Beschluss
4 L 3030/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1114.4L3030.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Weder Haupt- noch Hilfsantrag des Antragstellers haben Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Geht es wie hier, weil der Antragsteller um umfassende Akteneinsicht nachsucht, nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Es ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht hat. Als Rechtsgrundlage eines zugunsten des Antragstellers als individuelles Ratsmitglied bestehenden Akteneinsichtsrechts kommt vorliegend allein ein Anspruch aus § 55 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Betracht. Danach ist jedem Ratsmitglied vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten – wie im in Rede stehenden Wahlprüfungsverfahren – der Vorbereitung (1. Alt.) von Beschlüssen des Rats dienen. Die Bestimmung des § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW verleiht dem Ratsmitglied indes kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht es sich nur auf solche Akten, die der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rats dienen. Dabei ist der Antragsgegner allerdings erst dann verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren, wenn nach seiner Auffassung der Vorgang für das Gremium entscheidungsreif abgeschlossen ist. Vgl. LT-Drs. 14/3979, S. 140 und dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –, juris, Rn. 55; Rohde in: BeckOK KommunalR NRW, 33. Ed. 15.10.2025, GO NRW § 55 Rn. 12. Daran fehlt es hier, solange sich der Verwaltungsvorgang und das Rechtsgutachten noch in Vorbereitung befinden, wie der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mitgeteilt hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte. Vielmehr legt der Antragsteller diesen Verfahrensstand der noch laufenden Bearbeitung selbst seinen Ausführungen zugrunde, wenn er zu einem solchen Sachverhalt vermeintlich ergangene Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anführt. Allerdings fällt insoweit auch auf, dass der Antragsteller fehlerhaft zitiert, was nahelegt, dass er seine Antragsschrift mithilfe eines KI-Werkzeugs erstellt und dessen Ergebnisse ungeprüft übernommen hat. Vgl. zum Phänomen der „KI-Halluzinationen“ auch schon OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025 – 5 U 1/25 –, juris, Rn. 16 ff.; AG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2025 – 312 F 130/25 –, juris und jüngst LG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2025 – 2-13 S 56/24 –, juris. Auch wenn der Antragsteller kein Rechtsanwalt ist, der insoweit gewiss noch höheren Pflichten unterliegt (vgl. § 43a Abs. 3 BRAO), so gibt das Gericht doch vorsorglich den Hinweis, dass der Antragsteller als Ratsmitglied der organschaftlichen Pflicht zur Intraorgantreue unterliegt (folgend aus § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme). Näher zur Intraorgantreue etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 4 K 4615/22 –, juris, Rn. 57 ff. und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 1 K 1296/21 –, juris, Rn. 21 jeweils m. w. N. Der Antragsteller hat im Übrigen auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits mitgeteilt, dass die von ihm angeforderten Unterlagen nach Abschluss der verwaltungsseitigen Vorbereitung in das öffentliche Ratsinformationssystem eingestellt werden. Der Antragsteller legt selbst den Auszug aus dem Ratsinformationssystem der Stadt D. vor, aus dem ersichtlich ist, dass schon zur Vorbereitung der für den 25. November 2025 terminierten Sitzung des Wahlprüfungsausschusses drei weitere Vorlagen in Vorbereitung sind (bereits eingestellt in das Ratsinformationssystem ist die Vorlage 0000/2025; avisiert sind die Vorlagen 0000, 0000 und 0000/2025). Überdies trägt der Antragsteller wiederum selbst vor, dass die anschließende Beschlussfassung durch den Rat gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW noch nicht terminiert sei und die Beschlussfassung nach der ständigen kommunalpolitischen Praxis […] unmittelbar in der nächsten Ratssitzung nach der Vorprüfung, regelmäßig binnen 2–4 Wochen erfolge. Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, warum dieser Zeitraum bis zur Ratssitzung nicht ausreichen soll, um die Unterlagen zu sichten. Dies gilt umso mehr, als die Unterlagen – wie bereits ausgeführt – ohnehin schon zur Sitzung des Wahlprüfungsausschusses vorliegen werden. Dementsprechend hat auch der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller eine Beiziehung der begehrten Unterlagen durch das Gericht beantragt, keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.