würde, sind im Fall des Klägers die zeitlichen Voraussetzungen für die Erlangung des sogenannten Diaspora-Status gegeben, da er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält. Auf diesen Status kann der Kläger auch verwiesen werden. Zwar verlangt dieser Diasporastatus ein Schuldeingeständnis der betreffenden Person, wobei sich die Reueerklärung explizit nur auf das Nichtableisten des Nationaldienstes und nicht auf die illegale Ausreise bezieht. Allerdings ist eine solche zumutbar, um das Verhältnis zum eritreischen Staat zu klären und etwaige erhebliche Nachteile von der eigenen Person abzuwenden. Das schweizerische Bundesgericht geht sogar so weit, im Fall von Anträgen eritreischer Asylbewerber bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Asylanträge allein auf die freiwillige Rückkehr abzustellen, da Zwangsrückführungen nach Eritrea aufgrund der Weigerung des eritreischen Staates Personen auf diesem Wege zurückzunehmen nicht durchgeführt werden (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 10. Juli 2018 – E – 5022/2017, S. 37: Es kann offenbleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea Grund zurückgeführt werden). Im Fall des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gerichts ihm lediglich die illegale Ausreise vorgeworfen werden würde. Entgegen der Ansicht des VG Hamburg (Urteil vom 14. Juni 2019, aaO) ist ein solcher Schutz durch den Diasporastatus auch hinreichend wirksam. Die Praxis der Straffreiheit im Hinblick auf im Exil lebende Eritrea wird nach der Auskunftslage angewandt. Auch wenn es darauf keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch in der Praxis gibt, so ist allein entscheidend, dass es praktisch dauerhaft so gehandhabt wird. Gleiches wird im umgekehrten Fall zugunsten eines Asylbewerbers angenommen, wenn beispielhaft ein Verhalten im Heimatstaat nicht explizit unter Strafe steht, jedoch faktisch durch Anwendung anderer Strafvorschriften bestraft wird. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea, ist die Gefahr, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch Bestrafung und Inhaftierung droht, nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich. Zwar fällt dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschließend sähen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 33 f.). Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden, da ein bloß hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloß entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann. Die Prüfung eines „real risks“ im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (so Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2017 – D-2311/2016, S. 25). Unter Berücksichtigung des Diaspora-Status des Klägers bzw. aufgrund der Möglichkeit diesen zu erreichen, ist dem Kläger kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. II. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ausweislich Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids ist dem Kläger nämlich bisher lediglich die Androhung „in den Herkunftsstaat“ angedroht worden. Diese Angabe entfaltet jedoch, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter; sie stellt vielmehr lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, die dem Ausländer klar machen soll, dass er nach der Benennung des konkreten Zielstaates ohne erneute Androhung abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, NJW 2000, 3798). Dies hat zur Folge, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse von vornherein nicht begehren kann, denn dies setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung des konkreten Zielstaates voraus. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann nämlich denklogisch nicht losgelöst von dem jeweiligen Zielstaat, sondern nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O.). Die Überprüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann der Kläger daher erst nach der wiederum eigenständig angreifbaren Bekanntgabe des konkreten Zielstaates begehren, ohne dass ihr die (formelle) Präklusion gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O.). III. Schlussendlich hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf die nach sachgerechter Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO als „Minus“ in seinen Klageanträgen enthaltene isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung der Beklagten. Zunächst besitzt der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur isolierten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung. Insoweit ist zu sehen, dass der Adressat einer Offensichtlichkeitsentscheidung gemäß § 30 AsylG dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung durch das Gericht besitzt, wenn sein Asylantrag nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (darüber hinausgehend VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 K 6155/17 -, juris). Grund hierfür ist, dass die einwöchige Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG nur im Falle des Obsiegens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 37 Abs. 2 AsylG kraft Gesetzes auf 30 Tage verlängert wird. Ein bloßes Obsiegen im Hauptsacheverfahren lässt die von dem Bundesamt gesetzte einwöchige Ausreisefrist hingegen unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 -; Fuerst, NVwZ 2012, 213, 215). Aufgrund dessen beschränkt sich die für den Adressaten durch die Offensichtlichkeitsentscheidung hervorgerufene isolierte Belastung in der sog. absoluten Titelsperre gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG, die wiederum nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG eingreift. Folge hiervon ist, dass der Asylantragsteller eine isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung zulässigerweise nur dann begehren kann, wenn das Bundesamt seine Offensichtlichkeitsentscheidung auf eines der Regelbeispiele gemäß § 30 Abs. 3 AsylG gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 -; Fuerst, NVwZ 2012, 213, 215). So liegt der Fall hier, da die Beklagte die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausweislich des angefochtenen Bescheides auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt. Das isolierte Aufhebungsbegehren des Klägers ist auch begründet, da, ungeachtet der Frage, ob der Kläger tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger ist, jedenfalls die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die rechtmäßige Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG bedingt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich die Ablehnung des Asylantrages daher geradezu aufdrängt (vgl. BeckOK Ausländerrecht, AsylG § 30 Rn. 14 m.w.N.). Dieses Erfordernis der Evidenz der Ablehnungsreife erstreckt sich dabei sowohl auf die Ermittlung der Tatsachengrundlagen als auch auf die rechtliche Würdigung des Asylbegehrens (vgl. BeckOK Ausländerrecht, AsylG § 30 Rn. 15). Es ist daher erforderlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den tatsächlichen Sachverhalt weitestmöglich ermittelt und sodann – mit Hinblick auf die weitreichenden Folgen der Offensichtlichkeitsentscheidung – aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen und sonst erkennbaren Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden und in der Entscheidung klar zu erkennen zu geben, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. BeckOK Ausländerrecht, AsylG § 30 Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 – 2 BvR 1506/93 -). Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die hier streitgegenständliche Offensichtlichkeitsentscheidung nicht gerecht. Das Bundesamt stützt die streitgegenständliche Offensichtlichkeitsentscheidung allein auf die Tatsache, dass der Kläger keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe. Sein Vorbringen sei aufgrund der Nichtvorlage von Personalpapieren, der fehlenden Beherrschung der Sprache Tigrinya und unzureichende Angaben zu Eritrea unglaubhaft. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, sodass ihm eine Täuschung über seine Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorzuwerfen sei. Hierzu ist indes zu sehen, dass der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben hat, zum Volk der Bilen zu gehören, die auch Arabisch sprechen, und auf einer arabischen Schule gewesen zu sein. Allein aus der fehlenden Kenntnis der Landessprache Tigrinya und der Nichtvorlage von Personaldokumenten kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Vielmehr ist die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Klägers durch sachgemäße Anwendung des eritreischen bzw. äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts zu ermitteln, zumal der Kläger im Laufe des Verfahrens weitere Dokumente zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vorgelegt hat. Die Begründung der Beklagten allein vermag eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet indes nicht zu rechtfertigen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -). Nach den getätigten Ausführungen steht ferner fest, dass die Nebenentscheidungen der Beklagten ebenfalls der Aufhebung unterliegen, soweit dem Kläger, gestützt auf § 36 Abs. 1 AsylG, eine nur einwöchige Ausreisefrist gesetzt wurde. IV. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die vollständige Kostentragung durch den Kläger gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgt daraus, dass der Kläger lediglich die Offensichtlichkeitsentscheidung der Beklagten zu Fall bringt und hierdurch die isolierte Belastung der absoluten Titelsperre gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG vermeidet. Gemessen an dem gesamten Klagebegehren des Klägers fällt dieses Obsiegen jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht. Das Gericht orientiert sich hierbei auch an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach selbst im Falle der isolierten Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist die Anwendung von § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO angezeigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1998 – 1 C 75/86 –). Vor diesem Hintergrund muss eine vollständige Kostentragung durch die Klägerseite erst recht erfolgen, wenn auch die erlassene Abschiebungsandrohung unangetastet bleibt und lediglich die Offensichtlichkeitsentscheidung samt absoluter Titelsperre keinen Bestand haben kann. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen Angaben am ... geboren und nach seinen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte einen nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Zur Begründung seines Schutzbegehrens trug der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Er sei in Eritrea in ... geboren. Er wisse nicht, was ihn bei Rückkehr nach Eritrea erwarte. Er gehe davon aus, dass er verhaftet werde, da er vor der Einberufung in den Nationaldienst geflohen sei. Im Verlauf der Anhörung gab er zunächst an, einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Auf nachdrücklichen Hinweis gab er später an, dass dies nicht gestimmt habe. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er spreche etwas Tigre, sonst nur Arabisch. Seine Eltern seien in Eritrea geboren. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Herkunftsstaat an (Ziff. 5). Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Gegen den ablehnenden Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner unter dem 8. Mai 2017 erhobenen Klage, mit der er zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat. Zu seiner Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er beanstandet die Offensichtlichkeitsentscheidung. Dass der Kläger primär Arabisch spreche, spreche nicht gegen seine eritreische Herkunft, da er dem Volk der ... angehöre, die auch Arabisch sprächen, und Arabisch eine Nationalsprache Eritreas sei. Des Weiteren legte er eritreische Personaldokumente, nach seinen Angaben die seiner Eltern, sowie eine Bescheinigung des eritreischen Generalkonsulats aus Frankfurt vom 15. März 2018 mit einem Foto, wonach eine Person mit dem Namen des Klägers eritreischer Staatsangehöriger sei, vor. Er habe seine ID-Card auf der Flucht verloren. In der Sache führt der Kläger zudem aus, dass er vor dem Nationaldienst in Eritrea geflüchtet sei. Bei Rückkehr befürchte er schwer bestraft zu werden, da er das Land illegal verlassen habe und vor dem Militärdienst geflohen sei. Sein Verhalten würde als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet. Eine Bestrafung stelle daher eine politische Verfolgung dar. Auch stelle der Nationaldienst eine unzulässige Zwangsarbeit dar. In der mündlichen Verhandlung vertieft und wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2017zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 7. Juni 2017 und 4. April 2018 – 5 L 6283/17.TR - wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese wie auch die aktuelle Unterlagenliste zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea und Äthiopien und der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Eritrea und Äthiopien lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.