Beschluss
1 B 2/08
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungen ist maßgeblich die aktuelle dienstliche Beurteilung; eine rechtswidrige Beurteilung kann die Auswahlentscheidung entkräften.
• Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung erstreckt sich auf konkrete Tatsachenaussagen; pauschale Werturteile sind vom Dienstherrn zu konkretisieren.
• Im vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob ein gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist; ist dies nicht der Fall, besteht kein Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Beförderung bei tragfähiger dienstlicher Beurteilung • Bei Beförderungen ist maßgeblich die aktuelle dienstliche Beurteilung; eine rechtswidrige Beurteilung kann die Auswahlentscheidung entkräften. • Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung erstreckt sich auf konkrete Tatsachenaussagen; pauschale Werturteile sind vom Dienstherrn zu konkretisieren. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob ein gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist; ist dies nicht der Fall, besteht kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller, seit 2001 Polizeikommissar, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung eines Mitbewerbers (Beigeladener) auf zwei Planstellen BesGr. A 10. Die Antragsgegnerin hatte mit Aushang vom 7. Januar 2008 die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen bekanntgegeben. Die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers zum 1.9.2005 endet mit der Note 3, die des Beigeladenen mit der Note 4; vorherige Beurteilungen des Antragstellers aus 2002 hatten eine bessere Bewertung ergeben. Der Antragsteller macht geltend, die Beurteilung sei aufgrund eines zuvor eingestellten Disziplinarverfahrens zu Unrecht verschlechtert worden und beantragt, die Ernennung des Beigeladenen bis zur Entscheidung zu untersagen. Das Gericht hat bereits in einem verbundenen Verfahren die Regelbeurteilung geprüft und als nicht zu beanstanden angesehen. • Rechtliche Grundlagen sind Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 NBG sowie die Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist gegeben, weil die Ernennung die Rechtsdurchsetzung des Antragstellers vereiteln könnte. • Anordnungsanspruch fehlt, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende aktuelle Dienstbeurteilung der Antragstellers gerichtlich nicht beanstandet werden kann. • Die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung ist vollumfänglich möglich, soweit die Auswahl auf konkret benannten Abläufen oder Vorkommnissen beruht; bei pauschalen Werturteilen muss der Dienstherr konkretisieren. • Das Gericht hat in einem früheren Verfahren die Begründung des Erstbeurteilers als schlüssig und plausibel angesehen; eine unzulässige Einwirkung des eingestellten Disziplinarverfahrens ist nicht feststellbar. • Im Leistungsvergleich war der Antragsteller um eine volle Note schlechter als der Beigeladene, so dass dem Dienstherrn kein Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung aus diesem Grund nachgewiesen werden kann. • Da kein hinreichender Erfolg des materiellen Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung vorliegt, entfällt die Voraussetzung für die Anordnung, die Ernennung des Beigeladenen vorläufig zu verhindern. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller erhält keinen vorläufigen Unterlassungsanspruch gegen die Beförderung des Beigeladenen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers gerichtlich nicht zu beanstanden ist und im Leistungsvergleich eine volle Notendifferenz zugunsten des Beigeladenen besteht. Ein behaupteter Einfluss des eingestellten Disziplinarverfahrens auf die Bewertung konnte nicht festgestellt werden. Mangels aussichtsreichen Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung erscheint eine vorläufige Zurückstellung der Ernennung nicht geboten.