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Beschluss

OVG 7 S 10.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0528.OVG7S10.15.0A
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Leitsätze
Zum vorläufigen Rechtsschutz eines ausgewiesenen Ausländers mit langem Inlandsaufenthalt, dessen Abschiebung faktisch nicht droht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum vorläufigen Rechtsschutz eines ausgewiesenen Ausländers mit langem Inlandsaufenthalt, dessen Abschiebung faktisch nicht droht.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem sein Antrag zurückgewiesen worden ist, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 291.14 gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2014 anzuordnen. Der aus dem Libanon stammende, ledige und kinderlose Antragsteller palästinensischer Volkszugehörigkeit reiste im August 1990 im Alter von einem Jahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Seitdem hält er sich hier auf, zuletzt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 wurde er unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 4. August 2014 unter Festsetzung einer Sperrwirkung ausgewiesen. Gleichzeitig lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in den Libanon an. Den streitgegenständlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung auf Grund einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügungen zurückgewiesen. Zu der Rüge des Antragstellers, die materiell-rechtliche Prüfung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei zwingend eine stattgebende Entscheidung zu treffen, hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die von dem Antragsteller insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine derartige allgemeine Schlussfolgerung nicht trüge. Der streitgegenständliche Bescheid befasse sich auch auf mehreren Seiten ausführlich und differenziert mit der Lebenssituation des Antragstellers. Dass diese Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend oder unvollständig seien, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In einem weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen VG 13 L 357.14 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Duldung mit der Befugnis zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, dass eine (etwaige) Beschäftigungserlaubnis an § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV scheitere, weil sich der Antragsteller nicht um die Ausstellung eines Laissez-Passer bemüht habe. Soweit es um die Erteilung einer Duldung als solcher gehe, sei der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsgegner mit dem eine Arbeitserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich eine Duldung in Aussicht gestellt habe. In dem Bescheid wurden als Duldungsgründe die Strafhaft des Antragstellers und das Fehlen von Heimreisedokumenten angegeben. II. Die unter Beachtung des § 146 Abs. 4 VwGO eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 VwGO auf Anordnung der gesetzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs 1 AGVwGO Bln) der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung zu Recht zurückgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene Auffassung des Antragstellers, der Fall werfe Fragen auf, die allein in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, weil ihm als „faktischem Inländer“ die Ausreise aus rechtlichen Gründen i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich sei, steht einer den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückweisenden Entscheidung nicht von vornherein entgegen. Zwar wird in die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bereits durch den Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise unabhängig davon eingegriffen, ob die Ausreiseverpflichtung möglicherweise nicht alsbald durchgesetzt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 15), so dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der Antragsteller zumindest wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu dulden wäre. Auch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - (juris Rn. 30) erkannt, dass die dort entschiedene Streitsache („jedenfalls im vorliegenden Fall“), welche - ebenso wie hier - einen ganz überwiegend im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer betraf, Fragen des Verfassungsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention von hoher Komplexität aufwerfe, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Zudem kann es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - (juris Rn. 21) im Rahmen der Prüfung, ob ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bei der gebotenen gewichtenden Gesamtbewertung der Lebensumstände eines solchen Ausländers gerechtfertigt ist, erforderlich sein, die konkrete Bedeutung allgemeiner Erkenntnisse - etwa zur Möglichkeit des Spracherwerbs - in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Jedoch steht dies nicht der allgemeinen Regel entgegen, dass eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch auf der Grundlage einer offenen, nicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützten Interessenabwägung erfolgen kann (s. hierzu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 964, 983 ff. m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 (juris Rn. 32 f.), in welchem es u.a. auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - (juris; Rn. 22 zur Interessenabwägung) Bezug nimmt, sowie seinem eine Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betreffenden Beschluss vom 21. Februar 2011 a.a.O. (juris Rn. 17) ausdrücklich entschieden. Hiernach ist dann, wenn ein Fall im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden kann, eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Bei einer solchen, die Folgen eines Sofortvollzuges einbeziehenden Interessenabwägung ist die Geltung und der Inhalt der von dem Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Leitlinien nicht davon abhängig, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes - wie vorliegend - einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt. Es gibt daher Fälle, in welchen trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Steht ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse im Raum, bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 32; Beschluss vom 21. Februar 2011 a.a.O., juris Rn. 16). Ein derartiges Suspensivinteresse, welches nur hinter einem über das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehenden öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug zurücktreten müsste, ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil bei einem Vollzug der Versagung der streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller kein unwiederbringlicher Verlust für das Privatleben konstitutiver Beziehungen oder ein Zunichtemachen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache drohte (s. zu diesen Gesichtspunkten: BVerfG, Beschluss vom vom 10. Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 35; Beschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O., juris Rn.32). Es bestünde trotz vollziehbarer Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht die Gefahr einer Abschiebung des Antragstellers. Ihm wäre - selbst bei einer in dem angefochtenen Bescheid in Betracht gezogenen vorzeitigen Haftentlassung - eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, weil er über keine Heimreisepapiere verfügt. Die Erteilung hat der Antragsgegner in dem unter vorstehend I. genannten Bescheid vom 23. Oktober 2014 auch ausdrücklich in Aussicht gestellt. Es ist zudem nicht absehbar, wann dieses Ausreisehindernis behoben werden kann, da der Antragsteller seiner - auch von ihm nicht in Abrede gestellten - Mitwirkungsobliegenheit (s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - juris; Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 7 N 158.13 - juris) sogar trotz der von ihm beabsichtigten unselbständigen Beschäftigung nicht nachkommt und eine Beschaffung von Heimreisedokumenten für staatenlose Palästinenser aus dem Libanon von Amts wegen gerichtsbekannt langwierig ist. Dies räumt letztlich auch der Antragsteller ein, indem er vorträgt, dass Ziel seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens sei, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der ihm in der vormaligen Aufenthaltserlaubnis eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, für die Dauer einer etwaig angeordneten aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80b VwGO) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Kommt hiernach die gesetzgeberische Wertung eines Vorrangs des Vollziehungsinteresses zur Geltung, ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände eine Einzelfallbetrachtung geboten, welche die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 a.a.O., juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 33). Unter Zugrundelegung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 a.a.O. (juris Rn. 22) und vom 21. Februar 2011 a.a.O. (juris Rn. 17 und 20 f.) bedeutet dies, dass lediglich substantiierte Einwände zu persönlichen Belangen des Betroffenen und sich aufdrängende Umstände zu berücksichtigen sind sowie auf die Vorläufigkeit der Würdigung sowie den interimistischen Charakter der Entscheidung Bedacht zu nehmen ist. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine substantiierten Einwände des Antragstellers oder sich aufdrängende Umstände, die es unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung rechtfertigen, von dem in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln zum Ausdruck gebrachten Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der nach § 59 AufenthG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung abzuweichen. Weder die von dem Antragsteller erhobenen noch naheliegende Einwände begründen die Annahme, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind (s. zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache unterhalb der Schwelle eines auf summarischer Prüfung beruhenden Offensichtlichkeitsurteils: Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O., Rn. 985 m.w.N.). Zwar ist fraglich, ob der Berücksichtigung der in dem streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 4 ff. unter a. bis f. aufgeführten Straftaten das Verwertungsverbot des § 51 BZRG entgegensteht. Diese Straftaten könnten nach § 63 Abs. 1 bis 3 BZRG tilgungsreif oder getilgt sein. Auch ist offen, ob die beiden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf welche jedenfalls das Verwaltungsgericht auf Seite 4 des Beschlusses abhebt, in die Beurteilung der Persönlichkeit einbezogen werden können. Zwar sind diese Verfahren, entgegen der Ansicht des Antragstellers, trotz ihrer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verwertbar. Eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts führt nicht zu einem Strafklageverbrauch; die Unschuldsvermutung steht wegen des ordnungsrechtlichen Charakters der streitgegenständlichen Entscheidungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - juris Rn. 30; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 B 289.06 - juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 2.08 - juris Rn. 5 f.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung der eingestellten Verfahren ist jedoch, dass die entsprechenden Strafakten beigezogen werden, um eine eigenständige ordnungsrechtliche Würdigung vorzunehmen. Hieran fehlt es. Trotz dieser Umstände ist ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Die übrigen in dem Bescheid aufgeführten, der Verurteilung vom 12. April 2011 tatbestandlich zu Grunde liegenden, sich in ihrer Schwere steigernden Straftaten sind von ganz erheblichem Gewicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die Begründung des Bescheides trägt gleichfalls den Schluss, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, ein Umstand, der nicht nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, sondern für jedwede Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 EMRK von Bedeutung ist (s. hierzu: EGMR, Urteil vom 25. März 2010 – 40601/05 - Nr. 57 sowie den die Grundlinien des EGMR aufzeigenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - juris Rn. 23). Über die Bescheidbegründung hinaus kommt hinzu, dass nicht einmal die Vollzugsplanung vom 22. Oktober 2014 (unbeschadet ihrer Resozialisierungsziele, s. hierzu nachfolgend) zwar Freigang, Ausgang und Urlaub befürwortet, jedoch keine vorzeitige Haftentlassung. Die begonnene Karriere als Profiboxer ist noch nicht hinreichend verfestigt. Sie wird auch in dem Vollzugsplan lediglich als Hilfs- und Behandlungsmaßnahme zur Stabilisierung und Resozialisierung angesehen. Der Einwand des Antragstellers, von dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr könne nicht ohne Beiziehung der Strafakten ausgegangen werden, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Strafakten zu einer - auch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr unerlässlichen - umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles nur „grundsätzlich“ bzw. im Regelfall beizuziehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - juris Rn. 37; Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 24). Danach bedarf es jedenfalls hier für die Beurteilung, ob die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, keiner Beiziehung der Strafakten. Dies gilt deshalb, weil die beigezogene Ausländerakte den Vollzugsplan vom 24. August 2012 mit allen seinen Fortschreibungen (Fortschreibung vom 10. Dezember 2012 und 22. August 2013 sowie vom 18. August und 6. Oktober 2014) sowie den Vollzugsplan vom 22. Oktober 2014 enthält, denen sich ein detailreiches Bild des Antragstellers sowie seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet entnehmen lässt. Hierzu im Widerspruch stehende oder darüber hinausgehende substantiierte Einwände macht der Antragsteller nicht geltend. Hinzu kommt, dass der Vollzug der Strafe vorliegend (zumindest noch) nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, so dass es auf eine gefahrenabwehrrechtliche (s. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99, juris Rn. 18; vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 17 ff. unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) Würdigung der Begründung der Aussetzungsentscheidung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen nicht ankommt. Der Hinweis des Antragstellers auf die zu der Beurteilung von Erstverbüßern angeführten gerichtlichen Entscheidungen und die hierauf bezogenen Ausführungen gehen gleichfalls ins Leere. Dieses Vorbringen betrifft die strafrechtliche Würdigung der Voraussetzungen einer Aussetzung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte - auch wenn sie auf § 56 StGB beruhen - kommt indes lediglich Indizwirkung, jedoch keine Bindungswirkung zu (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 a.a.O., juris Rn. 18; Beschluss vom 27. August 2010 a.a.O., juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 a.a.O. juris Rn. 17 ff.). Dies folgt daraus, dass bei strafrechtlichen Aussetzungsentscheidungen der - von dem Antragsteller hervorgehobene - Resozialisierungsgedanke mitbestimmend ist oder sogar im Vordergrund steht, während es im gefahrenabwehrrechtlichen Ausländerrecht allein um die Frage geht, ob eine Wiederholung droht. Der weitere Einwand des Antragstellers, er habe sich nach der letzten Tat straffrei verhalten, begründet angesichts des Drucks des Strafverfahrens bzw. in Haft keinen wesentlichen zu seinen Gunsten sprechenden Umstand. Für die Beurteilung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, bedarf es schließlich, anders als der Antragsteller meint, nicht stets eines „kriminalprognostischen“ Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann das Gericht, insbesondere in den Fällen, wie hier, wiederholter Straftaten, regelmäßig selbst einschätzen, welche Zeit einwandfreier Führung unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des Einzelfalles vorauszusetzen ist, um eine durch Straftaten begründete Befürchtung neuer Verfehlungen entfallen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 1 B 5.08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 u.a. -, juris Rn. 6 - beide m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind weder dargetan noch aus den ausführlichen Vollzugplänen und deren Fortschreibungen ersichtlich. Auch im Hinblick auf die übrigen in die Interessenabwägung einzustellenden Umstände bestehen keine substantiierten oder sich aufdrängende Einwände, die zu einem Absehen von dem gesetzlichen Vorrang des Sofortvollzuges führen könnten. Das zuletzt durch den Vollzugsplan vom 22. Oktober 2014 im Wesentlichen bestätigte Vorbringen des Antragstellers, die Fortführung der bei dem Berlin e.V. begonnene Karriere als Boxer sei eine wichtige Hilfs- und Behandlungsmaßnahme zu seiner Stabilisierung und Resozialisierung, vermag ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht zu begründen. Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er die Boxerkarriere nur fortsetzen könne, wenn ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit eingeräumt würde, (bei erneuter Vollzugslockerung, wie unter dem 22. Oktober 2014 vorgeschlagen) einer Beschäftigung nachzugehen. Die in den beigezogenen Akten enthaltenen Arbeitsverträge mit dem Berlin e.V. vom 18. Oktober 2012 und 10. Oktober 2014 betreffen eine Tätigkeit als Hausmeister. Seine als Auszug aus der Vollzugsplanfortschreibung wiedergegebene Behauptung, anders als in der Vergangenheit sei es wegen des Fehlens einer Arbeitserlaubnis nicht mehr „realisierbar“, diese Tätigkeit mit einem Training „nach der Arbeit“ zu verknüpfen, besagt nicht, dass es ihm der Verein verwehren würde, das Training auch ohne die Hausmeistertätigkeit fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach eigenem Vorbringen ein erfolgreicher Boxer und dem Verein seit Jahren auch durch ehrenamtliche Aufgaben im Kinder- und Jugendbereich verbunden ist. Des Weiteren ist der im vorliegenden Verfahren eingereichte „Arbeitsvertrag“ mit dem über eine ursprünglich für den 1. April 2015 geplante Aufnahme einer Tätigkeit als „Profiboxkämpfer im Aufbau“ nicht unterzeichnet und wird von dem Antragsteller selbst als bloßer Entwurf angesehen. Der Antragsteller erläutert auch nicht, weshalb nunmehr das als das Training vermittelnde Instituts eingesetzt werden soll und dass dieses ebenso wie der in der Vollzugsplanfortschreibung genannte Berlin e.V. eine hinreichende Gewähr für eine nachhaltige Ausbildung bietet. Schließlich geht der Antragsteller ausweislich der von ihm selbst angeführten Vollzugsplanfortschreibung vom 22. Oktober 2014 trotz fehlender Erwerbstätigkeit einem Boxtraining nach, indem er den größten Teil seiner Freizeit für ein solches Training aufwendet. Bei dieser Sachlage muss das zeitlich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begrenzte Interesse des Antragstellers an einer Beschäftigungserlaubnis hinter dem von dem Gesetzgeber normierten Vorrang des Vollziehungsinteresses zurückstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).