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Urteil

7 K 4049/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0523.7K4049.15.00
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Tenor

Unter Zugrundelegung des Ausbildungsplans der S.           G.         -X.        -V.           C.    für den Studiengang Zahnmedizin wird die im Bescheid vom 13. Mai 2015 getroffene Feststellung wesentlicher Unterschiede im Fach Röntgenologie aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Unter Zugrundelegung des Ausbildungsplans der S. G. -X. -V. C. für den Studiengang Zahnmedizin wird die im Bescheid vom 13. Mai 2015 getroffene Feststellung wesentlicher Unterschiede im Fach Röntgenologie aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in T. (Aserbaidschan) geborene Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen von wesentlichen Unterschieden in ihrer zahnärztlichen Ausbildung in Aserbaidschan gegenüber einer deutschen zahnmedizinischen Ausbildung und begehrt die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Nach abgeschlossener Schulbildung begann sie im Jahre 1994 das Studium der Stomatologie (Zahnheilkunde) an der Fakultät für Strompathologie der Aserbaidschanischen Medizinuniversität N. Narimanow, welches sie im Jahr 1999 mit dem Erhalt des Diploms als „Ärztin – Stomatologe –“ abschloss. Im Anschluss daran leistete sie ab August 1999 ihre Internatur (Praktisches Jahr) ab. Ab September 2001 war sie in der Poliklinikabteilung des Zentralkrankenhauses in T. als Zahnärztin tätig. Im Juli 2005 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen L. E. L1. und zog im Oktober des gleichen Jahres zu ihm nach P. . Mit Datum vom 21. Oktober 2005 bzw. 23. Januar 2007 beantragte sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 13 ZHG. Diese wurde ihr zum 2. April 2007, beschränkt auf eine nichtselbstständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Zahnärztinnen oder Zahnärzten, befristet auf ein Jahr (bis zum 1. April 2008) erteilt. Mit Erteilung der Berufserlaubnis wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Berufserlaubnis eine erfolgreiche Teilnahme an einer Gleichwertigkeitsprüfung voraussetze. Vom 0.0.2007 bis zum 00.0.2007 war die Klägerin als Entlastungsassistentin in der Zahnarztpraxis C1. O1. T1. in P. tätig. Vom 0.0.2007 bis zum 00.0. 2008 arbeitete sie in der zahnärztlichen Praxis T2. T3. in X1. . Dieser bescheinigte ihr unter dem 00.0.2008 für den Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (klinische Diagnostik und Röntgendiagnostik) ausreichende praktische Fähigkeiten, für den Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie ausreichende (Anästhesietechnik, Extraktionen, sonstige Eingriffe im Rahmen der kleinen zahnärztlichen Chirurgie) bzw. eingeschränkt ausreichende (operative Zahnentfernung) praktische Fähigkeiten, für den Bereich der Zahnbetterkrankungen (Befunderhebung, Therapie) ausreichende, im Bereich der Zahnerhaltung ausreichende (Gruppen- und Individualprophylaxe, Füllungen mit plastischem Filmmaterial, Füllungen nach Ärztetechnik, Stiftverankerungen usw., endodontische Maßnahmen an ein- und mehrwurzeligen Zähnen) und nicht ausreichende (Einlagefüllungen) praktische Fähigkeiten, im Bereich der Zahnersatzkunde ausreichende theoretische Kenntnisse sowie ausreichende (Kronen- und Brückenersatz herausnehmen, partieller Zahnersatz), eingeschränkt ausreichende (prothetische Planung einschließlich Heil- und Kostenplanung) und nicht ausreichende (kombinierter und totaler Zahnersatz) praktische Fähigkeiten; im Bereich der Kieferorthopädie nicht ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten und im Bereich der Material- und Werkstoffkunde ausreichende theoretische Kenntnisse. Zur eigenverantwortlichen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sei sie momentan nicht in der Lage. Am 29. Januar und 21. Februar 2008 unterzog sich die Klägerin erstmalig einer Gleichwertigkeitsprüfung, bestehend aus einem theoretischen Teil, einem praktischen Teil und aus einer mündlichen Prüfung, vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass ihre im Rahmen der Prüfung erbrachten praktischen Leistungen „keinesfalls denen einer in der Bundesrepublik ausgebildeten Zahnärztin“ entsprachen . Auf ihren Antrag hin erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin unter dem 24. April 2008 eine weitere Berufserlaubnis, befristet bis längstens zum 31. März 2009. Auf weiteren Antrag wurde die Berufserlaubnis zur Vermeidung einer unbilligen Härte zunächst bis zum 30. September 2009 verlängert. In der Folgezeit verlängerte die Bezirksregierung Düsseldorf mehrfach die Berufserlaubnis der Klägerin, zuletzt bis zum 31. Mai 2010. Im Zeitraum vom 0.0.2008 bis 00.0.2010 arbeitete die Klägerin als Entlastungsassistentin in der Praxis Dr. . Q. in X1. . Dieser bescheinigte ihr unter dem 18. November 2008, dass sie alle Bereich der Zahnheilkunde (außer KFO) zu seiner vollsten Zufriedenheit bearbeite. Unter dem 2. Juli 2014 sowie unter dem 17. März 2016 ergänzte er die Informationen zu ihrem Tätigkeitsspektrum in seiner Praxis und gab an, die Klägerin habe insgesamt 2112 Stunden in seiner Praxis verbracht und davon ca. 40 % (ca. 844 Stunden) im Bereich Zahnerhaltung, ca. 28 % (ca. 591 Stunden) im Bereich Prothetik, ca. 10 % im Bereich der Diagnostik und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und ca. 22 % (ca. 465 Stunden) im Bereich der Kieferchirurgie gearbeitet. Am 29. September und 29. Oktober 2009 absolvierte die Klägerin einen ersten Wiederholungsversuch der Gleichwertigkeitsprüfung. Erneut kam die Kommission nach Auswertung der praktischen Arbeiten zu dem Ergebnis, dass die praktischen Leistungen keinesfalls als gleichwertig einzustufen seien. Am 6. Mai und am 8. Juni 2010 wiederholte die Klägerin die Gleichwertigkeitsprüfung zum zweiten Mal. Hierbei ergab sich, dass ihre praktischen Leistungen, wenn auch insgesamt als grenzwertig einzustufen, zumindest noch den Anforderungen genügten, die zum erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Universität erreicht werden müssen. Im anschließenden Fachgespräch stellte die Sachverständigenkommission jedoch fest, dass das für die Ausübung der Zahnheilkunde notwendige Grundlagenwissen bei der Klägerin fehle, so dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden müsse. Am 0.0.2011 erhielt die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 beantragte sie die Teilnahme an einem so genannten Defizitverfahren zwecks Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Als erster Schritt dieses Verfahrens wurde Prof. Dr. G1. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Vergleich der zahnmedizinischen Hochschulausbildung der Klägerin in Aserbaidschan mit der deutschen zahnmedizinischen Hochschulausbildung beauftragt. Hierbei sollten Defizite ermittelt und Feststellungen darüber getroffen werden, inwieweit diese Defizite durch Fortbildungsmaßnahmen und zahnärztliche Tätigkeiten geheilt werden können. In seinem Gutachten vom 18. Juli 2011 kam Prof. Dr. G1. unter Zugrundelegung des Lehrplans der S. G. -X. -Universität C. (im Folgenden: Universität C. ) zu dem Ergebnis, dass Defizite in den Fächern Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärztliche und MKG-Chirurgie, Zahnerhaltungskunde (Kariologie, Parodontologie, Kinderzahnheilkunde), Prothetik und Kieferorthopädie bestünden. Mit Bescheid vom 8. September 2011 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin die gutachterliche Stellungnahme mit, woraufhin sie sich am 29. Februar 2012 zur Defizitprüfung, dem zweiten Schritt im Defizitverfahren, anmeldete. Die Defizitprüfung fand am 14. Juni 2012 vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein statt. In der Gesamtbeurteilung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die theoretische und praktische Überprüfung im Fach Zahnerhaltungskunde und Prothetik erhebliche Defizite gegenüber einer Ausbildung an einer deutschen Universität ergeben habe. Zudem wurden der Klägerin signifikante Mängel in den Prüfungsfächern Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zahnärztliche MKD-Chirurgie sowie Kieferorthopädie attestiert. Unter dem 6. Dezember 2013 und dem 16. Januar 2014 beantragte die Klägerin die erneute Teilnahme an einer Defizitprüfung zwecks Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Dieser Antrag wurde mit Hinweis auf die Änderungen des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) mit den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien durch das Inkrafttreten des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte am 17. Juli 2014 mit, dass der Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin aufrecht erhalten bleibe und ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht werde. Zur Begründung des Antrags reichte er weitere Unterlagen ein, mit denen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin nachgewiesen werden sollte. Diese Unterlagen waren Gegenstand einer erneuten gutachterlichen Überprüfung. In seinem Gutachten vom 17. November 2014 stellte der Gutachter Dr. H.-J. M. unter Zugrundelegung des Lehrplanes der I. I1. Universität E1. (im Folgenden: Universität E1. ) fest, dass die zahnärztliche Ausbildung der Klägerin in Aserbaidschan sowohl quantitativ als auch qualitativ Defizite aufweise, die nicht durch zahnärztliche Tätigkeiten geheilt hätten werden können. Es bestünden Defizite in den Fächern Röntgenologie, Prothetik/Werkstoffkunde, Zahnerhaltung, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Mit Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 und 4. Februar 2015 widersprach die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten unter Vorlage eines Lehrplans der B2. N. University, einer Bescheinigung der Universität C2. vom 28. Januar 2015, wonach der gegenwärtige Lehrplan dem Curriculum in den Jahren 1995/1996 bis 2000/2001 im Wesentlichen entspreche und einer selbst erstellten Stundenberechnung unter Zugrundelegung des Beispielstundenplans ZVS vom 23. Februar 1990 den Feststellungen im Gutachten. Überdies machte sie Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gutachters geltend. Unter dem 11. Mai 2015 wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass jedenfalls durch ihre 25-monatige Tätigkeit bei Herrn Dr. Dr. Q. die festgestellten Defizite ausgeglichen seien. Zudem sei in ihrem Fall der deutschen Staatsangehörigkeit die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 – 8 i.V.m. Abs. 3 ZHG im Lichte des Art. 12 GG verfassungskonform auszulegen. Es fehle für die Rechtfertigung des Eingriffs in ihre Berufswahlfreiheit an der Erforderlichkeit. Von ihr würde nämlich in einzelnen Ausbildungsfächern der Nachweis einer höheren Stundenanzahl verlangt, als von Antragstellern, die ihre zahnärztliche Ausbildung in anderen EU-Mitgliedstaaten, z.B. in Breslau, Varna oder Riga absolviert hätten. Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung aller neu vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin die im Gutachten von Dr. M. festgestellten relevanten Unterschiede in den Fächern Röntgenologie, Prothetik/Werkstoffkunde, Zahnerhaltung, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie zu einer deutschen Referenzausbildung nicht auszuräumen vermocht. Insgesamt komme eine Berücksichtigung der in dem Zeugnis über die Internaturzeit, ausgestellt am 6. Mai 2014, ausgewiesenen Zeiten im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung nicht in Betracht. Das Zeugnis weise nicht auflösbare Widersprüche auf. Im Übrigen sei die Bescheinigung nicht legalisiert. Auch würde die Berechnung der Zeiten praktischer Tätigkeit während der Internatur angezweifelt. Im Bereich der Kieferorthopädie sei eine Anrechnung von 148 Stunden Studienzeit sowie 264 Stunden praktischer Tätigkeit in der Internatur aus dem Bereich der Kinderzahnmedizin nicht denkbar, da die Kinderstomatologie primär auf die Erkennung und Behandlung von diversen Erkrankungen des kindlichen Kauorgans (Milch- und Wechselgebiss) sowie Fragen der Prophylaxe abziele. Die Behandlung von Fehlstellungen sei allenfalls ein kleiner Bestandteil dieses Fachbereichs. Zudem werde verkannt, dass sich die Kieferorthopädie nicht auf die Behandlung von Kindern beschränke. Die Besonderheiten der Erwachsenenorthodontie würden im Bereich der Kinderstomatologie gerade nicht vermittelt. Auch die zahnärztlichen Tätigkeiten in Deutschland hätten ihre Defizite in der Kieferorthopädie nicht heilen können. Laut Bescheinigung der Zahnarztpraxis T3. verfüge die Klägerin weder über ausreichende theoretische noch praktische Kenntnisse in der Kieferorthopädie. In der Praxis Dr. Q. habe sie keine Fälle im Bereich der Kieferorthopädie bearbeitet. Schließlich könnten die Beschäftigungszeiten bei der Zentralpoliklinik des S1. T. in dem Zeitraum vom 5. September 2001 bis zum 1. Mai 2005 bzw. 30. August 2005 bzw. 1. Oktober 2005 hier nicht zum Defizitausgleich herangezogen werden. Die hierzu am 27. Juni 2014 von der Klinik ausgestellte Bescheinigung sei bezüglich der dort aufgelisteten Einzelleistungen quantitativ nicht nachvollziehbar. Weiterhin werde angezweifelt, inwieweit nach 14 Jahren Auskunft über Behandlungen in einer derart detaillierten Art und Weise überhaupt noch gegeben werden könnte. Bezüglich des Fachs Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sei schon nicht nachvollziehbar, wie Leistungen in der Internatur von 264 Stunden Kinderstomatologie und 528 Stunden Zahnerhaltung (= insgesamt 792 Stunden) universitäre Defizite von 1150 Stunden (KFO 420 Stunden, Zahnerhaltung 450 Stunden, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 280 Stunden) ausgleichen können sollten. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass nicht auf den von der Klägerin herangezogenen „Beispielstundenplan 2 ZVS“ vom 23.2.1990 abgestellt werden könne. Vielmehr müsse auf tatsächliche und aktuelle Ausbildungspläne deutscher zahnmedizinischer Fakultäten abgestellt werden. Das vorgelegte Curriculum der Aserbaidschanischen Hochschule könne nicht anerkannt werden, da es nicht den von der Klägerin absolvierten Studienzeitraum abbilde, sondern Zeiten ab 2010 betreffe. Die im Auszug aus dem Studienbuch vom 30. Dezember 1999 genannten Stundenzahlen stimmten nicht mit den Angaben des nun vorgelegten Lehrplans überein. Im Bereich der Prothetik habe der deutsche Arbeitgeber T2. T3. der Klägerin deutlich eingeschränkte Kenntnisse attestiert. Sie beherrsche hiernach weder die prothetische Planung, noch Methoden des kombinierten und totalen Zahnersatzes in einer für eine eigenverantwortliche Berufsausübung in Deutschland ausreichenden Weise. Hinsichtlich der Zahnerhaltung sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass laut dem Internaturzeugnis der Behandlungskatalog der Klägerin in erster Linie Füllungen aus Silikatzement erfasse. Silikatzementfüllungen seien in Deutschland aber bereits seit Anfang der siebziger Jahre obsolet und längst durch mannigfaltige moderne Füllmaterialien abgelöst. Einlagefüllungen fänden in den altaserbaidschanischen Zeugnissen keine Erwähnung und ihr deutscher Arbeitgeber habe der Klägerin hier fehlende Kenntnisse attestiert. Die J. Weiterbildung führe nicht zu einem Ausgleich von Defiziten, da es sich hierbei um einen freiwilligen Kurs handele, der gezielt auf die Kenntnisprüfung vorbereite und ohne eigene Leistungskontrolle ende. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. Juni 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Defizite ihrer zahnärztlichen Ausbildung gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung seien deutlich geringer als von dem Beklagten angenommen und würden zudem durch zurückgelegte Berufszeiten in Aserbaidschan und in Deutschland ausgeglichen. Für die Ermittlung der Studieninhalte der Klägerin und der auf die jeweiligen Fächer entfallenden Stunden sei dabei auf den Studienplan der zahnmedizinischen Fakultät der Universität C2. aus dem Jahr 2015 abzustellen. Zudem seien neben dem Studium auch die Zeiten der Internatur zu berücksichtigen. Die in den Dokumenten unterschiedlich aufgeführten Zeiten der Internatur resultierten daraus, dass sie die letzten vier Wochen der offiziell vom 1. August 1999 bis zum 30. August 2000 andauernden Internatur Urlaub gehabt habe, sodass ihre tatsächliche praktische Tätigkeit bereits am 31. Juli 2000 geendet habe. Soweit es in dem Arbeitsbuch heiße, die Internatur sei am 30. Juni 2000 durch Kündigung beendet worden, sei sie sicher, dass sie bis zum 31. Juli 2000 gearbeitet und sodann ihren Urlaub von einem Monat angetreten habe. Erst recht bestünden keine Defizite mehr, wenn die nachgewiesenen Berufszeiten berücksichtigt würden. Sie habe vier Jahre und sieben Monate in dem Zentralkrankenhaus des S2. T. gearbeitet und zwar vom 0.0.2001 bis zum 0.0. 2005. Dieser Zeitraum werde durch die Zeugnisse vom 10. November 2008 und vom 27. Juni 2014 ebenso wie durch das Arbeitsbuch bestätigt. In dem Zeugnis vom 27. Juni 2014 sei insofern ein fehlerhaftes Enddatum angegeben worden. Statt des 1. Mai 2005 müsse es heißen 1. September 2005. Zum Zustandekommen des Zeugnisses vom 27. Juni 2014 sei auszuführen, dass sie persönlich nach T. gereist sei und bei der Fakultät wegen eines qualifizierten Zeugnisses, das die Behandlungsvolumina einzelner Behandlungsarten genauer abbilde, nachgefragt habe. Man habe sich darauf verständigt, dass mit einer Mitarbeiterin der Poliklinik ca. 100 Patientenkarteikarten herausgesucht würden. Anhand dieser Karteikarten habe man nachverfolgen können, wie viele und welche Art von Behandlungen sie an einem Patienten durchschnittlich durchgeführt habe. Sie habe noch gut in Erinnerung gehabt, dass sie pro Tag jeweils ca. 5-6 Patienten behandelt hätte. Sie habe folglich auf ihre gesamte Arbeitszeit von vier Jahren und sieben Monaten hochrechnen können, wie viele Patienten sie insgesamt behandelt habe. Aus den 100 Karteikarten hätten die Mitarbeiterin und sie die Anzahl der einzelnen Behandlungen entnommen und einen Durchschnittswert gebildet. Zu den Stundenzeiten sei zu erklären, dass die offizielle Arbeitszeit laut Vertrag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr angedauert hätte (20-30 Minuten Pause, die jedoch nicht regelmäßig eingehalten wurde). Tatsächlich habe sie jedoch häufig Überstunden abgeleistet, so dass sie häufig auf 8 Stunden gekommen sei. Das Zeugnis sei von ihren unmittelbaren Vorgesetzten geschrieben worden, die ihre tatsächlichen Dienstzeiten zugrunde gelegt hätten. Überdies sei der Begriff der Gleichwertigkeit der Ausbildung hinsichtlich einzelner Fächer im Falle deutscher Antragsteller verfassungsgemäß im Lichte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen. Wer in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung absolviert habe, dem sei gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 ZHG i.V.m. § 20a Abs. 1 S. 1 ZHG in der Regel die Approbation ohne weiteren Nachweis der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes zu erteilen. Damit habe der deutsche Gesetzgeber die Messlatte bestimmt, die er zum Schutz der deutschen Bevölkerung vor unsachgemäßer Behandlung durch Zahnärzte für geboten, aber auch für ausreichend halte. Bei einer Vielzahl von medizinischen Fakultäten in den EU-Mitgliedstaaten werde das Fach Zahnersatzkunde mit einer deutlich geringeren Stundenzahl gelehrt. Etwa in Breslau 645 Stunden, in Varna 780 Stunden und in Riga 525 Stunden. Höhere Anforderungen könnten an ihre Ausbildung nicht gestellt werden. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 weist sie zudem auf die mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und 18. April 2016 eingetretenen gesetzlichen Änderungen hin. Ergänzend trägt sie vor, sie habe ihre Internatur im Zeitraum vom 0.0.1999 bis zum 00.0. 2000 absolviert und im Anschluss daran eine 1 ½ monatige Schwangerschaftsvertretung übernommen, die jedoch nicht in dem Arbeitsbuch vermerkt worden sei. Sie habe überdies im den Zeitraum vom 5. September 2001 bis zum 1. Oktober 2005 in T. gearbeitet. Zwar sei sie offiziell halbtags angestellt gewesen, habe aber tatsächlich von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr gearbeitet und Überstunden gemacht. Die Abweichungen zu dem Arbeitsbuch seien so zu erklären, dass sie bei Wegfall von Pausen und mit Überstunden täglich beinahe 6 Stunden gearbeitet habe. Jedenfalls die berufspraktischen Zeiten in Deutschland hätten wesentliche Unterschiede ausgeglichen. Mit Zeugnis vom 17. März 2016 seien die Stundenzahlen für die Tätigkeit bei Dr. Q. nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 führt die Klägerin ergänzend aus: Hinsichtlich der Internatur bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Gegenstand der Ausbildung insbesondere die Vermittlung praktischen Wissens in den Fächern gewesen sei, für die eine erhebliche Abweichung in der Dauer festgestellt worden sei. Zwar ließen sich die Angaben über die Tätigkeiten während der Internaturzeit in Ermangelung eines festen Ausbildungsprogramms nur schwer überprüfen, dies schließe aber nicht aus, dass die berufspraktischen Zeiten der Internatur nicht zumindest ergänzend in einer Gesamtbetrachtung mit anderen Berufszeiten Berücksichtigung finden könnten. Als lebenslanges Lernen seien auch Teilnahmen an Fortbildungskursen zu berücksichtigen. Hierzu zählten Vorbereitungskurse auf die Gleichwertigkeitsprüfung. Einen solchen Kurs habe sie im Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis zum 8. März 2013 als Intensivkurs bei dem Weiterbildungsinstitut J. absolviert. Unter Berücksichtigung der Vorbereitungsstunden auf die Gleichwertigkeitsprüfung seien Stundenzahlen von insgesamt: Zahnersatzkunde/Prothetik: 3275 Stunden (ohne Arbeit in Aserbaidschan: 1.183 Stunden), Zahnerhaltung: 3142 Stunden (ohne Arbeit in Aserbaidschan: 1.418 Stunden), Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: 624 Stunden (ohne Arbeit in Aserbaidschan: 334 Stunden), Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie: 2311 Stunden (ohne Arbeit in Aserbaidschan 975 Stunden), Kieferorthopädie/Kinderstomatologie: 1210 Stunden (ohne Arbeit in Aserbaidschan 436 Stunden), Röntgenologie: 120 Stunden zu berücksichtigen. Vergleiche man alleine ihre Ausbildungszeiten an der Universität und ihre berufspraktischen Zeiten in Deutschland mit dem Ausbildungsplan der Universität H. , ergebe sich, dass sie in allen Fächern die Stundenzahl der zahnärztlichen Ausbildung nahezu erreiche. Lediglich im Fach zahnärztliche Prothetik bestehe ein Defizit, das bei weniger als 10 % liege (1300 Stunden in H. und 1183 Stunden der Klägerin). Dabei handele es sich jedoch nicht um ein wesentliches Defizit. Im Übrigen sei dieses Defizit durch die Stunden ihrer berufspraktischen Zeit im Fach Prothetik mehr als ausgeglichen. Dem Umstand, dass sie mehrfach eine Gleichwertigkeitsprüfung im Ergebnis erfolglos abgelegt habe, komme keinesfalls die von dem Beklagten behauptete unwiderlegbare Indizwirkung einer mangelnden Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung zu. Zum einen sagten die Prüfungsergebnisse bestenfalls etwas über ihren theoretischen Kenntnisstand zum Prüfungszeitpunkt, nicht über die Gleichwertigkeit der Ausbildung aus, zumal immerhin neun Jahre zwischen dem Ende der Ausbildung 1999 und der Ablegung der ersten Gleichwertigkeitsprüfung 2008 gelegen hätten. Zum anderen – und entscheidend – vermöge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine nicht bestandene – gleichwohl aber nicht erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung – nichts an dem Anspruch auf Erteilung einer Approbation zu ändern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weitere Angaben über Umfang und Inhalte ihrer Ausbildung in Aserbaidschan gemacht. Auf das Protokoll vom 23. Mai 2018 wird insoweit verwiesen. Die Klägerin beantragt, die im Bescheid vom 13. Mai 2015 getroffenen Feststellungen wesentlicher Unterschiede aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 im Übrigen zu verpflichten, ihr die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zunächst sei klarzustellen, dass auf den Lehrplan der Universität C2. aus dem Jahr 2015 nicht zurückgegriffen werden könne. Zum einen nehme die vorgelegte Bestätigung, dass der Lehrplan der Ausbildung der Klägerin weitestgehend entsprechen solle, Bezug auf den Studienzeitraum 1995/96 bis 2000/01. Die Klägerin hingegen habe von 1994-1999 studiert. Weiterhin enthalte der Lehrplan zahlreiche Unstimmigkeiten. Weder die Fächer noch die Stundenumfänge stimmten mit der im Jahre 1999 ausgestellten Übersicht überein. Hinsichtlich des als Vergleich heranzuziehenden Ausbildungskatalogs einer deutschen Hochschule obliege die Auswahl zunächst allein der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass diese von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dem Antragsteller stehe es zwar frei, auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinzuweisen, die Approbationsbehörde sei aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die mit dem speziellen Einzelfall am besten vereinbare Studienordnung zu ermitteln. Eine Anrechnung der Internaturzeit auf die Studiendefizite könne aufgrund der Vielzahl der Unstimmigkeiten in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen. Ähnlich verhalte es sich mit der ab dem 5. September 2001 (laut Klagebegründung sogar ab dem 1. Januar 2001) im Zentralklinikum des S1. T. erbrachten zahnärztlichen Tätigkeit. Die von der Klägerin nunmehr offengelegte Herangehensweise, ihre damaligen zahnärztlichen Tätigkeiten aus Erinnerungen zu rekonstruieren und nach Einsicht in Patientenakten vor Ort selbstständig quantitativ und qualitativ zu bewerten und sich die eigenen Ergebnisse im Nachgang von der Klinikleitung bescheinigen zu lassen, bildeten keine verlässliche und überprüfbare Grundlage zur Beurteilung Ihrer damaligen Arbeitsleistung. Sofern sich die Klägerin auf ihre berufliche Tätigkeit bei dem Zahnarzt T2. T3. berufen wolle, sei klarzustellen, dass sich aus der Bescheinigung vom 18. Januar 2008 nicht ergebe, in welchen Arbeitsbereichen die Klägerin eingesetzt worden sei und in welchen nicht, sondern vielmehr, dass die Leistungen der Klägerin qualitativ in weiten Teilen nicht für eine eigenverantwortliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ausreichten. In diesem Zusammenhang mute das Arbeitszeugnis des Herrn Dr. Dr. Q. durchaus zweifelhaft an, da sich der dortige Tätigkeitszeitraum nahtlos an die Tätigkeit bei dem Zahnarzt T2. T3. angeschlossen habe und die Einschätzung der Leistungen der Klägerin nicht übereinstimmen. Es verwundere überdies, dass ein einmal ausgestelltes Zeugnis ganze vier Jahre später ergänzt werde. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Kenntnis- und Defizitprüfungen bei der Zahnärztekammer bestünden aus Sicht des Beklagten deutliche Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Einschätzung maßgeblich wohlwollend im Interesse der Klägerin genutzt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass tatsächlich 1230 Arbeitsstunden in der Praxis abgeleistet worden seien, so genügte dies nicht, um die erheblichen Ausbildungsdefizite der Klägerin in den Kernfächern der zahnmedizinischen Ausbildung ausgleichen zu können. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden könne nicht abgestellt werden. Dies verbiete sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Anders als die Klägerin meine, werde die Indizwirkung nicht bestandener Kenntnisprüfungen vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2008 nicht negiert. Auch ein Vergleich mit Studienplänen aus Polen, Bulgarien oder Lettland führe in diesem Verfahren nicht weiter. Die Klägerin habe ihre berufliche Qualifikation gerade nicht in der Europäischen Union erworben. Jedenfalls aber sei der Gesamtstundenumfang der klägerseits genannten EU-Ausbildungen mit deutschen Referenzausbildungen vergleichbar oder läge zum Teil sogar höher. So seien an der Stradins Universität in Riga im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin beispielsweise 5768 Stunden zu erbringen. Insofern sei davon auszugehen, dass bei detaillierter Aufschlüsselung auch vergleichbare oder höhere Stundenanteile in den einzelnen Disziplinen anfielen. Eine Verletzung des Art. 12 GG sei nicht zu erkennen. Zwar handele es sich bei der Feststellung der Gleichwertigkeit um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung zum Beruf, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Dieses Erfordernis sei jedoch durch Art. 12 Abs. 1 und 2 GG gedeckt. Die Sicherstellung der Volksgesundheit und Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Krankenversorgung seien anerkanntermaßen überragende Gemeinschaftsgüter. Überdies werde von der Klägerin bei einem Vergleich mit der deutschen Referenzausbildung keinesfalls mehr verlangt, als ein deutscher Student zur Erlangung einer Approbation erbringen müsse. Einen konkreten Grund zur Annahme, dass die konkreten Anforderungen an die Klägerin nicht geeignet, erforderlich oder zumutbar seien, um dieses Ziel zu erreichen, gebe es daher nicht. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung in der Sache übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung wesentlicher Unterschiede im Fach Röntgenologie richtet. Soweit sie im Übrigen die Aufhebung der Feststellung wesentlicher Unterschiede in den Fächern Zahnersatzkunde, Zahnerhaltungskunde, Zahn- Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie begehrt, ist die Klage unbegründet (A.). Auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin (B.) bleibt die Klage ohne Erfolg. A. Die Anfechtungsklage gegen die im Beschied enthaltenen Feststellungen wesentlicher Unterschiede ist zulässig (I.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Fächern mit wesentlichen Unterschieden sind grundsätzlich isoliert anfechtbar. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist dem Antragsteller über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Um einen solchen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid. Zwar ist dort lediglich die Ablehnung der Erteilung einer Approbation tenoriert, jedoch ergeben sich die Feststellungen zu wesentlichen Unterschieden unzweideutig aus der Begründung. Nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts NRW, der sich das Gericht anschließt, sind die Ausführungen zum Vorliegen wesentlicher Unterschiede in einzelnen Fächern nicht lediglich ein – nicht selbstständig anfechtbares – Begründungselement der Ablehnung der Approbation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 – Rn. 21, juris Für die Anfechtung des Feststellungsbescheides fehlt nach Auffassung des Gerichts auch für den Fall, dass nicht eine fächerspezifische Defizitprüfung (vgl. § 2 Abs. 2 S. 7 ZHG), sondern – wie hier – eine Kenntnisprüfung (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 ZHG) in Betracht kommt, auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Dem Umfang der aufgezeigten Defizite ist nämlich auch insoweit Bedeutung beizumessen, als die Klägerin beabsichtigt, diese durch im Rahmen ihrer beruflichen Praxis noch zu erwerbende Kenntnisse auszugleichen. Der Gesetzeswortlaut schließt es nicht aus, festgestellte Defizite auch nach Ablehnung der Approbation durch den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten in beruflicher Praxis auszugleichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 – Rn. 23 und vom 22. Juli 2013 – 13 E 1165/12 – Rn. 8, jeweils juris. II. Die Anfechtungsklage ist jedoch nur teilweise begründet. Unter Zugrundelegung des Ausbildungskataloges der Universität C. ist der Bescheid vom 13. Mai 2015 hinsichtlich der getroffenen Feststellung zu Defiziten in dem Fach Röntgenologie rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die übrigen im streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Feststellungen zu wesentlichen Unterschieden sind hingegen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Feststellung wesentlicher Unterschiede gelten nach § 2 Abs. 3 S. 2 ZHG die Regelungen des Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie 8 entsprechend für in Drittländern – hier: Aserbaidschan – abgeschlossene Ausbildungen. Danach gilt: „Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 geregelt ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 ZHG). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 2 Abs. 2 S. 3 ZHG). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 2 Abs. 2 S. 4 ZHG). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 2 Abs. 2 S. 5 ZHG).“ a. Dass Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Röntgenologie, Zahnersatzkunde, Zahnerhaltungskunde, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie wesentlich im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 4 ZHG sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich Übrigen auch aus § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG i.V.m. der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) und Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V.3.5.3.1 für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. b. Die Ausbildung der Klägerin weicht gegenüber der deutschen Ausbildung hinsichtlich des Inhalts in den Fächern Zahnersatzkunde, Zahnerhaltungskunde, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie wesentlich ab. Lediglich im Fach Röntgenologie lässt sich – unter Zugrundelegung der Ausbildung an der Universität C. – kein Defizit feststellen. § 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ZHG setzen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung, vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI- Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURL55/2013UmsG) vom 18. April 2016 (BGBl I 886), den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und bestimmen, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelung erstreckt sich nach § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 ZHG auf Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb – ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) – anhand des Inhalts der Ausbildung, d.h. der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt insbesondere der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 – Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 –13 A 897/15 – Rn. 32, jeweils juris. Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern; ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs nur schwer bemessen. Es liegt auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit bei Zugrundelegung gleicher Qualität der Lehrveranstaltung kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung, die er durch Art. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2013/55/EU erhalten hat, sieht deshalb eine Mindestdauer der Grundausbildung zum Zahnarzt von fünf Jahren und eine mindestens 5.000 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität vor. Dementsprechend fordert § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZHG in seiner seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung für die zahnärztliche Grundausbildung nunmehr nicht nur (weiterhin) ein mindestens fünfjähriges Zahnmedizinstudium, sondern kumulativ erstmals eine mindestens 5.000 Stunden umfassende Ausbildung. Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Zahnärztlichen Approbationsordnung geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ( § 2 Abs. 6 Nr. 6 ZHG). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist. Ist die Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, hat dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht ( § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ZHG). Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – Rn. 42-52, juris. Bei dem Vergleich der Ausbildungsgegenstände sind die Studieninhalte und die Stundenzahlen des absolvierten Studiums mit der auf der Grundlage des ZHG erlassenen ZÄPrO zu vergleichen, § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG i.V.m. § 3 Abs. 1 ZHG. Weder das ZHG noch die ZÄPrO geben jedoch in Bezug auf die Intensität der Wissensvermittlung konkrete Stundenzahlen vor. Dementsprechend kann bei der Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildungskatalog an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet herangezogen werden. Vgl. zur Bundesärzteordnung: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 – Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 – Rn. 11, jeweils juris. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt dabei zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 – Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 – Rn. 50, juris. Die Ansicht der Klägerin, auch die Studienpläne von Universitäten anderer EU-Mitgliedstaaten könnten im Wege einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des § 2 Abs. 2 S. 2 – 8 i.V.m. Abs. 3 ZHG als Vergleichsgrundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, teilt das Gericht nicht. Als Vergleichsmaßstab für die Überprüfung der Gleichwertigkeit sieht das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut die deutsche Approbationsordnung für Zahnärzte vor, die einzig durch die Ausbildungskataloge deutscher Universitäten konkretisiert wird. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die gesetzgeberische Entscheidung, in Drittstaaten absolvierte zahnärztliche Ausbildungen ausschließlich an der deutschen ZÄPrO zu messen, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Regelung die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt. Es handelt sich bei der Forderung der Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird. Das Erfordernis - selbst strenger - Qualifikationsnachweise ist jedoch durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Dessen Schutz rechtfertigt bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe und sogar einen gewissen „Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen. Vgl. zu Zulassungsbeschränkungen: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017, - 13 A 235/15 -, Rn. 42-52, juris. Die Klägerin kann dabei nicht mit Erfolg einwenden, dass auch die Universitäten der übrigen EU-Mitgliedstaaten an den Mindeststandard des Art. 34 Richtlinie 2005/36/EG auf den § 3 Abs. 1 ZHG Bezug nimmt, gebunden seien. Es handelt sich bei den Anforderungen des Art. 34 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich um Mindeststandards, deren Beachtung von den Mitgliedstaaten sicherzustellen ist. Den nationalen Gesetzgebern steht es jedoch frei, darüber hinausgehende höhere Qualitätsstandards einzurichten. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekenverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103 und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 32. An diesem, im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegenden Qualitätsniveau müssen sich die Absolventen der Universität eines Drittstaats bei einem Vergleich ihrer Ausbildung mit der jeweiligen nationalen Ausbildung gleichermaßen wie die Absolventen an einer Universität im Inland messen lassen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine unzulässige Inländerdiskriminierung ergibt sich hieraus nicht. Bei der Klägerin geht es – wie bereits ausgeführt – gerade nicht um einen in Deutschland oder der EU, sondern um einen in Aserbaidschan erworbenen Abschluss, für den nach der durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Richtlinie 2005/36/EG gerade keine Verpflichtung zur Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland besteht. Folglich handelt es sich nicht um einen Fall der Inländerdiskriminierung, da EU-Ausländer mit einem entsprechenden aserbaidschanischen Abschluss auch nicht ohne weitere Prüfung anerkannt würden. Die Regelung wird insoweit unterschiedslos angewendet, als dass sie nicht an eine Staatsangehörigkeit anknüpft. Vgl. zu § 3 BÄO: VG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 5 B 141/16 –, juris. Der Anknüpfungspunkt zu der Ungleichbehandlung, zu Antragstellern, die nach dem 27. Januar 1980 mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat beendet haben, ist vielmehr allein der Ort der Abschlussprüfung und damit das Rechtsregime unter dem diese Abschlussprüfung durchgeführt wurde. Diese Ungleichheit der Sachverhalte rechtfertigt auch ihre Ungleichbehandlung, denn der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung vor ungenügend ausgebildeten Ärzten verpflichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33/07 – juris. Die im Gesetz zum Ausdruck kommende Annahme der inhaltlichen Gleichwertigkeit der nach dem Stichtag beendeten zahnmedizinischen Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union fußt auf einer seit den 70er Jahren durch die sogenannten „sektoralen“ Richtlinien, vgl. z.B. die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, eingeleiteten Harmonisierung der Ausbildungsvoraussetzungen und der Ausbildungsgänge sowie auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Niveaugleichheit der Ausbildungssysteme innerhalb der Europäischen Union. Wie bereits dargelegt, stellt dabei die Anzahl der Studienstunden nicht das einzige Kriterium für die inhaltliche Gleichwertigkeit zweier Ausbildungen dar. Weitere Faktoren sind etwa die Didaktik sowie die Art der Leistungskontrolle, die Ausstattung der Bildungseinrichtung oder die Qualifikation der Lehrkräfte. Grundlage der Anerkennung der jeweiligen Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat ist folglich nicht nur, dass die in den Studienordnungen vorgesehene Stundenanzahl absolviert worden ist, sondern, dass das Studium tatsächlich an der Universität eines EU-Mitgliedstaates absolviert wurde, die aufgrund der erfolgten Harmonisierung das unionsrechtliche Qualitätsniveau erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass das System der gegenseitigen Anerkennung auf dem Weg bis zum Erreichen der angestrebten Konvergenz notwendigerweise Unterschiede in den vorgefundenen Ausbildungen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gewissen Umfang und für eine Übergangszeit hinnehmen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. Die Klägerin kann sich dementsprechend nicht auf – vermeintlich – geringere Standards in anderen Mitgliedstaaten berufen. Als Vergleichsmaßstab kommen demnach der im gerichtlichen Verfahren bei Herrn Prof. Dr. G1. eingeholte und dessen Gutachten zugrundeliegende Studienplan der Universität C. , die dem Gutachten von Dr. H.-J. M. zugrundeliegende Stundenaufstellung der V. E1. und ergänzend auf den Wunsch der Klägerin der Studienplan der Universität H. in Betracht. Nach dieser Maßgabe lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen lediglich im Fach Röntgenologie feststellen (aa). In den Fächern Zahnersatzkunde (bb), Zahnerhaltungskunde (cc), Zahn- Mund und Kieferheilkunde (dd) sowie Kieferorthopädie (ee) bestehen hingegen wesentliche Unterschiede. aa) Hinsichtlich des Fachs Röntgenologie ist – soweit die zahnmedizinische Ausbildung an der Universität C. als Referenzausbildung herangezogen wird – ein wesentliches Ausbildungsdefizit nicht zu erkennen. Vielmehr übersteigt die von der Klägerin im Rahmen ihres Universitätsstudiums in Aserbaidschan absolvierte Anzahl von 70 Stunden die dort gelehrten 32 Stunden. Dem entspricht es, dass der Gutachter Prof. Dr. G1. in seinem Gutachten insoweit kein Defizit festgestellt hat. Im Vergleich zu der Düsseldorfer (98 Stunden) bzw. Göttinger (91 Stunden) Ausbildung liegt hingegen ein wesentliches Ausbildungsdefizit vor. Insofern war vorliegend die Feststellung wesentlicher Unterschiede – unter Zugrundelegung des Ausbildungskataloges der Universität C. – aufzuheben. Das Gericht stellt jedoch klar, dass es die Auffassung der Klägerin, sie müsse sich nicht auf einen einzelnen Studienplan festlegen lassen, sondern könne aus einzelnen Studienplänen einzelne Elemente herausnehmen und dann ermitteln, welche Stundenzahl im jeweiligen Fach für sie am günstigsten wäre, nicht teilt. Die Ausbildungskataloge an den verschiedenen Universitäten sind jeweils für sich als Einheit zu betrachten und können nicht beliebig „zusammengewürfelt“ werden. Die Klägerin muss sich – sofern sie sich darauf berufen will, dass ein Ausbildungsdefizit im Fach Röntgenologie nicht festzustellen sei – auch hinsichtlich der Übrigen Fächer an der Ausbildung an der Universität C. festhalten lassen. bb) Die inhaltlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der Klägerin und der deutschen zahnärztlichen Ausbildung sind bezogen auf das Fach Zahnersatzkunde wesentlich i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 3 und 4 ZHG. Der Inhalt des stomatologischen Studiums der Klägerin ist der "Anlage zum Diplom" zu entnehmen, die der Universitätsprorektor und der Archivdirektor der Aserbaidschanischen staatlichen Medizinischen Universität N. Narimanow der Klägerin im Jahr 1999 ausgestellt haben. Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Dr. H.-J. M. vom 17. November 2014 ergibt sich daraus in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin eine universitäre Ausbildung im Fach Zahnersatzkunde im Umfang von 320 Stunden (Orthopädische Stomatologie, Militärische Orthopädische Stomatologie). Damit entspricht die Ausbildung der Klägerin in dem Fach Zahnersatzkunde lediglich 20 % der gelehrten Unterrichtsstunden an der Universität C. (1.600 Stunden, zusammengesetzt aus Werkstoffkunde, Kursus der technischen Propädeutik, vgl. zur Zugehörigkeit der technischen Propädeutik zur Prothetik/Zahnersatzkunde: VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 7 K 4027/14 –, juris, Rn. 31, Phantomkurs Zahnersatzkunde I und II, Zahnersatzkunde und Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II). Dieses eklatante quantitative Defizit von 80 % und der Umstand, dass greifbare Anhaltspunkte fehlen, die demgegenüber für eine inhaltliche Gleichwertigkeit sprechen, führen unweigerlich zu dem Schluss, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Zahnersatzkunde wesentliche inhaltliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Es liegt auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Wollte man hier – mit der Klägerin – auch die Studienpläne der anderen Universitäten heranziehen, so sähe das Ergebnis nicht bedeutend anders aus. Die Klägerin hat in Aserbaidschan weniger als 22,00 % der gelehrten Stunden an der Universität E1. (1.456 Stunden) und im Verhältnis zu der Ausbildung an der Universität H. (1.300 Stunden) lediglich 24,52 % der dortigen Lehrzeit absolviert. Zu Recht geht die Beklagte dabei davon aus, dass der von der Klägerin vorgelegte Lehrplan der zahnmedizinischen Fakultät der Universität C2. aus den Jahren 2014/2015 über das von ihr in den Jahren 1994 bis 1999 absolvierte Studium keinerlei Aussage trifft. Es ist gerichtsbekannt, dass auch klassische Studiengänge wie der der Zahnmedizin im Laufe der Zeit inhaltlichen Wandlungen unterliegen, die durch den technischen Fortschritt, neuere wissenschaftliche Erkenntnissen und deren Bewertung durch Wissenschaft und Gesellschaft begründet sind. Der erhebliche Zeitraum von 21 Jahren lässt solche Änderungen mit Sicherheit erwarten. Auch die Bescheinigung der Universität C2. vom 28. Januar 2015, wonach der gegenwärtige Lehrplan dem Curriculum in den Jahren 1995/1996 bis 2000/2001 im Wesentlichen entspreche, verhilft der Klägerin nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen wird hier ein Bezug zu einem Curriculum für einen die Klägerin teilweise nicht betreffenden Zeitraum hergestellt, zum anderen wird – wie die Beklagte richtig herausstellt – die behauptete wesentliche Übereinstimmung durch den Inhalt des Lehrplans selbst widerlegt. So weist das Curriculum der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1999 noch eine röntgenologische Ausbildung von 70 Stunden auf, während nach dem Lehrplan aus dem Jahr 2015 nur noch 60 Stunden in diesem Fach gelehrt werden. Die in dem Fach Therapeutische Stomatologie bzw. Zahnerhaltung gelehrte Stundenanzahl weicht hingegen merklich nach oben ab (1994 bis 1999: 334 Stunden; 2015: 449 Stunden). Auch soweit die Klägerin reklamiert, bei der Ermittlung der Dauer ihrer tatsächlich absolvierten Ausbildung müsse ihre einjährige Internatur hinsichtlich des Fachs Zahnersatzkunde mit 792 Stunden berücksichtigt werden, kann dem auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht gefolgt werden. Zwar ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung in Aserbaidschan neben dem Studium auch die Internatur, eine in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sich typischerweise an das Studium anschließende klinische Tätigkeit unter Aufsicht (Pflichtassistenzzeit), die mit einer Abschlussprüfung endet, mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar und deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 – jeweils juris. Jedoch kann das Gericht anhand des Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die erforderliche Überzeugung über Inhalt und Dauer ihrer Ausbildung in den einzelnen Fächern während der einjährigen Internatur gewinnen. Zu den Ausbildungsgegenständen während der Internatur verhält sich einzig das von der Klägerin vorgelegte Zeugnis des Gesundheitsministeriums der Republik Aserbaidschan vom 6. Mai 2014. Zu Recht weist die Beklagte diesbezüglich darauf hin, dass das (14 Jahre nach der Internatur erstellte) Zeugnis unauflösbare Widersprüche zu dem sonstigen Vortrag der Klägerin und den übrigen von ihr vorgelegten Unterlagen aufweist, die die Belastbarkeit des Zeugnisses insgesamt durchgreifend in Frage stellen. Widersprüche bestehen einerseits hinsichtlich der insgesamt abgeleisteten Internaturzeit und andererseits hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeiten. Bezüglich der Internaturzeit ist das Zeugnis bereits in sich inkonsistent, da es der Klägerin einerseits eine Internaturzeit vom 0.0.1999 bis zum 00.0.2000 (13 Monate) bescheinigt; andererseits aber hinsichtlich der konkret abgeleisteten Tätigkeiten insgesamt nur 12 Monate ausweist. Zum anderen stimmen beide Angaben nicht mit den in den übrigen Unterlagen angegebenen Internaturdaten überein. Nach den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin (vgl. die Übersetzung auf Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs) endete die am 0.0.1999 begonnene Internatur mit einer „Freistellung“ zum 30. Juni 2000 (insgesamt 11 Monate). Diesem Arbeitsbuch ist ein Beweiswert von beträchtlichem Gewicht beizumessen, da es nicht erst Jahre nach der absolvierten Tätigkeit ausgestellt wurde, sondern von dritter Seite zeitnah kontinuierlich auf dem aktuellen Stand gehalten wurde. Es handelt sich dabei nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten um eine Urkunde, in der das gesamte Berufsleben eines Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber lückenlos dokumentiert werde. Dies geschehe derart, dass der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit das Arbeitsbuch, von dem es nur ein Original gebe, im Personalbüro des neuen Arbeitgebers aushändige und es erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums, den der Arbeitnehmer tatsächlich bei diesem Arbeitgeber gearbeitet habe, zurück erhalte. Die Eintragungen in dem Arbeitsbuch würden ausschließlich vom Arbeitgeber vorgenommen. Der Arbeitnehmer selbst dürfe keine Eintragungen vornehmen, da dies unter anderem zu dem Verlust von Rentenansprüchen führen könne. Diese Konzeption gewährleistet ein hohes Maß an Objektivität und Verlässlichkeit, was die Beweiskraft des Arbeitsbuchs beträchtlich steigert. Schließlich ergibt sich derselbe Zeitraum auch aus der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Aserbaidschanischen Republik vom 14. Mai 2007 (Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs) und der von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Aserbaidschanischen Republik – Medizinuniversität Aserbaidschans namens N. Narimanov vom 28. September 2000 – übersetzt aus der aserbaidschanischen Sprache durch den Bundesverband Freier Sachverständiger e.V. am 22. Dezember 2006 (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs). In der weiteren für das zuletzt genannte Dokument vorgelegten Übersetzung vom 22. Juli 2005 (vermutlich für das Exemplar auf russischer Sprache) wird hiervon abweichend der 30. Juli 2000 als Enddatum angegeben (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs). Die aufgezeigten Widersprüche vermag die Klägerin mit ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht zu beseitigen. Ganz im Gegenteil ist auch ihr weiterer Vortrag zu ihren Internaturzeiten von Widerspruch geprägt. Im gerichtlichen Verfahren versicherte sie zunächst mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015, ihre Internatur habe offiziell vom 1. August 1999 bis zum 30. August 2000 gedauert und sie habe in den letzten vier Wochen Urlaub genommen, sodass ihre praktische Tätigkeit bereits am 31. Juli 2000 geendet habe (Bl. 40 f. der Gerichtsakte). Im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 heißt es hingegen, die Internaturzeit habe offiziell am 30. Juni 2000 geendet und sie habe danach noch anderthalb Monate eine Schwangerschaftsvertretung übernommen, was jedoch nicht im Arbeitsbuch vermerkt sei (Bl. 85 der Gerichtsakte). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte sie, sie habe ihre Internatur offiziell am 30. Juli 2000 abgeschlossen und dann einen Monat Schwangerschaftsvertretung gemacht. Diese Erklärungen überzeugen schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht. Nicht nachvollziehbar ist überdies, warum die behauptete ein bis anderthalbmonatige Schwangerschaftsvertretung nicht im Arbeitsbuch vermerkt worden sein sollte. Keine abweichenden Schlüsse erlaubt das Vorbringen der Klägerin, dass die Daten in den Unterlagen der Klinik falsch vermerkt seien. Wer ein Zeugnis mit Angaben zum Inhalt seiner Ausbildung entgegennimmt, ist gehalten, sich umgehend von der inhaltlichen Richtigkeit dieses für den weiteren Berufsweg entscheidenden Dokuments zu vergewissern und notwendige Korrekturen sofort zu veranlassen. Unstimmigkeiten gehen daher zu Lasten der Klägerin. Auch hinsichtlich der Inhalte der praktischen Tätigkeit weist das Zeugnis vom 6. Mai 2014 Widersprüche zu den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin auf. In dem fraglichen Zeugnis wird darüber berichtet, dass sie 12 Monate ihrer Internatur in der Poliklinik Nr. 4 N.A. N1. des Stadtbezirks O3. absolviert habe. Aus dem Arbeitsbuch hingegen ergibt sich, dass sie zunächst am 1. August 1999 ihre Internatur an der Zahnpoliklinik Nr. 5 des Stadtbezirks O3. begonnen habe, ab dem 12. Januar 2000 für sechs Wochen „für die weitere Internumtätigkeit“ in die Gesundheitsabteilung des Stadtbezirks O3. versetzt worden und anschließend am 25. Februar 2000 bis zu ihrer „Freistellung“ am 30. Juni 2000 in der Zahnpoliklinik Nr. 4 N.A. N1. tätig gewesen sei. Auch wenn die Klägerin diesen Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit aufgelöst hat, dass sie mitgeteilt hat, sie habe ihre Internatur an zwei Kliniken absolviert, diese hätten sich aber nunmehr „zusammengetan“ (ihren Angaben nach zur Klinik „Nr. 5“), handelte es sich den Angaben im Arbeitsbuch zufolge tatsächlich lediglich um einen Zeitraum von insgesamt knapp 9 Monaten, in dem die Klägerin dort tätig gewesen wäre. Auf welcher Grundlage der Klägerin in dem Zeugnis vom 6. Mai 2014 eine dortige Tätigkeit im Umfang von 12 Monaten bescheinigt werden kann, erschließt sich nicht. Was es überdies mit der sechswöchigen Tätigkeit in der „Gesundheitsabteilung des Stadtbezirks O3. “ auf sich hat, bleibt vollkommen im Dunkeln. cc) Hinter den 880 Ausbildungsstunden an der Universität C. (sowie im Übrigen auch hinter den 784 Ausbildungsstunden an der Universität E1. , bzw. den 715 Ausbildungsstunden an der Universität H. ) in dem Fach Zahnerhaltungskunde bleibt die Ausbildung der Klägerin ebenfalls inhaltlich deutlich zurück. Aus der Stundenaufstellung der Anlage zu ihrem Diplom ergibt sich nach dem Gutachten des Dr. H.-J. M. eine auf dieses Fach entfallende Stundenanzahl von 334 (Therapeutische Stomatologie, Militärische Therapeutische Stomatologie). Damit ist ein Defizit von 62,05 % zur Universität C. (sowie von 57,4 % zur Universität E1. , bzw. 53,29 % zur Universität H. ) festzustellen. In Ermangelung aussagekräftiger und belastbarer Anhaltspunkte hinsichtlich des konkreten Inhalts der praktischen Ausbildung der Klägerin im Fach Zahnerhaltung (für die Einbeziehung der Internaturzeiten vgl. die obigen Ausführungen) führt daher auch hier die Indizwirkung der eklatanten quantitativen Abweichung ihrer Ausbildung zur Schlussfolgerung eines wesentlichen inhaltlichen Unterschieds. dd) Auch hinsichtlich des Fachs Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der deutschen Ausbildung und der Ausbildung, die die Klägerin nachgewiesenermaßen in Aserbaidschan absolviert hat. Sowohl Dr. H.-J. M. als auch Prof. Dr. M. G1. kommen in ihren Gutachten vom 17. November 2014 bzw. vom 18. Juli 2011 zu dem Ergebnis, dass eine Ausbildung der Klägerin in diesem Fach der Anlage zu ihrem Diplom nicht zu entnehmen sei. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht auch nach eigener Bewertung an. Die Klägerin hat Gegenteiliges nicht nachvollziehbar darlegen können. Soweit sie ohne nähere Begründung ihre gemäß der Anlage zu ihrem Diplom in dem Fach „Pathologische Physiologie“ absolvierten 124 Stunden als Ausbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde angerechnet wissen will, kann dies ohne die Vorlage eines fachspezifischen Curriculums nicht nachvollzogen werden. Die allgemein gehaltene Fachbezeichnung spricht indes gegen einen speziell zahnmedizinischen Bezug. „Pathologische Physiologie“ setzt sich begrifflich aus den Komponenten Pathologie und Physiologie zusammen. Darin ist die Pathologie – die Lehre von den krankhaften Veränderungen am Körper eines Lebewesens – und die Physiologie – die Lehre von der Funktionsweise des Körpers (gr. Physis) eines Lebewesens – enthalten. Definition des Begriffs „Phatophysiologie“ in Pschyrembel online, Christiane Blind, Stand: 29. Janaur 2018: „Lehre von den krankhaften Lebensvorgängen und gestörten Funktionen im menschlichen Organismus.“. Ohne eine nähere Aufschlüsselung der in diesem Fach gelehrten Inhalte ist nicht erkennbar, ob die Klägerin in den Lehrveranstaltungen Kenntnisse über krankhafte Veränderungen speziell im Zahn-, Mund- oder Kieferbereich oder vielmehr allgemeine Kenntnisse über krankhafte Veränderungen im menschlichen Körper erlangt hat. ee) Die Ausbildung der Klägerin im Fach Kieferorthopädie weicht gegenüber der deutschen Ausbildung hinsichtlich des Inhalts ebenfalls wesentlich ab. Der zahnmedizinische Studiengang umfasst im Fach Kieferorthopädie in C. 464 Stunden (in E1. 420 Stunden und in H. 377 Stunden). In Übereinstimmung mit der Würdigung der Gutachter Dr. H.-J. M. und Prof. Dr. M. G1. ist demgegenüber festzustellen, dass der Anlage zum Diplom der Klägerin eine Ausbildung im Fach Kieferorthopädie nicht zu entnehmen ist. Soweit die Klägerin behauptet, in dem Fach Kinderstomatologie (148 Stunden) seien auch kieferorthopädische Inhalte gelehrt worden, hat sie hierfür weder nachprüfbare Unterlagen beigebracht, noch sonst offen gelegt, in welchem zeitlichen Umfang dies der Fall gewesen sein soll. c. Die festgestellten Defizite hat die Klägerin auch nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen , die sie sich im Anschluss an ihre Ausbildung angeeignet hat. Nach § 2 Abs. 3 S. 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Dabei ist dem beklagten Land dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich des Defizitausgleichs durch auf Grund von Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden nicht abgestellt werden kann. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 – 7 K 2901/12 –, juris, Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 – 7 K 1203/14 –, juris, Rn. 101. Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit anzunehmen. Als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, kann auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG zurückgegriffen werden. Danach ist bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris, Rn. 29. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 2 ZHG ist es dabei nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller berufstätig gewesen ist. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 5 ZHG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013, – 13 E 1164/12 –, juris, Rn. 15 f. Die erworbenen Qualifikationen hat der Betreffende grundsätzlich vgl. zu – hier nicht ersichtlichen – Ausnahmen: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42.16 –, juris, durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 S. 1 Nrn. 1a und 2 ZHG). Diese Bescheinigungen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch erworbene Kenntnisse ausgeglichen werden. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 –, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris, Rn. 61. Der Begriff des "lebenslangen Lernens" umfasst nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Die Berücksichtigungsfähigkeit "lebenslangen Lernens" setzt – anders als der Beklagte meint – weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Leistungskontrolle voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 – Rn. 46, juris. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit der Anmerkung bestätigt, dass der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließe, in der Regel mehr Gewicht beizumessen sei, als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasse und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42.16 – Rn. 15, juris. Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der beigebrachten Nachweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch ihre Berufstätigkeit in Aserbaidschan und Deutschland oder durch lebenslanges Lernen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die zum (vollständigen) Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Zahnersatzkunde (aa)), Zahnerhaltungskunde (bb)), Zahn- Mund- und Kieferheilkunde (cc)) und Kieferorthopädie (dd)) geführt haben. aa) Einen Ausgleich des in dem Fach Zahnersatzkunde nach Aktenlage anzunehmenden eklatanten Ausbildungsdefizits von 80 % (bzw. ca. 78 % bzw. 75,4 %) durch im Rahmen von Berufspraxis oder lebenslangen Lernens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin in Aserbaidschan liegen verlässliche Unterlagen, auf die sich die Annahme des Ausgleichs von Defiziten stützen ließe, nicht vor. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Tätigkeit in der Zentralpoliklinik des S1. T. in den Jahren 2001 bis 2005 sind derart widersprüchlich und ihre Begründungsversuche so vielfältig und variabel, dass es bereits an einem schlüssigen Vortrag fehlt. Ausweislich des Arbeitsbuchs war sie in dieser Klinik in dem Zeitraum vom 5. September 2001 bis zum 1. Oktober 2005 – also 4 Jahre und 1 Monat – als Zahnärztin halbtags angestellt. Dieser Tätigkeitszeitraum wird bestätigt durch die Bescheinigungen derselben Klinik vom 1. Oktober 2005 und vom 22. Juni 2006. Keine der genannten Unterlagen treffen jedoch Aussagen dazu, ob und wenn ja, in welchem Umfang die dortige Tätigkeit der Klägerin einen fachlichen Bezug zu den hier als defizitär festgestellten Fächern aufgewiesen hat. Angaben zu den konkreten zahnärztlichen Tätigkeiten und deren Umfang lassen sich einzig dem Zeugnis der Zentralpoliklinik des S1. T. vom 27. Juni 2014 entnehmen. Dieses erweist sich jedoch als derart unzuverlässig, dass das Gericht es nicht als tragfähige Grundlage für seine Entscheidungsfindung, insbesondere seine in diesem Rahmen zu gewinnende Überzeugung heranziehen kann. Das Zeugnis gibt als Tätigkeitszeitraum den 5. September 2001 (bei der Schreibweise „05.09.201“ handelt es sich ersichtlich um einen Tippfehler) bis zum 1. Mai 2005 an. Diesen Widerspruch zu den im Arbeitsbuch vermerkten Daten vermag die Klägerin nicht auszuräumen. Im Gegenteil verstrickt sie sich mit ihren Erklärungsversuchen in weitere Ungereimtheiten. Im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 heißt es, dass ihr Arbeitsvertrag bis zum 1. Oktober 2005 gelaufen sei, sie tatsächlich bis zum 30. Juli 2005 gearbeitet habe und ab dem 1. August 2005 krankgeschrieben gewesen sei. Danach sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen, da sie im September 2005 nach Deutschland ausgereist sei (tatsächliche Berufstätigkeit: 3 Jahre und 11 Monate) (vgl. Bl. 393 des Verwaltungsvorgangs). Im Schriftsatz vom 8. Juli 2015 behauptet sie demgegenüber, insgesamt 4 Jahre und 7 Monate in der Zentralpoliklinik des S1. T. gearbeitet zu haben und zwar – wie aus der Überschrift auf Seite 8 zu dem Punkt 2.2.3.1 hervorgeht – vom 1. Januar 2001 bis zum 1. August 2005 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte). Im gleichen Schriftsatz heißt es auf der nächsten Seite, sie habe bis zum 1. September 2005 in der Zentralpoliklinik des S1. T. gearbeitet. Eine Woche später erklärt sie im Schriftsatz vom 15. Juli 2015 wiederum, sie habe vom 5. September 2001 bis zum 1. Oktober 2005 dort gearbeitet (vgl. Bl. 85 der Gerichtsakte). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie schließlich erklärt, sie habe ihre Tätigkeit in T. im September 2001 begonnen. Sie habe bis Ende August 2005 dort gearbeitet und den September freigenommen und nur noch Kleinigkeiten gearbeitet. Ende September 2005 sei sie dann nach Deutschland umgezogen. Ferner ist die in dem Zeugnis vom 27. Juni 2014 bescheinigte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 8 bzw. 40 Stunden nicht kongruent zu den aus den übrigen Unterlagen – insbesondere dem Arbeitsbuch – ersichtlichen Informationen. Im Arbeitsbuch heißt es wörtlich: „Eingestellt als Zahnärztin für Halbtagstätigkeit“. Gleiches ergibt sich aus dem Zeugnis der Zentralpoliklinik des S1. T. vom 22. Februar 2006. Der Klägerin gelingt es auch hier nicht, die Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzulösen. Nachdem sie sich im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 auf Seite 4 (Bl. 393 des Verwaltungsvorgangs) zunächst auf Übersetzungsungenauigkeiten berufen und anwaltlich versichern lassen hat, dass im Original ihres Arbeitsbuchs eine Vollzeitstelle ausgewiesen sei, teilte sie im Schriftsatz vom 8. Juli 2015 auf Seite 10 (Bl. 43 der Gerichtsakte) mit, dass ihr Arbeitsvertrag zwar auf eine Teilzeitbeschäftigung gelautet habe, sie jedoch oft Überstunden geleistet und deshalb tatsächlich häufig 8 Stunden am Tag gearbeitet hätte. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren die Angaben der Klägerin zu ihren täglichen Arbeitszeiten in sich nicht konsistent. Aufgrund dieser vielzähligen Unstimmigkeiten und Widersprüche steht die Integrität des Zeugnisses vom 27. Juni 2014 – ungeachtet des ohnehin fragwürdigen Beweiswertes des zu großen Teilen auf den Erinnerungen der Klägerin beruhenden Inhalts – durchgreifend in Frage. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin das erhebliche Defizit in dem Fach Zahnersatzkunde mit einem Kenntniserwerb während ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ausgeglichen hat. Über ihre fünfmonatige Tätigkeit bei dem Zahnarzt C1. O1. T1. in P. liegen aussagekräftige Unterlagen nicht vor. Die Bescheinigung vom 2. April 2007 enthält über die Bestätigung hinaus, dass die Klägerin in der Praxis tätig sei, keinerlei Aussagen. Der Zahnarzt T2. T3. aus X1. berichtet hinsichtlich der dortigen sechsmonatigen Tätigkeit vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 von teilweise nicht ausreichenden (Kombinierter Zahnersatz und Totaler Zahnersatz) und teilweise eingeschränkten (Prothetische Planung einschließlich Kostenplanung) Kenntnissen in dem Fach Zahnersatzkunde. Angaben über den Anteil der Arbeitszeit, der auf das Fach Zahnersatzkunde entfiel, sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Die seitens des Zahnarztes Dr. Dr. Q. bescheinigte 591-stündige Tätigkeit der Klägerin in seiner Praxis auf dem Gebiet der Prothetik kann selbst bei einem – wie bereits ausgeführt untunlichen – rechnerischen Vergleich ebenfalls nicht zu einem vollen Ausgleich des Defizits von 1.009 Stunden im Vergleich zur Ausbildung an der Universität C. (bzw. 1.136 im Vergleich zur Ausbildung an der Universität E1. oder 980 Stunden im Vergleich zur Ausbildung an der Universität H. ) in diesem Fach verhelfen. Ein zum Defizitausgleich ausreichender Kenntniserwerb ist auch nicht nachweislich durch den thematischen Weiterbildungskurs: “Keramik- und Kunststoffbenutzung in der zahnorthopädischen Praxis“ vom 1. April 2003 bis zum 30. Mai 2003 am staatlichen Weiterbildungsinstitut der Ärzte Namens B6. B7. erfolgt. Das hierzu eingereichte undatierte Zeugnis enthält schon keine Angaben zum konkreten zeitlichen Umfang. Im Übrigen sprechen die Ergebnisse der vier von der Klägerin zwischen 2008 und 2012 vor einer Sachverständigenkommission der Ärztekammer Nordrhein abgelegten Gleichwertigkeits- bzw. Defizitprüfungen gegen einen Defizitausgleich im Fach Zahnersatzkunde. Diese Prüfungen – die sämtlich im praktischen Teil das Gebiet der Zahnersatzkunde zum Gegenstand hatten – hat die Klägerin nicht bestanden. Dies gilt insbesondere auch für den praktischen Teil der Gleichwertigkeitsprüfung vom 8. Juni 2010, der im unmittelbaren Anschluss an ihre letzte berufliche Tätigkeit erfolgte. Im Prüfungsprotokoll heißt es: „Bei einem Vergleich der zahnärztlich-praktischen Fähigkeiten von Frau H1. konnte keine Gleichwertigkeit bescheinigt werden mit jenem Status, der nach einem erfolgreichen Studium an einer deutschen Universität mindestens erreicht werden muss.“. Dass die Klägerin von der Kommission gleichwohl zur mündlichen Überprüfung ihres theoretischen Wissens zugelassen wurde, ist damit zu erklären, dass ihr wohl die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, fehlende praktische Fähigkeiten durch theoretisches Wissen auszugleichen. Auch dies gelang ihr jedoch nicht. Vielmehr wurde festgestellt, dass ihr „das für die Ausübung der Zahnheilkunde notwendige Grundlagenwissen“ fehle. Gleiches gilt für die letzte Prüfung am 14. Juni 2012. In der Niederschrift heißt es: „Die theoretische und praktische Überprüfung im Fach „Zahnerhaltungskunde und Prothetik“ habe ergeben, dass bei Frau H1. in diesen zahnmedizinischen Disziplinen erhebliche Defizite gegenüber einer Ausbildung an einer deutschen Universität, die ausreichend zur Erlangung einer Approbation ist, bestehen.“. Dass den Mitgliedern der Prüfungskommissionen die nötige Unvoreingenommenheit abzusprechen gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht schon daraus, dass eines der Mitglieder die Klägerin bereits zuvor geprüft oder ihren Ausbildungsstand begutachtet hätte. Angesichts dessen, dass in die Gleichwertigkeitsprüfungen selbstverständlich auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer bis dato erfolgten beruflichen Tätigkeiten erworben hat, eingeflossen sind, sie aber gleichwohl nach Ansicht der Prüfer nicht über praktische Fähigkeiten verfüge, die mit jenen nach Abschluss eines erfolgreichen Studiums an einer deutschen Universität gleichwertig seien, lässt dieser Umstand auch Rückschlüsse für die Frage zu, ob ein Ausgleich der Ausbildungsdefizite durch auf Grund von Berufspraxis oder lebenslangen Lernens erworbene Kenntnisse anzunehmen ist und er rechtfertigt deren Verneinung. Vom Tatsächlichen her können bei der Beurteilung, ob eine in einem Drittstaat abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, bzw. ob vorhandene Defizite ausgeglichen sind, auch die Ergebnisse der mit Approbationsbewerbern geführten Fachgespräche nicht unberücksichtigt bleiben, weil diesen zumindest im praktischen Bereich eine erhebliche Indizwirkung bezüglich des Kenntnisstandes zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 13 B 595/10 – Rn. 18 und vom 4. September 2006 – 13 A 1667/05 – Rn. 33 und Urteil vom 11. Mai 2000 – 13 A 5574/97 –; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 1 L 412/05 –Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 – 7 K 5065/14 – Rn. 39, jeweils juris. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 – Rn. 32, das zu einer wesentlich anderen Rechtslage ergangen ist. Während die insoweit maßgeblichen Regelungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 ZHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2007 noch lauteten: Dem Antragsteller ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn „[…], sich seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschrieben sind, oder seine nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist.“ und „In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes […] sind […] die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.“, hat sich die Rechtslage mittlerweile dahingehend geändert, dass der Ausgleich von Ausbildungsdefiziten nunmehr durch im Rahmen von zahnärztlicher Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen „ erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“ zu erfolgen hat (§ 2 Abs. 2 S. 5 ZHG). Nach diesem eindeutigen Wortlaut ist Voraussetzung des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede nicht etwa allein, dass der Antragsteller objektiv beruflich tätig war oder sich fortgebildet hat. Vielmehr wird auf den durch diese Tätigkeiten (tatsächlich) erfolgten Kenntnis- bzw. Fähigkeitenerwerb abgestellt. Es kommt folglich maßgeblich auf die individuell von der Klägerin im Wege der Berufspraxis oder des lebenslangen Lernens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Zwar wird auf der Grundlage einer nachweislich über Jahre hinweg erfolgten beruflichen Tätigkeit und der damit erworbenen Berufserfahrung regelmäßig von einem Kenntnis- und Fähigkeitenerwerb auszugehen sein. Gleiches gilt für den Kenntnis- und Fähigkeitenerwerb durch lebenslanges Lernen. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr gemäß Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung und im Interesse des Patientenschutzes geboten, jegliches Erkenntnismaterial, aus dem sich Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang des Kenntnis- und Fähigkeitenerwerbs ergeben, zu berücksichtigen. Ein Ausgleich des nach alledem auch nach der Berufstätigkeit der Klägerin vorhandenen erheblichen Defizits im Fach Zahnersatzkunde durch einen Kenntniserwerb im Rahmen des Kurses „Qualifizierung zur Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte“ von der J. GmbH vom 3. Dezember 2012 bis zum 8. März 2013 kann nicht angenommen werden. Nach dem Lehrplan (vgl. Bl. 415 ff. des Verwaltungsvorgangs) hat die Klägerin insgesamt 80 Stunden in den Fächern Zahnerhaltung, Kinderzahnheilkunde, Prothetik und Werkstoffkunde absolviert. Es ist jedoch nicht dargelegt, welcher zeitliche Anteil auf die jeweiligen Fächer entfallen ist. Unabhängig davon wäre selbst bei Berücksichtigung der vollen 80 Stunden nicht wahrscheinlich, dass ein Ausgleich des festgestellten erheblichen praktischen Defizits erfolgt ist. Hinsichtlich der eingereichten Bescheinigung der I. -I1. Universität E1. , wonach die Klägerin im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 als Gasthörerin im Fach Zahnmedizin zugelassen war, fehlt es schon an jeglichem Nachweis dafür, dass sie die Vorlesungen auch tatsächlich besucht hat. bb) Bezüglich des in dem Fach Zahnerhaltungskunde nach Aktenlage bestehenden erheblichen Defizits von 546 Stunden bzw. 62,05 % gemessen an der Ausbildung an der Universität C. (bzw. 381 Stunden bzw. 53,29 % (Universität H. ), 450 Stunden bzw. 57,4 % (Universität E1. )) kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") in einem Umfang erwerben konnte, die einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglichten. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie sowohl während ihrer sechsmonatigen Tätigkeit bei dem Zahnarzt T2. T3. von September 2007 bis Februar 2008, als auch während ihrer 25-monatigen Berufstätigkeit in der Praxis des Zahnarztes Dr. Dr. Q. auf dem Gebiet der Zahnerhaltung gearbeitet hat. Die Bescheinigung des Zahnarztes T2. T3. vom 18. Januar 2008 gibt keinerlei Auskunft darüber, in welchem Umfang die Klägerin in diesem Bereich gearbeitet hat. Außer hinsichtlich der Erstellung von Einlagenfüllungen beurteilte der Zahnarzt ihre Kenntnisse in der Zahnerhaltung jedoch als ausreichend. Für die gut zweijährige Tätigkeit in der Zahnarztpraxis Dr. Dr. Q. wurden ihr 844 Stunden und umfassende Kenntnisse für das Gebiet der Zahnerhaltung bescheinigt. Nachweislich hat die Klägerin demzufolge 31 Monate, also 2 Jahre und 7 Monate, auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde gearbeitet. Damit erreicht Sie die – jedenfalls im Falle eines erheblichen Defizits von über 50 % bzw. 381 Stunden heranzuziehende – erforderliche Dreijahresdauer praktischer Berufstätigkeit nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie während der zweijährigen Tätigkeit bei Dr. Dr. Q. lediglich 3 Tage pro Woche gearbeitet hat. Auch der Besuch der J. -Fortbildung von Dezember 2012 bis März 2013 (dort verteilten sich 80 Stunden auf Zahnerhaltung, Kinderzahnheilkunde, Prothetik und Werkstoffkunde und fanden 40 Stunden Übungen am Phantomkopf statt) oder der Fortbildungen der Bundesärztekammer und DGZMK „Grenzen der Endodontie“ (am 2. Mai 2008), „der endodontische Notfall in der Praxis“ (am 8. Mai 2008), helfen darüber nicht hinweg. Ungeachtet dessen sind auch, was die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin in dem Fach Zahnerhaltungskunde angeht, in den Gleichwertigkeits- bzw. Defizitprüfungen vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein signifikante Mängel zutage getreten. In sämtlichen praktischen Teilen der Prüfungen – die allesamt Maßnahmen der Zahnersatzkunde zum Gegenstand hatten – ist es der Klägerin nicht gelungen, Arbeitsergebnisse abzuliefern, die mit dem Niveau eines Absolventen einer Universität in der Bundesrepublik gleichwertig wären. Die positive fachliche Beurteilung der Klägerin durch den Zahnarzt Dr. Dr. Q. in seinem Zeugnis vom 2. Juli 2014 für ihre praktische Tätigkeit unmittelbar vor der nichtbestandenen Gleichwertigkeitsprüfung vom 8. Juni 2010 („Sie beherrscht somit perfekt das gesamte Spektrum der Zahnerhaltung“) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. cc) Auf dem Gebiet der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde weist die Ausbildung der Klägerin nach Aktenlage ein Totaldefizit auf. Eine Aufarbeitung dieses Ausbildungsdefizits in Höhe von 384 Stunden im Vergleich zur Universität C. (bzw. 260 Stunden an der Universität H. und 280 Stunden an der Universität E1. ) durch ihre berufliche 210-stündige Tätigkeit in der Praxis des Dr. Dr. Q. kann offenkundig nicht angenommen werden. In welchem zeitlichen Umfang die Klägerin überdies während ihrer sechsmonatigen Anstellung in der Praxis des Zahnarztes T2. T3. im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig war, hat sie weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der vorgelegten Bescheinigung vom 18. Januar 2008. Indes bescheinigte ihr die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein am 14. Juni 2012 nach der Überprüfung ihres theoretischen Wissens auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde „signifikante Mängel“. Anhaltspunkte für einen danach erfolgten Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten, die einen Defizitausgleich begründen könnten, sind nicht ersichtlich. dd) Gleiches gilt für den Bereich der Kieferorthopädie . Die Klägerin war ausweislich der vorgelegten Zeugnisse auch in Deutschland in diesem Fachgebiet gar nicht oder nur geringfügig bzw. unzureichend tätig. Aus der Bescheinigung des Zahnarztes T2. T3. vom 18. Januar 2008 geht nicht hervor, ob die Klägerin während ihrer dortigen sechsmonatigen Arbeitszeit in relevantem Umfang kieferorthopädisch tätig war. Dort heißt es lediglich, dass sie im Bereich der Kieferorthopädie über nicht ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse verfüge. Hierzu fügt sich, dass der Zahnarzt Dr. Dr. Q. in der Bescheinigung vom 18. November 2008 angibt, dass die Klägerin alle Bereiche der Zahnheilkunde (außer KFO) zu seiner vollsten Zufriedenheit bearbeitet habe. Eine kieferorthopädische Tätigkeit wird ihr dementsprechend auch im Zeugnis vom 17. März 2016 nicht bescheinigt. Die während der J. -Fortbildung absolvierten 40 Stunden auf dem Gebiet der Kieferorthopädie sind offenkundig nicht geeignet, das erhebliche Defizit von 464 an der Universität C. (420 an Universität E1. , bzw. 377 Stunden an der Universität H. ) auszugleichen. B. Soweit die Klägerin die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die mit Bescheid vom 13. Mai 2015 erfolgte Ablehnung der Approbationserteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07, juris, Rn. 13, nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 ZHG ist Antragstellern, die – wie die Klägerin – über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 S. 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach oben Gesagtem nicht. Abschließend sei angemerkt, dass der Klägerin eine Wiederholung der Kenntnisprüfung unbenommen sein dürfte. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde enthält keine Beschränkungen zur Wiederholung von Kenntnisprüfungen im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Dem Vorschlag des Bundesrates, eine nur zweifache Wiederholung der Kenntnisprüfung zuzulassen, ist der Bundestag nicht gefolgt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 32 (Stellungnahme des Bundesrates) und S. 42 (Gegenäußerung der Bundesregierung); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 95 (Stellungnahme des Bundesrates) und S. 116 (Gegenäußerung der Bundesregierung)). Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris, Rn. 29 Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO. Das Gesamtinteresse der Klägerin ist mit ½ für die Erteilung der Approbation und mit ½ für die Defizitfeststellungen zu bewerten, vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 – 7 K 5065/14 – Rn. 62, juris. Vorliegend ergibt sich hieraus für die Kostentragung die folgende Verteilung: 5/10 für die Erteilung der Approbation und je 1/10 für jede der fünf Defizitfeststellungen. Die Klägerin trifft folglich die Kostenlast zu 9/10, da sie hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Approbation und hinsichtlich der Feststellung wesentlicher Unterschiede in vier Fächern unterliegt. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu 1/10 zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 65.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.