Urteil
7 K 785/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0831.7K785.22.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
ie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
ie Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger studierte an der Universität H. in der U. Humanmedizin und schloss sein Studium 2004 mit dem „Doktor der Medizin“ ab. Nachdem er auch eine Facharztausbildung abgeschlossen hatte, arbeitete der Kläger bis 2017 in der U. als Facharzt für Allgemeine Chirurgie. Vom 1. November 2018 bis zum 10. Mai 2019 hospitierte der Kläger in der allgemeinmedizinischen Praxis am I. in L. . Unter dem 13. Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L. die Erteilung der Approbation als Arzt. Im Auftrag der Bezirksregierung L. erstellte Prof. Dr. M. S. unter dem 1. Juli 2019 ein Gutachten, nach dem die ärztliche Ausbildung des Klägers nicht gleichwertig zu der deutschen ärztlichen Ausbildung ist. Die bestehenden Defizite würden über die ärztlichen Tätigkeiten nur zum Teil behoben. Auch nachdem der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatte, kam Prof. Dr. S. in einem weiteren Gutachten vom 15. November 2019 zum selben Ergebnis. Nachdem der Kläger am 19. August 2019 die Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer O. bestanden hatte, erteilte die Bezirksregierung L. ihm eine Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Auf der Grundlage dieser Berufserlaubnis war der Kläger vom 4. November 2019 bis zum 30. September 2021 am St. B. Hospital I1. in der Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie als Assistenzarzt tätig. Mit Bescheid vom 27. November 2019 entschied die Bezirksregierung L. , dass der Kläger eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung aufweise, dass die ärztliche Ausbildung jedoch im Vergleich zur deutschen ärztlichen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweise, die nicht durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen seien und dass die Approbation als Arzt daher erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer Kenntnisprüfung erteilt werden könne, die sich auf die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger vor der Ärztekammer X. -M1. dreimal ohne Erfolg der Kenntnisprüfung. Die jeweiligen Prüfungsbescheide der Bezirksregierung N. wurden bestandskräftig. Die Bezirksregierung N. lehnte mit Bescheid vom 24. Januar 2022, zugegangen am 28. Januar 2022, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation ab. Daraufhin hat der Kläger am 25. Februar 2022 Klage erhoben, mit der er die Approbation, hilfsweise die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als Arzt begehrt. Während des laufenden Klageverfahrens regte der Kläger unter dem 5. April 2022 bei der Bezirksregierung N. die Rücknahme des Bescheides vom 27. November 2019 an und beantragte hilfsweise, diesen Bescheid gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land O. -X. (VwVfG NRW) aufzuheben. Zur Begründung trug er unter Vorlage weiterer Unterlagen vor, er habe sich fortgebildet und Berufserfahrung in Deutschland gesammelt. Zudem sei es ihm gelungen, von seiner Universität einen ausführlichen Themenplan über das von ihm absolvierte Studium der Humanmedizin zu erhalten sowie eine Bestätigung über die Inhalte der von ihm absolvierten Weiterbildung zum Facharzt. Hiernach sei die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022, zugestellt am 7. Juni 2022, lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag des Klägers vom 5. April 2022, den sie als einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW ansah, ab. Der Kläger hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022, Eingang bei Gericht am 4. Juli 2022, in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er begehre die Approbation als Arzt. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2022 sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, obwohl er die Kenntnisprüfung nicht bestanden habe. Denn seine Ausbildung sei entgegen den Ausführungen in dem Bescheid vom 27. September 2019, auf welchem der Bescheid vom 24. Januar 2022 letztlich aufbaue, mit der ärztlichen Ausbildung nach deutschem Recht gleichwertig. Es sei zu berücksichtigen, dass er mehr als zwölf Jahre in der U. als Arzt tätig gewesen sei und weitere dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet Berufserfahrung gesammelt habe. Eine vollständige Gleichheit des Ausbildungsstandes sei nicht erforderlich. Die vom Beklagten aufgezeigten Defizite in den einzelnen Bereichen bestünden nicht. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass dem Feststellungsbescheid vom 27. November 2019 eine Dauerwirkung für die Zukunft zukomme, stehe dem der Wortlaut des § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) entgegen. Danach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass aufgrund von Berufserfahrung und Fortbildung ein steter Wissenszuwachs erfolge, mit welchem Defizite ausgeglichen werden könnten. Dieser Wissenszuwachs verändere den zu beurteilenden Sachverhalt stetig. Nicht ohne Grund werde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer der Sachverhalt und die Rechtslage am Tag der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Das Verfahren auf Erteilung der Approbation sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Aus diesem Grund sei nach wie vor die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers zu bewerten und zwar unter Berücksichtigung des durch die Berufserfahrung und des sogenannten lebenslangen Lernens einhergehenden Wissenszuwachses. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 27. November 2019 und der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2022 und vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 27. November 2019 und der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2022 und vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation des Klägers als Arzt gemäß § 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage vom 23. Februar 2022 sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 24. Januar 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Approbation dürfe nicht erteilt werden, wenn eine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sei, insbesondere, wenn in der Bundesrepublik Deutschland eine in der jeweiligen Approbationsordnung vorgesehene Prüfung oder ein Abschnitt dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden worden sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes weder durch die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen eines Gutachtens noch durch die dreimalige Teilnahme an der Kenntnisprüfung nachweisen können. Auch die geänderte Klage sei unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2022 sei ebenfalls rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Feststellungsbescheid vom 27. November 2019 entfalte Rechtswirkungen auch für die Zukunft und damit eine Dauerwirkung. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung komme eine erneute Entscheidung nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW in Betracht. Diese seien hier nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BÄO in Betracht. Aufgrund dieser Vorschriften kann dem Kläger jedoch keine Approbation erteilt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag u.a. nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, denn er hat diese Prüfung nicht abgelegt. In solchen Fällen ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO Antragstellern, die – wie der Kläger – über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, denn der Erteilung der Approbation als Arzt steht jedenfalls § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO entgegen. Hiernach wird eine Approbation nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar. Denn die Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO, die sog. Kenntnisprüfung, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung eine ärztliche Prüfung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO. Sie ist eine Prüfung, die nach der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), durchgeführt wird. § 4 Abs. 6a BÄO bestimmt, dass in der Rechtsverordnung (auch) Reglungen zur Durchführung und Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 vorzusehen sind. Diese Regelungen finden sich in § 37 ÄApprO. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO, wo es heißt, dass „eine“ ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, spricht dafür, dass nicht nur „die“ ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, §§ 8 - 21 ÄApprO gemeint ist. Die Kenntnisprüfung dient – wie die reguläre ärztliche Prüfung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO – dazu, festzustellen, ob ein Kandidat über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung erforderlich sind. Das Bestehen der Kenntnisprüfung führt wie die reguläre ärztliche Prüfung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen –zur Erteilung der Approbation als Arzt. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO dient dazu, unbefähigte Bewerber vom Beruf des Arztes fernzuhalten. Die Regelung dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter Sicherstellung eines hohen Qualifikationsniveaus in dem hierfür besonders bedeutsamen Beruf des Arztes. Vgl. Bundestags-Drucksache 15/2350, S. 26. Diese Motive des Gesetzgebers gelten nicht nur für die reguläre ärztliche Prüfung, sondern gleichermaßen für die Kenntnisprüfung. Der Kläger hat die Kenntnisprüfung, die nach diesen Erwägungen eine ärztliche Prüfung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ist, endgültig nicht bestanden. Diese Prüfung kann nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO zweimal wiederholt werden. Dies hat der Kläger ohne Erfolg getan. Die entsprechenden Prüfungsbescheide der Bezirksregierung N. vom 23. November 2020, vom 2. August 2021 und vom 27. September 2021 sind bestandskräftig geworden. Ein Ausnahmefall, in dem die ärztliche Approbation erteilt werden kann, obwohl die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden wurde, liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ausnahmsweise dann nicht anzuwenden ist, wenn die Kenntnisprüfung vom Antragsteller zu Unrecht verlangt worden ist, insbesondere wenn die Kenntnisprüfung abgelegt wurde, obwohl zuvor keine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt worden war und auch kein Ausnahmefall nach § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO vorlag. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris, Rn. 32. Denn hier hat die Bezirksregierung L. zunächst eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt und mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 27. November 2019 festgestellt, dass keine Gleichwertigkeit gegeben ist. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz die Durchführung einer Kenntnisprüfung vor. Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO vor. Hiernach findet § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/63/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. Über einen solchen Ausbildungsnachweis verfügt der Kläger, der seinen Abschluss in der U. erworben hat, nicht. Der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Hinblick auf den Bescheid vom 27. November 2019 das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung beantragt hat, er habe seit der Bestandskraft dieses Bescheides weitere Kompetenzen insbesondere durch seine Tätigkeit als Arzt in Deutschland erworben und ihm lägen mittlerweile weitere Dokumente zu seinem Studium in der U. vor, so dass nunmehr von der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes als Arzt auszugehen sei. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO führt dazu, dass die Approbation selbst dann nicht erteilt werden kann, wenn nach dem endgültigen Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte ein weiteres Studium im Ausland außerhalb der Europäischen Union erfolgreich absolviert wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 13 A 1871/22 –, n.v.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 2 B 218/22 –, juris; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2016 – 5 B 141/16 -, juris; Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, Rn. 19 f. zu § 3 BÄO. Wenn schon die Approbation in einem Fall versagt werden muss, in dem der Bewerber nach dem Nichtbestehen der Prüfung erneut (wenn auch in einem Drittstaat) studiert, seine Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und durch eine Abschlussprüfung unter Beweis gestellt hat, so muss dies umso mehr gelten, wenn – wie hier – nur zum Teil neue Qualifikationen erworben worden sind, sondern in erster Linie belegt werden soll, dass die vor dem endgültigen Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung absolvierte Ausbildung doch (entgegen der ursprünglichen Annahme) als gleichwertig anzuerkennen ist. Wenn nach alledem der Kläger wegen des endgültigen Nichtbestehens der Kenntnisprüfung keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt hat, so kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation als Arzt und auf die damit einhergehende Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung L. vom 27. November 2019 und der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2022 und vom 1. Juni 2022. Zwar sieht § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO vor, dass demjenigen, der die Erteilung der Approbation beantragt, auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen ist. An einer solchen Feststellung besteht aber kein berechtigtes Interesse, wenn – wie hier – feststeht, dass die Approbation nicht erteilt werden kann. Die vom Kläger mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes steht nicht für sich allein, sondern stellt lediglich einen Schritt hin auf die Approbation dar. Wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann, kommt der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation keinerlei Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 65.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei orientiert sich die Kammer an der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, nach der in einem Streit auf Erteilung oder Widerruf einer Approbation als (Zahn)arzt regelmäßig ein Streitwert von 65.000 € festgesetzt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42.16 –insoweit veröffentlicht unter www.bverwg.de; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 –, n.v., sowie vom 23. Juni 2017 – 13 A 2455/16 – und 28. Dezember 2016 – 13 A 1087/16 –, jeweils bei juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T.