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Beschluss

5 B 141/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorübergehende Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung nach § 10 BÄO ist wegen der in § 10 Abs.2 Satz2 BÄO geregelten Höchstdauer von zwei Jahren nicht verlängerbar, wenn der Betroffene diese Dauer bereits überschritten hat. • Die Ausnahmeverlängerung nach § 10 Abs.3 Satz1 BÄO kommt nur in Betracht, wenn eine Approbation wegen fehlender Anerkennbarkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung nicht erteilt werden kann; sie greift nicht, wenn die Approbation wegen des endgültigen Nichtbestehens einer inländischen ärztlichen Prüfung nach § 3 Abs.1 Satz7 BÄO ausgeschlossen ist. • Das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung in Deutschland kann die Erteilung einer Approbation und damit die Weitergewährung einer vorübergehenden Berufserlaubnis rechtfertigterweise ausschließen; dies ist mit dem Schutzgut der Gesundheit und Art.12 GG vereinbar. • Vertrauensschutz gegenüber befristeten Erlaubnissen entfällt, wenn frühere Erlaubnisse nur befristet erteilt wurden und der Antragsteller wesentliche Umstände (endgültiges Nichtbestehen der Prüfung) verschwiegen hat. • Für eine Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 VwGO müssen schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile glaubhaft gemacht werden; bloßer Wegfall der ärztlichen Tätigkeit genügt nicht ohne konkrete Nachweise existenzieller Härten.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung befristeter Berufserlaubnis bei endgültigem Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung • Eine vorübergehende Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung nach § 10 BÄO ist wegen der in § 10 Abs.2 Satz2 BÄO geregelten Höchstdauer von zwei Jahren nicht verlängerbar, wenn der Betroffene diese Dauer bereits überschritten hat. • Die Ausnahmeverlängerung nach § 10 Abs.3 Satz1 BÄO kommt nur in Betracht, wenn eine Approbation wegen fehlender Anerkennbarkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung nicht erteilt werden kann; sie greift nicht, wenn die Approbation wegen des endgültigen Nichtbestehens einer inländischen ärztlichen Prüfung nach § 3 Abs.1 Satz7 BÄO ausgeschlossen ist. • Das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung in Deutschland kann die Erteilung einer Approbation und damit die Weitergewährung einer vorübergehenden Berufserlaubnis rechtfertigterweise ausschließen; dies ist mit dem Schutzgut der Gesundheit und Art.12 GG vereinbar. • Vertrauensschutz gegenüber befristeten Erlaubnissen entfällt, wenn frühere Erlaubnisse nur befristet erteilt wurden und der Antragsteller wesentliche Umstände (endgültiges Nichtbestehen der Prüfung) verschwiegen hat. • Für eine Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 VwGO müssen schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile glaubhaft gemacht werden; bloßer Wegfall der ärztlichen Tätigkeit genügt nicht ohne konkrete Nachweise existenzieller Härten. Der Antragsteller, der in Deutschland ein Medizinstudium teilweise absolviert und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erwarb später im Iran einen medizinischen Abschluss und arbeitete dort als Arzt. Seit 2007 erhielt er in Deutschland wiederholt befristete Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, zuletzt befristet bis zum 30.09.2016. Er stellte Ende Mai 2016 Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis sowie auf Erteilung der Approbation; der Antragsgegner lehnte ab, weil die Approbation wegen des endgültigen Nichtbestehens der inländischen Prüfung nicht erteilt werden kann. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung der Berufserlaubnis über den 30.09.2016 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Er führt wirtschaftliche und existenzielle Nachteile geltend; der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzulehnen. • Anordnungsanspruch: Nach § 10 BÄO ist die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs grundsätzlich auf insgesamt höchstens zwei Jahre befristet (§10 Abs.2 S.2). Der Antragsteller erhielt seit 2007 wiederholt Erlaubnisse und hat die Höchstdauer damit deutlich überschritten, sodass eine weitere Erteilung nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift ausgeschlossen ist. • Ausnahmeverbot: Die Verlängerung nach §10 Abs.3 S.1 BÄO kommt nur in besonderen Einzelfällen oder wegen ärztlicher Versorgung in Betracht, wenn eine Approbation wegen fehlender Anerkennbarkeit der ausländischen Ausbildung nicht erteilt werden kann; diese Ausnahme ist nicht für Fälle gedacht, in denen die Approbation wegen eines in Deutschland endgültig nicht bestandenen Prüfungsabschnitts gem. §3 Abs.1 S.7 BÄO ausgeschlossen ist. • Anwendung von §3 Abs.1 S.7 BÄO: Das Gesetz sieht vor, dass keine Approbation erteilt wird, wenn ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden wurde. Der Antragsteller bestand den Zweiten Abschnitt 1998 endgültig nicht, weshalb ihm die Approbation und damit eine verlängerbare Erlaubnis nicht zugänglich sind. • Richtlinie 2005/36/EG und Inlandsfall: Die Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen greift nur für innerhalb der EU erworbene Abschlüsse; ein in Iran erworbener Abschluss begründet keinen Anspruch auf Anerkennung nach dieser Richtlinie, sodass Satz7 BÄO nicht außer Kraft gesetzt wird. • Grundrechtsschutz und Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch Nichterteilung der Approbation und Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Erlaubnis ist durch legitime Gemeinwohlinteressen (Patientenschutz, Gesundheit der Bevölkerung) gerechtfertigt und verhältnismäßig; das Gesetzesziel rechtfertigt strenge Qualifikationsanforderungen. • Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung der Berufsausübungs erlaubnis besteht nicht, weil die Erlaubnisse stets befristet waren und weil der Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Prüfung in seinem Lebenslauf verschwiegen hat; vollständige Angaben hätten dem Antragsgegner die Bewertung früher ermöglicht. • Anordnungsgrund: Für die Vorwegnahme der Hauptsache hätte der Antragsteller schwere, unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile glaubhaft machen müssen; konkrete und belastbare Nachweise existenzieller Härten wurden nicht vorgelegt, sodass der Anordnungsgrund fehlt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat weder einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch noch einen genügenden Anordnungsgrund dargelegt. Die Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis nach §10 BÄO ist ausgeschlossen, weil die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren überschritten ist und die Ausnahmevorschrift des §10 Abs.3 S.1 BÄO nicht anwendbar ist, weil die Approbation wegen des endgültigen Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung in Deutschland gem. §3 Abs.1 S.7 BÄO von vornherein ausgeschlossen ist. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz besteht nicht, da frühere Erlaubnisse befristet waren und der Antragsteller das Nichtbestehen der Prüfung verschwiegen hat. Die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile reichen nicht aus, um die Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen.